Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für eine vernünftige Hanf-Politik mit wirksamem Jugendschutz»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 13. Januar 2006 eingereichten Volksinitiative «für eine vernünftige Hanf-Politik mit wirksamem Jugendschutz»2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 20063, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 13. Januar 2006 «für eine vernünftige Hanf-Politik mit wirksamem Jugendschutz» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 105a (neu)

Hanf

Der Konsum psychoaktiver Substanzen der Hanfpflanze sowie ihr Besitz und Erwerb für den Eigenbedarf sind straffrei.

1

2

Der Anbau von psychoaktivem Hanf für den Eigenbedarf ist straffrei.

Der Bund erlässt Vorschriften über Anbau, Herstellung, Ein- und Ausfuhr von sowie Handel mit psychoaktiven Substanzen der Hanfpflanze.

3

Der Bund stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass dem Jugendschutz angemessen Rechnung getragen wird. Werbung für psychoaktive Substanzen der Hanfpflanze sowie Werbung für den Umgang mit diesen Substanzen sind verboten.

4

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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SR 101 BBl 2006 1889 BBl 2007 245

2006-0748

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Volksinitiative «für eine vernünftige Hanf-Politik mit wirksamem Jugendschutz». BB

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