Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 8851 Widersprechende/r Betula Schuh GmbH, D-53545 Linz, IR-Marke Nr. 596 912 «Betula» (fig.) gegen Widerspruchsgegner/in Friedrich Stahl GmbH & Co. KG, D-75217 Birkenfeld, IR-Marke Nr. 908 463 «betulla campo» (fig.).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 24. September 2007 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 8851 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Registrierung Nr. 908 463 «betulla campo» (fig.) wird der Schutz in der Schweiz für sämtliche Waren der Klasse 25 definitiv verweigert.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

24. September 2007

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2007-2473

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