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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

zurzeit unbekannten Aufenthaltes: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 4. Dezember 1986, aufgrund des am 2. Mai 1980 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 46 575 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 1000 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 47 575 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Chur, Postscheckkonto 70-162-8, zu zahlen. Erfolgt innert Frist keine Zahlung, werden gestützt auf Artikel 122 Absatz l des Zollgesetzes die als Zollpfand beschlagnahmten Waren verwertet. Der Erlös wird gemäss Artikel 120 des Zollgesetzes mit den Einfuhrabgaben, der Busse und den Kosten verrechnet. Ein nicht gedeckter Bussen-Restbetrag kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

23. Dezember 1986

1068

,

Eidgenössische Oberzolldirektion

Metallkundelaborant Laborant en métallurgie Laboratorista in metallurgia

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Metallkundelaboranten vom 2l. Oktober 1986

B

Lehrplan für den beruflichen Unterricht der Metallkundelaboranten vom 2 I.Oktober 1986

Inkrafttreten I.Januar 1987 Der Text dieser Réglemente und Lehrpläne wird nicht im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

23. Dezember 1986

zu 1986-938

Bundeskanzlei

1069

Beschränkte Bewilligung für Flugbewegungen des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs zwischen 22.00 und 24.00 Uhr in der Zeit vom 1. November 1986 bis 31. März 1987 vom 4. Dezember 1986

Gestützt auf Artikel 95 Absätze l, 2 Buchstabe b und 3 der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (LFV; SR 748.01) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt schweizerischen Unternehmen des Nichtlinienverkehrs für die Winterperiode 1986/87 Bewilligungen für Flugbewegungen zwischen 22.00 und 24.00 Uhr auf den Flughäfen Zürich und Genf-Cointrin erteilt. D Der vorliegende Entscheid bezieht sich ausschliesslich auf die Kontingente der Baiair, CTA, Crossair und Swissair.

Rechtsmittel Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 VwVG entzogen.

Begründung Aus den in der Verfügung vom 19. März 1986 (BEI 1986 I 940) dargelegten Gründen haben wir das bis Ende 1985 angewandte Zuteilungsprozedere, das sich auf reine Schätzungen der Anzahl Bewegungen für das ganze Kalenderjahr stützte, geändert. Seit 1986 erfolgt die Zuteilung der Kontingente der vier Charterunternehmen mit grossen Flugzeugen (Baiair, CTA, Crossair, Swissair) in zwei Perioden.

Da die Charterprogramme jeweils für zwei bestimmte Zeiträume festgelegt werden, d. h. für eine Sommerperiode (1. April-31. Oktober) und für eine Winterperiode (1. November-31. März), kann durch den Erlass von zwei Verfügungen der mittelfristigen Planung der vier genannten Fluggesellschaften besser Rechnung getragen werden.

'> Die Verzeichnisse über die bewilligten Nachtflugbewegungen sind beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, oder bei den Direktionen der Flughäfen Zürich, 8058 Zürich, und Genf-Cointrin, 1215 Genf, erhältlich.

1070

'

1986-1076

Flugbewegungen des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs

Bei der Erteilung dieser ersten Teilbewilligung wurden sowohl Kriterien vergleichender (periodischer Anteil) als auch quantitativer Natur (Charterprogramme) in Betracht gezogen. Der Entwurf der Liste der zugeteilten Nachtflugbewegungen wurde, wie in der Vergangenheit, den Betroffenen vorgelegt.

Ergebnis des

Vernehmlassungsverfahrens

Die Direktionen der betroffenen Flughäfen Zürich und Genf sind mit der Zuteilung einverstanden. Dagegen weist der «Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich» auf seine beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement hängige Beschwerde vom 25. April 1986 gegen die Zuteilung eines Nachtflugkontingentes an die CTA und an die .Crossair hin und verlangt den Ausschluss der CTA vom Zuteilungsverfahren. Die «Association des riverains de l'aéroport de Genève» bestreitet sowohl die Durchführung von Nachtflugbewegungen nach 22.00 Uhr als auch die Angemessenheit der Zahl der zugeteilten Nachtflugbewegungen.

Die Verfügung trägt allen Aspekten des Problems Rechnung und wurde in Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit getroffen.

Die den vier Unternehmen tatsächlich zugeteilten Bewegungen sind in einer Zusammenstellung verfügbar. ')

4. Dezember 1986

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: i. V. Deutsch

') Die Verzeichnisse über die bewilligten Nachtflugbewegungen sind beim Bundesamt für Zivilluftfahrt. 3003 Bern, oder bei den Direktionen der Flughäfen Zürich, 8058 Zürich, und Genf-Cointrin, 1215 Genf, erhältlich.

1071

Gesuch um Änderung der Bewilligung für eine Probebohrung in der Gemeinde Siblingen SH

vom 3. Dezember 1986

Am 17. Februar 1982 hat der Bundesrat der Nationalen Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (NAGRA) die Bewilligung erteilt, die in ihrem Sondiergesuch NSG 13 (Gesuch vom 24. Juni 1980 um Erteilung einer Bewilligung für eine Probebohrung in der Gemeinde Siblingen SH sowie ein lokales reflexionsseismisches Messprogramm) beantragten vorbereitenden Handlungen durchzuführen. Mit Gesuch vom 3. Dezember 1986 ersucht nun die NAGRA den Bundesrat um folgende Änderung der gestützt auf das Gesuch NSG 13 erteilten Bewilligung: Abteufen einer Probebohrung auf etwa 1400 m unter Terrain einschliesslich der Ausführung eines zugehörigen technisch-wissenschaftlichen Untersuchungsprogrammes im Oberklettgau nordwestlich des Dorfes Siblingen SH auf Parzelle Kataster Nr. 240, Büechbil.

Beantragt wird somit eine Verschiebung des Bohrplatzes innerhalb des Gemeindegebietes von Siblingen von der Parzelle Nr. 471, in Oberwiesen, auf die Parzelle Nr. 240, Büechbil. Die Gründe für diese Verschiebung, die Änderung, die diese Verschiebung bezüglich des Bohrplatzes mit sich bringt, sowie die neue Beschreibung der Regionen, Zonen und geologischen Faktoren sind aus dem Gesuch sowie dem Anhang mit Beilagen zu diesem Gesuch um Bewilligungsänderung ersichtlich.

Gestützt auf die Verordnung vom 24. Oktober 1979 über vorbereitende Handlungen (SR 732.012) wird das Gesuch samt Beilagen bis 30. Januar 1987 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt bei der Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen, der Gemeindekanzlei von Siblingen (tel. Voranmeldung erwünscht [053] 7 15 52) sowie beim Bundesamt für Energiewirtschaft in Bern.

Personen, welche Parteirechte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.02l1'1 ausüben können, werden hiermit aufgefordert, allfällige Einsprachen und Einwände gegen die Bewilligung des Gesuches bis zum 30. Januar 1987

'' Artikel 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes lautet wie folgt:

Art. 6 Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personens Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

1072

1986-1074

Probebohrungen der NAGRA geltend zu machen und beim Bundesamt für Energiewirtschaft, 3003 Bern, einzureichen.

8. Dezember 1986

Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement: Schlumpf

1661

1073

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf Überfahrtsbrücke ini Eigentum der SBB, Strecke Pfäffikon-Lachen, km 36.007, Strassenüberführung Lidwil vom 15. Dezember 1986

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr1) und die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensighalisation, verfügt: 1. Das Befahren der Strassenüberführung Lidwil über die Bahnlinie Pfäffikon SZ-Lachen bei Bahnkilometer 36.007 ist für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen von mehr als 11 Tonnen Gesamtgewicht verboten.

2. Diese Verfügung tritt mit der Aufstellung der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3).

15. Dezember 1986

» SR 741.01 ) SR 741.21 > SR 172.021

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1074

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Latscha

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1986

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3

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50

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23.12.1986

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1068-1074

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