#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

49. Jahrgang. II.

# S T #

Nr. 16.

21. April 1897.

Bundesratsbeschluss betreffend

Festsetzung der Grundsätze fUr die Berechnung des konzessionsmäßigen Reinertrages und des Anlagekapitals der fünf schweizerischen Hauptbahnen.

(Vom 6. April 1897.)

Der s c h w e i z e r i sehe B u n d e s r a t , nach Einsicht eines Berichtes und Antrages seines Post- und Eisenbahndepartements (Eisenbahnabteilung) ; in Anwendung von Art. 20, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 27. März 1896 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen, beschließt: 1. Die Eisenbahnabteilung des Post- und Eisenbahndepartements wird beauftragt, im Sinne von Art. 20, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896 im Namen des Bundesrates mit den Verwaltungen der fünf schweizerischen Hauptbahnen in Unterhandlung zu treten, um eine gegenseitige Verständigung über die Grundsätze zu suchen, nach welchen der Reinertrag und das Anlagekapital im Sinne der Konzessionen festgesetzt werden sollen.

2. Für diese Unterhandlungen werden dem Departement folgende Normen zur Wegleitung gegeben : Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. II.

61

942

I.

Baurechmmg.

Die Baurechnung darf nur mit den Ausgaben belastet worden, deren Verrechnung zu Laston des Baucontos durch die Bestimmungen des Rechnungsgesetzes vom 27. März 189(5, Art. 4 bis und mit 9, vorbehaltlich des Art. 24, Absatz 3, ausdrücklich gestattet ist, und es sind alle Beträge aus der Baurechnung zu entfernen, deren Verrechnung auf Bauconto durch [die genannten gesetzlichen Bestimmungen untersagt ist.

II.

Erneuerungsfonds.

Für die Berechnung der Einlagen in den Erneuerungsfonds sind die Vorschriften der Art. 11 bis und mit 14 des Rechnungsgesetzes maßgebend. Für Ausmittlung der Hoho der Einlagen aul dieser gesetzlichen Grundlage wird eine besondere Vorlage vorbehalten.

m.

Anlagekapital.

Das Anlagekapital irn Sinne der Konzessionen umfaßt: 1. die gemäß gesetzlicher Vorschrift der Baurechnung belasteten Baukosten, bezw. Anschaffungskosten für : a. Bahnanlagen und feste Einrichtungen mit Ausschluß des Oberbaues ; b. Oberbau ; c. Rollmaterial ; d. Mobiliar und Gerätschaften, und zwar für die im Betriebe stehenden und für die im Bau befindlichen Linien und Objekte; 2. die Materialvorräte.

Bezüglich der letztern ist vorzubehalten, daß sie boi der Übergabe der Bahn an den Bund in einem für eine regelmäßige Betriebsführung ausreichenden Maße vorhanden sein müssen, andern-

943 falls der Fehlbetrag gegenüber den Bahngesellschaften, die nach dein Reinertrag zurückgekauft werden, von der Rückkaufsumme in Abzug gebracht wird.

N i c h t zum Anlagekapital im Sinne der Konzessionen gehören alle übrigen in den Bilanzen der Bahngesellschaften aufgeführten Aktivposten, als: noch nfcht einbezahlte Anleihen, Emissionsverluste auf den Aktien, zu amortisierende Verwendungen, Verwendungen auf Nebengeschäfte, verfügbare Mittel ausschließlich der Materialvorräte (Kassenbestände, Wertschriften und Guthaben, verfügbare nicht zu Bahnanlagen verwendete Liegenschaften).

IV.

Reinertrag.

Von den in den Jahresrechnungen der Bahngesellschaften enthaltenen Einnahme- und Ausgabeposten sind für den konzessionsgemäßen Reinertrag nur maßgebend die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben, d. h. die mit dem Eisenbahnbetriebe, dem Transportgeschäfte, im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben; dagegen fallen außer Betracht die Rechnungsposten , welche sich auf die Finanzverwaltung der Bahngesellschaften beziehen.

Für den konzessionsgemäßen Eeinertrag fallen daher in Betracht : a.

Betriebseinnahmen.

1. Die Betriebseinnahmen in den Jahresrechnungen der Bahngesellschaften ; 2. der Ertrag der von der Centralbahn und der Nordostbahn an die Gotthardbahn geleisteten Subventionen ; 3. die Zuschüsse aus den Erneuerungsfonds, und zwar sowohl die laut bisheriger Berechnung der Bahngesellschaften geleisteten, wie die zufolge des neuen Reehnungsgesetzes zu ermittelnden Ergänzungszuschüsse ;

944

4. die Betriebssubventionen für besondere Zwecke ; 5. sonstige Einnahmen laut Verzeichnis in Beilage IV zur Botschaft betreffend den Rückkauf.*)

b.

Betriebsausgaben.

1. Die Betriebsausgaben in den Jahresrechnungen der Bahngesellschaften ; 2. die Einlagen in den Erneuerungsfonds, und z\var sowohl die laut bisheriger Berechnung dei1 Bahngesellschaften gemachton, wie die zufolge dos neuen Rechnungsgesetzes zu machenden Ergänzungseinlagen ; 3. die Abzüge für den Ertrag von verfügbaren Liegenschaften, insofern Einnahmen von solchen, welche nicht zu den Rückkaufsobjekten gehören, unter den Betriebseinnahmen vorrechnet worden sind, oder insofern auf denselben überhaupt kein Ertrag berechnet worden ist; 4. Verluste, welche während der zehnjährigen für den Rückkauf maßgebenden Periode abgeschrieben, beziehungsweise dem Conto zu amortisierender Verwendungen belastet werden mußten für : technische \rorstudien, Werte untergegangener Anlagen und Einrichtungen, Beiträge an Straßen, Brücken und dergleichen ; 5. Ausgaben zu verschiedenen Zwecken laut Beilage IV zur Botschaft betreffend den Rückkauf, *J insbesondere : außerordentliche Beiträge an die Hülfskassen, welche für die zehnjährige Periode nachzuleisten sind ; Ausgaben zufolge der gegenseitigen Versicherung für Haftpflichtfälle; Gratifikationen an das Personal ; Nachtragszahlungen und Rückvergütungen für Mitbenützung von Bahnanlagen ; jährliche Vergütung der Centralbahn an die Nordostbahn für Abtretung der Linie Zofingen-Suhr-Aarau ; 6. Ertragsanteil der Subventionen bei der Gotthardbahn.

*) Siehe Seite 430 hiervor.

945 Dagegen fallen für den konzessionsgemäßen Reinertrag n i c h t in Betracht : a.

Einnahmen.

1. Der Saldo des Vorjahres vor Beginn der zehnjährigen für den Rückkauf maßgebenden Periode ; 2. der Ertrag der verfügbaren Kapitalien, mit Inbegriff von Zinsen auf den Betriebseinnahmen, welche sich mit den Zinsen auf Vorschüssen für Betriebsausgaben kompensieren ; 3. Kursgewinne und Provisionen; 4. Bauzinse ; 5. Ertrag der Nebengeschäfte ; 6. Zuschüsse aus Specialfonds mit Ausschluß des Erneuerungsfonds ; 7. Zuschüsse aus Amortisations- und Baufonds; 8. Betriebssubventionen für allgemeine Zwecke; 9. sonstige Einnahmen laut Verzeichnis in Beilage IV zur Botschaft betreffend den Rückkauf.*) b.

Ausgaben.

1.

2.

3.

4.

Verzinsung der schwebenden Schulden; Kursverluste, Finanzunkosten und Provisionen ; Verzinsung der konsolidierten Anleihen ; Einlagen in Specialfonds mit Ausschluß des Erneuerungsfonds ; 5. Einlagen in Amortisations- und Baufonds; 6. Tilgung alter Verluste, bei denen der Entstehungsgrund der Abschreibung vor die zehnjährige für den Rückkauf maßgebende Periode zurückfällt; 7. Ausgaben zu verschiedenen Zwecken laut Beilage IV zur Botschaft betreffend den Rückkauf,*) insbesondere außerordentliche Beiträge an die Hülfskassen zur Deckung des vor der *) Siehe Seite 430 hiervor.

946

zehnjährigen Periode entstandenen versicherungstechnischen Déficits; Abschreibungen auf Nebengeschäften (Dampfschiffe der Nordostbahn) ; Minderwertung verfügbarer Mittel ; 8. Aktiendividende; 9. Saldovortrag auf neue Rechnung.

V.

Rückkaufsumme.

a. Von der entweder auf Grund des Anlagekapitales oder auf Grund des Reinertrages ermittelten Rückkaufsumme sind in A b z u g zu bringen : 1. der Erneuerungsfonds in demjenigen Betrage, welchen derselbe gemäß den Grundsätzen des neuen Rechnungsgesetzes ausmachen soll (Abzug für materiellen Minderwert der im Erneuerungsfonds berücksichtigten Rückkaufsobjekte) ; 2. die Differenz zwischen dem wirklichen Werte und dem Werte eines vollkommen befriedigenden Zustandes der im Erneuerungsfonds nicht berücksichtigten Rückkaufsobjekte (Abzug für materiellen Minderwert dieser Objekte); 3. der laut den gesetzlichen Bestimmungen auf Betriebsrechnung zu buchende Anteil der Baukosten, welche erforderlich sind, um die Bahnanlagen auf den Zeitpunkt des Überganges an den Bund in vollkommen befriedigenden Zustand zu setzen, wie : Erweiterung von Bahnhöfen und Stationen, Anlage von Doppelgeleisen, Vermehrung des Rollmaterials u. s. w.

b. Gegenüber den auf Grund des Reinertrages zurückzukaufenden Bahnen ist von der Rückkaufsumme ferner in Abzug zu bringen : 4. der Betrag des auf Bauconto zu buchenden Anteiles der in litt. «, Ziffer 3, erwähnten Baukosten, immerhin in der Meinung, daß die Rückkaufsumme nicht weniger betragen darf, als den auf Grund des Anlagekapitales gemäß litt, a, Ziffer l, 2 und 3, berechneten Betrag.

947

3. Der Bundesrat behält sich die abschließende Prüfung und die Genehmigung der zu treffenden Vereinbarungen vor.

B e r n , den 6. April 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend Festsetzung der Grundsätze für die Berechnung des konzessionsmäßigen Reinertrages und des Anlagekapitals der fünf schweizerischen Hauptbahnen. (Vom 6. April 1897.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1897

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.04.1897

Date Data Seite

941-947

Page Pagina Ref. No

10 017 845

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.