Bundesratsbeschluss über die Beteiligung des Bundes an den Kosten für den Hochwasserschutz im unteren Langetental # S T #

vom 5. November 1986

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Buchstabe c und 3 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 ^ über den Natur- und Heimatschutz, sowie auf Artikel l Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 19862> über die Beteiligung an den Kosten für den Hochwasserschutz im unteren Langetental, beschliesst:

Art. l Gegenstand der Finanzhilfe Dem Kanton Bern wird für den Bau eines Entlastungsstollens und die Sanierung der Langeten gemäss Projekt 1982 eine Finanzhilfe gewährt.

Art. 2 Höhe der Finanzhilfe Die Finanzhilfe beträgt maximal 19860000 Franken entsprechend 30 Prozent der subventionsberechtigten Kosten von 66200000 Franken (Preisstand 1982).

Art. 3 Ausrichtung der Finanzhilfe 1 Die Finanzhilfe wird dem Kanton Bern im Rahmen der bewilligten Kredite nach Massgabe des Baufortschrittes ausbezahlt.

2 Die Jahresraten betragen höchstens 4,5 Millionen Franken.

Art. 4 Kostenüberschreitungen 1 Der Bund beteiligt sich ebenfalls mit 30 Prozent an Kostenüberschreitungen, die auf bewilligte Projektänderungen und Preissteigerungen zurückzuführen sind.

2 Projektänderungen oder -ergänzungen, die zu Mehrkosten führen, müssen dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement zur Genehmigung eingereicht werden.

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Die Höhe der beitragsberechtigten Mehrkosten infolge Preissteigerung setzt das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement im Einver'> SR 451

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> BEI 1986 II 680

1986-917

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Hochwasserschutz im unteren Langetental nehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement nach Vorliegen der Schlussabrechnung fest.

Art. 5 Oberaufsicht 1 Das Bundesamt für Wasserwirtschaft (Bundesamt) überwacht die projektgetreue Ausführung der Arbeiten. Ihm sind vor Inangriffnahme der Arbeiten jeweils die jährlichen Bauprogramme sowie die Preisangebote und Vergebungsanträge samt den entsprechenden Unterlagen zur Genehmigung zu unterbreiten.

2 Das Bundesamt ist befugt, im Rahmen der Kostenvoranschläge Projektänderungen zu genehmigen, die sich als notwendig oder zweckmässig erweisen.

Art. 6 Abrechnung 1 Über fertiggestellte Arbeiten ist abzurechnen; spätere Ausgaben gehen zulasten des Unterhalts.

2 Nach Abschluss der Arbeiten sind die vom Bundesamt gewünschten Ausführungspläne mit der Schlussabrechnung abzuliefern.

Art. 7 Erhaltung der Wässermatten 1 Der Bundesrat betrachtet den Beschluss des Berner Regierungsrates vom 15. Mai 1985 ^ als verbindliche Zusage zur Erhaltung der Wässermatten.

2 Über die einzelnen, in Ausführung dieser Zusage getroffenen Massnahmen ist das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement jährlich zu orientieren, erstmals sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses durch den Kanton Bern.

3 Erscheint die Verwirklichung der Zusage gefährdet, ist das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern befugt, die nötigen Sicherungsmassnahmen im Sinne der Artikel 15 und 16 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz auf Kosten des Kantons Bern anzuordnen.

4 Die Erhaltung der Wässermatten als solche ist nicht Gegenstand der Finanzhilfe im Sinne dieses Beschlusses.

5 Wo die bisherige landwirtschaftliche Nutzung mit der Erhaltung der Wässermatten nicht verträglich ist, sind in erster Linie Lösungen über Landumlegungen zu suchen.

Art. 8 Fristen 1 Dem Kanton Bern wird eine Frist von einem Jahr zur Annahme dieses Beschlusses eingeräumt.

D BB1 1985 III 440 (Botschaft, Anhang 4) 744

Hochwasserschutz im unteren Langetental 2

Dieser Beschluss fällt dahin, wenn seine Annahme nicht fristgerecht erklärt wird oder wenn die Bauarbeiten nicht innert zwei Jahren aufgenommen werden.

3 Der Bundesrat kann die Fristen auf begründetes Gesuch hin verlängern.

Art. 9 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft.

5. November 1986

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Egli Der Bundeskanzler: Buser

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Bundesratsbeschluss über die Beteiligung des Bundes an den Kosten für den Hochwasserschutz im unteren Langetental vom 5. November 1986

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25.11.1986

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