Kreisschreiben des Bundesrates an die Departemente, Anstalten und Regiebetriebe des Bundes betreffend FUSS- und Wanderwege # S T #

vom 26. November 1986

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Einziger Artikel Das Kreisschreiben des Bundesrates vom 29. August 1979^ an die Departemente, Anstalten und Regiebetriebe des Bundes betreffend FUSS- und Wanderwege (Direkte Rechtsanwendbarkeit von Art. S?^3'" Abs. 3 BV) wird auf den I.Januar 1987 aufgehoben.

26. November 1986

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Egli Der Bundeskanzler: Buser

') BEI 1979 III 695 1044

1986-990

Richtlinien für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung Änderung vom 1. Dezember 1986

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I

Die Richtlinien vom 16. März 1981J) für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung werden wie folgt geändert: Ziff. 9 9

Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am I.Juli 1981 in Kraft (der, zweite Satzteil «sie gelten bis zum,31. Dezember 1986» wird aufgehoben).

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

1. Dezember 1986

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Egli Der Bundeskanzler: Buser

D BEI 1981 I 1298, 1983 II 1177 1986-1013

44 Bundesblatt. 138.Jahrgang. Bd. III

1045

Weisungen über die regionalpolitische Koordination der Bundestätigkeit

vom 26. November 1986

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: 1. Die Allgemeine Bundesverwaltung sowie die eidgenössischen Anstalten und Betriebe berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweekmässigkeit1) das Ziel, die wirtschaftlich benachteiligten und peripheren Gebiete unseres Landes zu fördern und zu stärken.2) 2. Bei der Vorbereitung von Erlassen sowie von Beschaffungs- und Investitionsprogrammen mit erheblicher regionalwirtschaftlicher Bedeutung sind die Auswirkungen der vorgeschlagenen Massnahmen festzustellen. Die federführende Dienststelle prüft in Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für regionale Wirtschaftsförderung im Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, ob Korrekturen zugunsten der regionalpolitischen Ziele nötig und möglich sind.

In Anträgen an den Bundesrat, in Botschaften sowie in Berichten zu relevanten Sachgeschäften ist darüber zu informieren, zu welchen Ergebnissen die Prüfung der regionalpolitischen Situation führte.

3. Die Submissions- und Einkaufsorgane tragen der regionalwirtschaftlichen Bedeutung von Vergabe und Einkauf im Rahmen der massgebenden Vorschriften 3 ) Rechnung.

Die Einkaufsorgane sorgen durch geeignete Massnahmen dafür, dass Betriebe in peripheren Gebieten von den Beschaffungsvorhaben der Allgemeinen Bundesverwaltung sowie der eidgenössischen Anstalten und Betriebe Kenntnis und damit vermehrt die Möglichkeit zur Offerteingabe erhalten.

D Art. 44 VwOG vom 19. Sept. 1978 (SR 172.010); Art. 2 PTT-OG vom 6. Okt. 1960 (SR 781.0) und Art. 3 Abs. 2 BG vom 23. Juni 1944 über die SBB (SR 742.31).

> Vgl. Richtlinien der Regierungspolitik 1983-1987 (BB1 1984 I 178 216).

« Submissionsverordnung (SR 172.056.12), Einkaufsverordnung (SR 172.056.13), EFTAÜbereinkunft (SR 0.632.31) und GATT-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.42).

z

1046

,

1986-1004

Regionalpolitische Koordination der Bundestätigkeit 4. Die Fachstellen können für Abklärungen aufgrund dieser Weisungen die Zentralstelle für regionale Wirtschaftsförderung beiziehen. Bei Bedarf vermittelt die Zentralstelle für regionale Wirtschaftsförderung Kontakte mit kommunalen und kantonalen Amtsstellen sowie regionalen Institutionen.

Die laufende regionalpolitische Koordination und Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen erfolgt über den bereits bestehenden Koordinationsausschuss der Bundesverwaltung für Regionalpolitik (Vorsitz und Sekretariat beim BIGA). In ihm sind alle regionalpolitisch wichtigen Dienststellen und Organe des Bundes vertreten. Für die räumliche Abstimmung ist mit dem zuständigen Bundesamt für Raumplanung und der Raumplanungskonferenz zusammenzuarbeiten.

5. Der Bundesrat setzt einen bundesrätlichen Ausschuss für Regionalpolitik ein, dem die Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, des Eidgenössischen Finanzdepartementes und des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes angehören.

Zusammen mit dem Koordinationsausschuss erarbeitet die Zentralstelle für regionale Wirtschaftsförderung alle zwei Jahre zuhanden des bundesrätlichen Ausschusses einen Bericht über den Vollzug der Weisungen, die Zusammenarbeit auf regionalpolitischem Gebiet und den Stand der Regionalentwicklung. Der Bericht wird nach Gutheissung durch den Bundesrat veröffentlicht.

6. Diese Weisungen treten am I.Januar 1987 in Kraft.

26. November 1986

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Egli Der Bundeskanzler: Buser

1047

SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

Verleihung für die

Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Laufenburg (vom 12. August 1986)

DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT, gestützt auf Artikel 24k'" der Bundesverfassung und Artikel 7 und 38 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, nach Verständigung mit der Regierung des Landes Baden-Württemberg gemäss Artikel 5 der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, in Ausführung des Artikels 6 Absatz 3 des Vertrages vom 28. März 1929 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein, auf ihr Gesuch vom 19. Dezember 1984 unter Zugrundelegung des Konzessiönspro-.

jektes vom November 1984, ergänzt im Mai 1985, nach Anhören der Regierung des Kantons Aargau verleiht

der Aktiengesellschaft Kraftwerk Laufenburg in Laufenburg (im folgenden «Kraftwerksunternehmen» genannt) das Recht, unter nachstehenden Bedingungen und Auflagen die Wasserkraft des Rheins bei Laufenburg zu nutzen.

1048

,

1986-1073

Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Laufenburg I.

Umfang und Dauer der Verleihung Artikel l Umfang des Wasserrechts Dem Kraftwerksunternehmen wird das Recht verliehen : a)

beim Kraftwerk Laufenburg im Oberwasser bis zu 1420 m'/s zu entnehmen, zu nutzen und in das Unterwasser einzuleiten. Die genaue Nutzwassermenge wird von den Behörden festgestellt.

b)

die Stauhöhe am Wehr Laufenburg bei allen Wasserführungen des Rheins maximal auf Kote 299.44 Neuer Schweizer Horizont (RPN = 373.60 m ü. M.) einzustellen.

Der Minimalstau wird von den Behörden unter Berücksichtigung der Belange der Grossschiffahrt festgelegt.

c)

das Gefalle des Rheins von Rhein-km 113.400 (bad.km 56.600), ca. 100 m unterhalb des Auslaufs des Unterwasserkanals des Rheinkraftwerks Albbruck-Dogern in den Rhein, bis Rhein-km 122.200 (bad.km 47.800), ca. 100 m unterhalb des Wehrs, zu nutzen.

Artikel 2 Verhältnis zum Kraftwerk Säckingen

Das Kraftwerksunternehmen hat den Einstau seines Kraftwerks zu dulden, der sich aus der Stauregelung aufgrund der Verleihung für das Kraftwerk Säckingen ergibt.

Der Betreiber des Kraftwerks Säckingen ist für diesen Einstau gemäss Verleihung Säckingen entschädigungspfiichtig.

Artikel 2 a Enteignung Dem Kraftwerksunternehmen wird das Recht gewährt, die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Konzession nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte nach dem eidgenössischen Enteignungsgesetz zu erwerben.

Artikel 3 Dauer der Verleihung Diese Verleihung dauert 80 Jahre gerechnet vom 15. Dezember 1986. Sie endet am 14. Dezember 2066.

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Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Laufenburg

II.

Inhaber der Verleihung und gesellschaftsrechtliche Verhältnisse Artikel 4 Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse 1

Das Kraftwerksunternehmen untersteht dem schweizerischen Recht und den einschlägigen Bestimmungen dieser Verleihung.

' Das Kraftwerksunternehmen hat dem für die Wasser- und für die Elektrizitätswirtschaft zuständigen eidgenössischen Departement und der Regierung des Kantons Aargau innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verleihung seine Statuten zu übermitteln. Änderungen der Statuten sind jeweils mitzuteilen.

3 Das Kraftwerksunternehmen hat seinen Sitz während der ganzen Dauer der Verleihung im Kanton Aargau (Laufenburg) zu belassen. Es hat ausserdem im Lande BadenWürttemberg ein Rechts- und Zustellungsdomizil zu unterhalten.

4

Die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats muss aus Schweizer Bürgern bestehen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

Artikel 5 Bundeskommissär Der :Bundesrat kann einen Kommissär ernennen, der das Recht hat, an den Generalversammlungen des Kraftwerksunternehmens sowie an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Ihm ist Auskunft zu geben zu allen Fragen, die sich aus der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verleihung ergehen.

III.

Bau, Betrieb und Unterhalt Artikel 6 Kraftwerkeanlagen und -ausbau 1

Das Kraftwerk besteht im Zeitpunkt der Kon/essionserteilung aus folgenden Anlagen einschliesslich Maschinen, Einrichtungen und Zubehör : Stauwehr mit beweglichen Teilen, Maschinenhaus mit Unterbau und Rechenanlagen, Schalt- und Transformatorenhaus, Schleuse, Übersetzstelle für die Kleinschiffahrt, Fischpässe, Betriebsgebäude, Werkstätte, Magazin und Lagerflächen. Der Bestand ist in dem als Beilage beigefügten Plan rot eingezeichnet. ') 2

Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, die im Konzessionsprojekt vom November 1984/Mai 1985 zur Erweiterung der Wasserkraftnutzung vorgesehenen Anlagen und Massnahmen auszuführen.

') Dieser Plan ist nur den Originalurkunden beigefügt.

1050

Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Laufenburg

' Die Behörden behalten sich vor, im Rahmen des verliehenen Nutzungsrechtes unter Fristsetzung Änderungen gegenüber dem Konzessionsprojekt, die sich als erforderlich erweisen, zu gestatten oder zu verlangen.

Artikel 7 Durchführung der baulichen Massnahmen Bei allen baulichen Massnahmen ist in Zusammenarbeit mit den Schiffahrtsbehörden eine Lösung zu wählen, die den Schiffahrtsbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt und den Ausbauplan für die Schiffahrtsanlagen berücksichtigt.

Artikel 8 Genehmigung der Pläne, Berechnungen und Nachweise 1 Das Kraftwerksunternehmen hat die von den Behörden verlangten Nachweise über die Betriebsfähigkeit der bestehenden und neuen Anlagen, insbesondere des Wehrs, des Maschinenhauses und der Maschinen, der Verschlüsse und Aufzugvorrichtungen, der Ufersicherungen, der Entwässerungsanlagen und der Schiffahrtsanlagen, zu erbringen.

Im weiteren ist die Gewährleistung des Hochwasserabflusses sowie der Stand- und Gleitsicherheit des Wehrs während des Umbaus und des Betriebs nachzuweisen.

1

Die für das Bauprojekt notwendigen Unterlagen sind mit den geforderten Berechnungen und dem Bauprogramm den Behörden zur Genehmigung vorzulegen. Vor deren Genehmigung dürfen Bauarbeiten nicht begonnen werden.

3 Die Behörden bezeichnen die Bauteile, Bauinstallationen und Baugrubenabschlüsse, die erst dann erstellt werden dürfen, wenn deren Einzelzeichnungen und statischen Nachweise von den Behörden genehmigt worden sind.

4 Von den genehmigten Plänen darf ohne Zustimmung der Behörden nicht abgewichen werden.

6

Änderungen und Ergänzungen von erstellten Kraftwerksanlagen dürfen nur nach behördlicher Genehmigung ausgeführt werden.

Artikel 9 Abnahme der Anlagen und Inbetriebnahme des Ausbaus 1

Die neuen Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Behörden in Betrieb genommen werden.

2 Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Ausbaus des Kraftwerks gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe aus der letzten neuen Maschineneinheit. Er wird von den Behörden verbindlich festgestellt.

Artikel 10 Betrieb und Unterhalt der Anlagen 1

a)

Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, die verfügbare Wasserkraft zu nutzen

durch Betrieb der vorhandenen Anlagen bis zu einer Nutzwassermenge von insgesamt 1030 m3/s und

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Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Laufenburg

b)

nach Ausführung des Konzessionsprojekts vom November 1984/Mai 1985 durch Betrieb der Anlagen bis zu einer Nutzwassermenge von insgesamt 1420 m'/s.

2 Das Kraftwerksunternehmen hat das Wasser in der Menge, in der es zufliesst, ununterbrochen abfliessen zu lassen; dabei sind unnatürliche, kurzfristige Abflussschwankungen auszugleichen und Sunkerscheinungen im Unterwasser zu vermeiden. Dafür kann, wenn nötig, eine Durchflussregelung - auch für den Bereich mehrerer Kraftwerke verlangt werden. Vorbehalten bleiben anderslautende Verfügungen der Behörden sowie besondere Vereinbarungen der Kraftwerksunternehmen unter sich, die der Genehmigung der Behörden bedürfen.

' Vorhaben, die eine Veränderung der Wasserführung gegenüber Absatz 2 bedingen, bedürfen der Zustimmung der Behörden. Das Kraftwerksunternehmen hat die Unterlieger rechtzeitig von solchen Vorhaben und von anderen Abflussschwankungen in Kenntnis zu setzen.

* Die Behörden behalten sich vor, für die Handhabung der Wehrverschlüsse nach Anhören des Kraftwerksunternehmens eine allgemeine Weisung zu erlassen.

* Zur Vermeidung schädlicher Schwall- und Sunkerscheinungen bei plötzlichen Unterbrechungen der Stromabgabe sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

* Sämtliche Anlagen sind stets in gutem und betriebsfähigem Zustand zu halten.

' Bei Arbeiten am Stauwehr darf ohne Zustimmung der Behörden nie mehr als eine Wehröffnung ausser Dienst gestellt werden; deren Wiederinbetriebnahme ist jeweils möglichst zu beschleunigen.

8 Der Zustand der Sohle ober- und unterhalb des Wehrs ist von Zeit zu Zeit nach Weisung der Behörden zu untersuchen. Das Ergebnis ist den Behörden mitzuteilen.

Artikel 11 Beobachtung der Wasserstände 1

An geeigneten Stellen sind nach den Weisungen und unter Aufsicht der Behörden die zur Kontrolle des Werks erforderlichen Pegel und Limnigraphen vom Kraftwerksunternehmen auf eigene Kosten zu erstellen, zu bedienen und zu unterhalten.

2 Die Ergebnisse der Beobachtungen sind aufzubewahren. Doppel der Aufzeichnungen sind den Behörden auf Verlangen zuzustellen.

Artikel 12 Aiisführunggpläne und weitere Unterlagen 1

Innerhalb Jahresfrist nach Inkrafttreten der Verleihung ist ein Bericht über den Zustand der bestehenden Anlagen den Behörden abzuliefern. Auf Anforderung der Behörden sind weitere Unterlagen vorzulegen.

2 Spätestens vier Jahre nach Inbetriebnahme des Ausbaus des Kraftwerks sind den Behörden über die gesamte Wasserkraftanlage endgültige Ausführungspläne in der verlangten Zahl zu übergeben, nämlich :

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Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Laufenburg

1. Übersichtskarte l : 25 000, 2. Übersichtsplan 1:5000 (nach Katasterplan) mit Höhenkurven und Höhenangaben sowie Situationsplan l : 1000, mit Eintrag der unterhaltsbelasteten Grundstücksflächen (vgl. Art. 14 und 16), 3. Wehranlage, Maschinenhaus, Vorbecken : Situation l : 500 oder l : 1000 und Schnitte l:200, 4. Längsprofil des Rheins 1:10000/100 mit eingetragenen gestauten Wasserspiegeln entsprechend den Abflussmengen am Pegel Rheinfelden von 310, 475, 1020, 1420, 2650, 3500 und 5200 m* ja, 5. Querprofile im Ober- und Unterwasser l :200 nach Weisung der Behörden, 6. Profile des Ufers und der Entwässerungsgräben 1:100 nach Weisung der Behörden, 7. Übersetzstelle und Schiffsschleuse für die Kleinschiffahrt : Situation, Längsprofil und Schnitte l :200, 8. Fischpässe : Situation und Schnitte l : 200, 9. Einmündung des Sulzerbaches und des Mettauerbaches im Staubereich: Situation l : 1000, Längsprofil l : 10 000/100 und Querprofile l : 200 und 10. weitere Unterlagen, die von den Behörden als notwendig erachtet werden.

* Änderungen oder Erweiterungen der Kraftwerksanlagen sowie zusätzliche Uferverbauungen sind auf Kosten des Kraftwerksunternehmens in diesen Plänen jeweils nachzuführeu. Nötigenfalls sind neue Pläne zu liefern.

* Sämtliche Höhenangaben sind auf den Neuen Schweizer Horizont (RPN = 373.60 m ü.M.) zu beziehen.

Artikel 13 Fristen 1 Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, vom Inkrafttreten der beidseitigen Verleihung an gerechnet:

a)

innerhalb von drei Jahren mit dem Ausbau der Anlagen gemäss Konzessionsprojekt vom November 1984/Mai 1985 zu beginnen und

b)

innerhalb von neun Jahren das Kraftwerk auf eine Nutzwassermenge von 1420 m'/s auszubauen und in Betrieb zu nehmen.

1 Die Fristen nach Absatz l können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der vom Kraftwerksunternehmen nicht zu vertreten ist. Wirtschaftliche Erwägungen gelten nicht als wichtiger Grund.

' Das Kraftwerksunternehmen hat den Behörden den Baubeginn, die Bereitschaft zur Inbetriebnahme des Ausbaus und die Beendigung der Bauarbeiten mitzuteilen.

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IV.

Flussbau Artikel 14 Öffentliches Flussgebiet 1 Das Kraftwerksunternehmen hat das von den Behörden bezeichnete Gelände zu erwerben, das für den Aufstau und den Uferschutz benötigt wird und noch nicht dem Kanton Aargau oder dem Land Baden-Württemberg gehört. Dieser Landerwerb soll in der Regel einen bei einer Wasserführung von 2650 m3/s am Pegel Rheinfelden und bei Maximalstau wasserfreien, begehbaren Uferstreifen von mindestens 2 m Breite, horizontal gemessen, einschliessen.

2

Das Kraftwerksunternehmen hat das erworbene Land nach Vorschrift zu vermarken und es sodann an den Kanton Aargau und an das Land Baden-Württemberg je auf ihrem Hoheitsgebiet unentgeltlich und lastenfrei zu übertragen. Dem Kraftwerksunternehmen wird gestattet, diesen Uferstreifen jederzeit zu begehen, zu befahren oder für Zwecke des Unterhalts zu benutzen.

3 Soweit einzelne Uferstrecken im Privateigentum Dritter verbleiben, hat das Kraftwerksunternehmen für sich und zugunsten der mit der Staatsaufsicht betrauten Behörden (vgl. Art. 39) die erforderlichen dinglichen Zutritts- und Durchgangs- oder Fahrrechte zu erwerben. Diese Rechte sind im Grundbuch einzutragen.

Artikel 15 Zustand des Rheinbetts und der Seitengewässer 1

Der Zustand des Rheinbetts und der Ufer ist auf Kosten des Kraftwerksunternehmens auf der in Artikel l bezeichneten Konzessionsstrecke nach Weisung der Behörden aufzunehmen und darzustellen. Die Aufnahmen sind nach Weisung der Behörden von Zeit zu Zeit zu wiederholen, in der Regel mindestens alle zehn Jahre.

2

Schädliche Geschiebeablagerungen und Auskolkungen sowie Verkrautungeii hat das Kraftwerksunternehmen auf der in Artikel l bezeichneten Konzessionsstrecke nach Weisung der Behörden zu beseitigen.

1

Die Absätze l und 2 gelten auch für die Rheinstrecke von der unteren Konzessionsgrenze, Rheiri-km 122,200 (bad.km 47,800), bis zur Kaisterbachmündung, Rhein-km 123,080 (bad.km 46,920), sowie für Seitengewässer, soweit sie beeinflusst werden.

Artikel 16 Uferunterhalt und Uferschutz 1 Innerhalb der Konzessionsstrecke nach Artikel l sind die Rheinufer und ihre Vegetation vom Kraftwerksunternehmen nach Weisung der Behörden instandzuhalten und zu pflegen und gegen Wasserangriffe zu sichern. Ausserdem besteht die gleiche Pflicht für die Rheinstrecke von der unteren Konzessionsgrenze, Rhein-km 122,200 (bad.km

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Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Laufenburg

47,800), bis zur Kaisterbachmündung, Rhein-km 123,080 (bad.km 46,920), sowie für Seitengewässer, soweit sie beeinflusst werden. Sie gilt auch hinsichtlich der Uferbeanspruchung durch die Schiffahrt. \ on der Verpflichtung ausgenommen ist die Rheinstrecke von der oberen Konzessionsgrenze, Rhein-km 113,400 (bad.km 56,600), bis Rhein-km 114,120 (bad.km 55,880), ca. 800 m unterhalb des Auslaufs des Unterwasserkanals des Kraftwerks Albbruck-Dogern in den Rhein. Die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Verleihung bestehende Uferlinie (Grenze zwischen Gewässer und Ufer bei Maximalstau und Mittelwasser) ist zu erhalten.

1

Das Kraftwerksunternehmen ist berechtigt, im Falle einer Beschädigung der Ufer nach den Bestimmungen des Zivilrechts selbständig gegen den Schädiger vorzugehen.

V.

öffentliche Interessen Artikel 17 Berücksichtigung öffentlicher Interessen Die Kraftwerksanlagen haben den polizeilichen Vorschriften zu entsprechen, soweit dadurch nicht die Einhaltung von Konzessionspflichten verunmöglicht oder wesentlich erschwert wird. Wenn die Wahrung öffentlicher Interessen Änderungen oder Ergänzungen an diesen Anlagen erfordert, so hat das Kraftwerksunternehmen diese nach Weisung der Behörden auf eigene Kosten auszuführen.

Artikel 18 Aufrechterhaltung des Verkehrs 1

Die bei Ausführung des Konzessionsprojektes stark in Anspruch genommenen Straseen und Brücken sind während der Bauzeit vom Kraftwerksunternehmen zu unterhalten und nach Bauvollendung in guten Zustand zu setzen.

1

Beeinträchtigte oder aufgehobene Fussgängerverbindungen sind vom Kraftwerksunternehmen zu ersetzen.

Artikel 19 Schutz des Kulturlandes Bei allen Massnahmen ist Kulturland zu schonen. Die Landwirtschaftsbehörden sind beizuziehen.

Artikel 20 Hochwasserschutz 1

Der Hochwasserabfluss ist während des Baus und des Betriebs zu gewährleisten.

1

Das Kraftwerksunternehmen hat alle Kosten für die von den Behörden zum Hochwasserschutz nötig befundenen Massnahmen zu tragen.

1055

Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Laufenburg Artikel 21 Bestehende Anlagen 1 Das Kraftwerksunternehmen hat alle Kosten zu tragen für die infolge der Werksanlagen und der damit verbundenen Massnahmen nötigen Anpassungen oder Verlegungen bestehender Anlagen und Werke wie Wassernutzungs- und Abwasseranlagen, landwirtschaftliche Entwässerungsanlagen, Strassen und Wege einschliesslich Nachführung von Vermarkung, Vermessung und Grundbuch.

1 Allfäjlige Mehrkosten für den Betrieb derartiger Anlagen sind vom Kraftwerksunternehmen abzugelten.

3 Im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Konzessionsprojekts ausführungsreife Projekte zu Anlagen und Werken im Sinne von Absatz l werden wie bestehende Anlagen und Werke behandelt.

Artikel 22 Gewässerschutz 1

Die Behörden behalten sich vor, vom Kraftwerksunternehmen zu verlangen, dass vor, während und nach dem Ausbau des Kraftwerks die Gruridwasserverhältnisse in den durch das Kraftwerk beeinflussten Gebieten sowie der Zustand des Rheinwassers innerhalb der Konzessionsstrecke durch von ihnen bezeichnete Fachleute festgestellt werden.

2

Das Kraftwerksunternehmen hat alle Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um eine Verschlechterung der Grund- und Rheinwasserverhältnisse durch den Bau oder Betrieb der Kraftwerksanlagen zu vermeiden. Dennoch eintretende Schäden sind im Einvernehmen mit den Behörden soweit als möglich zu beheben. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

3 Wird infolge des Baus oder des Betriebs der Kraftwerksanlagen nach Feststellung der Behörden eine weitergehende Reinigung von aus öffentlichen oder schon bestehenden privaten Anlagen in die Stauhaltung eingeleiteten Abwässern nötig, als sie ohne das Kraftwerk vorgenommen werden müsste, so hat das Kraftwerksunternehmen die Mehrkosten zu tragen.

* Das Treibgut ist unter Berücksichtigung des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes nach Weisung der Behörden vom Kraftwerksunternehmen einzusammeln und schadlos zu beseitigen.

Artikel 23 Landschaftsschutz sowie Natur- und Heimatschutz 1 Für die Ausführung der Schutzdämme, Geländeauffüllungen, Humusierungen und Bepflanzungen ist ein Landschafts- und Bëpflanzungsplan aufzustellen, der der Genehmigung der Behörden bedarf.

2 Die Unterbringung von Bauschutt, Abtragmaterial und Geschiebeaushub hat an den von den Behörden bezeichneten Stellen zu erfolgen. Überschüssiges Material,! welches

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Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Laufenburg

für öffentliche Bauten und Anlagen verwendet werden kann, ist auf Verlangen der Behörden dort unterzubringen, sofern dem Kraftwerksunternehmen dadurch keine unbillige Belastung entsteht.

3

Sämtliche neuen Anlagen sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören. Für die Gestaltung der Bauwerke, Schalt- und Transformatorenanlagen, Leitungen, Deponien, die Ausbildung der Ufer, die Anlegung von Strassen, die Bepflanzung, die Farbgebung usw., sind die zuständigen Stellen für Naturund Heimatschutz beizuziehen ; ihnen sind die Planunterlagen zuzustellen. Die Behörden behalten sich vor, die nötigen Massnahmen anzuordnen.

1 Die alten Anlagen sind im Rahmen des Ausbaus nach Weisung der Behörden den neuen Verhältnissen anzupassen.

Artikel 24 Entnahme kleiner Wassermengen Die Behörden können nach Anhörung des Kraftwerksunternehmens die Entnahme kleiner Wassermengen aus dem Rhein zu öffentlichen oder privaten Zwecken gestatten, ohne dass das Kraftwerksunternehmen einen Anspruch auf Entschädigung hat.

Artikel 25 Kleinschiffahrt 1

Am linken Ufer ist vom Kraftwerksunternehmen für die Kleinschiffahrt eine Übersetzstelle nach Weisung der Behörden zu erstellen und zu unterhalten. Die Zufahrten sind deutlich zu bezeichnen und leicht zugänglich zu machen. Die Ubersetzstelle einschliesslich Zufahrten ist bis zu einer von den Behörden zu bestimmenden Wasserführung in betriebsfähigem Zustand zu erhalten.

* Die rechtsseitige Kammerschleuse einschliesslich Zufahrten ist vom Kraftwerksunternehmen bis zur Einführung der Grossschiffahrt in ständig betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Hierzu gehört auch das Entfernen von Auflandungen im Bereich der Zufahrten. Die Schleuse ist bis zu einer von den Behörden zu bestimmenden Wasserführung zu betreiben.

1

Während der Tageszeit, das heisst eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, hat das Personal des Kraftwerksunternehmens beim Transport von Schiffen über die Übersetzstelle mitzuwirken und die Kammerschleuse zu betreiben.

* Die Anlagen sind unentgeltlich und ohne Entschädigung zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten und allenfalls nach Weisung der Behörden den neuen Anforderungen anzupassen.

Artikel 26 Grossschiffahrt 1

Das Kraftwerksunternehmen hat das von den Behörden bezeichnete Land, das für den Bau und Betrieb der Schiffahrtsanlagen (Schleusen, Vorhäfen, Warteplätze und

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Nützung der Wasserkraft des Rheins bei Laufenburg

zugehörige Anlagen) erforderlich ist, zu erwerben und zum Erwerbspreis ohne Zinsberechnung zugunsten der Schiffahrt abzutreten. Für Grundstücke, die bereits im Eigentum des Kraftwerksunternehmens sind, ist der Verkehrswert im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verleihung (ohne Zinsberechnung) massgebend. Bis zum Zeitpunkt der Abtretung kann das Kraftwerksunternehmen dieses Gelände nutzen, darf aber keine bleibenden Bauten errichten. Soweit der von den Behörden vorzusehende Ausbauplan für die Schiffahrtsanlagen Flächen umfasst, die zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Verleihung mit kraftwerkseigenen Anlagen bebaut sind, müssen diese spätestens zum Zeitpunkt des Baubeginns für die Schiffahrtsanlagen gegen Entschädigung kosten- und lastenfrei zugunsten der Schiffahrt übertragen werden. Die Entschädigung wird im Streitfall nach dem in Artikel 32 Absatz 5 vorgesehenen Verfahren bestimmt.

2 Sofern für die Schiffahrt Einrichtungen in Verbindung mit Anlagen des Kraftwerks zu erstellen sind, hat das Kraftwerksunternehmen den Anschluss und die Mitbenutzung seiner Anlagen zu dulden. Es hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für hieraus entstehende wesentliche Betriebsstörungen und Schädigungen.

3 Das Kraftwerksunternehmen hat die zu seiner Stufe gehörenden, Schiffahrtsanlagen unentgeltlich und ohne Entschädigung zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.

4 Das Kraftwerksunternehmen hat ausserdem von den Herstellungskosten der Schiffahrtsanlagen einen Anteil von fünf Mio. Schweizer Franken zu tragen. Der Betrag ist auf den schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise vom Jahre 1984 bezogen und entsprechend dem im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung gültigen Landesindex zu ändern.

5

Zu den Leistungen für den Betrieb gehören die Sicherstellung des Schleusendiensts und der Bedienung der für die Ein- und Ausfahrt der Schiffe in die Schleusen erforderlichen Einrichtungen während des ganzen Jahres, auch an Sonn- und Feiertagen, bei Tag und, nach besonderen Weisungen der Behörden, auch bei Nacht sowie die Duldung der Entnahme des zum Betrieb der Schiffahrtsanlagen erforderlichen Wassers und die Lieferung der zum Betrieb und zur Beleuchtung der Schiffahrtsanlagen benötigten Energie.

· Im übrigen sind die Schiffahrtspolizeivorschriften massgebend.

' Für den Unterhalt bleiben Weisungen der Behörden vorbehalten.

Artikel 27 Fischerei 1

Das Fischereirecht bleibt im ganzen Umfang der erstellten Anlagen den Berechtigten.

2 Das Kraftwerksunternehmen, ist verpflichtet, auf seinem Areal allen Fischereiberechtigten auf ihr Risiko die Fischerei zu gestatten, soweit nicht besondere Verfügungen der Fischereibehörden, insbesondere hinsichtlich der Anordnung von Verhotsstrekken, Ausnahmen bedingen.

3 Das Kraftwerksunternehmen hat die erforderlichen Einrichtungen zur Ermöglichung des Durchzugs der Fische hei allen Wasserständen zu schaffen und zu unterhalten.

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Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Laufenburg

Insbesondere können die beidseitigen Fischreibebörden verlangen, dass, je nach den örtlichen Verhältnissen, an einem oder beiden Ufern Fischpässe erstellt werden. Die Detailpläne der Fischpässe sind diesen Behörden vor Inangriffnahme der Bauausführungen zur Genehmigung zu unterbreiten.

1 In einem der obersten Becken jedes Fischpasses ist eine Kontrollvorrichtung anzubringen, welche die Prüfung der Wirkung der Pässe erlaubt. Die Fischaufstiegskontrollen werden auf Kosten des Kraftwerksunternehmens durchgeführt.

6 Die Fischpässe dürfen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden ausser Betrieb gesetzt werden. Sie sind samt ihren Ein- und Ausläufen von Geschwemmsei freizuhalten.

* Das Kraftwerksunternehmen haftet für allen Schaden, der den Fischereirechtsinhabern nachweisbar durch Bau und Betrieb des Kraftwerks an ihren Fischereirechten entsteht.

7 Den Behörden bleibt auch nach Vollendung und Inbetriebnahme der neuen Anlagen die Anordnung weiterer Massnahmen zum Schutze der Fischerei auf Kosten des KraftM'erksunternehmens vorbehalten. Dies gilt insbesondere für später sich als notwendig erweisende Verbesserungen an den Fischpässen, für Vorkehrungen zur Wahrung der Nachhaltigkeit im Fischertrag sowie für die Anlage von Laichplätzen und Begehungswegen.

Artikel 28 Zollvorschriften und Landesverteidigung Das Kraftwerksunternehmen hat den Anordnungen der schweizerischen Zoll- und Militärbehörden Folge zu leisten und sämtliche gemäss den einschlägigen Vorschriften zu stellenden besonderen Bedingungen zu erfüllen.

VI.

Wirtschaftliche Bestimmungen Artikel 29 Verteilung der Wasserkraft und Verwendung der elektrischen Energie 1

Die vom Kraftwerksunternehmen nutzbar gemachte Wasserkraft und die daraus gewonnene elektrische Energie einschliesslich Einstauersatz entfallen je zur Hälfte auf die Schweiz und auf das Land Baden-Württemberg.

2 Das Kraftwcrksunternehmen hat den Behörden nach deren Weisung alle Unterlagen zur Berechnung der Wasserkraft und über die erzeugte elektrische Energie sowie über deren Verwendung zur Verfügung zu stellen.

3

Die Behörden können selbst Messungen und Kontrollen vornehmen.

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Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Laufenburg

Artikel 30 Verleihungsgebühr und Wasserzins Das Kraftwerksunternehmen hat dem Kanton Aargau die einmalige Gebühr und den jährlichen Wasserzins nach der jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zu entrichten.

Artikel 31 Vergebung von Aufträgen Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, grössere Bau- und Lieferungsaufträge mindestens in den konzessionierenden Staaten zur öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung zu bringen und sie ungefähr im Verhältnis der Wasserkraftanteile zu vergeben.

VII.

Ende der Verleihung und neue Verleihung Artikel 32 Heimfall 1

Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, sofern die Behörden nichts anderes bestimmen, nach Ablauf der Verleihungsdauer an den Kanton Aargau und das Land Baden-Württemberg binnen 3 Monaten im Verhältnis ihrer Wasserkraftanteile lastenfrei ins Miteigentum zu übereignen --

die dem Kraftwerksunternehmen gehörenden Grundstücke mit Bestandteilen und Zubehör,

-- die ihm an fremdem Boden zustehenden Rechte sowie -- die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten Anlagen, welche a)

zum Betrieb des Wasserkraftwerks

b)

zur Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie bis und mit Generatorensammelschiene

dienen.

2 Für die unter Absatz l lit. a) fallenden Grundstücke, Rechte und Anlagen wird ein Entgelt nicht gewährt, während für alle übrigen Grundstücke, Rechte und Anlagen eine angemessene Entschädigung zu entrichten ist.

' Die Anlagen müssen sich bei Konzessionsende in einem guten und betriebsfähigen Zustand befinden. Für Erneuerungen, die bis Ende der Konzessionsdauer nach branchenüblichen Grundsätzen nicht voll abgeschrieben werden können, wird eine angemessene Entschädigung geschuldet, sofern die Erneuerungen im Einvernehmen mit dem Kanton Aargau und dem Land Baden-Württemberg unter Festlegung von Investitionswert, Abschreibungsbedingungen u. a. gemacht worden sind.

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' Das Kraftwcrksuntornchinen ist verpflichtet, sofern die Behörden nichts anderes bestimmen, nach Ablauf der Vcrleihungsdauer an den Kanton Aargau und das Land Baden-Württemberg binnen 3 Monaten gegen angemessene Entschädigung lastenfrei zu übereignen -- die dem Kraftwerksunternehmen gehörenden, auf eigenem oder öffentlichem Boden stehenden Verwaltung«- und Dienstgebäudc, einschliesslich des eigenen Grund und Bodens, sofern sie zum Betrieb der Wasserkraftanlagen unmittelbar notwendig sind, -- die Anlagen und/oder die Rechte zur Fortlcitung der Elektrizität ab Generatorcnsammelschiene, soweit sie für die Überführung nach dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates notwendig sind.

* Die Entschädigung nach den Absätzen 2 bis 4 wird im Streitfall von fünf Sachverständigen endgültig festgesetzt. Die Regierungen des Kantons Aargau und des Landes Baden-Württemberg bezeichnen je einen Sachverständigen, das Kraftwerksunternehmen zwei. Die vier Sachverständigen bezeichnen den Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obmann vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes bestimmt.

Artikel 33 RUckkauf 1

Nach Ahlauf von 40 und 60 Betriebsjahren sind der Kanton Aargau und das Land Baden-Württemberg gemeinsam auf fünfjährige Voranzeige hin befugt, den je ihrem Wasserkraftanteil entsprechenden Miteigentumsanteil an den in Artikel 32 Absatz l genannten Grundstücken, Anlagen und Rechten lastenfrei zu Eigentum zu erwerben. Das Rückkaufrecht kann für die in Artikel 32 Absatz l genannten Teile nur gesamthaft ausgeübt werden. Artikel 32 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

2 Der Rückkauf erfolgt gegen angemessene Entschädigung. Im Streitfall wird der Betrag gemäss Artikel 32 Absatz 5 festgestellt.

3

Falls der Rückkauf nicht ausgeübt wird, können der Kanton Aargau und das Land Baden-Württemberg vom Kraftwerksunternehmen je eine angemessene Entschädigung verlangen.

Artikel 34 Erlöschen und Verwirkung der Verleihung 1

a)

Die Verleihung für die Gesamtanlage erlischt : durch Ablauf ihrer Dauer,

h)

durch den gegenüber den Behörden ausgesprochenen Verzicht des Kraftwerksunternehmens,

c)

wenn eine der Fristen des Artikels 13 nicht eingehalten wird,

d)

wenn der Betrieb während dreier Jahre ganz oder teilweise eingestellt war und hierauf die von den Behörden zur Wiederaufnahme des Betriebes bestimmte Frist von mindestens einem Jahr unbenutzt abgelaufen ist.

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Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Laufenburg

1

Die Verleihung kann durch den Bundesrat im Einvernehmen mit der Regierung des Landes Baden-Württemberg als verwirkt erklärt werden, wenn das Kraftwerksunternehmen wesentlichen Verleihungsbedingungen trotz wiederholter Mahnung erheblich zuwidergehandelt hat.

' Beim Erlöschen oder bei der Verwirkung der Verleihung ist das Kraftwerksunternehmen verpflichtet^ auf seine Kosten und nach Weisung der Behörden den den öffentlichen Interessen entsprechenden Zustand herzustellen. Soweit dies wesentliche bauliche Veränderungen umfasst, werden sie von den Behörden der Schweiz und des Landes Baden-Württemberg gemeinsam angeordnet.

* Beim vorzeitigen Erlöschen oder bei der Verwirkung der Verleihung können der Kanton Aargau und das Land Baden-Württemberg einzeln oder gemeinsam die Bestimmungen über den Heimfall als anwendbar erklären.

Artikel 35 Erteilung einer neuen Verleihung 1 Beabsichtigt das Kraftwerksunternehmen, das Kraftwerk nach Ablauf der Verleihung weiterzubetreiben, so hat es bis spätestens 12 Jahre vor Ablauf der Verleihung ein Gesuch um Erteilung einer neuen Verleihung zu stellen.

2 Die Behörden sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab Gesuchstellung in Verhandlungen mit dem Kraftwerksunternehmen einzutreten mit dem Ziel, frühzeitig zu klären, ob dem Gesuch grundsätzlich entsprochen werden kann.

VIII.

Schlussbeslimiiiungen Artikel 36 Aufnahme ins Grundbuch 1

Das Kraftwerksuuternehmen ist verpflichtet, das Wasserrecht, die Grundstücke und die dinglichen Rechte im Grundbuch auf ein Kollektivblatt eintragen zu lassen, in dem das Heimfallrecht anzumerken ist.

2

Sollte die Anlage eines Kollektivblattes oder die Aufnahme einzelner Grundstücke in dieses Kollektivblatt nicht möglich sein oder ein in dem Kollektivblatt enthaltenes Grundstück später aus diesem ausgeschieden werden, so ist das Heimfallrecht auf den Blättern der betreffenden Grundstücke anzumerken.

Artikel 37 Verhältnis zu Dritten und Haftpflicht 1

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Durch diese Verleihung werden die Rechte Dritter nicht berührt.

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Das Kraftwerksunternehmen haftet für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge der Errichtung oder des Betriebes der Wasserkraftanlage an Rechten Dritter entsteht.

3 Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, die beidseitigen Staaten (einschliesslich des Kantons Aargau) für im Zusammenhang mit dieser Konzession gegen sie erhobene Ansprüche von Dritten schadlos zu halten und alle damit im Zusammenhang stehenden Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr zu übernehmen.

· Das Kraftwerksunternehmen ist berechtigt, gegen die ihm und den beiden Staaten verantwortlichen Dritten Rückgriff zu nehmen.

Artikel 38 Bestehende Vorzugsenergiebezugsrechte Bestehende Vorzugsenergiebezugsrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt.

Artikel 39 Staatsaufsicht 1

Die Behörden wachen darüber, dass die in dieser Verleihung enthaltenen Verpflichtungen eingehalten werden, insbesondere dass die Wasserkraftanlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen, einschliesslich der Schiflahrtsanlagen, entsprechend den Bedingungen der Verleihung und den geltenden Vorschriften erstellt, unterhalten und betrieben werden.

2 Zur staatlichen Aufsichtsführung gehört ferner jede Tätigkeit der Behörden, welche durch diese Verleihung verursacht wird. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, den mit dieser Staatsaufsicht betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagen zu gestatten.

3 Die von den Behörden bei Zuwiderhandlungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands getroffenen Anordnungen hat das Kraftwerksunternehmen zu befolgen; widrigenfalls werden die nötigen Massnahmen auf seine Kosten getroffen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafrechts und die Pflicht des Kraftwerksunternehmens, Schadenersatz zu leisten.

4 Durch die staatliche Aufsichtsführung wird das Kraftwerksunternehmen von seiner Haftpflicht und Verantwortlichkeit nicht entbunden.

Artikel 40 Geschäftsbericht und weitere Unterlagen 1 Das Kraftwerksunternehmen ist gehalten, jährüch dem für die Wasser- und für die Elektrizitätswirtschaft zuständigen eidgenössischen Departement und dem Baudepartement des Kantons Aargau den Geschäftsbericht mit Bilanz und Erfolgsrechnung in der gewünschten Zahl zuzustellen.

1 Auf Verlangen der Behörden hat das Kraftwerksunternehmen detaillierte Nachweise über Bilanzansätze, Abschreibungen, Betriebsrechnung, Stromgestehungskosten usw. für das Kraftwerk zu liefern.

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Artikel 41 Kosten des Verleihungsverfahrens, der Staatsaufsicht und aus der Weisungsbefugnis der Behörden Das Kraftwerksunternehmen trägt sämtliche Kosten des Verleihungsverfahrens einschliesslich der Voruntersuchungen auch zu Schiffahrtsfragen. Es ist ferner für sämtliche aus Anlass der Prüfung der Pläne, Berechnungen und Anlagen, der staatlichen Aufsichtsführung und der Festsetzung des Wasserzinses entstehenden Kosten ersatzpflichtig. Zu Lasten des Kraftwerksunternehmens gehen ebenfalls alle Kosten, die ;aus der Weisungsbefugnis der Behörden entstehen.

Artikel 42 Übertragung der Verleihung Die Verleihung kann mit Zustimmung des Bundesrates übertragen werden. Diese Zustimmung soll nicht verweigert werden, wenn der Erwerber allen Erfordernissen der Verleihung genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen.

Artikel 43 Aufhebung bestehender Verleihungen Durch diese Verleihung werden alle früher erteilten Verleihungen aufgehoben.

Artikel 44 Wirksamkeit der Verleihung Diese Verleihung wird in Kraft gesetzt, wenn die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg einander die ihr Gebiet betreffenden Urkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Verleihungen beidseits aufgrund übereinstimmender Pläne erteilt und dass die Bedingungen der zwei Verleihungen in allen Punkten, über die eine Verständigung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 und des Vertrages vom 28. März 1929 erforderlich ist, übereinstimmen.

Bern, den 12. August 1986 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Egli

Der Bundeskanzler: Buser

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Inkraftsetzung Nachdem die Übereinstimmung der schweizerischen und der baden-württembergischen Verleihung feststeht, wird die vorliegende Verleihung auf den 15. Dezember 1986 in Kraft gesetzt.

Bern, den l. Dezember 1986 Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Der Departementsvorsteher : Schlumpf

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an die Departemente, Anstalten und Regiebetriebe des Bundes betreffend Fuss- und Wanderwege vom 26. November 1986

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1986

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.12.1986

Date Data Seite

1044-1065

Page Pagina Ref. No

10 050 222

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