Bundesbeschluss über die Weiterführung der Finanzierung von wirtschaftsund handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit # S T #

vom 8. Oktober 1986

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz l des Bundesgesetzes vom 19. März 1976'> über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 19862), beschliesst:

Art. l 1

Für die Weiterführung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit wird ein Rahmenkredit von 430 Millionen Franken für eine Mindestdauer von drei Jahren bewilligt. Die Kreditperiode beginnt frühestens am I.Januar 1987, jedenfalls aber nicht, bevor die im vorangegangenen Rahmenkredit für wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen vorgesehenen Mittel verpflichtet sind.

2 Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.

Art. 2 1

Die Mittel sind für die Finanzierung folgender Massnahmen nach dem Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe zu verwenden: a. von Schenkungen und Darlehen nach den Artikeln 5 und 6, Absatz l ; b. von Mischkrediten nach Artikel 6, Absatz l, Buchstabe b; c. von Massnahmen nach Artikel 6, Absatz l, Buchstaben c, d und e.

2 Bei Beiträgen an internationale Organisationen für bestimmte Projekte und Programme beteiligt sich die Schweiz an deren Auswahl, Vorbereitung und Evaluation.

» SR 974.0

2

> BB1 1986 l 1289

1986-870

399

Internationale Entwicklungszusammenarbeit

Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 8. Oktober 1986 Der Präsident: Gerber Die Sekretärin: Huber

1157

400

Nationalrat, 23. September 1986 Der Präsident: Bundi Der Protokollführer: Anliker

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Bundesbeschluss über die Weiterführung der Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit vom 8. Oktober 1986

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Jahr

1986

Année Anno Band

3

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41

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21.10.1986

Date Data Seite

399-400

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10 050 161

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