Bundesratsbeschluss über die Beteiligung des Bundes an den Kosten für den Bau eines neuen Regulierwehres am Ausfluss des Genfersees # S T #

(Genferseeregulierung) vom 16. Dezember 1985

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 23 der Bundesverfassung und auf Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916!) über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, sowie auf den Bundesbeschluss vom 4. Juni 19852) über die Beteiligung an den Kosten für den Bau eines neuen Regulierwehres am Ausfluss des Genfersees, beschliesst: Art. l Gegenstand der Finanzhilfe Dem Kanton Genf wird nach Massgabe der Artikel 3 und 4 eine Finanzhilfe für die Realisierung des Projektes gemäss Artikel 2 gewährt.

Art. 2 Auszuführende Arbeiten Der Kanton Genf hat das neue. Wehr gemäss Projekt «Wehr mit Kraftwerk» (barrage avec centrale) vom März 1983 in eigener Verantwortung auszuführen.

Art. 3 Höhe der Finanzhilfe 1 Die Finanzhilfe beträgt maximal 22 760 000 Franken entsprechend 50 Prozent der subventionsberechtigten Kosten von 45 520 000 Franken des Referenzprojektes «Reines Regulierwehr» vom März 1983, das den Erfordernissen einer Genferseeregulierung genügt hätte (Preisbasis 1. Sept. 1982).

2 Sollten die Kosten des «Wehres mit Kraftwerk» von den veranschlagten 106 Millionen Franken abweichen, behält sich der Bundesrat vor, die subventionsberechtigten Kosten des Referenzprojektes «Reines Regulierwehr» zu überprüfen.

3 Die Finanzhilfe wird dem Kanton Genf im Rahmen der dem Bund zur Verfügung stehenden Mittel und entsprechend dem Baufortschritt ausbezahlt. Die Jahresraten dürfen 3,6 Millionen Franken nicht übersteigen.

') SR 721.80

2

> BB1 1985 II 312

Genferseeregulierung Art. 4 Kostenüberschreitungen 1 Der Bund beteiligt sich ebenfalls mit 50 Prozent an Kostenüberschreitungen infolge bewilligter Projektänderungen und infolge Preissteigerung seit Aufstellen des Voranschlages (1. Sept. 1982), soweit sie auch das Projekt des «Reinen Regulierwehres» betroffen hätten.

2 Projektänderungen oder Ergänzungen, die zu Mehrkosten führen, bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.

3 Über die endgültige Höhe der beitragsberechtigten Mehrkosten infolge Preissteigerung entscheidet das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement nach Vorliegen der Schlussabrechnung.

Art. 5 Ausschreibung Für die Vergebung der Arbeiten muss eine Ausschreibung durchgeführt werden.

Diese darf nicht auf den Kanton Genf beschränkt werden.

Art. 6 Aufsicht des Bundes während der Bauzeit 1 Das Bundesamt für Wasserwirtschaft übt die Oberaufsicht über die projektgemässe Ausführung der Arbeiten aus. Ihm sind vor Inangriffnahme der Arbeiten die von ihm zu bezeichnenden Baupläne, Bauprogramme, Preisangebote und Vergebungsanträge zur Genehmigung zu unterbreiten.

2 Es ist befugt, im Rahmen des Kostenvoranschlages Projektänderungen zu genehmigen, die sich als notwendig oder zweckmässig erweisen.

3 Nach Abschluss der Arbeiten sind ihm die von ihm gewünschten Ausführungspläne auszuhändigen.

Art. 7 Regulierung während der Bauzeit Das Regulierreglement von 1892 ist während der Bauzeit sinngemäss anzuwenden. Bauetappen, die den Rhoneabfluss reduzieren, haben 'die Sommerhochwasser zu berücksichtigen, um das Risiko hoher Seestände klein zu halten.

Art. 8 Regulierreglement 1 Der Kanton Genf hat im Einvernehmen mit den Kantonen Waadt und Wallis das Regulierreglement von 1892 so anzupassen, dass die bisherige Regulierung mit den neuen Anlagen weitergeführt werden kann. Das angepasste Reglement ist dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

2 Auf Antrag eines Anliegerkantons oder des Bundes wird das Regulierreglement überprüft und allenfalls im Einvernehmen mit den Beteiligten geändert.

Die Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

Genferseeregulierung 3

Kann in den Fällen von Absatz l oder 2 kein Einvernehmen erreicht werden, erlässt der Bundesrat das Regulierreglement.

4 Die sich aus Änderungen des Réglementes oder ergänzender Abmachungen ergebenden Änderungen, Verminderungen oder Umlagerungen der Produktion der Wasserkraftwerke begründen gegenüber dem Bund keinen Anspruch auf Schadenersatz.

, Art. 9 Bedienung und Unterhalt 1 Der Kanton Genf hat den Abfluss auf seine Kosten reglementsgetreu zu regulieren.

2 Der Kanton Genf hat die für die Regulierung erstellten Anlagen zu unterhalten und für deren zuverlässigen Betrieb zu sorgen. Insbesondere darf die Seeausflusskapazität durch keine Bauten in der Rhone beeinträchtigt werden.

Art. 10 Aufsicht des Bundes nach dem Bau Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über Bedienung und Unterhalt der Anlagen aus.

Art. 11 Aufhebung des Bundesbeschlusses vom 16. Juni 1885 Der Bundesbeschluss vom 16. Juni 1885 ') betreffend einen Bundesbeitrag an den Kanton Genf für die Regulierung der Wasserstände des Genfersees tritt ausser Kraft, sobald der Kanton Genf den vorliegenden Beschluss angenommen und mit den Bauarbeiten begonnen hat.

Art. 12 Fristen 1 Dem Kanton Genf wird eine Frist von einem Jahr zur Annahme dieses Beschlusses eingeräumt.

2 Dieser Beschluss fällt dahin, wenn seine Annahme nicht fristgerecht erklärt wird oder wenn die Bauarbeiten nicht innerhalb von zwei Jahren beginnen.

3 Der Bundesrat kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin verlängern.

Art. 13 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1986 in Kraft.

16. Dezember 1985

» BS 4 1029

810

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Furgler Der Bundeskanzler: Buser ,

1092

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Bundesratsbeschluss über die Beteiligung des Bundes an den Kosten für den Bau eines neuen Regulierwehres am Ausfluss des Genfersees (Genferseeregulierung) vom 16.

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25.03.1986

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