Bundesbeschluss über die Bekämpfung von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. August 20071, beschliesst: I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert: Art. 68 Abs. 4 (neu) Er kann Vorschriften zur Verhinderung und zur Eindämmung von Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen anlässlich von Sportveranstaltungen erlassen.

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II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

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BBl 2007 6465 SR 101

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Bekämpfung von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen. BB

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