Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für eine vernünftige Hanf-Politik mit wirksamem Jugendschutz»
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 13. Januar 2006 eingereichten Volksinitiative «für eine vernünftige Hanf-Politik mit wirksamem Jugendschutz»2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 20063, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 13. Januar 2006 «für eine vernünftige Hanf-Politik mit wirksamem Jugendschutz» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
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Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 105a (neu)
Hanf
Der Konsum psychoaktiver Substanzen der Hanfpflanze sowie ihr Besitz und Erwerb für den Eigenbedarf sind straffrei.
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Der Anbau von psychoaktivem Hanf für den Eigenbedarf ist straffrei.
Der Bund erlässt Vorschriften über Anbau, Herstellung, Ein- und Ausfuhr von sowie Handel mit psychoaktiven Substanzen der Hanfpflanze.
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Der Bund stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass dem Jugendschutz angemessen Rechnung getragen wird. Werbung für psychoaktive Substanzen der Hanfpflanze sowie Werbung für den Umgang mit diesen Substanzen sind verboten.
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Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
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SR 101 BBl 2006 1889 BBl 2007 245
2006-0748
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Volksinitiative «für eine vernünftige Hanf-Politik mit wirksamem Jugendschutz». BB
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