Bundesbeschluss über die Weiterführung der Finanzierung von wirtschaftsund handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit # S T #
vom 8. Oktober 1986
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz l des Bundesgesetzes vom 19. März 1976'> über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 19862), beschliesst:
Art. l 1
Für die Weiterführung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit wird ein Rahmenkredit von 430 Millionen Franken für eine Mindestdauer von drei Jahren bewilligt. Die Kreditperiode beginnt frühestens am I.Januar 1987, jedenfalls aber nicht, bevor die im vorangegangenen Rahmenkredit für wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen vorgesehenen Mittel verpflichtet sind.
2 Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.
Art. 2 1
Die Mittel sind für die Finanzierung folgender Massnahmen nach dem Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe zu verwenden: a. von Schenkungen und Darlehen nach den Artikeln 5 und 6, Absatz l ; b. von Mischkrediten nach Artikel 6, Absatz l, Buchstabe b; c. von Massnahmen nach Artikel 6, Absatz l, Buchstaben c, d und e.
2 Bei Beiträgen an internationale Organisationen für bestimmte Projekte und Programme beteiligt sich die Schweiz an deren Auswahl, Vorbereitung und Evaluation.
» SR 974.0
2
> BB1 1986 l 1289
1986-870
399
Internationale Entwicklungszusammenarbeit
Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 8. Oktober 1986 Der Präsident: Gerber Die Sekretärin: Huber
1157
400
Nationalrat, 23. September 1986 Der Präsident: Bundi Der Protokollführer: Anliker
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Bundesbeschluss über die Weiterführung der Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit vom 8. Oktober 1986
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Jahr
1986
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
41
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
21.10.1986
Date Data Seite
399-400
Page Pagina Ref. No
10 050 161
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