Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 7. Dezember 1986 # S T #

vom 21. August 1986

Getreue,1 liebe Eidgenossen!

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Wir haben den 7. Dezember 1986, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt für die Volksabstimmung über - den Gegenvorschlag der Bundesversammlung zur Volksinitiative «für Mieterschutz» (Bundesbeschluss vom 21. März 1986, Art. 2; BB1 1986 L 881), nachdem die Volksinitiative zurückgezogen worden ist (BB1 1986 II 691), und - die Volksinitiative vom 28. Oktober 1982 «für eine gerechte Belastung des Schwerverkehrs (Schwerverkehrsabgabe)» (BB1 1982 III 1007, 1986 II 648).

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Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann. Massgebend sind

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das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) mit der Verordnung des Bundesrates vom 24. Mai 1978 (SR 161.11);

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das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) mit der Verordnung des Bundesrates vom 25. August 1976 (SR 161.51) und das Kreisschreiben des Eidgenössischen Politischen Departementes vom 30. August 1976 (BB1 1976 III 1308).

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Insbesondere bitten wir Euch, dafür zu sorgen, dass

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die Abstimmungsvorlagen spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz der Stimmberechtigten sind;

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die Abstimmungsprotokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt oder die Formulare bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materiahentrale bezogen werden (EDMZ, 3000 Bern);

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die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Bundeskanzlei gesandt werden;

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die kantonalen Ergebnisse im nächstmöglichen amtlichen Publikation s organ Eures Kantons veröffentlicht werden, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregie-

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Volksabstimmung

rung betreffend diese Abstimmung Beschwerde erhoben werden» (Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte); 35

das Amtsblatt, in welchem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, umgehend der Bundeskanzlei in drei Exemplaren zugestellt wird;

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die Stimmzettel bis nach der Erwahrung des Ergebnisses aufbewahrt -werden.

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Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie bei der letzten Abstimmung. Allfällig abweichende Wünsche wollt Ihr sofort bei der Bundeskanzlei vorbringen.

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Die Fernmeldedienste der PTT-Betriebe werden von uns angewiesen, die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Euch, die in Eurem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telefonisch oder telegrafisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle sollte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons der Bundeskanzlei umgehend, spätestens aber bis 18.00 Uhr weitermelden, und zwar vorzugsweise über Telefax (Nr. 031/61 37 06/07/08), Fernschreiber (Telex-Nr. 91.11 91), nötigenfalls über das Telefon (031/613749 für die Ergebnisse und 031/61 37 63 für die Auskünfte am Sonntag ab 14 Uhr). Die Meldung über Telefax oder Fernschreiber hat den Vorteil, dass sie Übermittlungsfehler ausschliesst.

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt;uns in Gottes Machtschutz zu. empfehlen.

21. August 1986

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Egli Der Bundeskanzler: Buser

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 7.

Dezember 1986 vom 21. August 1986

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09.09.1986

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