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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Notifikationen (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 25. März 1986 zur Verwaltungsbeschwerde vom 28. Januar 1986 entschieden: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

i. April 1986

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Beschwerdedienst Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 26. März 1986 zur Verwaltungsbeschwerde vom 25. November 1985 entschieden: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von 150 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 150 Franken des am 27. Dezember 1985 geleisteten Kostenvorschusses werden zurückerstattet.

3. April 1986

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Beschwerdedienst

Verfügung über eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Nationalstrasse SN 6 im Bereich des Anschlusses Bern-Ostring vom 2 I.März 1986

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr1) und die Artikel 108 Absatz l und 110 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 19792' über die Strassensignalisation, verfügt:

Art. l

Auf der Nationalstrasse SN 6 wird, in beiden Fahrtrichtungen, im Bereich des Anschlusses Bern-Ostring (zwischen km 2,7 und km 3,9), die bis anhin geltende Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf 80 km/h hinaufgesetzt.

Art. 2

Artikel l Punkt 2 der Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 15. August 19743' über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der städtischen Nationalstrasse SN 6 wird aufgehoben.

Art. 3

Gegen die vorliegende Verfügung kann nach Artikel 72 Buchstabe a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)4) beim Bundesrat Beschwerde geführt werden.

Art. 4

Diese Verfügung tritt nach Ablauf der Beschwerdefrist (30 Tage nach Veröffentlichung im Bundesblatt) bzw. sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind, in Kraft.

21. März 1986

»SR 741.01

2

> SR 741.21 > BEI 1974 II 465 4 > SR 172.021

Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement: Kopp

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1986-281

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Bewilligung für Flügbewegungen des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs zwischen 22.00 und 24.00 Uhr vom 19. März 1986

Gestützt auf Artikel 95 Absätze l, 2 Buchstabe b und 3 der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (LFV; SR 748.01) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt schweizerischen Unternehmen des Nichtlinienverkehrs für das Jahr 1986 Bewilligungen für Flugbewegungen zwischen 22.00 und 24.00 Uhr auf den Flughäfen Zürich und Genf-Cointrin erteilt. ') Rechtsmittel Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 VwVG entzogen.

Begründung Erneut hat es sich bestätigt, dass das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) durch die Zuteilung von Nachtflugkontingenten (statt Bewilligungen von Fall zu Fall) die Aufsicht über Starts und Landungen von Flugzeugen des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs zwischen 22.00 und 24.00 Uhr auf den Flughäfen Zürich und Genf, in Übereinstimmung mit Artikel 95 LFV, wirksam und ohne unnötigen administrativen Aufwand ausüben kann. Um anstelle blosser Schätzungen über verlässlichere Unterlagen für die Beurteilung der Höhe der zuzuteilenden Nachtflugkontingente zu verfügen, werden die Kontingente für Charterunternehmen mit grossen Flugzeugen (Baiair, CTA, Crossair, Swissair) in Zukunft für besser überblickbare Zeitabschnitte, d. h. je für den Sommer und Winter zugeteilt, und zwar in Form einer Gesamtzahl von Nachtflugbewegungen, einschliesslich einer kleinen Reserve für Ad-hoc-Flüge sowie nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs- oder technischen Gründen. Für 1986 gilt das Kontingent der betreffenden Unternehmen allerdings noch vom l. Januar bis 31. Oktober 1986. Ab Herbst 1986 gelten dann folgende Zuteilungsperioden für Nachtflüge: Winter vom I.November bis 3I.März, Sommer vom I.April bis 31. Oktober. Bei den übrigen Unternehmen, die vorwiegend saisonunabhängige '' Die Verzeichnisse über die bewilligten Nachtflugbewegungen für das Jahr 1986 sind beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, oder bei den Direktionen der Flughäfen Zürich, 8058 Zürich, und Genf-Cointrin, 1215 Genf, erhältlich.

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1986-264

Flugbewegungen des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs Taxiflüge durchführen, wird die Zuteilung von jährlichen Nachtflugkontingenten beibehalten.

Die Bewilligungen für 1986 wurden unter Berücksichtigung folgender drei Kriterien erteilt: 1. Bewilligte und tatsächlich durchgeführte Nachtflüge des vergangenen Jahres 2. Flugzeugpark Das Verzeichnis der bewilligten Nachtflugbewegungen enthält auch die Anzahl der Strahl- und Propellerflugzeuge, über die jedes Unternehmen verfügt. Nach 22.00 Uhr werden von den aufgeführten Flugzeugmustern nur noch diejenigen zugelassen, die als wenig lärmig gelten. Dementsprechend wurde für zwei Flugzeuge keine Bewilligung erteilt.

3. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Die Direktion des Flughafens Zürich ist mit der Zuteilung einverstanden.

Der «Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich» beanstandet die Zuteilung von Nachtflugbewegungen an die Crossair und die CTA. Gemäss einer Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland dürften nur Unternehmen mit Schwerpunkt ihres Geschäfts- und Wartungsbetriebes in Zürich An- und Abflüge während der Nacht durchführen. Dies treffe für die genannten Unternehmen nicht zu.

Ferner verlangt der Schutzverband eine massive Kürzung der Zuteilung an die Baiair. Die Direktion des Flughafens Genf beantragt,.der Crossair wie im Vorjahr zwei Bewegungen in Genf zuzuteilen. Die «Association des riverains de l'aéroport de Genève» bestreitet sowohl die Zulässigkeit der bestehenden Bewilligungspraxis als auch die Angemessenheit der Zahl der zugeteilten Nachtflugbewegungen.

Die Zuteilung von 315 Bewegungen in Zürich und von 118 Bewegungen in Genf berücksichtigt in angemessener Weise einerseits die berechtigten Bedürfnisse der Luftverkehrsunternehmen und anderseits den in der LFV festgelegten Auftrag, bei der Bewilligung von Flugbewegungen zur Nachtzeit grösste Zurückhaltung zu üben. Nach der Regelung vom 22. November 1984 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland (AS 1984 1346) dürfen in Zürich Nachtflugbewegungen nur Unternehmen zugeteilt werden, die dort den Schwerpunkt ihres Geschäfts- und Wartungsbetriebes haben. Baiair, CTA und Crossair haben einen solchen u. a. auch in Zürich. Nach richtiger, dem Willen der Vertragsparteien entsprechender Auslegung steht die Regelung der Annahme, dass ein
Unternehmen mehrere Schwerpunkte haben könne, keineswegs entgegen.

Niemand wollte die genannten Unternehmen zwingen, auf Nachtflugbewegungen zwischen 22.00 und ,24.00 Uhr rundweg zu verzichten.

19. März 1986

uso

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: i. V. Neuenschwander 941

Genehmigung der Flugpläne der Linienverkehrsunternehmen mit Flugbewegungen zur Nachtzeit auf den Flughäfen Zürich oder Genf-Cointrin ^ vom I.April 1986

Gestützt auf den Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19482) über die Luftfahrt sowie,die Artikel 95 Absatz l und 107 Absatz l der Verordnung vom 14. November 1973 ^ über die Luftfahrt hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Sommerflugpläne (30. März bis 25. Oktober 1986) genehmigt, welche Flugbeweguhgen zur Nachtzeit (22.01 bis 05.59 Uhr) auf den Flughäfen Zürich oder Genf-Cointrin enthalten.

Rechtsmittel Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684) über das Verwaltungsverfahren zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren entzogen.

I.April 1986

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Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: i.V. Deutsch

') Die Verzeichnisse der Linienflugbewegungen von 22.01 bis 05.59 Uhr sind beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, oder bei den Direktionen der Flughäfen Zürich, 8058 Zürich, und Genf-Cointrin, 1215 Genf, erhältlich.

2 > 3 4

SR 748.0 > SR 748.01

> SR 172.021

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08.04.1986

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