Bericht betreffend fiskalische Aspekte des Finanzplatzes Schweiz # S T #

vom 7. März 1986

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Am 25. und 26. September 1985 haben Herr Belser im Ständerat und die Sozialdemokratische Fraktion im Nationalrat zwei gleichlautende Postulate betreffend den Finanzplatz Schweiz eingereicht.

Diese Postulate wurdem am 17. bzw. 20. Dezember 1985 durch die beiden Räte angenommen.

Wir unterbreiten Ihnen im folgenden den Bericht über fiskalische Aspekte des Finanzplatzes Schweiz. Wir beantragen Ihnen, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen. Für den Text der Postulate verweisen wir auf den Anhang.

j Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 1985 P 85.572 Finanzplatz Schweiz (S 17.12.85, Belser) 1985 P 85.578 Finanzplatz Schweiz (N 20.12.85, Sozialdemokratische Fraktion) Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

7. März 1986

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Egli Der Bundeskanzler: Buser

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1986-165

lieber sieht.

Im Laufe der letzten Jahre haben verschiedene Staaten ihren Finanzplätzen durch Deregulierungsmassnahmen und fiskalische Erleichterungen ermöglicht, ihre Konkurrenzfähigkeit zu verstärken und so Marktanteile zu gewinnen. Ausserdem sind im Ausland Tendenzen zum bisher die Schweizer Banken auszeichnenden Universalbanksystem sowie generell ein Uebergang von der Kreditgewährung durch die Banken zur Vermittlung von Anlagepapieren an die Kundschaft festzustellen. Aus Kreisen der Banken wird geltend gemacht, dass vorab die Umsatzabgabe auf dem Handel mit Wertpapieren die Geschäftstätigkeit beeinträchtigt und teilweise den Abschluss von Geschäften im Inland verunmöglicht. Als hinderlich werden sodann auch die Warenumsatzsteuer auf Gold sowie die Emissionsabgabe : auf Beteiligungsrechten bezeichnet. Die Verwirklichung der verschiedenen Begehren hätte Steuerausfälle von rund einer Milliarde Franken zur Folge. Diese wären für den Finanzhaushalt des Bundes nicht tragbar, zumal sowohl bei der Warenumsatzsteuer als auch bei der direkten Bundessteuer weitere Steuererleichterungen ebenfalls in Milliardenhöhe zur Diskussion stehen.

Der Bericht : kommt zum Schluss, dass der Finanzplatz Schweiz nicht so stark gefährdet ist, wie behauptet wird, wenn auch gewisse fiskalische Erleichterungen wünschbar erscheinen. Wie weit Steuerentlastungen zu e.iner weiteren Stärkung des Finanzplates Schweiz führen würden, lässt sich nicht voraussagen, ebenso wenig wie eine daraus resultierende Kompensation der Ausfälle. Der Bundesrat ist bereit, Massnahmen zu prüfen und zu diskutieren, welche es gestatten, sowohl den Finanzplatz zu fördern als auch die Bemühungen um das Gleichgewicht des Finanzhaushalts fortzusetzen.

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B E R I C H T

l

Einleitung

Herr Ständefat Belser und die Sozialdemokratische Fraktion (SP) haben zwei gleichlautende Postulate betreffend den Finanzplatz Schweiz eingereicht. Sie ersuchen den Bundesrat, den Räten einen Bericht über die Folgen der Besteuerung einzelner Bank- und Finanzgeschäfte auf dem Finanzplatz und die Einnahmen des Bundes vorzulegen.

Aus Kreisen der Banken wird seit einiger Zeit behauptet, der Finanzplatz Schweiz sei gefährdet und seine Konkurrenzfähigkeit gegenüber gewissen ausländischen Finanzplätzen nehme ab. Insbesondere wird geltend gemacht, dass die Abwanderung gewisser Geschäfte ins Ausland auf deren übermässige fiskalische Belastung in der Schweiz zurückzuführen sei. Demgemäss lädt die Motion Feigenwinter vom 4. Oktober 1984 den Bundesrat ein, dem Parlament eine Vorlage zur Revision des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben vorzulegen zwecks Abschaffung (eventuell Herabsetzung) der Emissionsabgabe von 3 Prozent auf dem Risikokapital von Aktiengesellschaften, Verminderung der steuerlichen Belastung der Vermittlung von Geldmarktpapieren durch die Umsatzabgabe und Aufhebung dieser Abgabe auf den Eigenbeständen der Effektenhändler. Mit seiner Interpellation vom 13. Dezember 1984 hat sodann Herr Villiger die Frage gestellt, ob es zutreffe, dass die fiskalischen Rahmenbedingungen des Finanzplatzes Schweiz den Banken den Abschluss gewisser Geschäfte verunmöglichten, und dem Bundesrat beantragt, geeignete Massnahmen zur Verbesserung der : Konkurrenzfähigkeit dieses Finanzplatzes vorzuschlagen. Schliesslich schlagen die (gleichlautenden) Motionen von Herrn Bürgi und der Freisinnig-demokratischen Fraktion (FdP) vom 20. Juni 1985 eine Reihe konkreter Massnahmen vor, die der Förderung des Finanzplatzes Schweiz dienlich sein könnten und eine Aenderung des Stempelgesetzes, des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer wie auch eine Praxisänderung bei der Verrechnungssteuer bedingen würden. Es geht um Er-

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leichterungen bei der Umsatzabgabe auf Geldmarktpapieren, Herabsetzung der Umsatzabgabe auf "Ausland/Ausland-Geschäften", Befreiung der Interbankguthaben von der Verrechnungssteuer, Ausdehnung des Begriffs der Vermittlung bei der Umsatzabgabe, Aufhebung der Warenumsatzsteuer auf dem Handel mit Münz- und Feingold sowie um die Befreiung der Emission von Euro-Obligationen von der Umsatzabgabe. Der Nationalrat hat die Interpellation Villiger diskutiert und die Motion Feigenwinter überwiesen.

Sämtliche Begehren zielen darauf ab, die Konkurrenzfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz durch fiskalische Erleichterungen zu erhalten und zu fördern.

Es ist offensichtlich, dass die von den Banken gemachten Vorschläge, wenn sie realisiert würden, bei den Steuern erhebliche Einnahmenausfälle zur Folge hätten, die schwer kompensierbar wären, zumal sowohl auf dein Gebiet der direkten Bundessteuer als auch auf dem der Warenumsatzsteuer weitere Erleichterungen verlangt ^werden.

Der Bundesrat ist sich wohl bewusst, dass die Konkurrenzfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz zu erhalten ist, und hat sich mit dem Problem bereits befasst. Er weiss, dass dem Finanzplatz Schweiz eine erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt, indem die Banken und 'bankähnlichen Finanzgesellschaften rund 100,000 Arbeitskräfte beschäftigen, und in ihrem Umfeld bei Finanzgesellschaften, Brokern, Anwälten, Versicherungen, Treuhändern noch eine grosse Zahl weiterer Personen Arbeit findet. Der Bundesrat hat Gelegenheit gehabt, dies in seiner Botschaft vom 18. August 1982 über die Volksinitiative "gegen den Missbrauch des Bankgeheimnisse und der Bankenmacht" zu bestätigen. Ausserdem handelt es sich um ein umweltfreundliches Gewerbe, das der schweizerischen Industrie zahlreiche Dienstleistungen erbringt, und schliesslich stammen aus dem Finanzsektor erhebliche Steuerleistungen an Bund, Kantone und Gemeinden (1983: rund 1,2 Mrd.

Franken). Auf gewissen Gebieten hat auch der Finanzplatz Schweiz

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noch in den letzten Jahren einen enormen Aufschwung genommen. So hat von 1980 bis 1984 das Emissionsgeschäft, d.h. der bewilligungspflichtige Kapitalexport von 13,9 auf 30,5 Milliarden Franken (119 %), der Wertpapierhandel allein an der Zürcher Börse von 132,6 auf 308,3 Milliarden Franken (133 %) und das Treuhandgeschäft von 129,2 auf 256,2 Milliarden Franken (98 %) zugenommen. Ferner stieg von 1979 bis Ende 1984 die Zahl der Auslandbanken um 35 Prozent auf 109 Institute und die Zahl der ausländisch beherrschten bankähnlichen Finanzgesellschaften um über 80 Prozent auf 76 Einheiten an. Die Bilanzsumme sämtlicher Banken und Finanzgesellschaften schliesslich hat sich zwischen 1980 und 1984 von 489 auf 723 Milliarden Franken erhöht. Auch die Reingewinne der Banken haben sich in den letzten Jahren laufend erhöht. Nach dem Jahrbuch der Schweizerischen Nationalbank (Das schweizerische Bankwesen im Jahre 1984) erhöhten sie sich von 2,090 Milliarden Franken im Jahre 1980 auf 3,143 Milliarden Franken, also um mehr als die Hälfte.

Anderseits ist festzustellen, dass sich der internationale Konkurrenzkampf verschärft hat. In der Tat ist in verschiedenen Ländern, insb. in den USA, Grossbritannien, Frankreich, Japan und in der Bundesrepublik auf dem Gebiet des Bankwesens eine eigentliche Deregulierungswelle zu beobachten. Ferner; ist eine Tendenz zum Universalbanksystem und schliesslich ein Wechsel von der Kreditvergabe zur Vermittlung von Anlagepapieren (securitization) durch die Banken feststellbar.

Deregulierung im Sinne einer liberalen Bankengesetzgebung und Universalbanksystem kennzeichnen nun aber seit je den schweizerischen Finanzplatz. Insofern lässt sich sagen, dass das Ausland daran ist, einen Vorsprung des Finanzplatzes Schweiz aufzuholen.

Was dagegen die Vermittlung von Anlagepapieren sowie andere neu auftauchende oder sich stark verändernde Geschäftssparten betrifft, prüft die Eidg. Bankenkommission laufend, ob eine Anpassung der aufsichtsrechtlichen Instrumente sich aufdrängt.

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Es ist klar, dass die erwähnte Entwicklung im Ausland von Seiten der Schweizer Banken erhöhte Anstrengungen verlangt, wenn sie im internationalen Konkurrenzkampf nicht nur bestehen, sondern auch Fortschritte erzielen wollen. Die Banken selber haben dies denn auch erkannt, indem sie auf dem Gebiet der Informatik grosse Anstrengungen unternehmen, um mit der Entwicklung Schritt zu halten, die Ausbildung ihres Personals vorantreiben und die Dienstleistungen an ihre Kunden nach Möglichkeit verbessern. Auch haben sie ihre Courtage-Konvention - allerdings nicht zur Freude der kleineren Kunden - durch Aufhebung des starren Tarifs für Grossaufträge der Entwicklung namentlich bei den institutionellen Anlegern angepasst. Schliesslich hat das "Grossbankensyndikat" die Kosten für Anleihensemissionen kürzlich ermässigt.

Betrachtet man die Entwicklung im Ausland, so ist festzustellen, dass es sich zunächst um strukturelle Veränderungen handelt. Daneben sind freilich auch Erleichterungen auf fiskalischem Gebiet zu verzeichnen, wie z.B. niedrige Abgabesätze auf gewissen Börsengeschäften und Aufhebung von Quellensteuern, letzteres z.B.

in den USA und Deutschland. Bei isolierter Betrachtung lassen sich denn auch von Fall zu Fall erhebliche Vorteile ausländischer Börsenplätze ermitteln (vgl. Tabellen I - III in der Beilage)!, bei Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile steht die Schweiz aber noch immer in den vordersten Rängen. Beispielsweise ist den SBG Wirtschaftsnotizen vom November 1985 zu entnehmen, dass das Portfolio Management in Zürich per saldo doch noch billiger zu stehen kommt als in London und New York. Im übrigen sind micht allein die steuerlichen Rahmenbedingungen massgebend, zumal die Schweiz eine Vielzahl von Standortvorteilen aufzuweisen hat, wie z.B. Unabhängigkeit, politische, soziale und wirtschaftliche Stabilität, freiheitliche Rechtsordnung, relativ harte Währung und Freiheit der finanziellen Transaktionen. Andere Länder weisen freilich in zunehmendem Masse ebenfalls derartige Vorteile auf. Da sie sich bemühen, ihre Finanzplätze zu fördern, zeichnet sich eine Verschärfung der Konkurrenz ab.

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Was die Steuern im besondern betrifft, ist der Bundesrat der Auffassung,'dass Erleichterungen nicht realisiert werden sollten, ohne dass zuvor Richtlinien erarbeitet werden, mit denen Prioritäten und allgemeine Grundsätze gesetzt werden. In der Tat muss zwischen gegensätzlichen Interessen ein Ausgleich gefunden werden. Denn die Begehren zwecks Förderung des Finanzplatzes Schweiz hätten Einnahmenausfälle zur Folge, welche ohne Kompensationsmassnahmen nicht tragbar wären.

Der vorliegende, von Herrn Belser und der SP verlangte Bericht bezweckt demnach in erster Linie die Folgen aufzuzeigen, welche die von den Banken vorgeschlagenen und durch die Motionen der Herren Feigenwinter und Bürgi sowie von der FdP aufgenommenen Begehren hätten, und allfällige Kompensationsmassnahmen zu erörtern (vgl. die Tabellen IV - VI).

Zum Schluss der Einleitung drängen sich noch zwei wichtige Bemerkungen auf.

Der Bundesrat stellt fest, dass der Finanzplatz Schweiz vom Ausland vermehrt konkurrenziert wird. Diese Entwicklung ist bei weitem nicht nur auf die fiskalischen Rahmenbedingungen zurückzuführen. Die kürzlich bekannt gewordenen Geschäftsabschlüsse bestätigen, dass die Verschärfung des Wettbewerbs die schweizerische Position mittel- oder gar kurzfristig nicht beeinträchtigt. Was die langfristige Entwicklung betrifft, muss der Bundesrat auf eine Prognose verzichten. Falls sich herausstellen sollte, dass der Finanzplatz Schweiz aufgrund des Aufschwungs ausländischer Finanzplätze Rückschläge erleidet, so müssten die interessierten Wirtschaftskreise und nötigenfalls auch der Bundesrat einer solchen Entwicklung durch geeignete Massnahmen entgegentreten. Der Bundesrat wird die weitere Entwicklung im Auge behalten, um so rasch in der Lage zu sein, Vorkehren zu treffen, welche zur Aufrechterhaltung der Konkurrenzfähigkeit nötig wä-

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2

Stempelabgaben

Die Stempelabgaben, welche gewisse Vorgänge des Rechtsverkehrs belasten, gehören zu den ältesten Steuern der Neuzeit; sie zählen zu den sogenannten Kapitalverkehrssteuern. In der Schweiz wurden sie 1798 durch die Helvetik nach französischem Vorbild für das ganze Staatsgebiet eingeführt. Nach der Mediation von 1803 übertrug die Tagsatzung die Kompetenz zur Erhebung von Stempelabgaben auf die Kantone. Als eidgenössische Abgaben wurden sie durch das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1917 wieder eingeführt, das die verschiedensten Vorgänge erfasste und recht kompliziert war. 1973 wurde das Stempelgesetz total revidiert und stark vereinfacht, indem es auf drei Abgaben beschränkt wurde: die Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten, die Umsatzabgabe auf Wertpapieren und gleichgestellten Urkunden, die Stempelabgabe auf Prämienquittungen. Bei der Totalrevision des Stempelgesetzes von 1973 haben die Eidgenössischen Räte Wert darauf gelegt, den mit der Aufhebung verschiedener Abgaben verbundenen Ausfall voll zu kompensieren. 1977 wurde eine auf den 1. April 1978 in Kraft tretende Erhöhung der Emissionsabgabe und der Umsatzabgabe beschlossen, um dem Bund zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.

In den letzten Jahren sind die Stempelabgaben zu einer beachtlichen Einnahmenquelle des Bundes geworden; so stiegen sie von 696 Millionen Franken im Jahre 1980 auf 1,874 Milliarden Franken im letzten Jahr. Davon entfielen rund 1,284 Milliarden Franken auf die Umsatzabgabe.

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Stempelabgaben auf Beteiligungsrechten

Die Emissionsabgabe erfasst insbesondere die Ausgabe von Aktien durch Aktiengesellschaften und Kommandit-Aktiengesellschaften,

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von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen sowie von Genussscheinen (einschliesslich Partizipationsscheinen) inländischer Gesellschaften. Die Abgabe ist von der Gesellschaft zu entrichten; sie beträgt in der Regel 3 Prozent und berechnet sich nach dem Nominalwert der i ausgegebenen Titel und auf dem eventuellen Emissionsagio.

Die Motion Feigenwinter verlangt die Aufhebung, eventuell die Herabsetzung der Emissionsabgabe von 3 Prozent auf von einer Aktiengesellschaft neu geschaffenem Risikokapital. Dazu ist vorweg zu bemerken, dass es nicht anginge, die Emissionsabgabe nur für Aktiengesellschaften aufzuheben (oder herabzusetzen) und sie für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Genossenschaften beizubehalten; die Massnahme müsste für alle Gesellschaften und Genossenschaften gelten.

1985 hat die Emissionsabgabe 418 Millionen Franken eingebracht.

Ihre Aufhebung würde daher eine entsprechende Verminderung der Einnahmen nach sich ziehen. Ihre Reduktion hätte eine proportionale Verminderung zur Folge.

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Umsatzabgabe

Die Umsatzabgabe beschlägt die entgeltliche Uebertragung von Eigentum an Wertpapieren und gleichgestellten Urkunden. Sie ist geschuldet, wenn ein Effektenhändler als Vertragspartei oder Vermittler am Geschäft beteiligt ist, und sie beträgt 1,5 Promille des Entgelts auf inländischen und 3 Promille auf ausländischen Urkunden. Obligationen, Wechsel und wechselähnliche Papiere mit einer 3 Monate nicht übersteigenden Laufzeit geniessen einen auf l bzw. 2 Promille ermässigten Satz. Die Abgabe ist in der Regel vom Effektenhändler je zur Hälfte für jede am Geschäft beteiligte Partei zu entrichten.

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Umsatzabgabe auf Geldmarktpapieren

Die Motionen Feigenwinter, Bürgi und der FdP schlagen die Aufhebung der Umsatzabgabe auf Geldmarktpapieren mit einer 3 Monate nicht übersteigenden Laufzeit und die Einführung der pro rataBesteuerung der Geldmarktpapiere mit Laufzeiten von 3-12 Monaten vor. Die Motionäre begründen ihr Begehren damit, dass das gegenwärtige System der Besteuerung die Entstehung eines inländischen Geldmarktes verhindert.

Ein eigentlicher inländischer Geldmarkt, wie ihn andere Länder kennen, besteht in der Schweiz tatsächlich nicht. Indessen hat die Umsatzabgabe auf ausländischen Geldmarktpapieren 1985 schätzungsweise den Betrag von 250 Millionen Franken eingebracht (36 statistisch erfasste Banken haben 1985 insgesamt 207 Mio.

Franken abgeliefert).

Die Aufhebung der Abgabe auf Geldmarktpapieren mit einer 3 Monate nicht übersteigenden Laufzeit hätte einen Einnahmenausfall von gut 200 Millionen Franken zur Folge. Diese Schätzung geht davon aus, dass eine gewisse Verlagerung von längerfristigen auf abgabefreie dreimonatige Papiere stattfinden würde. Die Erfahrungen mit dem alten Stempelgesetz und dem ehemaligen Couponsteuergesetz, welche derartige "Schonfristen" kannten, bestätigen dies. Es gab zahlreiche Streitigkeiten wegen Umgehungen, die zeitraubend, aufwendig und dem Steuerklima abträglich waren.

Falls eine Entlastung in Erwägung gezogen werden sollte, wäre es daher vorzuziehen, sämtliche Geldmarktpapiere pro rata zu besteuern. Dadurch bliebe die Steuerbelastung in einem vertretbaren Verhältnis zur Rendite.

Der Ausfall beliefe sich bei den heutigen Abgabesätzen schätzungsweise 160 bis 180 Millionen Franken.

auf

Es ist nicht zu bestreiten, dass die Aufhebung der Umsatzabgabe auf Geldmarktpapieren mit Laufzeiten bis zu 3 Monaten (oder die pro rata-Berechnung der Abgabe) die Entstehung eines inländischen Geldmarktes begünstigen würde. Namentlich würde die Beschaffung kurzfristiger Mittel durch die öffentliche Hand (ins-

33 Bundesblatt. 138. Jahrgang. Bd.I

·

865

besondere Bund und Kantone) und grössere Unternehmen erheblich erleichtert, und dementsprechend böten sich kurzfristige Anlagemöglichkeiten'. Da Geldmarktpapiere in der Regel weniger hoch verzinst werden müssen als Obligationen, würden sich aus der Einführung eines einheimischen Geldmarktes für die öffentliche Hand auch gewisse Zinskosteneinsparungen ergeben, die im obgenannten Betrag nicht berücksichtigt sind. Indessen bestehen noch keine definitiven Vorstellungen über das Volumen und die Ausgestaltung eines inländischen Geldmarktes. Mit diesen Problemen wird sich eine besondere Arbeitsgruppe noch zu befassen haben.

222

Umsatzabgabe auf "Ausland/Ausland-Geschäften"

Die Motionen von Herrn Bürgi und der FdP verlangen, dass die Umsatzabgabe auf "Ausland/Ausland-Geschäften" mindestens auf die Hälfte reduziert schlechthin.

werde.

Die

Banken

wünschen

ihre

Aufhebung

Diese Abgabe betrifft Geschäfte, die unter ausländischen Parteien durch Vermittlung eines inländischen Effektenhändlers abgeschlossen werden. Ist eine der Parteien eine ausländische Bank oder ein ausländischer Börsenagent, so ist die diese Partei betreffende Abgabe nicht geschuldet; vermittelt der Effektenhändler aber zwischen zwei ausländischen Banken oder Börsenagenten, so ist die Abgabe für eine Partei geschuldet.

Die Umsatzabgabe auf den "Ausland/Ausland-Geschäften" hat nach dem geltenden Stempelgesetz erstrangige Bedeutung. Sie wurde zur Kompensation der aus der Aufhebung gewisser Abgaben herrührenden Ausfälle eingeführt.

1985 hat die Umsatzabgabe auf den "Ausland/Ausland-Geschäften" einen Betrag von schätzungsweise zwischen 650 und 900 Millionen Franken eingebracht.

Richtig ist, dass die Aufhebung dieser Abgabe einen Vorteil für den Finanzplatz Schweiz darstellte; allerdings hätte diese Massnahme einen erheblichen Einnahmenausfall zur Folge. Anderseits ist darauf hinzuweisen, dass bei fast allen "Ausland/Ausland-Ge-

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Schäften" eine der beiden Parteien ausländische Bank oder Börsenagent ist, so dass diese Geschäfte in der Regel bloss einer halben Abgabe unterliegen. Das heisst, die steuerliche Belastung ist bereits um die Hälfte reduziert. Abgesehen .davon ist nicht zu vergessen, dass diese Abgabe nur einen Teil der Kosten darstellt, welche die Bankkunden in Form von Courtagen und übrigen Kosten zu tragen haben. Dabei sei nicht verkannt, dass in einigen Fällen die Stempelsteuern einen gewichtigen Kostenfaktor darstellen.

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Umsatzabgabe auf den Eigenbeständen der Effektenhändler

Die Eigenbestände der Effektenhändler bestehen aus denjenigen Papieren, welche sie für eigene Rechnung halten. Darunter sind nicht nur die Handelsbestände, sondern auch die Beteiligungen sowie die aus geschäftspolitischen Gründen gehaltenen Titel (z.B. Liquidität) zu verstehen. Nach geltendem Recht hat der Effektenhändler für sich keine Abgabe zu entrichten, wenn er die für eigene Rechnung erworbenen Papiere am Tage des Kaufs weiterveräussert. Erfolgt dagegen die Weiterveräusserung erst später, so hat der Effektenhändler für sich selbst ebenfalls eine Abgabe abzuliefern. Die Motion Feigenwinter verlangt die Aufhebung dieser Abgabe, die Motionen Bürgi und der FdP wollen die Frist, innerhalb welcher die Effektenhändler als Vermittler gelten, auf 30 Tage ausdehnen.

Bei Realisierung des Vorschlages von Herrn Feigenwinter schätzt die Eidgenössische Steuerverwaltung den Einnahmenausfall auf über 100 Millionen Franken. Bei Realisierung des Vorschlages von Herrn Bürgi und der FDP ist der Einnahmenausfall als geringer zu veranschlagen. Hier könnten in der Tat die steuerlichen Vorteile einer Geschäftsbelebung den Einnahmenausfall teilweise kompensieren.

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Umsatzabgabe auf der Emission von Euro-Obligationen

Die Motionen Bürgi und FdP wollen die Emission von Euro-Obligationen von der Umsatzabgabe ausnehmen.

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Diese Massnahme hätte eine Verminderung der Einnahmen von rund 20 Millionen Franken zur Folge. Es ist möglich, dass die Aufhebung der Besteuerung eine Erhöhung der Einnahmen bei den direkten Steuern zur Folge hätte, wenn es den Banken gelänge, diesen Markt mindestens teilweise in die Schweiz zu bringen.

Die Realisierung dieses Vorschlags könnte somit dem Finanzplatz zum Vorteil gereichen. Voll zum Tragen käme er nach Ansicht der Eidgenössische Steuerverwaltung allerdings erst, wenn auch der Handel mit Euro-Obligationen unter Effektenhändlern von der Besteuerung ausgenommen würde. Da die Margen sehr klein sind, verhindert jegliche Abgabe den Sekundärhandel unter gewerbsmässigen Händlern in der Schweiz. Eine Befreiung des gewerbsmässigen Handels hätte geringe Steuerausfälle zur Folge, weil er sich gegenwärtig im Ausland abwickelt.

Anderseits ist darauf hinzuweisen, dass eine Liberalisierung der Emission von Euro-Obligationen in der Schweiz voraussichtlich dazu führen würde, dass ausländischen Banken gestattet werden müsste, sich auch an der Emission von Schweizerfrankén-Anleihen zu beteiligen. Dies könnte (nicht bezifferbare) Einnahmenausfälle zur Folge haben. Es wäre daher zu prüfen, ob die Liberalisierung des professionellen Handels nicht genügt.

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Verrechnungssteuer auf Interbankguthaben

Nach der gegenwärtigen Praxis der Eidgenössische Steuerverwaltung gelten Guthaben, deren Gläubiger Banken im Sinne des Bankengesetzes sind, und die eine effektive Laufzeit von nicht mehr als 12 Monaten haben, nicht als Kundenguthaben; ihre Zinsen unterliegen daher nicht der Verrechnungssteuer. Die Motionen Bürgi und FdP verlangen, dass alle Interbankguthaben ohne Rücksicht auf Laufzeit und Währung von der Steuer befreit werden. Die Banken machen geltend, dass die heutige Praxis der Eidgenössische

Steuerverwaltung die fristenkongruente Refinanzierung langfristiger Aktivgeschäfte verhindere und daher die Tendenz zur Verlagerung solcher Geschäfte ins Ausland fördere.

Die Verwirklichung dieses Anliegens hätte kaum einen Einnahmenausfall zur Folge, da es zur Zeit praktisch keine überjährigen Interbankguthaben gibt, ausser denjenigen solcher inländischer Banken, welche ihre Mittel aus irgend einem Grunde nicht im Ausland anlegen können. Die Massnahme käme daher vorab den Kantonal-, Regional- und Lokalbanken zugute, welche heute den Zinsverlust bis zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer erleiden.

Ausserdem würde diese Steuerbefreiung sich auf die Attraktivität des Finanzplatzes Schweiz ohne Zweifel günstig auswirken.

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Warenumsatzsteuer

Die Motionen Bürgi und FdP fordern die Aufhebung der Warenumsatzsteuer auf dem physischen Handel mit Münz- und Feingold.

Seit der Aufhebung der Steuerfreiheit von Münz- und Feingold im Januar 1980 sind sämtliche von den Banken gehandelten Edelmetalle Gegenstand der Warenumsatzsteuer. Umsatzmässig trifft die Steuer namentlich das Gold. Da diese Besteuerung zu einer gewissen Verlagerung des Handels ins Ausland geführt hat, würde ihre Aufhebung die Attraktivität unseres Finanzplatzes steigern.

Diese Steuerbefreiung zöge einen Einnahmenausfall ;von 50 bis 60 Millionen Franken nach sich. Diesem Einnahmenausfall ist ein nicht bezifferbarer steuerlicher Mehrertrag gegenüberzustellen, der bei einer Rückführung des physischen Goldhandels in die Schweiz bei Banken, Spediteuren, natürlichen Personen usw. anfallen würde.

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Kompensation von Einnahmenausfällen

51

Umsatzabgabe

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Erhöhung des Abgabesatzes für von einem Inländer ausgegebene Wertpapiere

Nach heutigem Recht beträgt die Umsatzabgabe auf inländischen Titeln 1,5 Promille, d.h. bloss die Hälfte der Abgabe auf ausländischen Titeln. Es wäre denkbar, den Satz für inländische Titel auf 3 Promille anzuheben, so dass man einen Einheitssatz hätte. Dadurch würden sich die Einnahmen um ca. 175 Millionen Franken erhöhen.

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Aufhebung der reduzierten Abgabesätze für Geldmarktpapiere mit einer Laufzeit bis zu 3 Monaten

Das Stempelgesetz kennt zur Zeit einen reduzierten Abgabesatz für Obligationen, Wechsel und wechselähnliche Papiere sowie andere Anweisungen und Zahlungsversprechen an Order oder auf den Inhaber von nicht mehr als 3 Monaten sowie für Ausweise über Unterbeteiligungen an solchen Urkunden. Die Abgabe beträgt l Promille für inländische und 2 Promille für ausländische Papiere.

Die Aufhebung dieser reduzierten Sätze würde in Verbindung mit der Einführung einer pro rata berechneten Abgabe für alle Geldmarktpapiere mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten zu zusätzlichen Einnahmen von ca. 20 Millionen Franken führen.

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Besteuerung der Festgelder

Eine Kompensation von Einnahmenausfällen liesse sich in einem gewissen Umfang durch die Besteuerung der bei inländischen Effektenhändlern begründeten Festgelder erreichen. Festgelder sind auf Termin fällige Guthaben. Ihre allfällige Besteuerung liesse sich dadurch rechtfertigen, dass diese Guthaben den Charakter kurzfristiger Kassenobligationen haben.

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Aufgrund der von der Schweizerischen Nationalbank publizierten Zahlen kann der Betrag, den eine pro rata berechnete Umsatzabgabe von 1,5 Promille abwürfe, auf maximal 75 Millionen Franken geschätzt werden.

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Besteuerung der Treuhandgelder

Die Ausdehnung der Umsatzabgabe auf Ausweise über die Begründung von Treuhandguthaben bei inländischen Effektenhändlern könnte ebenfalls zu zusätzlichen Einnahmen führen. Treuhandguthaben sind Guthaben aus Darlehen oder ähnliche Forderungen, die ein Effektenhändler in eigenem Namen aber für Rechnung Dritter erwirbt .

Die von der Schweizerischen Nationalbank publizierten Zahlen gestatten, den Ertrag einer pro rata berechneten Abgabe von 1,5 Promille auf maximal 390 Millionen Franken zu schätzen. Dabei ist kein Verlust aus einer zwar befürchteten aber nicht bezifferbaren Abwanderung berücksichtigt.

52

Warenumsatzsteuer

Die Ausdehnung der Warenumsatzsteuer auf gewisse Dienstleistungen wäre ebenfalls eine Massnahme, welche Einnahmen zur Kompensation der Verluste aus der Aufhebung bestimmter Steuern und Abgaben herbeiführen könnte.

6

Schlussbemerkungen

Wie der vorliegende Bericht am Ende der Einleitung zum Ausdruck bringt, verfolgt der Bundesrat die Entwicklung der Verhältnisse auf dem Finanzplatz Schweiz aufmerksam, um auf Veränderungen nötigenfalls rasch reagieren zu können. Immerhin scheint es, dass die Konkurrenzfähigkeit dieses Finanzplatzes nicht so sehr ge-

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fährdet ist, wie die Banken behaupten, jedenfalls nicht kurzund mittelfristig. Insbesondere das starke Wachstum der Einnahmen an Stempelabgaben bestätigt dies. Anderseits kann der Bund unter den heutigen Verhältnissen nicht auf Fiskaleirinahmeh von einiger Bedeutung verzichten. Es ist daran zu erinnern, dass die Bundesfinanzen noch nicht saniert sind und dass der Finanzplan für 1987 bis 1989 erhebliche Defizite voraussieht. Es ist daher nicht möglich, alle Begehren der Banken um Erleichterungen in Erwägung zu ziehen. Vielmehr sind die Konsequenzen der vorgeschlagenen Massnahmen nicht nur aus dem Blickwinkel des Finanzplatzes, sondern auch mit Rücksicht auf die Situation der Bundesfinanzen abzuwägen. In der Tat würden allein schon die Erleichterungen auf dem Gebiet der Stempelabgaben zu einem Einnahmenverlust in der Grössenordnung von einer Milliarde Franken führen. Es ist zweifelhaft, dass dieser Verlust durch zusätzliche Einnahmen an direkten Steuern ausgeglichen werden könnte.

Dabei ist auch zu bedenken, dass die Vorschläge für Erleichterungen bei der Besteuerung der Ehegatten und juristischen Personen den Bund ungefähr eine Milliarde Franken kosten würden.

Zählt man den Ausfall hinzu, den die Aufhebung der taxe occulte bei der Warenumsatzsteuer verursachen würde und der je nach Ausgestaltung einer Reform bis zu 1,65 Milliarden Franken betragen könnte, so muss man wohl zugeben, dass hohe Ertragsminderungen nicht ohne angemessene Kompensationen in Betracht gezogen werden können. Da zusätzliche Einnahmen bei der direkten Bundessteuer nicht zu finden und auf dem Gebiet der Warenumsatzsteuer zum voraus bestritten sind, wäre zu wünschen, dass der Ausgleich auf dem Finanzplatz selbst, wo die grössten Ertragsausfälle entstünden, gefunden werden könnte. Die Banken haben nun allerdings bisher keinen Vorschlag gemacht, wie die Ertragsminderung kompensiert werden könnte, die sich bei Verwirklichung ihrer Begehren ergäbe.

Der Bundesrat ist indessen bereit, Massnahmen zu prüfen und zu diskutieren, welche es gestatten, zugleich den Finanzplatz Schweiz zu fördern und das Gleichgewicht der Bundesfinanzen an-

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zustreben. Der vorliegende Bericht zeigt, dass Lösungen zur Erreichung dieses Zieles möglich sind.

Beilagen Tabellen I - III Aufstellungen über Steuern und Courtagen Tabelle IV Steuererleichterungen und ihre Auswirkungen Tabelle V Mögliche Kompensationsmassnahmen und1 ihre Auswirkungen Tabelle VI Ertrag der Stempelabgaben 1984/85 Anhang Text der Postulate

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874

Tabelle I Bin Kunde mit beliebigem Wohnsitz kauft an verschiedenen Borsenplatzen dort kotierte, 'inlandische Titel

Steuern in o/oo

Bbrsenplatz

Belastung total in o/oo

Courtage in o/oo

Betrag Betrag SOO'OOO.- SFr 5 Mio SFr

Betrag 5 Mio SFr

SOO'OOO. -

mind. 1,75

3,65-3,9

4,95

4,95

6,6

0,99

(6,48) 3,89 3,15

2,

5,0

5,u

Betrag SOO'OOO.- ,£Fr

5 Mio

Obligationen Zurich

*)

0,65-0,9

Frankfurt

1)

1,65

1,65

davon 1/2 Borsenumsatznbeuer von 2,5 1/2 Kommission Land

London

2)

(5)

(5)

1/2 der Emissionsabgabe von 10 am Primarmarkt

1,4d 3,89

2,64

1/2 Verkaufssteuer von 0,3

3,0 5,0

2,5 5,0

5,2 5,2

mind. 3,1

(21,1)

(19,0)

mind. 3,1

6,1

4,0

10,2

10,2

11,85

11,85

0,65-0,9

davon 1/2 Stempel von 1,5 bzw. 1

3,0

2,4-2,65

1/2 Borsenabgabe ZH von 0,3 6,6

Hessen von 0,8 New York

-

Tokio Luxemburg Zurich Zurich

3)

Frankfurt

1)

London

New York Tokio Luxemburg

-

0,15

0,15

-

-

Aktien (15,9) 0,9

(15,9)

inkl.1/2 Emissionsstempel von 30

0,9

davon 1/2 Stempel 1,5 1/2 Borsenabgabe ZH von 0,3 davon 1/2 Borsenumsatzsteuer von 2,5 1/2 Kommission Land Hessen von 0,8 1/2 Kaufsteuer von 10

1,65

1,65

5 -

5 -

2,75 ---

2,75

-

1/2 Verkaufst. von 5,5

6,95 6,62 7,54

3,84 6,91 5,76

11,95 6,62 10,29

8,0

8,0

8,0

(5,99)

8,84 6,91 8,51

8,0

Quellen: Erhebung Schweiz. Bankiervereinigung 2.10.85; Courtagekonvention 1.12.85, OECD/Comite des marches financiers *) CH Stempelsteuer: Ermassigter Satz fur Papiere mit Laufzeit unter 3 Monaten von 1 o/oo 1) BRD : Borsenumsatzsteuer fur auslandischen Privatkunden nur, wenn Depot bei Bank in BRD (Vermogensverwaltung) 2) GB : Einmalige Emissionsabgabe (stamp duty) auf inlandischen Obligationen von 10 o/oo bei Eintrag in Schuldbuch

3) CH

: Binmaliger Emissionsstempel auf inlandischen Aktien und Anteilen an Anlagefonds von 30 o/oo bzw. 9 o/oo am Primarmarkt

Tabelle II Bin Kunde rait beliebigem Wohnsitz kauft an verschiedenen Borsenplatzen dort kotierte, auslandische Titel

Borsenplatz

Steuern in o/oo

Courtage in o/oo

Betrag Betrag SOO'OOO.- SFr 5 Mio SFr

Betrag SOO'OOO.- SFr

Belastung total in o/oo Betrag .

5 Mio SFr

SOO'OOO. -

5 Mio

4,35-4,85

2,9-3,4

Obligationen Zurich

*)

Frankfurt 1)

1,65

London

(5)

2)

New York Tokio Luxemburg

0,15

-

1,15-1,65 davon 1/2 Stempelsteuer von 3 bzw. 2 1/2 Borsenabgabe ZH von 0,3 1,65 davon 1/2 Borsenumsatzsteuer von 2,5 1/2 Kommission Land Hessen von 0,8 (5) 1/2 der Emissionsabgabe von 10 am Primarmarkt 0,15 1/2 Verkaufssteuer von 0,3 -

Aktien 1,65

1,65

Frankfurt 1)

1,65

1,65

London New York Tokio Luxemburg

5 -

5 -

2,75

2,75

Zurich

--

--

davon 1/2 Stempelsteuer von 3 1/2 Borsenabgabe von 0,3 davon 1/2 Borsenumsatzsteuer von 2,5 1/2 Kommission Land Hessen von 0,8 1/2 Kaufsteuer von 10 1/2 Ver kauf steuer von 5,5

3,2

1,75 (frei)

4,95

4,95

1,48

0,99

(6,48)

(5,99)

3,89

2,64 3,5 5,0

3,89 5,15 5,0

2,64 3,65 5,0

7,35

4,875

5,0 5,0

5,7 10,2

6,95 6,62 7,54

8,0

mind. 3,225

10,2

3,84 6,91 5,76 8,0

6,6

6,6

11,85

11 ,85

11 ,95 6,62 10,29 8,0

8,84 6,91 8,51 8,0

Quellen: Erhebung Schweiz. Bankiervereinigung 2.10.85; Courtagekonvention 1.12.85, OECD/Comites des marches financiers

875

*) CH Stempelsteuer: Ermassigter Satz fur Papiere mit Laufzeit unter 3 Monaten von 2 o/oo 1) BRD : Borsenumsatzsteuer fiir auslandischen Privatkunden nur, wenn Depot bei Bank in BRD (Vecmogensverwaltung) 2) GB : Einmalige Emissionsabgabe (stamp duty) auf Obligationen von 10 o/oo bei Eintrag in Schuldbuch

876

Tabelle III Ausland-Auslandgeschafti Bin Kunde mit Domizil ira Ausland kauft US-Titel an der New-Yorker-Borse ubec eine Bank in folgenden Staaten: Staaten

CH

Steuern in o/oo

*) 1)

Betrag SOO'OOO.- SFr

Betrag 5 Mio SFr

Obligationen 0,5-0,75

0,5-0,75

BRD GB Japan Luxemburg Dicekter Kauf New York 2)

CH

1)

Courtage in o/oo

-

-

0,15

0,15

-

-

"

Aktien 0,75

-

0,75

BRD GB

5

5

Japan

2,75

2,75

-

-

Luxemburg Direkter Kauf New York 2)

Betrag SOO'OOO.- SFr

1/2 der geschuldeten Stempelsteuer von 1,5 1/2 der Kaufsteuer von 10 1/2 der Verkauf ssteuer von 5,5

Quellen: Erhebung Schweiz. Bankiervereinigung 2.10.85, Courtagekonvention

5 Mio

Betrag 5 Mio SFr

SOO'OOO.-

7,09

(frei) 4,39

7,59-7,84

7,14 5,37 6,89

5,89 3,63 5,14

7,14 5,37 7,04

5,89 3,63 5,29

8,89 3,89

7,64 2,64

8,89 3,89

7,64

12,32

mind. 10,11

13,07

10,86

10,37 11,91 12,86

10,66 9,76 6,91

10,37 16,91 15,61

TO ,66 14,76 9,66

. 14,62 6,62

14,91 6,91

14,62 6,62

14,91 6,91

1/2 der geschuldeten Stempelsteuer von 1,5

1/2 der Verkauf ssteuer von 0,3

Belastung total in o/oo

1.12.85, OECD/Comite des marches financiers

*) CH Stempelsteuer: Ermassigter Satz fiir auslandische Papiere roit Laufzeit unter 3 Monaten von 2 o/oo 1) CH Stempelsteuer: Im Normalfall (ein Partner Bank, Borsenagent) ist nur die halbe Abgabe geschuldet (1,5

2) Beirn direkten Kauf in New York fallen Uebermittlungsspesen (Telex, Tel.) an

o/oo)

4,89-5,14

Tabelle IV

Steuererleichterungen und ihre Auswirkungen

(Alle Schätzungen beruhen auf dem Ergebnis und auf Zahlen des J&hres 1985)

Steuer

Massnahme

Einnahmenausfall in Mio.

Einis s ionsabgabe auf Beteiligungsrechten

Aufhebung Reduktion von 3 auf 2 Prozent Reduktion von 3 auf 1 Prozent

418 140 280

Umsatzabgabe

Befreiung der Geldmarktpapiere mit laufzeiten bis zu drei Monaten und pro rata Besteuerung der übrigen

200 mindestens

Pro rata Besteuerung sämtlicher Geldmarktpapiere mit den geltenden Abgabesätzen

160 - 180

Befreiung des "Ausland/AuslandGeschäftes"

650 - 900

Befreiung der Eigenbestände der Effektenhändler

100 mindestens

Emission von Eurobonds

20

Handel mit Eurobonds unter gewerbsmässigen Effektenhändlern

unbedeutend

(Die Ausfälle bei der Umsatzabgabe Überschneiden sich teilweise, weshalb die Zahlen nicht ohne weiteres kumuliert werden können.)

Verrechnungssteuer

Befreiung der Interbankguthaben

unbedeutend

WUST auf Edelmetall

Aufhebung

50 - 60

877

Tabelle V

Mögliche Kbmpensationsmassnahmen und ihre Auswirkungen

Steuer

Massnahme

Umsatzabgabe

Aufhebung des reduzierten Abgabesatzes für Dreimonatspapiere (bei Einführung der pro rata Besteuerung auf allen Geldmarktpapieren)

20

Erhöhung des Abgabesatzes für inländische Titel (von 1,5 auf 3 o/oo, wie für ausländische) bei den gegenwärtig steuerbaren Geschäften

175

Besteuerung der Festgeldanlagen (pro rata-Besteuerung zu 1/5 o/oo)

75 maximal

Besteuerung, der Treuhandgelder (pro rata-Besteuerung zu 1,5 o/oo)

390 maximal

878

Mehrertrag in Mio.

Tabelle VI

Ertrag der Stempelabgaben 1984/85

1

Anteile an Anlagefonds Total

Inländische Wertpapiere

Total

PrSmienquittungen

Staapelabgaben insgesamt

4

1984

1985

235,074,381.89 3,930,256.25

381,007,862.83

18,840,336.18

33,228,195.49

257,844,974.32

418,215,252.67

109,151,097.21 921,704,271.71

175,517,696.72 1,108,052,399.59

1,030,855,368.92

1,283,570,096.31

158,297,289.39

172,061,415.16

1,446,997,632.63

1,873,846,764. 14

28,900.00 168,746.85

5,600.00 39,398.57

1,447,195,279.48

1,873,891,762.71

3,979,194.35

Dtasatr von Wertpapieren

Ausländische Wertpapiere

3

31. Dezember

Emission von inländischen Bertpapieren Aktien / GmbH-Anteile Genossenschafts-Anteile

2

1. Januar

Bussen / Verzugszinsen Stempelbussen Verzugszinsen Rohertrag

879

85.572 85.578

Postulat des Ständerates vom 17. Dezember 1985 Postulat des Nationalrates vom 20. Dezember 1985 Finanzplatz Schweiz

Text der Postulate

Finanzplatz Schweiz Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten 'einen Bericht über die Auswirkungen der Besteuerung einzelner Bankund Finanzgeschäfte auf Finanzplatz und Einnahmen des Bundes vorzulegen.

, Insbesondere soll dieser Bericht auch Auskunft geben über die Konsequenzen allfälliger Steuererleichterungen sowie über die eventuellen und denkbaren Kompensationsmassnahmen.

1172

880

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht betreffend fiskalische Aspekte des Finanzplatzes Schweiz vom 7. März 1986

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1986

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.04.1986

Date Data Seite

856-880

Page Pagina Ref. No

10 049 952

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.