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86.014

Botschaft betreffend die Änderung des Beamtengesetzes und über die Genehmigung von Änderungen des Ämterverzeichnisses vom 10. März 1986

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen Botschaft und Entwürfe zur Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (Beamtengesetz) und zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von Änderungen des Ämterverzeichnisses, mit dem Antrag auf Zustimmung.

Weiter beantragen wir Ihnen, folgendes Postulat abzuschreiben.

1983 P 83.384 Teilzeitarbeit und,Beamtenstatus (N 16. 3. 83, Jaggi) Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

10. März 1986

1986-55

14 Bundesblatt. 138.Jahrgang. Bd.II

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Egli Der Bundeskanzler: Buser

313

Übersicht Mit der beantragten Teilrevision soll das Beamtengesetz auf geänderte gesetzliche Grundlagen abgestimmt und das 'Dienstverhältnis der Bundesbeamten flexibler gestaltet werden. Dabei sind neue Begriffsdefinitionen und Rechtsauffassungen zu berücksichtigen. Es sollen formelle Änderungen vorgenommen und die massgebenden Bezüge auf einen aktuellen Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise gebracht werden. Die Mehrkosten werden auf das unumgänglich Notwendige beschränkt.

Schwerpunkte der Änderungen sind die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Verbeamtung von Teilzeitbeschäftigten, die Gleichbehandlung von Mann und Frau beim Anspruch auf den Ortszuschlag und die Umgestaltung der Bestimmungen über die Kinderzulagen. Zudem werden die Vorschriften über die Nebenbeschäftigungen zum Teil geändert und eine Ablieferungspflicht bei erheblichem Einkommen aus solcher Tätigkeit eingeführt. In die Besoldungen, den Ortszuschlag und die Kinderzulagen wird die bis 1986 aufgelaufene Teuerung von 24,5 Prozent eingebaut. Die Heiratszulage und die Geburtszulage werden, unter teilweiser Berücksichtigung der Teuerung, um rund 15 Prozent angehoben. Schliesslich wird der Anspruch auf das Teildienstaltersgeschenk erweitert und damit den bisher festgestellten Härtefällen begegnet.

Die Kosten der gesamten Revision belaufen sich auf total 17 Millionen Franken für die gesamte Bundesverwaltung, was 0,2 Prozent der für 1986 budgetierten Personalausgaben entspricht.

Ebenso wird beantragt, einige seit 1973 notwendig gewordene Änderungen im Ämterverzeichnis zu genehmigen.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Für die nicht dem Beamtengesetz unterstellten Bediensteten sind sinngemäss die gleichen Änderungen vorgesehen.

314

Botschaft I II

Allgemeiner Teil Ausgangslage

Nach fast sechzigjähriger Geltungsdauer vermag das Beamtengesetz nicht mehr in allen Teilen den Anforderungen gerecht zu werden, die an ein zeitgemässes Personalstatut gestellt werden. Der Grundgedanke des Beamtengesetzes bleibt jedoch bei der vorliegenden Revision derselbe wie zur Zeit seiner- Inkraftsetzung. Das Gesetz soll «dem Staate und den Beamten den nötigen Schutz bei der Ausübung der gegenseitigen Rechte gewähren», den Interessen des Beamten aber «nicht den Vorrang vor denjenigen der Allgemeinheit» zugestehen (BEI 1924 III 5).

In letzter Zeit haben einige Fragen stark an Gewicht gewonnen, sodass wir uns veranlasst sehen, Ihnen eine Teilrevision ausserhalb der ordentlichen «Liste der Richtlinien-Geschäfte 1983-1987» (BB1 1984 l 242) zu beantragen. Teilrevisionen des Beamtengesetzes werden jeweils im Aufgabenkatalog der Richtlinien der Regierungspolitik nicht erwähnt, wie jene der Legislaturperiode 1979-1983 zeigen. (BEI 1980 l 588, 1981 l 853).

Zudem kann mit der vorliegenden Revision dem Begehren der Räte Rechnung getragen werden, die als Folge der Spionageangelegenheit Jeanmaire den Bundesrat aufforderten, zur Verhinderung von Sicherheitsrisiken die entsprechenden Präventivmassnahmen zu ergreifen.

III

Gleichberechtigung

Dem unmittelbar anzuwendenden Grundsatz des Anspruchs auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit wird beim Ortszuschlag nicht entsprochen. Angesichts des neuen Eherechtes, nach welchem die Ehepartner gemeinsam für den Haushalt aufzukommen haben, lässt sich die bisherige Bestimmung 'beim Ortszuschlag nicht länger halten, die verheiratete Beamtin habe nur Anspruch auf den Zuschlag für Ledige, ausser sie komme aus berücksichtigenswerten Gründen vorwiegend selber für den Haushalt auf. Es geht nicht mehr an, dass die verheiratete Beamtin, und nur sie, dies nachweisen muss. Dem verheirateten und beim Bund arbeitenden Ehegatten soll künftig, unbesehen ob Mann oder Frau, der Ortszuschlag für Verheiratete ausgerichtet werden. Wenn beide Ehegatten beim Bund arbeiten, soll für den nämlichen Haushalt allerdings nur ein Ortszuschlag für Verheiratete zu beanspruchen sein. Dem andern Ehegatten wird in diesem Falle der Ortszuschlag : für Ledige gewährt. Wir hatten uns bereits in der Botschaft betreffend die Volksinitiative «Gleiche Rechte für Mann und Frau» dahingehend geäussert, die nötigen Gesetzesrevisionen müssten «ungesäumt begonnen werden» (BB1 1980 l 142), sobald Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung angenommen sei.

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Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbedienstete, die in einem Amte dauernd verwendet werden und durchschnittlich mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit erbringen, sollen grundsätzlich ins Beamtenverhältnis überführt werden können. Es handelt sich bei dieser Neuerung um ein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitisches Anliegen im Rahmen der Arbeitszeitgestaltung des Bundes. Die Teilzeitarbeit ist seit Jahren in der Bundesverwaltung unbestritten und ein wichtiges Element zur Förderung der Flexibilität. Sie bietet als Vorteile besser ausgenützte Kapazitäten, besser verteilte Arbeit, gesteigerte Produktivität, erhöhte Attraktivität, mehr Selbständigkeit in der Zeiteinteilung und die Möglichkeit, die Rollen zwischen Mann und Frau besser zu verteilen. Auch die Privatwirtschaft schöpft diese Vorteile seit Jahren aus. Beim Bund ist die Teilzeitbeschäftigung nur für Bedienstete im Angestelltenverhältnis geregelt. Beamte hatten, dem geschichtlichen Verständnis vom Staatsdiener entsprechend, ein volles Tagewerk zu leisten. Diese Betrachtungsweise ist heute überholt.

Angesichts der Vorteile der Teilzeitarbeit für den Bund und die Beamten ist heute kein Anlass mehr gegeben, Beamte davon auszuschliessen. Auch für die Beamten ist sie nur zuzulassen, soweit die dienstlichen Bedürfnisse in den Verwaltungen und Betrieben es erlauben. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit wird nicht zugestanden. Unser Antrag bezieht sich auch auf die Postulate im Nationalrat vom 22. September 1982 und 16. März 1983 betreffend die individuelle Arbeitszeit und Teilarbeitszeit und den Beamtenstatus. Gleichzeitig entspricht er einem Vorstoss der Personalverbände.

113

Nebenbeschäftigungen

Der vorliegende Entwurf trägt der Anregung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte in ihrem Bericht für das Jahr 1984 (BB1 1985 II 8) Rechnung, das dem Beamten zu überlassende Einkommen aus Nebenbeschäftigung sei einzuschränken. Der neue Gesetzestext hält fest, dass der Beamte einen Teil des Einkommens aus der Nebenbeschäftigung in der Regel dem Bund abliefern muss. Der Bundesrat erhält die Kompetenz, die Einzelheiten zu regeln. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei dem Umfang der Ablieferungspflicht und der Anordnung oder Gewährung von Urlauben wegen der Ausübung von Nebenbeschäftigungen zu schenken.

Für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen, mit denen ein Einkommen erzielt wird, unterliegen die Teilzeitbeschäftigten den gleichen Bedingungen und Auflagen wie die Vollzeitbeschäftigten. Indessen kann der Teilzeitbeschäftigte nur dann mit der ausnahmsweisén Bewilligung für eine Nebenbeschäftigung rechnen, wenn er erfolglos um ein erhöhtes Arbeitspensum in der Verwaltung nachgesucht hat.

316

114

Sicherheitsprüfung

In der Folge der Untersuchungen im Fall Jeanmaire beauftragten die Räte den Bundesrat, er solle zur Verhinderung von Sicherheitsrisiken die nötigen Präventivmassnahmen ergreifen (BB1 7977III 740, 197911 239). Der Bundesrat akzeptierte diesen Auftrag (Amtl. Bull. N 7975 207; S 1978 73). Die Überprüfung der vorgesehenen Massnahmen ergab, dass mit Blick auf die Gesetzmässigkeit von Verwaltungshandlungen eine Gesetzesrevision notwendig ist.

115

Kinderzulagen

Bei den Kinderzulagen sind Anspruch. Anspruchskonkurrenz und Bezugskriterien neu festzulegen. Das neue Kindesrecht (Art. 252 ff. ZGB; SR 210) ist zu berücksichtigen, und beim Doppelbezugsverbot sind die Kinderzulageordnungen in den Kantonen und Gemeinden zu beachten. Die bisherige beamtenrechtliche Regelung richtet sich nach dem Unterhaltsprinzip, d. h. der Anspruch auf Kinderzulagen hängt davon ab, ob der Beamte Unterhaltsbeiträge für ein Kind bezahlen muss oder, ob das Kind von dritter Seite solche Beiträge erhält. Dieses Prinzip gefährdet die Anwendung der kantonalen Kinderzulagebestimmungen, die, mit Ausnahme der Kantone Appenzell-Innerrhoden und Thurgau, das Obhutsprinzip kennen.

116

Übrige Änderungen

Im Anschluss an die vorstehend erwähnten Hauptpunkte beantragen wir, weniger gewichtige Anliegen im Zuge dieser Revision zu bereinigen. Wir werden nachfolgend bei den entsprechenden Artikeln darauf eingehen.

12

Ergebnisse des Vorverfahrens

Der Föderativverband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe (FöV), der Verband der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs- und Staatspersonals der Schweiz (VGCV), die Vereinigung der Kader des Bundes (VKB) und der Schweiz. Militärpersonalverband (SMPV) haben sich ausführlich zur Gesetzesrevision geäussert. Sie begrüssen die darin enthaltenen Neuerungen und Verbesserungen materieller Art, vor allem beim Ortszuschlag, bei den Sozialzulagen und beim Dienstaltersgeschenk. Weitergehende Begehren mussten wir jedoch ablehnen. So verlangte der Föderativverband eine reale Erhöhung des Ortszuschlages durch die Anfügung von zwei weiteren Stufen zu den bisherigen und die Ausweitung des Anspruchs, indem nur noch zwischen Beamten mit und ohne eigenem Haushalt unterschieden worden wäre. Wir beschränken uns aber darauf, den Ortszuschlag an die Erfordernisse von Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung anzupassen (Gleichstellung von Mann und Frau). Auch der VGCV meldete Anliegen im Bereich des Ortszuschlages an, .die vor allem auf eine strukturelle Änderung des Systems hinzielen (zusätzliche Stufen und vor allem Schaffung einer eigenständigen Haushalt- und Familienzulage).

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Schliesslich ist das Begehren des Föderativverbandes um die Ausweitung des Anspruchs auf ein Dienstaltersgeschenk ab dem 15. Dienstjahr zu nennen, das ebenfalls abgelehnt werden musste. Auf das Begehren des VGCV um Ausrichtung der Geburtszulage auch im Falle einer Adoption konnte nicht eingetreten werden, da eine Geburt und eine Adoption zwei unterschiedliche Ereignisse darstellen.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der VGCV dem neuen Kinderzulagenartikel nicht zugestimmt hat. Der Verband bemängelt daran, dass mit der Einführung einer Einkommensgrenze für den Anspruch auf Kinderzulagen zwischen dem 16. und 18. Altersjahr eine Verschlechterung gegenüber der heutigen Regelung eintritt, wonach Kinderzulagen generell und ohne Einschränkung bis zum 18. Altersjahr gewährt werden.

. , Die Aufnahme einer Bestimmung im Beamtengesetz über die Sicherheitsprüfung wird von den Personalverbänden abgelehnt. Der Föderatiwerband und der VGCV befürchten, dass eine solche Bestimmung zu einer unzumutbaren Kontrolle der Gesinnung einer grossen Anzahl von Beamten führt.

Im übrigen darf das Einvernehmen mit den Personalverbänden als hergestellt bezeichnet werden.

.

13

Erledigung eines parlamentarischen Vorstosses

Das Postulat Nr. 83.384 vom 16. März 1983 betreffend Teilzeitarbeit und Beamtenstatus ist durch die Einführung der Teilzeitbeamtung erfüllt. Es ist abzuschreiben.

2

Besonderer Teil : Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

21

Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten

211

Begriff und Entstehung

211.1

Wahlfähigkeit (Art. 2 Abs. 1)

'

'.

;'

Mit der Revision des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) vom 18. März 1971 wurde die Nebenstrafe der Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit auf den I.Juli 1971 aufgehoben. Die gleiche Änderung trat für das Militärstrafgesetz (MStG; SR 321) auf den 1. Februar 1975 in Kraft. Damit verloren vorher verhängte Einstellungen in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ihre Wirkung, soweit sie nicht die Amtsunfähigkeit betrafen (Schlussbestirhmung der Änderung des StGB vom 18. März 1971 und 4. Okt. 1974), bei der die Höchstdauer zehn Jahre betrug. Heute sind somit alle Wirkungen einer vor dem I.Juli 1971 (StGB) und vor dem 1. Februar 1975 (MStG) verhängten Eihstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit erloschen. Die entsprechende Bestimmung im Beamtengesetz kann deshalb fallengelassen werden.

318

211.2

Wahlerfordernisse (Art. 4 Abs. 3)

'

Das volle Tagewerk galt bisher als selbstverständlicher Beschäftigungsgrad des Beamten (BB1 1924 III 46; Sten. Bull. 13. April 1926 S. 202, 216, 226). Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlte indessen.

Bei der Schaffung des Beamtengesetzes herrschten wirtschaftliche und gesellschaftliche Verhältnisse, die mit der heutigen Situation nicht mehr zu vergleichen sind.

.· Durch die verbesserte Ausbildung, insbesondere auch der Frauen,: kommen immer mehr qualifizierte Arbeitskräfte auf den Arbeitsmarkt. Zudem sind zahlreiche Frauen heute nicht mehr bereit, auf die Ausübung ihres erlernten Berufs vollständig zu verzichten, sobald sie Kinder haben. Auf selten der Männer machen sich Tendenzen bemerkbar, auf eine volle Arbeit zugunsten des weiblichen Partners zu verzichten und mit ihm die Haus- und Erwerbsarbeit zu teilen. Das neue Eherecht weist ebenfalls in diese Richtung. Mit der Zunahme von qualifizierten Arbeitswilligen wird die verfügbare Arbeit besser verteilt werden müssen. Diese Verteilung kann bis zu einem gewissen Grad mit Teilzeitstellen erreicht werden. Moderne Arbeitsplätze, an denen die Tätigkeit während eines ganzen Tages physisch und psychisch belastend ist, werden vermehrt Teilzeitarbeitskräften angeboten. Im weitern ermöglichen Teilzeitarbeitsplätze, die Arbeitskräfte rationeller einzusetzen. Auch können personelle Überkapazitäten gemildert und die so gewonnenen Kapazitäten anderswo verwendet werden.

Der Bund hat sich diesen Entwicklungen nicht entzogen. So arbeiten von gegenwärtig rund 133 000 Bediensteten etwa 3600 Beamte und Angestellte in einem Teilzeitarbeitsverhältnis. Die PTT z. B. beschäftigen zudem monatlich rund 14 000 Teilzeitarbeitskräfte ausserhalb des Angestellten- oder Beamtenverhältnisses zur Bewältigung von Arbeitsspitzen. Bei diesen Arbeitskräften handelt es sich vorwiegend um Jugendliche, Studenten und Hausfrauen im stunden- bzw.

tageweisen Einsatz. Die Verleihung des Beamtenstatus kommt in solchen Fällen nicht in Frage.

Seit jeher gibt es Angestellte mit einem reduzierten Arbeitspensum. Dagegen sieht das Beamtengesetz nicht vor, dass ein Teilzeitbeschäftigter Beamter sein kann, ausgenommen Teilinvalide. Sie können den Beamtenstatus beibehalten.

Von den zurzeit rund 1250 Teilzeitbeamten sind jedoch nicht alle teilinvalid. Im Jahre 1983 haben wir erstmals
entschieden, eine Beamtin, die freiwillig ihren Beschäftigungsgrad reduziert hat, im Beamtenverhältnis zu belassen.

Das Argument, mit der Wahl von Teilzeitbeschäftigten zu Beamten sei ein flexibler Personaleinsatz nicht mehr gewährleistet, geht fehl. Angestellten wie Beamten stehen im Falle von Verfügungen, die auf eine Änderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses abzielen, die gleichen Rechtsmittel zu, die letztlich bis vor das Bundesgericht führen. Die vierjährige Amtsdauer der Beamten beeinträchtigt die Flexibilität nicht, weil ohnehin nur Teilzeitbeschäftigte zu Beamten gewählt werden können, deren dauernde Verwendung zum vorneherein feststeht. Der Begriff der dauernden Verwendung ist nicht neu, da er schon für die Umschreibung der ständigen Angestellten (Art. 3 Abs. 2 der Angestelltenord319

nung; SR 172.221.104) gebraucht wird. Als dauernd wird eine Zeitspanne verstanden, die nicht absehbar ist. Ferner beabsichtigen wir, nur Bedienstete mit einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent und mehr für eine Wahl zum Beamten in Betracht zu ziehen.

Dem Beamten soll aber kein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung'zukommen.

Die Wahlbehörde entscheidet nach organisatorischen und betrieblichen Bedürfnissen, Ob und in welchem Mass eine Änderung des Beschäftigungsgrades vertretbar ist. Mehrere kantonale und kommunale Verwaltungen kennen die Teilzeitbeamtung schon seit geraumer Zeit.

Die Umschreibung der besonderen Wahlerfordernisse bei Teilzeitbeschäftigung werden in Artikel 4 Absatz 3 integriert. Unsere bisherigen Delegationskompetenzen und die Zuständigkeit der Eidgenössischen Gerichte bleiben unverändert.

' 212

Stellung des Beamten im allgemeinen

212.1

Ausschlussverhältnisse (Art. 7)

Der bisherige Artikel 7 hält fest, dass Vorschriften über die Eidesleistung oder das Handgelübde in andern Bundesgesetzen oder Bundesbeschlüssen vom Beamtengesetz nicht berührt werden. Sinn dieser Bestimmung war es, Eid und Handgelübde auf diejenigen Ämter zu beschränken, für die sie in Spezialerlassen vorgesehen sind (z. B. Art. 9 Abs. 3 und 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG; SR 173.110). Eine Ausdehnung der Eidesleistung oder der, Ablegung eines Gelübdes auf weitere Ämter wurde in der Botschaft von 1924 (BB1 1924 III 61 f.) ausdrücklich abgelehnt. Seit jeher wurde die Eidesleistung oder Ablegung eines Gelübdes als Solennitätsakt und nicht als Gültigkeitserfordernis für Amtshandlungen betrachtet (BB1 1924 III 62). Der Verweis auf andere Bestimmungen, die die Eidesleistung für bestimmte Ämter vorsehen, kann ersatzlos gestrichen werden, ohne dass sich am heutigen Rechtszustand etwas ändert.

Anders verhält es sich mit den Ausschlussverhältnissen wegen Verwandtschaft und. Schwägerschaft. Der neue Artikel 7 sieht vor, dass der Bundesrat die Ausschlussverhältnisse für Beamte regeln kann. Diese Befugnis hat der Bundesrat heute schon ohne ausdrückliche Ermächtigung in den Beamtenordnungen (BÖ) wahrgenommen (Art. 6 [BOI], Art. 5 [BÖ 2] und Art. 8 [BÖ 3]; SR 172.221.101/102/J03). Die Neuformulierung von Artikel 7 ändert somit an der heutigen Rechtslage ebenfalls nichts, ausser dass für die vom Bundesrat bereits wahrgenommenen Rechtssetzungsbefugnisse die entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen wird.

Anstelle des Begriffs «Blutsverwandtschaft» wird der modernere und im Zivilrecht verwendete Ausdruck «Verwandtschaft» eingesetzt. Im Titel fällt der Begriff «Eidesleistung» weg. Der Ausdruck «Ausschlussverhältnisse» wird durch «Ausschluss» ersetzt:

320

212.2

Vereinsrecht (Art. 13 Abs. 2)

Die heutige Fassung von Artikel 13 bezeichnet die Zugehörigkeit zu Vereinigungen, die den Streik von Beamten vorsehen oder anwenden, ausdrücklich als verboten. Laut Botschaft zum Beamtengesetz von 1924 (BB1 1924 III 75) soll mit der Erwähnung dieser Vereinigungen klargestellt werden, dass diese ausserhalb der dem Bediensteten eingeräumten Vereinsfreiheit stehen und nach Artikel 56 der Bundesverfassung rechtswidrig sind. Diese Betrachtungsweise erscheint heute zu streng. Vereinigungen, die den Streik von Beamten und dessen allfällige Anwendung vorsehen, können nicht schon deswegen im Sinne der Bundesverfassung als rechtswidrig gelten. Das würde dazu führen, dass diese Vereine gestützt auf Artikel 78 des Zivilgesetzbuches (SR 270) durch den Richter aufgelöst werden könnten. Wenn eine Vereinigung, die den Streik von Beamten vorsieht, als rechtswidrig gelten soll, so kann sich die Rechtswidrigkeit nur auf das Beamtengesetz beziehen. Es ist zu verneinen, dass die blosse Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung bereits eine Rechtswidrigkeit darstellt. Ein Beamter, der einer Organisation angehört, die den Streik befürwortet, verletzt die Interessen des Bundes noch nicht.

Das Beamtengesetz stellt in Artikel 23 Absatz 2 eine Schutzbestimmung für Beamte auf, die sich einem Streik nicht anschliessen wollen. Diese Beamten dürfen aus Vereinen oder Genossenschaften weder ausgeschlossen noch mit wirtschaftlichen Nachteilen belegt werden. Diese Bestimmung hat nur dann einen Sinn, wenn der Beamte tatsächlich einer Vereinigung angehören kann, die den Streik als Kampfmittel vorsieht. Wird aber bereits die blosse Zugehörigkeit zu streikbejahenden Vereinigungen als verboten erklärt, wie dies die; Bestimmung von Artikel 13 des Beamtengesetzes tut, so kann der Beamte legalerweist nie in die Lage kommen, die Schutzbestimmung von Artikel 23 Absatz 2 anzuru'en.

Aus diesen Darlegungen folgt, dass in Artikel 13 Absatz 2 die Bestimmung «..., die den Streik von Beamten vorsieht oder anwendet...» aus logischen und systematischen Gründen ohne Beeinträchtigung der gegenwärtigen Rechtslage gestrichen werden kann.

212.3

Nebenbeschäftigungen (Art. 15)

Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Nebenbeschäftigungen der Beamten geben stets Anlass zu Fragen in bezug auf die Anwendung. Es verwirrt, wenn Artikel 15 Einzelheiten regelt, die in den Beamtenordnungen doch noch näher umschrieben werden müssen. Auch sollten unzeitgemässe Bestimmungen beseitigt werden. Wir beantragen, für Familienmitglieder, die in der Haushaltung des Beamten leben, das Verbot aufzuheben, eine Wirtschaft oder einen gewerbsmässigen Kleinverkauf alkoholischer Getränke zu betreiben. Der Zweck des bisherigen Verbotes, den Beamten in und ausser Dienst davor zu schützen, zum Alkoholgenuss verleitet zu werden (BB1 1924 III 84), ist durch die heutigen Gepflogenheiten im Alkoholikageschäft überholt.

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Was die Ablieferungspflicht bei Einkommen aus Nebenbeschäftigung anbelangt, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, da es sich um eine bisher unbekannte Pflicht der Beamten und um einen Eingriff in verfassungsmässige Rechte (Eigentumsgarantie und Handels- und Gewerbefreiheit) des Beamten handelt. Die Ablieferungspflicht muss quantifiziert werden. Allerdings würde eine schematische Regelung im Gesetz der Vielfalt der individuellen Situation von Beamten mit zulässigen Nebenbeschäftigungen nicht gebührend iRechnung tragen. So muss der Umfang der Ablieferungspflicht bei Nebenbeschäftigungen, an denen der Bund ein eindeutiges Interesse hat, anders geregelt werden als bei solchen, die zwar mit der Bekleidung eines Bundesamtes vereinbar sind, denen der Bund aber indifferent gegenüber steht. Für die Ermittlung des abgabepflichtigen Einkommens sehen wir vor, Spesen, Gewinnungskosten und die durch das Einkommen aus Nebenbeschäftigung verursachten zusätzlichen Steuern vom Bruttoeinkommen aus Nebenbeschäftigung abzuziehen. Das so ermittelte Einkommen darf zusammen mit der Besoldung für ein volles Tagewerk ieine im Einzelfall festzulegende Grenze nicht übersteigen. Ein allfälliger, diese: Grenze übersteigender Teil des Einkommens aus Nebenbeschäftigung muss abgeliefert werden. Die Kriterien für die Festlegung der Grenzen für die Ablieferungspflicht, die Umschreibung und Bemessung der zulässigen Abzüge vom Bruttoeinkommen aus Nebenbeschäftigungen und die Voraussetzungen für ,die Gewährung oder Anordnung von Urlauben werden in den Beamtenordnungen umschrieben.

Artikel 15 Absatz 4 unterstellt nur Einkommen aus Nebenbeschäftigungen der Ablieferungspflicht, die vom Beamten aufgrund seiner dienstlichen Stellung oder seiner besonderen dienstlichen Aufgaben ausgeübt werden können. Bei der Abklärung dieses Sachverhaltes müssen auch Kenntnisse und Fertigkeiten berücksichtigt werden, die der Beamte während seiner Dienstzeit erworben hat.

Eine Umfrage aus dem Jahre 1984 über die Lehraufträge von Beamten zeigte, dass vor ; allem Beamte in den Besoldungsklassen 7 und höher (wissenschaftliche Beamte und Adjunkten) über die Qualifikationen verfügen, die für eine Lehrtätigkeit notwendig, sind. Wie wir oben bereits erwähnt haben, werden wir in den Beamtenordnungen die Voraussetzungen für die Gewährung von bezahlten und
unbezahlten Urlauben noch besonders umschreiben. Es bleibt allerdings der heute schon gültige Grundsatz bestehen, dass die Nebenbeschäftigung den Dienstablauf nicht beeinträchtigen darf, Nebenbeschäftigungen somit nach wie vor grundsätzlich ausserhalb der Dienstzeit auszuüben sind. In der Vergangenheit erwiesen sich schematische Lösungen dieser Frage sowohl den Bedürfnissen des Burides als auch denjenigen des Beamten, der eine Nebenbeschäftigung ausübt, an der der Bund ein unmittelbares Interesse hat, als wenig angepasst. Aus diesem Grund werden wir die Urlaubsfrage im Rahmen der lAüsführungsbestimmungen zu Artikel 15 im einzelnen regeln. Es wird auch dem Umstand Rechnung getragen werden müssen, dass die Gewährung eines unbezahlten Urlaubs zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung die Spannweite zwischen der aktuellen Besoldung und der Grenze für die Ablieferungspflicht vergrössert.

Dadurch kann die Ablieferungspflicht in gewissen Fällen entfallen.

Mit dem Begriff «ausnahmsweise» in Absatz 3 soll angezeigt werden, dass die Ermächtigung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung nur unter Voraüsset322

zungen erteilt wird, die die Nebenbeschäftigung als Ausnahmefall erscheinen lassen. Für Teilzeitbeschäftigte bedeutet dies, dass sie eine Nebenbeschäftigung hur ausüben können, wenn der Bund keinen höheren Beschäftigungsgrad anbieten kann.

212.4

Beamte mit Einsatz im Ausland (Art. 20a) ,

,

,

Wegen der Besonderheiten des Dienstes im Ausland und der Wahrung der Interessen in auswärtigen Angelegenheiten müssen an Beamte, die im Ausland eingesetzt werden, insbesondere an jene des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und ihre Familienangehörigen, zum Teil andere Anforderungen gestellt werden als an die übrigen Beamten der Bundesverwaltung. Das führte dazu, dass sich der Bundesrat für die Regelung der Besonderheiten des Dienstverhältnisses nicht in jedem Fall auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage berufen konnte. Bei der Ausgestaltung dieses Dienstverhältnisses sind auch Gebräuche und Gepflogenheiten zu beachten, die ihren Niederschlag in internationalen Vereinbarungen gefunden haben (Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen; SR 0.191.01 und 0.191.02). .

= Um diesen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, müssten viele Gesetzesartikel mit entsprechenden Vorbehalten versehen werden. Dies sprengte indessen den Rahmen des Beamtengesetzes. Wir beantragen deshalb, im neuen Artikel 20a eine allgemeine Kompetenzdelegation aufzunehmen, gestützt auf die der Bundesrat in Zukunft den besonderen Erfordernissen des Dienstes von Beamten, die im Ausland eingesetzt werden, gebührend Rechnung tragen kann.

212.5

Sicherheitsprüfung (Art. 206)

Sicherheitsrisiken können durch eine Sicherheitsprüfung nur wirklich erkannt werden, wenn gewisse Tatsachen und Vorgängen aus dem verfassungsrechtlichen geschützten Bereich der persönlichen Geheimsphäre ermittelt und beurteilt werden. Damit das Gesetz dem Gesetzmässigkeitsprinzip genügt, muss es: - den betroffenen Personalkreis und den Umfang der Sicherheitsprüfung umschreiben; höchstpersönliche Daten über persönliche Verhältnisse und Einstellungen dürfen von der Verwaltung nur aufgrund einer klaren Grundlage auf Gesetzesstufe bearbeitet werden; !

- die Erhebung von Daten bei Drittpersonen oder Amtsstellen regeln; - die Meldepflicht des Beamten für Auslandkontakte festlegen. Vergleichbare Pflichten sind bereits heute für andere ausserdienstliche Tätigkeiten, wie öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen, so geregelt (Art. 14 und 15 Beamtengesetz).

Artikel 206 schafft eine auf das absolut Erforderliche begrenzte Rahmenbestimmung, wie dies im Beamtengesetz üblich ist, und delegiert die nähere Ausgestaltung an den Bundesrat.

323

Der Sicherheitsprüfung werden Beamte und Bewerber um eine Bundesstelle unterworfen, die Zugang zu wichtigen Geheimnissen der inneren oder äusseren Sicherheit haben oder haben werden., Es handelt sich, abgesehen vom EDA und EMD, um einige wenige Geheimnisträger. Der Kreis der Betroffenen wird auf Verordnungsebene bestimmt. Bei der Besetzung von Stellen sollen nur die Bewerber in der engsten Wahl überprüft werden. «Wichtige Geheimnisse» sind nicht alle dem Amtsgeheimnis unterliegenden oder klassifizierten Informationen, sondern nur solche, die für die innere und/oder äussere Sicherheit von erheblicher Bedeutung sind.

Die Prüfung ermittelt Auskünfte über den Beamten oder Bewerber, die üblicherweise in Bewerbungsunterlage oder Personalblättern nicht enthalten sind.

Dazu gehören Angaben über persönliche Verhältnisse, wie namentlich über die Lebensführung, die finanzielle Lage sowie über frühere Aufenthalte im Ausland und Beziehungen zu Ausländern. Unter dem Titel «Einstellung zur verfassungsmässigen Ordnung» soll nicht die politische Einstellung an sich, sondern die Zugehörigkeit oder Sympathien zu extremistischen Gruppierungen oder Ideen festgestellt werden.

Es ist vorgesehen, die Prüfung mittels Fragebogen durchzuführen. Mit der Durchführung sollen, vor allem wegen des Datenschutzes, nur ganz wenige Stellen betraut werden. Die Aufsicht und Kontrolle ist Sache des Bundesrates.

Die zuständigen Stellen sollen die Angaben, die sie durch Auskünfte der in der Verordnung genannten Drittpersonen und Amtsstellen erhalten, verifizieren oder ergänzen können. Wenn nötig wird ein Gespräch mit dem Bewerber oder Beamten die Prüfung abschliessen.

Amtshilfepflichten sind vorgesehen für kantonale Polizeiörgane sowie Betreibungs- und Konkursämter; als Referenzen kommen vor allem frühere Arbeitgeber in Frage. Zudem sollen die Vorgesetzten von Geheimnisträgern verpflichtet werden, Beobachtungen, die für die Sicherheit von Bedeutung sind, zu melden.

Zum Datenschutz in diesem Bereich gehören ein striktes Zweckentfremdungsverbot für alle Daten der Sicherheitsprüfung, die Pflicht zur Vernichtung der Unterlagen nach einer bestimmten Zeit, ein Auskunftsrecht, der betroffenen Personen - mit Einschränkungen aus Gründen der inneren und äusseren Sicherheit und zum Schutz überwiegender Interessen von Drittpersonen - sowie ein
Berichtigungsrecht der Betroffenen. Für Geheimnisträger der Armee ist im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Militärorganisation (SR 510.10), die für die nächste Legislaturperiode vorgesehen ist, eine entsprechende Regelung in Prüfung. Die Erpressbarkeit von Geheimnisträgern wird von interessierten Nachrichtendiensten bekanntlich bevorzugt aufgrund von Kontakten mit ausländischen Staatsangehörigen in der Schweiz oder anlässlich von Auslandreisen konstruiert. Aus diesem Grund können die Geheimnisträger, verpflichtet werden, bestimmte Auslandkontakte zu melden, nämlich Kontakte zu Angehörigen von Staaten, die eine nachrichtendienstliche Tätigkeit gegen die Schweiz betreiben, sowie Reisen in Länder, in denen eine Provokation der Geheimnisträger befürchtet werden muss.

324

213

Pflichten des Beamten

213.1

Pflicht zur Dienstleistung (Art. 21 Abs. 1)

Der Ausdruck «volle Arbeitskraft» im 2. Satz von Absatz l wurde stets so verstanden, dass der Beamte ein volles Tagewerk zu leisten habe, mithin also eine Teilzeitbeamtung ausgeschlossen sei. Mit der ausdrücklichen Einführung der Teilzeitbeamtung in Artikel 4 Absatz 3 ist Artikel 21 Absatz l zweiter Satz gegenstandslos geworden.

Es versteht sich indessen von selbst, dass sich jeder Beamte voll und ganz den Aufgaben seines Amtes zu widmen hat.

213.2

Verhalten (Art. 24)

Im vorliegenden Entwurf lassen wir beim Verhalten des Beamten den Ausdruck «in und ausser Dienst» fallen. Der Oberbegriff «Verhalten» schliesst beides ein.

Er gibt nicht, wie die bisherige Fassung, Anlass zum Missverständnis, das Verhalten ausser Dienst unterliege ebenso umfassend der beamtenrechtlichen Wertung, wie das Verhalten im Dienst. Nach vorherrschender Lehre und Rechtsprechung kann das Verhalten aüsser Dienst nur insofern für das Dienstverhältnis des Beamten von Bedeutung werden, als es nachteilige Auswirkungen auf das vom Beamten bekleidete Amt hat. Dies erfordert der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, nach welchem der Staat sich auszurichten hat, wenn er die Freiheit der Bürger in ihrem Privatleben einschränkt. Die nun vorgeschlagene Fassung von Artikel 24 entspricht diesem Rechtsverständnis. Dem heutigen Sprachgebrauch bzw. der Gepflogenheit entsprechend, ersetzt der Entwurf den Begriff des Untergebenen durch den des Mitarbeiters und erweitert das höfliche und taktvolle Benehmen des Beamten im Verkehr mit dem Publikum auch auf ausserdienstliche Bereiche, indem auf die Beifügung «dienstlich» verzichtet wird.

Wegen der Streichung des Ausdrucks «in und ausser Dienst» in Absatz l ist auch der Titel entsprechend gekürzt worden.

213.3

Vollzug der dienstlichen Anordnungen (Art. 25)

Der Begriff «Dienstbefehle» wird durch «dienstliche Anordnungen» ersetzt.

Ein militärisch inspirierter Begriff soll hier ersetzt werden. Ferner wird der Ausdruck «Vollziehung» durch «Vollzug» ersetzt.

Im Zusammenhang mit dieser redaktionellen Änderung wird dieser Begriff auch im Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) und im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) geändert werden.

325

214

Verletzung der Dienstpflicht und ihre Folgen

214.1

Disziplinarische Verantwortlichkeit (Art. 30 Abs. l und 4; Art. 31 Abs. l Ziff. 2, Abs. 2 und 3; Art. 32 Abs. l und 3 und Art. 33 Abs. l Bst. c, Abs. 2 und 4)

Die Disziplinarordnung des Beamtengesetzes bezweckt nicht die Bestrafung der Beamten, die ihre Dienstpflicht verletzt haben, sondern die Gewährleistung des ordnungsgemässen Ganges der Verwaltung und die Erhaltung des Ansehens und des Vertrauens in diese, indem pflichtvergessene Beamte zur Ordnung gerufen, andererseits aber untragbar gewordene Beamte versetzt oder entlassen werden. Das Disziplinarrecht ist kein Spezialstrafrecht, sondern eine administrative Sanktionsordnung. Beim Disziplinarrecht steht nicht die Bestrafung (Sühne eines Verschuldens) im Vordergrund. Mit dem Ersatz des Ausdrucks «Disziplinarstrafe» durch «Disziplinarmassnahme» wird dies verdeutlicht. Mit Blick auf eine einheitliche Terminologie wird auch der Begriff «strafbar» (Art. 30 Abs. 1) und «bestrafen» (Art. 30 Abs. 4) abgeschafft.

Durch die redaktionelle Änderung der Artikel 30-33 muss auch im Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) und im Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.32) der Begriff «Disziplinarstrafe» durch «Disziplinarmassnahme» ersetzt werden.

Wir sehen ebenfalls eine Erhöhung der disziplinarischen Busse vor. Seit 1927 ist diese auf den Höchstbetrag von 100 Franken beschränkt geblieben. Dieser Betrag soll auf 50Q Franken angehoben werden, um den Kaufkraftverlust einigermassen auszugleichen.

Das wird auch die ursprüngliche Staffelung der Disziplinarmassnahmen wiederherstellen und die Praxis von Disziplinarbehörden beenden, die ausgewichen sind auf die Einstellung im Amte mit Kürzung oder Entzug der Besoldung (Art. 31 Abs. l Ziff. 4), wenn eine Busse von 100 Franken in keiner Weise mehr der Dienstpflichtverletzung entsprochen hat. Die bessere Staffelung wird angepasstere Massnahmen ermöglichen.

215

Die Rechte des Beamten

215.1

Besoldung (Art. 36)

Die gesetzlichen Besoldungen entsprechen gegenwärtig einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 87,5 Punkten (1982 = 100). Wir beantragen, die bis Anfang 1986 aufgelaufene Teuerung von 108,9 Punkten (24,5%) in die Grundbesoldung einzubauen und die Besoldungen, die unter dem Höchstbetrag der 21. Klasse liegen, mindestens um den auf diesem Wert ermittelten Betrag von 7811 Franken zu erhöhen. Die beantragten Massnahmen haben keine reale Steigerung der Besoldungen zur Folge. Für den Einbau der Teuerungszulagen in die versicherten Verdienste leisten die Bediensteten bereits seit Ende 1984 die statutarischen Erhöhungsbeiträge. Die vorgeschlagene Änderung verursacht deshalb keine Mehrkosten.

326

215.2

Ortszuschlag (Art. 37) ,

Zur Gleichbehandlung von Mann und Frau beim Ortszuschlag haben wir uns bereits in der Einleitung geäussert (Ziff. 111).

Die heutigen gesetzlichen Beträge entsprechen ebenfalls einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 87,5 Punkten (1982 = 100). Wir beantragen, auch diese Beiträge teuerungsbedingt um 24,5 Prozent zu erhöhen und sie damit auf den gleichen Indexstand wie die Besoldungen (108,9 Punkte) zu setzen. Zudem beantragen wir eine Änderung des Anspruches für die verheiratete Beamtin. Bisher bezog sie grundsätzlich den Zuschlag für Ledige. Nur wenn sie aus berücksichtigenswerten Gründen vorwiegend für den Haushalt aufkam, wurde ihr der Ortszuschlag für Verheiratete zugestanden. Seit der Ergänzung von Artikel 4 der Bundesverfassung im Jahre 1981 ist .diese Bestimmung nicht mehr haltbar. Wir sehen vor, keinen geschlechtsspezifischen Unterschied beim Anspruch auf Ortszuschlag zu machen, dafür aber festzuhalten,, dass für den nämlichen Haushalt nur ein Ortszuschlag für Verheiratete, d. h.

nur eine sogenannte Haushaltszulage ausgerichtet wird. Das hat zur Folge, dass überall dort, wo beide Ehegatten beim Bund arbeiten, je einmal der Ortszuschlag für Verheiratete und Ledige ausgerichtet wird.

In den andern Fällen wird dem verheirateten und beim Bund arbeitenden Ehegatten (Frau oder Mann) der Ortszuschlag für Verheiratete gewährt. Die Mehrkosten dieser Änderung betragen rund 12 Millionen Franken für die gesamte Bundesverwaltung.

:, Schliesslich beantragen wir in Absatz 2 die Streichung des Zusatzes «... im eigenen Haushalt» beim Anspruch für Ledige mit Kindern. Die Praxis hat gezeigt, dass die heutige Fassung zu .Härten führt, wenn Ledigen sofort beim Auszug der Kinder aus dem eigenen Haushalt der Ortszuschlag für Verheiratete gestrichen wird. In praktisch allen Fällen wird die bisherige Wohnung beibehalten, damit das Kind über das Wochenende oder in den Ferien nach Hause zurückkehren kann. Die Fortzahlung des Ortszuschlages für Verheiratete, wie sie auch bei den Verwitweten und Geschiedenen ohne weiteres erfolgt, ist während einer angemessenen Frist angebracht. Die beantragte Änderung hat jedoch nicht zum Gegenstand, den Anspruch auf Ortszuschlag für Verheiratete auch auf Ledige auszudehnen, die zwar Kinder haben, aber nicht in eigener Obhut.

215.3

Sozialzulagen (Art.43)

215.31

Heirats- und Geburtszulagen (Art. 43 Abs. l und 2)

Die Heirats- und Geburtszulagen werden nach geltendem Recht nicht jährlich der Teuerung angepasst. Nach bisheriger Praxis wurden die Beträge beim Einbau der aufgelaufenen Teuerungszulagen in die massgebenden Bezüge im gleichen Verhältnis erhöht. In Abweichung davon beantragen wir, den Betrag für die Heiratszulage anstatt um 24,5 Prozent nur um rund 15 Prozent von 327

1725 Franken auf 1950 Franken anzuheben. Damit wird einerseits der seit dem 1. Januar 1982 eingetretenen Teuerung, aber anderseits auch den vergleichbaren Leistungen anderer öffentlicher Verwaltungen angemessen Rechnung getragen.

Die Geburtszulage wird bei der Geburt eines Kindes entweder der Mutter oder dem Vater ausgerichtet. Arbeiten beide Elternteile im Bundesdienst, wird die Zulage nur einmal gewährt. Dieses Vorgehen, das bisher auf Verordnungsstufe geregelt war, wurde mehrmals in Frage gestellt, weshalb wir beantragen, die Anspruchsberechtigung ins Gesetz aufzunehmen. An der bisherigen Praxis wird nichts geändert. Die Geburtszulage soll im gleichen Verhältnis wie die Heiratszulage erhöht werden, und zwar von heute 460 auf 530 Franken.

215.32

Kinderzulagen (Art., 4ia)

Die Revision von Artikel 43 Absatz 3 hat zum Ziel, - den Anspruch auf Kinderzulagen und dessen Einschränkung klar zu formulieren, .

' - die Anspruchskonkurrenz zu regeln, wenn gestützt auf andere Erlasse für das gleiche Kind bereits eine Kinderzulage bezogen wird, - die Bezugskriterien neu zu umschreiben und - die Beträge im gleichen Verhältnis der Teuerung anzupassen wie die ^Besoldungen.

Die heutige Formulierung in Artikel 43 Absatz 3 legt die Höhe der Kinderzulage und die Altersgrenzen der Kinder fest, die noch Anspruch auf eine Kinderzulage geben. Der Bundesrat erhält die Befugnis, die Ansprüche für Kinder ab 18 Jahren sowie für sämtliche Kinder, deren Unterhalt nicht vollständig vom Beamten bestritten wird, zu ordnen. Über die Regelung von Konkurrenzansprüchen sagt die heutige Fassung nichts aus. Ferner sieht die bisherige gesetzliche Formulierung das Unterhaltsprinzip vor, d. h. der Anspruch auf Kinderzulage wird davon abhängig gemacht, ob der Beamte Unterhaltsbeiträge für ein Kind bezahlen muss, oder ob das Kind von dritter Seite solche Beiträge erhält.

Dieses Prinzip gefährdet nicht nur die Anwendung der kantonalen Kinderzulagebestimmungen, die, mit Ausnahme der Kantone AI und TG, das Obhutsprinzip kennen, sondern führt mitunter auch dazu, dass ein Kind, dessen Vater nur geringe Unterhaltsbeiträge bezahlen kann, auf die Rinderzulage nach Beamtengesetz verzichten muss. Um eine bessere Koordination mit den kantonalen Kinderzulagevorschriften zu erreichen, sieht die Neuordnung im Beamtengesetz das Obhutsprinzip vor. Das Prinzip knüpft nicht mehr an die finanziellen Leistungen zugunsten eines Kindes an, sondern an die Tatsache, dass jemand ein Kind in seiner Obhut hat.

Die formelle Gestaltung von Artikel 43 Absatz 3 ist in der heutigen Form unbefriedigend. Sie gestattet keinen genügenden Überblick über die Systematik der Kinderzulagen des Bundes. Wesentliche Regelungsbefugnisse werden, ohne dass sie im Gesetz näher eingeschränkt werden, an den Bundesrat delegiert.

328

Heute besteht grundsätzlich Anspruch auf Kinderzulagen, bis das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Dies soll beibehalten werden. Neu kommt aber hinzu, dass der Anspruch für Kinder zwischen dem 16. und 18. Altersjahr dahinfällt, wenn sie Einkommen erzielen, die eine Kinderzulage nicht mehr rechtfertigen. Dies kann der Fall sein, wenn sie weder in Ausbildung stehen noch erwerbsunfähig sind und ihr Einkommen ausreicht, um ihren Unterhalt zu dekken.

Nach Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes besteht nur noch Anspruch auf die Kinderzulage, wenn es sich in Ausbildung befindet oder wegen eines Gebrechens oder einer Krankheit erwerbsunfähig ist. In beiden 'Fällen erlischt der Anspruch auf die Kinderzulage, wenn das Kind das 25. Altersjahr vollendet hat. Der Bundesrat erhält mit Absatz 3 Buchstabe a die Möglichkeit, den Anspruch auf Kinderzulage für diese Kinder zu regeln. Die Delegation an den Bundesrat beinhaltet sowohl die Kompetenz, den Anspruch zu beschränken, wenn das Kind während seiner Ausbildung ein Einkommen erzielt, als auch zur Definition der Ausbildung. Es sollen alle Beschäftigungen als Ausbildung anerkannt werden, die überwiegend und systematisch der Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit dienen und mindestens einen Monat dauern. Diese Umschreibung entspricht der heutigen Definition der Ausbildung in bezug auf die Anspruchsberechtigung auf Kinderzulagen.

Absatz l stellt den auf Gesetzesstufe bis heute fehlenden Grundsatz auf, dass die Kinderzulage nach Beamtengesetz gekürzt wird oder entfällt, wenn für das gleiche Kind bereits eine Zulage nach einem andern Erlass oder Arbeitsvertrag bezogen wird. Unter Kinderzulage wird jede als solche bezeichnete finanzielle Leistung eines Arbeitgebers an die Arbeitnehmer verstanden. Mit der Regelung in Absatz l wird erreicht, dass in Fällen, wo beide Elternteile erwerbstätig sind, höchstens eine volle Kinderzulage, entweder nach Beamtengesetz oder nach einer andern Bestimmung (Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, SR 836.1; kantonale Kinderzulagegesetze, kantonale und kommunale Beamtengesetze) beansprucht werden kann. Wann jene und wann diese Kinderzulage ausgerichtet wird, ist Gegenstand der Ausführungsbestimmungen (Abs. 3 Bst. b).

Finanzielle Auswirkungen der neuen Kinderzulageregelung sind einerseits dort zu
erwarten, wo der Bezügerkreis verändert wird und andererseits dort, wo die Anspruchsvoraussetzungen, die bei den Kindern erfüllt sein müssen, verändert werden. Keine Veränderungen der Bezügerstruktur sind bei den ledigen, verheirateten und verwitweten Männern sowie bei den verwitweten Frauen zu erwarten.

Bei einem Kind zwischen 16 und 18 Jahren, das weder in der Ausbildung steht noch invalid ist und das ein Erwerbseinkommen erzielt, kann dies zum Wegfall der Kinderzulage führen, wenn das Erwerbseinkommen für die Bestreitung des Unterhalts des Kindes ausreicht. In diesen Fällen liefe die weitere Ausrichtung einer Kinderzulage, deren Zweck darin besteht, die durch das Kind verursachten finanziellen Belastungen zu mildern, der ursprünglichen sozialpolitischen Zielsetzung entgegen. Damit Eltern nicht bevorzugt werden, deren Kinder zwischen 16 und 18 Jahren einer Ausbildung nachgehen, mit der ein annähernd un329

terhaltdeckendes Einkommen erzielt werden kann, müssen die fraglichen Einkommensgrenzen relativ hoch angesetzt werden. Ein Kind im Erwerbsleben befindet sich in einem andern sozialen Umfeld als ein Kind in der Ausbildung.

Ersteres hat eher die Möglichkeit, am sozialen Leben der Erwachsenen teilzunehmen als letzteres. : Die Erfahrung aber zeigt, dass das «Erwachsenenleben», mit dem ein erwerbstätiger Jugendlicher konfrontiert wird, wesentlich kostspieliger ist als das Leben von Jugendlichen, die sich in der Ausbildung befinden.

Bei letzteren sind die Einkommensverhältnisse gesamthaft gesehen niedrig und die Spannweite zwischen höchstens und tiefsten Einkommen geringer als bei den im Erwerbsleben stehenden Jugendlichen. So gesehen ist die Beschränkung des Anspruchs auf Kinderzulagen für Kinder zwischen 16 und 18 Jahren mit Erwerbseinkommen unbedenklich, vorausgesetzt, dass die massgebenden Einkommensgrenzen an dem gemessen werden, was ein erwerbstätiger Jugendlicher für sich und die Teilnahme am sozialen Leben der Erwachsenen benötigt.

Zurzeit werden in der Bundesverwaltung (Verkehrs- und Regiebetriebe! eingeschlossen) an 53901 Personen insgesamt 96805 Kinderzulagen ausgerichtet, was einer Gesamtsumme von 139,3 Millionen Franken (Staatsrechnung 1984) entspricht.

Nach den obigen Darlegungen führt die Neuordnung der Kinderzulageregelung zu gewissen Schwankungen im Bezügerkreis, die Mehrkosten zur Folge haben.

Diesen Schwankungen stehen aber solche entgegen, die Mehrkosten wiederum kompensieren.

: Die mit den beantragten Änderungen verbundenen Mehr- und Minderausgaben dürften sich im heutigen Zeitpunkt etwa die Waage halten. Es sind somit insgesamt keine relevanten finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

Der neue Artikel 43a ersetzt den Absatz 3 von Artikel 43.,

215.4

Anspruch auf Besoldung, Ortszuschlag, Zulagen und Teuerungsausgleich (Art. 45 Abs. 2, 3, 3bis, 3ter und 5)

Mit dem neuen Titel «Anspruch auf Besoldung, Ortszuschlag, Zulagen und Teuerungsausgleich» soll dem geänderten Inhalt dieses Artikels besser : Rechnung getragen werden.

Bisher regelte Absatz 2 den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen des Anspruchs auf Ortszuschlag unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um einen dienstlich bedingten oder sonstigen Wohnortswechsel handelte. Nachdem heute in beiden Fällen der gleiche Ortszuschlag ausgerichtet wird, nämlich primär jener für den Dienstort, ist ein unterschiedliches Inkrafttreten nicht mehr gegeben, umspmehr, als die bisherige Lösung mit zusätzlichem administrativen Aufwand verbunden ist. Wir beantragen deshalb, den letzten Satz von Absatz 2 ersätzlos zu streichen.

Bei der Einführung des 13. Monatslohnes im Jahre 1972 sah der Gesetzgeber in Absatz 3 vor, unter bestimmten Bedingungen und für gewisse Beamte eine Ausnahme vom Anspruch auf den 13. Teil der Besoldung zu machen. Unter dem 330

damaligen Verständnis des 13. Monatslohnes als teilweise Treueprämie wurden in den ersten Jahren tatsächlich einige Ausnahmen verfügt. Nach kurzer Zeit und insbesondere nachdem der 13. Teil der Besoldung immer mehr als gesetzlicher Anspruch betrachtet wurde, verzichteten wir auf dem Verordnungswege auf Einschränkungen im Anspruch. Die beantragte Streichung des letzten Teils des zweiten Satzes entspricht somit lediglich der Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen an die bereits seit mehreren Jahren geänderte Praxis in der Bundesverwaltung.

Die gesetzliche Verankerung des Teuerungsausgleichs beruht auf den jeweiligen, auf vier Jahre befristeten Bundesbeschlüssen über die Teuerungszulagen an das Bundespersonal (SR 172.221.153.0), die sich ihrerseits auf Artikel 85 Ziffer 3 der Bundesverfassung (SR 101) stützen. Im ganzen Beamtengesetz ist der Anspruch auf Teuerungszulage nicht erwähnt. Ohne an der bisherigen Zuständigkeit und Periodizität zur Festsetzung der Teuerungszulagen etwas zu ändern, beantragen wir, den grundsätzlichen Anspruch auf Teuerungsausgleich im Beamtengesetz aufzunehmen (Abs. 3bls) und dem Bundesrat die Kompetenz zu erteilen, jährlich die aufgelaufene Teuerung in die massgebenden Bezüge einzubauen. Zur vollständigen Information der Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten ist der Hinweis auf den Teuerungsausgleich unerlässlich, umsomehr als der Anspruch auf Teuerungszulagen, entsprechende Entwicklung der jährlichen Teuerung vorausgesetzt, nicht bestritten ist. Der jährliche Einbau des Teuerungsausgleiches in die massgebenden Bezüge erhöht die Transparenz bei den Besoldungen. Aufgrund dieser Kompetenzdelegation wird es möglich sein, in der Beamten- und der Angestelltenordnung jährlich die gültige Skala der Bezüge zu publizieren. Bisher mussten diese Informationen aus bis zu vier verschiedenen Erlassen zusammengesucht werden. Die früher gehegten Befürchtungen wegen der finanziellen Auswirkungen auf die versicherten Verdienste sind seit 1984 gegenstandslos geworden, da die Teuerungszulagen jährlich in den versicherten Teil der Besoldungen eingebaut werden und für diese Erhöhungen die statutarischen Erhöhungsbeiträge zu entrichten sind.

Mit der Ergänzung von Artikel 45 durch Absatz 3ter wird der Anspruch auf Besoldung, Besoldungserhöhungen, Ortszuschlag und Zulagen für Beamte im
teilweisen Tagewerk geregelt. Wer kein volles Tagewerk erbringt, kann keinen Anspruch auf volle Bezüge geltend machen. Die Beträge für ein volles Tagewerk werden im Verhältnis der teilweisen Dienstleistung herabgesetzt.

Die in Absatz 5 Buchstabe b beantragte Änderung ist bedingt durch die obligatorische Unterstellung der Bundesverwaltung unter das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (SR 832.20).

215.5

Verrechnung (Art. 46)

Artikel 46 steht unter dem Titel «Verrechnung der Besoldung, des Ortszuschlages und der Zulagen mit Ansprüchen des Bundes» und regelt die Verrechnung der Beiträge an die Versicherungskassen des Bundes, die Entschädigung für Dienstwohnungen und die Bussen mit der Besoldung, dem Ortszuschlag und 331

den Zulagen. Artikel 48 Absatz 4 regelt die Verrechnung von Schadenersatzund Rückgriffsforderungen nach den Artikeln 7 und 8 des Verantwortlichkeitsgesetzes (SR 170.32) mit Leistungen der Versicherungskassen.

Die beantragte Änderung von Artikel 46 fasst diese Bestimmungen zusammen und schafft die gesetzliche Grundlage für die bis anhin schon gepflegte Verrechnung von Rückgriffs- und Schadenersatzforderungen des Bundes mit der Besoldung des Beamten. Gleichzeitig wird der neueren bundesgerichtlichen Praxis folgend nur die Verrechnung unbestrittener oder gerichtlich festgestellter Forderungen zugelassen. Ferner ist die Verrechnung auf jene Besoldungsbestandteile beschränkt, die laut dem Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und den Konkurs (SchKG; SR 281.1) als pfändbar gelten. Eine analoge Bestimmung findet sich auch in Artikel 323 b des Obligationenrechts.

Für die Verrechnung von Forderungen des Bundes mit Leistungen der Versicherungskassen des Bundes sind die Bestimmungen des am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) massgebend. Danach sind Verrechnungen mit den Mindestleistungen des BVG nur im Rahmen von Artikel 39 Absatz 2 des BVG zulässig. Für den die Mindestleistungen übersteigenden Teil der Leistungen der Versicherungskassen des Bundes erhält der Bundesrat eine Regelungskompetenz.

Mit der Neuformulierung von Artikel 46 kann der Absatz 4 von Artikel 48 aufgehoben werden. Ferner schlagen wir eine Kürzung des Titels vor, da die verrechenbaren Besoldungsbestandteile im Text genannt werden.

215.6

Besoldungsnachgenuss (Art. 4 7 Abs. 3 )

. ' . . , .

Die beantragte Ergänzung ist formeller Natur und ist bedingt durch die Unterstellung der Bundesverwaltung unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (SR 832.20).

215.7

Fürsorge bei Invalidität, Alter und Tod sowie Krankheit und Unfall (Art. 48 AbsJ 5bis) ,

Unser Antrag bezieht sich auf Fälle, - in denen der Bund für eine Unfall- oder krankheitsbedingte Dienstaussetzung Lohnzahlungen leistet und ein Dritter für den Unfall oder die Krankheit haftpflichtig ist oder - in denen der Bund bei Berufsunfällen Fürsorgeleistungen erbringt (Invalidenrenten, Witwen- und Waisenrenten, Bestattungskostenersatz) und ein Dritter für den Berufsunfall haftpflichtig ist.

Nach der heutigen Ordnung haben der Beamte oder seine Hinterlassenen nur dann'Anspruch auf die Besoldung oder Fürsorgeleistungen, wenn sie ihren Schadenersatzanspruch gegenüber dem haftpflichtigen Dritten an den Bund ab332

treten. Mit andern Worten dürfen in Fällen, in denen ein Dritter, für den Unfall oder die Krankheit haftet, solange keine Bundesleistungen ausgerichtet werden, als der Beamte oder seine Hinterlassenen keine Abtretungserklärung unterschrieben haben. Diese Lösung ist wohl theoretisch einwandfrei, erfordert aber einen grossen administrativen Aufwand. Zudem wird sie in der Praxis kaum befolgt.

Wir beantragen nun eine Lösung, welche den administrativen Aufwand mindert und gleichzeitig die konsequente Durchsetzung der Regressansprüche des Bundes sichert. Wie im Falle von Sozialversicherungsansprüchen oder von Leistungen der Eidgenössischen Versicherungskasse und der Personal- und Hilfskasse der SBB (Art. 48 Abs. 5) sollen auch für Besoldung und Fürsorgeleistungen des Bundes die Schadenersatzansprüche von Gesetzes wegen auf den Bund übergehen, soweit der Bund Leistungen erbringt.

215.8

Dienstaltersgeschenk (Art. 49 Abs. 2)

Nach bisherigem Recht bestand nur bei Austritt aus dem Bundesdienst wegen Invalidität oder Erreichens der Altersgrenze Anspruch auf ein Teildienstaltersgeschenk. Diese restriktive Bestimmung hat bei Todesfällen verschiedentlich zu Härtefällen geführt. Fehlten beispielsweise nur noch wenige Tage bis zum Erfüllen eines ganzen Dienstaltersgeschenkes, konnte im Todesfall den Hinterbliebenen nicht einmal ein Teil davon ausgerichtet werden, weil kein Anspruch bestand. Um diesen Umständen angemessen Rechnung zu tragen, beantragen wir, zusätzlich zum Austritt wegen Invalidität und Alters auch den Todesfall als massgebendes Kriterium für die Ausrichtung eines Teildienstaltersgeschenkes aufzunehmen. Zudem soll das Teilgeschenk neu auf den Monat und nicht mehr auf das Jahr genau ausgerichtet werden.

Den Mehraufwand für die erste Änderung schätzen wir auf rund 2 Millionen Franken jährlich für die gesamte Bundesverwaltung. Die Änderung des Berechnungsmodus hat Mehrkosten von einigen hunderttausend Franken zur Folge.

215.9

Dienstzeugnis und Beurteilung (Art. 51 Abs. 3)

Nebst dem Dienstzeugnis, das der Beamte jederzeit beanspruchen kann, soll er künftig im Sinne begleitender Führung in regelmässigen Abständen beurteilt werden. Das Dienstzeugnis ist eine pauschale Bewertung, während die Qualifikation sich auf konkrete nachprüfbare Sachverhalte abstützen muss. Der Bundesrat ordnet die Grundsätze für die periodische Beurteilung. Wegen der Aufnahme von Absatz 3 muss der Titel mit dem Ausdruck «Beurteilung» ergänzt werden.

333

216

Umgestaltung und Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen (Art. 55 Abs. 2)

In Absatz 2 ist der letzte Teil des zweiten Satzes zu streichen, da es für Hausgenossen des Beamten keine verbotenen Nebenbeschäftigungen mehr gibt.

217

Eidgenössisches Personalamt

217.1

Artikel 63 Absatz 2

Laut den Artikeln 60 und 61 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung (SR 172.010) hat der Bundesrat die Befugnis, die Ämter den Departementen zuzuordnen und Gruppen zu bilden. Ferner bestimmt er die Organisation der Ämter und umschreibt ihre grundlegenden Aufgaben. Im Lichte dieser Gesetzesbestimmung erscheint Artikel 63 Absatz 2 mit Ausnahme des letzten Satzteiles des zweiten Satzes als überflüssig. Die revidierte Fassung von Artikel 63 Absatz 2 enthält fortan nur noch die Befugnis des Bundesrates, die Beziehungen des Personalamtes zu andern Amtsstellen zu regeln.

217.2

Artikel 64 Absatz l

Der gültige Artikel 64 umschreibt den Geschäftskreis des Personalamtes. Die Aufzählung erstreckt sich von sehr wichtigen Bereichen wie beispielsweise die Bearbeitung und Begutachtung von allgemeinen und grundsätzlichen Personalfragen bis zu heute eher belanglosen Aufgaben wie die Mitarbeit bei der Schaffung von Personalausschüssen. Für den einzelnen Beamten haben die Bestimmungen von Artikel 64 praktisch keine Bedeutung, können daraus doch keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden. Es handelt sich somit um eine blosse Organisationsnorm. Artikel 61 des am I.Juni 1979 in Kraft getretenen Verwaltungsorganisationsgesetzes (VwOG; SR 172.010) weist die Kompetenz zur Bestimmung der grundlegenden Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter dem Bundesrat zu. Wir beabsichtigen im Rahmen dieser Revision Artikel 64 den neuen rechtlichen Gegebenheiten anzupassen, indem dieser Artikel nur noch die zentralen Aufgaben des Personalamtes nennen soll. Einzelheiten und weitere Ausführungen sollen dagegen in die Verordnung über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter (Aufgabenverordnung; SR 172.010.15) aufgenommen werden. Damit können auch die Bestimmungen in den Beamtenordnungen über den Geschäftskreis des Personalamtes, die teilweise eine Wiederholung des Gesetzestextes sind, gekürzt werden.

Als zentrale Aufgaben des Personalamtes, die weiterhin eine Erwähnung im Beamtengesetz bedürfen, erachten wir die Vorbereitung von Vollzugserlassen zuhanden des Bundesrates und die Bearbeitung und Begutachtung von allgemeinen und grundsätzlichen Personalangelegenheiten. Neu ins Beamtengesetz wird eine Bestimmung über die Personalausbildung aufgenommen. Diese wird gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 13. Dezember 1965 über die dienstliche Ausbildung in der allgemeinen Bundesverwaltung (SR 172.221.123) betrieben.

334

Durch die Erwähnung der Ausbildung als Aufgabe des Personalamtes ändert sich an der bisherigen Zuständigkeit der Departemente nichts. Die Personalausbildung in der Bundesverwaltuhg muss weiter gefördert werden. Insbesondere sind zusätzliche Massnahmen erforderlich, um die Ausbildung der Kader hinsichtlich Führungstechnik, Führungsverhalten und Persönlichkeitsbildung zu gewährleisten. Gleichermassen ist im technisch-naturwissenschaftlichen Bereich die Fortbildung voranzutreiben. Mit einer systematischen und konsequenten Personalausbildung kann die von den eidgenössischen Räten geforderte Wirtschaftlichkeit der Verwaltung gefördert werden, vorausgesetzt, die erforderlichen finanziellen und personellen Mittel werden bewilligt. Aus diesen Gründen betrachten wir die Bearbeitung und Begutachtung von allgemeinen und grundsätzlichen Ausbildungsmassnahmen für das Bundespersonal als eine weitere zentrale Aufgabe des Personalamtes. An den bisherigen Zuständigkeiten der Departemente ändert sich damit nichts. Die beantragte Änderung von Artikel 64 führt zu einer Streichung der Buchstaben a-g in Absatz !.. Absatz 2 dagegen bleibt unverändert.

218

Personalausschüsse (Art. 67 Abs. 3 Bst. b)

.

.

,

In Absatz 3 Buchstabe b wird einzig der auf die Aufgaben eines Personalausschusses bezogene und zu weitgehende Ausdruck «Bildungswesen» durch «Ausbildungswesen» ersetzt. Das Beamtengesetz verwendet in Artikel 11 ebenfalls den Ausdruck «Ausbildung». Zur Wahrung der terminologischen Einheitlichkeit wird deshalb Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe b redaktionell angepasst.

219

Änderung von Bezeichnungen

Die Ausdrücke «Dienstbefehle» und «Disziplinarstrafen» werden zeitgemässerem Sprachgebrauch und der allgemein anerkannten Tatsache folgend, däss, das Disziplinarrecht kein Strafrecht, sondern eine Massnahmenordnung zum Schutz des geordneten Verwaltungsablaufes darstellt, durch «dienstlche Anordnung» und «Disziplinarmassnahmen» ersetzt. Ferner wird der Ausdruck «strafbar», der bis anhin in Artikel 30 gebraucht wurde, durch die Wendung «können disziplinarische Massnahmen ergriffen werden» ersetzt.

22

Änderung anderer Erlasse (Ziff. II)

In den .unter Ziffer II genannten Gesetzen (Verantwortlichkeitsgesetz, Art. 18 Abs. l und 2, Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 3 Bst. b und Bundesrechtspflegegesetz, Art. 100 Bst. e Ziff. 2 und 4, Art. 104 Bst. c Ziff. 2, Art. 112 Abs. l erster Satz) sind die heute nicht mehr gebräuchlichen Ausdrücke «Dienstbefehle» und «Disziplinarstrafen» durch «dienstliche Anordnungen» und «Disziplinarmassnahmen» zu ersetzen.

335

23

Ämterverzeichnis

Wir beantragen, das vom Bundesrat erlassene Ämterverzeichnis zu genehmigen, wie dies Artikel l Absatz 2 des Beamtengesetzes vorsieht. Das geltende Verzeichnis wurde am 18. Oktober 1972 erlassen. Aufgrund einiger Änderungen im Laufe der letzten; Jahre (BRB vom 30. Juni 1980; 25. Aug. 1982, 6. Sept. 1983, 17. Dez. 1984) ist es den neuen Verhältnissen anzupassen. Im einzelnen1 sind die Änderungen auf Umbenennung von Dienststellen, neue Berufsbezeichnungen und Reorganisationen von Dienststellen zurückzuführen. Die Änderungen; gehen aus dem beigelegten Anhang zum Ämterverzeichnis hervor. Die Zahl der Amtsbezeichnungen bleibt damit praktisch unverändert. Mit diesen Änderungen werden, mit einer Ausnahme, keine neuen Beamtungen errichtet. Die Ausnahme betrifft das Krankenpflegepersonal im Militärspital Novaggio. Das Personal dieses Spitals war bisher gemäss einer besonderen Verordnung des Militärdepartements angestellt. Mit der Überführung des Bundesamtes für Militärversicherung vom Eidgenössischen Militärdepartement zum Departement des Innern im Jahre 1984 wurde der besondere Anstellungsstatus aufgehoben. Seitdem werden die Mitarbeiter dieses Spitals nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen angestellt und können somit auch im Beamtenverhältnis beschäftigt werden. Lediglich für die Krankenschwestern ist dies bis heute ausgeschlossen, weil die entsprechende Ämterbezeichnung im Ämterverzeichnis fehlt.

Mit den vorliegenden Änderungen des Ämterverzeichnisses sind keine Mehrkosten verbunden.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

31

Finanzielle Auswirkungen

Die teuerungsbedingte Erhöhung,der gesetzlichen Bezüge (Besoldungen, Ortszuschlag und Kinderzulagen) um 24,5 Prozent auf den Indexstand von 108,9 Punkten bewirkt keine Mehrkosten, da im gleichen Umfang bisher ausgerichtete Teuerungszulagen wegfallen. Die Verbesserungen beim Anspruch auf Ortszuschlag und beim Dienstaltersgeschenk sowie die Erhöhungen der Beträge der Heirats- und der Geburtszulage ergeben folgende jährliche Mehrkosten: Massnahme

Allg. BV

PTTBetriebe

SBB

Total

in Millionen Franken

Ortszuschlag Dienstaltersgeschenk.

Heiratszulage...

Geburtszulage

336

4,0 0,7 0,3 0,1

7,4 1,1 0,5 0,2

0,6 0,8 0,3 0,1

12,0 2,6 1,1 0,4

5,1

9,2 '

1,8

16,1

Zu diesen Beträgen kommen noch die Arbeitgeberleistungen an die AHV/IV/ EO/A1V von total 0,9 Millionen Franken. Damit belaufen sich die jährlichen Kosten der beantragten Gesetzesrevision für das gesamte Bundespersonal auf insgesamt 17 Millionen Franken. Gemessen an den für 1986 budgetierten Personalaufwendungen entspricht dies einem Mehraufwand von 0,2 Prozent.

32

Personelle Auswirkungen

Die beantragten Änderungen des Beamtengesetzes, des Ämterverzeichnisses und der übrigen Rechtserlasse haben keine Erhöhung der Personalbestände der Bundesverwaltung zur Folge.

4

Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik

Die Vorlage ist in den Richtlinien der Legislaturperiode 1983-1987 nicht angekündigt. Dennoch unterbreiten wir sie Ihnen aus folgenden Gründen: Das Beamtenrecht ist bisher jeweils geändert worden, ohne dass die betreffenden Geschäfte vorgängig in den Regierungsrichtlinien erwähnt worden wären; so auch die Beamtengesetzänderung von 1981. Die Gleichstellung von Mann und Frau nach Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung bedingt, dass die Einschränkung bei der Ausrichtung des Ortszuschlages an die verheiratete Beamtin korrigiert werden muss. Die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte beauftragte uns im Jahre 1984, die Frage der Lehrtätigkeit von Bundesbediensteten neu zu regeln. Dies geschieht im Rahmen einer Neuregelung von Artikel 15, der die Nebenbeschäftigungen ordnet. Die Teilzeitbeschäftigung, verbunden mit der Verleihung des Beamtenstatus, muss gemäss unserem Beschluss vom 27. Juni 1984, ebenfalls über eine Gesetzesrevision erfolgen. Schliesslich ist der Einbau der Teuerungszulagen in die Besoldungen (Art. 36) zu nennen, was ebenfalls eine Revision des Beamtengesetzes nach sich zieht. Auch die Kinderzulageordnung für die Bundesbeamten, die noch auf dem Unterhaltsprinzip beruht und dem neuen Kindesrecht nicht angepasst ist, muss überarbeitet werden.

5

Verfassungsmässigkeit und Delegation von Rechtssetzungskompetenz

Die Vorlage stützt sich wie das bisherige Gesetz auf Artikel 85 Ziffern l und 3 der Bundesverfassung.

Da dem Beamtengesetz der Charakter eines Rahmengesetzes zukommt, erhält der Bundesrat eine umfassende Regelungsbefugnis, die er heute schon in den Beamtenordnungen (SR 172.221.101/102/103) und gestützt auf Artikel 62 des Beamtengesetzes in der Angestelltenordnung wahrgenommen hat (SR 172.221.104). Ferner erhält der Bundesrat die Befugnis, die Regelung gewisser Sachverhalte nachgeordneten Stellen zu übertragen. Die Bestimmungen in einzelnen Artikeln über die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen geben Auskunft über Inhalt, Zweck und Ausmass der delegierten Berufnisse. Dies gilt 337

auch für den Entwurf des revidierten Artikels 15 des Beamtengesetzes, der mit der Ablieferungspflicht von Einkommen aus Nebenbeschäftigungen verfassungsmässige Rechte tangiert.

Ferner erhält der Bundesrat in Artikel 20a die Befugnis, das Dienstverhältnis der Beamten, die im Ausland eingesetzt werden, abweichend von demjenigen der Beamten mit Dienstort in der Schweiz zu regeln. Die abweichenden Regelungen sind aber nur insoweit zulässig, als sie durch den Dienst im Ausland und durch die Wahrung der Interessen in auswärtigen Angelegenheiten bedingt sind.

1255

338

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. März 1986 ^ beschliesst: I

Das Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten 2) wird wie folgt geändert: Titel Beamtengesetz (BtG) Art. 2 Abs. l 1 Wählbar sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die einen unbescholtenen Leumund geniessen. Wer entmündigt oder zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes unfähig erklärt worden ist, kann nicht gewählt werden, solange diese Massnahme wirksam ist.

Art. 4 Abs. 3 3 Zum Beamten kann gewählt werden, wer in einem Amt dauernd verwendet wird und durchschnittlich mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit erbringt. Der Bundesrat setzt die besonderen Wahlerfordernisse für.die einzelnen Ämter fest. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

Die eidgenössischen Gerichte bestimmen die Wahlerfordernisse für diejenigen Ämter, für die sie Wahlbehörde sind.

2. Ausschluss Art. 7 . · Der Bundesrat regelt den Ausschluss vom Amt wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft.

.

, ') BB1 1986 II 313 > SR 172.221.10

2

339

Beamtengesetz Art. 13 Abs. 2 Er darf jedoch nicht einer Vereinigung angehören, die in ihren Zwecken oder in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich ist. Diese Bestimmung wird ausschliesslich vom Bundesrat angewendet.

2

10. Nebenbeschäftigungen Art. 15 · · .

.

1 Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn in der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt oder sich mit seinem Amt nicht verträgt.

2 Unvereinbar mit dem Amte ist jede Ausübung eines Gewerbes und jeder Betrieb von Handelsgeschäften durch den Beamten.

3 Der Bundesrat kann für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung eine Ermächtigung vorsehen. Diese darf nur ausnahmsweise erteilt werden, wenn mit der Nebenbeschäftigung ein Einkommen erzielt wird.

4 Kann der Beamte eine Nebenbeschäftigung auf Grund seiner dienstlichen Stellung oder seiner dienstlichen Aufgaben ausüben, so muss er dem Bund in der Regel einen Teil des Einkommens abliefern. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

16. Beamte mit Einsatz im Ausland Art. 20a (neu) Der Bundesrat regelt die Besonderheiten des Dienstverhältnisses, die sich aus dem Dienst im Ausland ergeben und die zur Wahrung von Interessen in auswärtigen Angelegenheiten erforderlich sind.

17. Sicherheitsprüfung Art. 20b (neu) 1 Beamte und Bewerber, die im Rahmen ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen Aufgaben Zugang zu wichtigen Geheimnissen der inneren oder äusseren Sicherheit haben, können einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden, in welche neben den persönlichen Verhältnissen auch die Einstellung zur verfassungsmässigen Ordnung einbezogen werden kann.

2 Der Bundesrat bestimmt, wer der Sicherheitsprüfung untersteht, welche Daten beim Betroffenen sowie bei Amtsstellen und Drittpersonen erhoben werden dürfen und welche Auslandkontakte der Beamte zu melden hat. Er regelt das Verfahren und den Datenschutz.

340

Beamtengesetz Art. 21 Abs. l 1

Der Beamte ist zu ausschliesslich persönlicher Dienstleistung verpflichtet.

4. Verhalten Art. 24 1 Der Beamte hat sich durch sein Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die seine amtliche Stellung erfordert.

2 Der Beamte hat sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie im Verkehr mit dem Publikum höflich und taktvoll zu benehmen.

Art. 30 Abs. l und 4 1 Gegen den Beamten, der seine Dienstpflicht absichtlich oder fahrlässig verletzt, können Disziplinarmassnahmen ergriffen werden.

4 Nach Abschluss des Prozesses kann das Disziplinarverfahren fortgesetzt werden.

Art. 31 Abs. l Ziff. 2 1 Die Disziplinarmassnahmen sind: 2. Busse bis zu 500 Franken; Art. 36 1 Die Besoldungen der Beamten werden im Rahmen folgender Besoldungsklassen festgesetzt:

Besoldungsklasse

Mindestbetrag Höchstbetrag im Jahr . - im Jahr Fr.

Fr.

1 Stufe a 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

102 520 91690 82 190 72 740 63 900 57690 ; 54 540 51390 48 240 45200 42 730 40 420

119910 109050 99580 90130 82010 75810 72660 69510 66360 63700 61230 58790 341

Beamtengesetz

Besoldungsklasse

Mindestbetrag im Jahr Fr. · '

12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

24

:

Höchstbetrag im Jahr Fr.

38410 56740 37 370 54750 36 750 52760 36 320 50790 36 050 48800 35780 46 800 35 520 44850 35270 '.

42880 35020 40 900 34 780 39700 34 540 38850 34 300 ,- 38000 33 820 37 150

2

Ausnahmsweise kann die Wahlbehörde mit Zustimmung des Bundesrates Besoldungen beschliessen, welche die Höchstbeträge nach Absatz l bis um 20 Prozent übersteigen.

3 Der Bundesrat setzt für die Generaldirektoren der PTT-Betriebe und der Bundesbahnen, für die Chefs der seinen Departementen unmittelbar unterstellten Ämter und für andere gleichzustellende Beamte Jahresbesoldungen bis zu 224 550 Franken fest.

2. Ortszuschlag Art. 37 1 Zur Besoldung kommt ein Ortszuschlag, der abgestuft ist nach den Lebenskosten und Steuern des Dienstortes sowie dessen Grosse und Lage sowie nach dem Zivilstand des Beamten. Er beträgt für ein ganzes Jahr bis zu 2870 Franken für Ledige und 1130 bis 4000 Franken für Verheiratete.

2 Der Bundesrat regelt die Bemessung des Ortszuschlages sowie den Anspruch für Beamte, die nicht am Dienstort wohnen, für Verheiratete, Verwitwete, Geschiedene und für Ledige mit Kindern. Je Haushalt wird die Zulage für Verheiratete nur einmal ausgerichtet.

Art. 43 Abs. l erster Satz sowie Abs. 2 und 3 1 Bei der ersten Heirat hat der Beamte Anspruch auf eine einmalige Zulage von 1950 Franken. ...

342

Beamtengesetz 2

Bei der Geburt eines Kindes hat der Beamte Anspruch auf eine einmalige Zulage von 530 Franken. Für dasselbe Kind wird nur eine Geburtszulage ausgerichtet.

3 Aufgehoben Art. 43a (neu) 1 Der Beamte hat für jedes Kind Anspruch auf eine Kinderzulage. Sie beträgt 1390 Franken im Jahr für Kinder bis zu 12 Jahren und 1610 Franken für Kinder, über 12 Jahren. Die Zulage wird gekürzt oder entfällt, wenn für ein Kind aufgrund dieses Gesetzes, eines andern Erlasses oder eines Arbeitsvertrages bereits eine Kinderzulage ausgerichtet wird.

2 Die Kinderzulage wird für Kinder bis zu 18 Jahren ausgerichtet, die sich in der Obhut des Beamten befinden oder für deren Unterhalt der Beamten gesetzlich verpflichtet ist, überwiegend aufzukommen. Die Kinderzulage entfällt, wenn ein Kind zwischen 16 und 18 Jahren ein Erwerbseinkommen erzielt, mit dem sein Unterhalt gedeckt werden kann.

3 Der Bundesrat regelt: a. den Anspruch auf Kinderzulage für Kinder von 18 bis 25 Jahren, die sich in Ausbildung befinden oder erwerbsunfähig sind; b. die Einzelheiten der Kürzung und des Wegfalls der Kinderzulage, wenn für ein Kind mehrere Zulagen ausgerichtet werden oder ein Kind über 16 Jahren ein Erwerbseinkommen erzielt; c. die Ausrichtung der Kinderzulage an Dritte, wenn der Anspruchsberechtigte keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung bietet; d. die Meldepflicht des Beamten.

10. Anspruch auf Besoldung, Ortszuschlag, Zulagen und Teuerungsausgleich Art. 45 Abs. 2 und 3, Abs. 3bis und 3'" (neu) sowie 5 Bst. b, 1 Ändern die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ortszuschlag oder Kinderzulagen im Laufe eines Monats, so beginnt der neue Anspruch mit dem ersten Tag des folgenden Monats. Er endigt mit dem letzten Tag des Monates, in dem die Voraussetzungen hiezu wegfallen.

3 Zwölf Dreizehntel der Besoldung, der Ortszuschlag und die Zulagen werden monatlich ausbezahlt. Für den dreizehnten Teil der Besoldung ordnet der Bundesrat die Auszahlung.

3bis Die massgebenden Bezüge unterliegen einem Teuerungsausgleich. Sie werden zusammen mit den Grundsätzen und dem Anspruch in einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss geregelt. Der Bundesrat baut jährlich die Teuerungszulage in die massgebenden Bezüge ein.

343

Beamtengesetz 3ter

Für teilzeitbeschäftigte Beamte werden die Besoldung, die Besoldungserhöhungen, der Ortszuschlag und die Zulagen nach dem Beschäftigungsgrad ermittelt.

5 Der Bundesrat ordnet: b. die Anrechnung von Leistungen der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung auf Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen.

11. Verrechnung

Art. 46 1 Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen können, soweit sie pfändbar sind, verrechnet werden mit: , a. den Beiträgen an eine Versicherungskasse des Bundes ; ') b. der Entschädigung für die Dienstwohnung; c. Disziplinarbussen; d. Rückgriffs- und Schadenersatzforderungen des Bundes, die unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind.

2 Leistungen der Versicherungskassen des Bundes können mit den statutarischen Beiträgen verrechnet werden.

3 Für die Voraussetzungen der Verrechnung und ihre Wirkungen gelten im übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts2' sinngemäss.

Art. 47 Abs. 3 3 Der Besoldungsnachgenuss im Sinne von Absatz 2 darf zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, einer Versicherungskasse des Bundes, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung den Betrag der zuletzt bezogenen Jahresbesoldung nicht übersteigen.

Art. 48 Abs. 4 und 5bis (neu) 4 Aufgehoben sbis pjat e jjj r_)ritter die Krankheit oder den Unfall verursacht, tritt der Bund bis zur Höhe seiner Leistungen bei Krankheit und Unfall in die Ansprüche des Beamten und seiner Hinterlassenen ein.

D SR 172.222.1; 172.222.2 > SR 220

2

344

Beamtengesetz Art. 49 Abs. 2 i · , · : 2 Scheidet der Beamte wegen Invalidität, Alter oder Tod aus dem Bundesdienst aus, so kann ihm oder seinen Hinterlassenen für jeden vollen Monat seit der Vollendung des 15. Dienstjahres oder seit der Fälligkeit des letzten Dienstaltersgeschenkes ein Sechzigstel des Geschenkes nach Absatz l gewährt werden.

16. Dienstzeugnis und Beurteilung Art. 51 Abs. 3 (neu) 3 Der Beamte ist in regelmässigen Abständen zu beurteilen. Der Bundesrat regelt das Nähere.

Art. 55 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Als wichtiger Grund gilt auch die Heirat, wenn der Beamte nicht mehr den Erfordernissen seines Amtes entsprechend verwendet werden kann.

Art. 63 Abs. 2 2 Der Bundesrat regelt die Beziehung des Eidgenössischen Personalamtes zu den andern Amtsstellen des Bundes.

An. 64 Abs. l 1 Zum Geschäftskreis des Eidgenössischen Personalamtes gehören insbesondere: a. Die Vorbereitung der zum Vollzug dieses Gesetzes vom Bundesrat ausgehenden Erlasse; b. Bearbeitung und Begutachtung allgemeiner und grundsätzlicher Fragen des Personalwesens; c. Bearbeitung und Begutachtung allgemeiner und grundsätzlicher Massnahmen für die Ausbildung des Personals.

Art. 67 Abs. 3 Est. b 3 Die Personalausschüsse begutachten: b. Anregungen zu Wohlfahrtseinrichtungen sowie zu Ausbildungs- und Prüfungsfragen ;

Änderungen von Bezeichnungen 1 Die Ausdrücke «Dienstbefehle» und «Vollziehung» werden im Titel vor Artikel 25 und in Artikel 25 ersetzt durch «dienstliche Anordnungen» und «Vollzug».

15 Bundesblalt. 138. Jahrgang. Bd. II

345

Beamtengesetz 2

Der Ausdruck «Disziplinarstrafe» wird in den Artikeln 31 Absätze 1-3; 32 Absätze l und 3 sowie 33 Absätze l Buchstabe c, 2 und 4 durch «Disziplinarmassnahme» ersetzt.

II Änderung von Bundesrecht

Änderungen anderer Erlasse des Bundesrechts stehen im Anhang; dieser ist Bestandteil des Gesetzes.

III Übergangsbestimmungen

Die Wahlbehörden entscheiden bis Ende 1988, ob ein Teil des Einkommens aus einer Nebenbeschäftigung, die sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt haben, dem Bund abzuliefern ist. Ist der Bundesrat Wahlbehörde, entscheiden die Departemente, die Bundeskanzlei oder der Schulrat. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Referendum und Inkrafttreten 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1255

346

Beamtengesetz

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Bundeserlasse 1. Verantwortlichkeitsgesetz''

Der Ausdruck «disziplinarische Bestrafung» wird in Artikel 18 Absätze l und 2 durch «disziplinarische Ahndung» ersetzt.

2. Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren2'

Art. 3 Bst. b Der Satzteil «der Dienstbefehle an Bundespersonal» wird durch «der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal» ersetzt.

3. Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege3'

Art. 100 Bst. e Ziff. 2 und 4 2. dienstliche Anordnungen; 4. die Disziplinarmassnahmen des Verweises, der Busse, des Entzuges von Fahrbegünstigungen und der Einstellung im Amte bis zu fünf Tagen; Art. 104 Bst. c Ziff. 2 2. von Disziplinarmassnahmen gegen Bundespersonal; Art. 112 Abs. l erster Satz 1 Im Falle von Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die über Bundespersonal verhängten Disziplinarmassnahmen der Entlassung ...

(Rest unverändert).

1255

') SR 170.32 > SR 172.021 3 > SR 173.110 2

347

Bundesbeschluss über die Genehmigung von Änderungen des Ämterverzeichnisses

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel l Absatz 2 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927J); nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. März 1986 2\ beschliesst:

Art. l Die vom Bundesrat am 30. Juni 1980, 25. August 1982, 6. September 1983, 17. Dezember 1984 beschlossenen Änderungen des Verzeichnisses vom 18. Oktober 19723), deren Träger die Eigenschaft von Beamten haben (Ämterverzeichnis), werden gemäss Beilage genehmigt.

Art. 2

Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

1255

'> SR 172.221.10; AS > BEI 1986 II 313 3 > SR 172.221.111 2

348

Amterverzeichnis (Amter, deren Trdger die Eigenschaft von Beamten haben) (Anderung vom ...)

Bishcr

Anderungen, die von der Bundesversammlung zu genehmigen sind Anderung

Ncu

Archilekt HTL

ArchiteklTechniker

Archilecletechnicien

Architetto tecnico

Ersetzen

Baudirektor

Directeur des constructions

Direttore delle coslruzioni

Streichen

Archilecle ETS

Architetto SIS _

Ergcinzen

Bctricbsdirekter einer ET1I -

Directeur administratif d'une EPF

Dircttorc amministrativo di un PF

349

Bundesarchivar

Archivistc dc la Confederation

Archivista dclla Confederazione

Slreichen

Chef der Lokleitung

Chef de la regulation des locomotives

Capo dclla dirigen/.a locomotive

Streichen

Chef der /.ugleilung

Chef de la regulation des trains

Capo della dirigcnza movimcnto

Slreichen

-

Chel' des aussercn Giilerdienstes

Chef du service extericur des marchandises

Capo del servizio merci eslerno

Streichen

~

Cheffahrer

Conducteur chef

Capo conducente

Ersetzen

Cheffahrer

Alteleur-chef

Capo conducente

Chefpferdewarter

Palefrenier chef

Capo, palafreniere

Ersetzen

Chefpferdepfleger

Palefrenier-chef

Capo stalliere

Chefreitlehrer

Maitre d'equitation en chef

Maestro capo d'equitazionc

Streichen

-

-

--

".

-

Amterverzeichnis

Anhang

Bisher

Direktor einer Militärwerkstätte

Directeur d'un atelier militaire

Direttore di una officina militare

Änderung

Neu

Ergänzen

Direktor der Eidg. Anstalt für das forstl.

Versuchswesen

Directeur de l'Institut fédéral de recherches forestières

Direttore dell'istituto federale di ricerche forestali

Ergänzen

Direktor der Hauptabt, für die Sicherheit der Kernanlagen

Directeur de la Division principale de la sécurité des installations nucléaires

Direttore della Divisione principale della sicurezza degli impianti nucleari

Ersetzen

Direktor eines Directeur d'une Rüstungsentreprise betriebes d'armements

Direttore di un'azienda d'armamento

Ergänzen

Beauftragter für Planung ETHL

Délégué à la planification EPFL

Preposto alla pianificazione PFL

Ergänzen

Direktor der Informatikdienste ETHZ

Directeur des services de l'informatique EPFZ

Direttore dei servizi di informatica PFZ Conducente

Fahrer

Conducteur

Conducente

Ersetzen

Fahrer

Atteleur

Festungskreiskommandant

Commandant d'arrondissement de fortifications

Comandante di circondario di fortificazione

Sireichen

-

-

Ergänzen

Generalsekretär einer ETH _

Secrétaire général d'une EPF .

_

Segretario generale di un PF _

Ingenieur HTL

Ingénieur ETS

Ingegnere SIS

Hafenverwalter

Administrateur des ports

Amministratore del porto

Sireichen

IngenieurTechniker

Ingénieurtechnicien

Ingegnere tecnico

Ersetzen

Kommandant der Militarpferdeanstalt

Commandant du depot des chevaux de I'armee

Comandante del deposito dei cavalli deU'csercito

Slreichen

Kommandant Festungswachtkompanie

Commandant de compagnie de gardes-fortifications

Comandante di compagnia dclla guardi a delle fortification i

Erselzen

Kommandant Commandant d'tin Fcstungskrcis/ arrondissemcnt ou d'une region de -region fortification Kommandant- Suppleant du commandant d'un Slcllvcrlrctcr Festungskreis/ arrondissement -region ou d'une region de fortifications

Comandante di un circondario o di una regione di fortificazione

KommandantStcllvcrtretcr Fcstungssektor ,,

Suppleanl du commandant d'un secteur dc fortifications _

Sostilulo del coiriandanlc di un scttorc dcllc fortificazioni _

Ergdnzeii

KrankcnpflcgerAschwesler

Infirmicr

Infcrmicrc

Krgiiiizeu

Erganzeii

Konlrolleur elcktrischer Anlagen

Controleur des installations electriques

Conlrollore degli impianti elellrici

Neu

Slreichen

Sostituto del eomandantc di un circondario o di una regione di fortifica/ione

Kreistelefondirektor

Directeur d'arrondissement des telephones

Direttore di circondario dei lelefoni

Erselzen

Fernmeldekreisdirektor

Directeur d'arrondissement des telecommunications

Direttore di circondario delle telecomunica/ioni

Leiter der Produktionsplanung und -steuerung

Chef de la planification et du controle de la production

Capo dclla planificazione e del controllo della produzione

Slreichen

-

-

-

Amterverzeichnis

Anclcrung

Bishcr

351

Bisher

Leiter der Chef de la remonte Remoritierung

Pferdewärter

Palefrenier

Capo della rimonta

Palafreniere

Änderung

Neu

Streichen

_

Ergänzen

Oberpfleger/ -Schwester

Infirmier-chef

Capo infermiere

Ersetzen

Pferdepfleger

Palefrenier

Stalliere

Ergänzen

Rangierdisponent _~

Surveillant de manoeuvre _

Dirigente di manovra _

Seilbahnführer .

Conducteur de funiculaire

Conducente di funicolare

Streichen

Sektorchef

Chef de secteur

Caposettore

Ersetzen

Kommandant Festungssektor

Commandant d'un secteur de fortifications

Comandante di un settore delle fortificazioni

Ergänzen

Spezialist militärische Anlagen

Spécialiste d'ouvrages militaires

Specialista di opere militari

Ergänzen

Stationspfleger/-schwester

Infirmier-chef d'unité de soins

Capo infermiere di un'unità di cure

Ergänzen

Stellvertretender Fernmeldekreisdirektor

Suppléant du directeur d'arrondissement des télécommunications

Sostituto del direttore di circondario delle telecomunicazioni

Ergänzen

Stellvertreter des Dienstchefs des Betriebes

Suppléant du chef de service d'exploitation

Sostituto del caposervizio d'esercizio

Ergänzen

Stellvertreter des Chefs der Güterexpedition

Suppléant du chef aux marchandises

Sostituto del capo dell'ufficio merci

Stellvertretender Kreistelefondirektor

Suppléant du direc- Sostituto del diretteur d'arrondissetore di circondario ment des téléphones dei telefoni

Bisher

Stellvertreter des Vorstehers des Sekretariates

Vorsteher des Sekretariates Werkchef Werkgruppenchef Zugrücksleller

Suppléant du chef du secrétariat

Chef du secrétariat Chef d'ouvrage Chef de groupe d'ouvrages Gareur de trains

Sostituto del capo del segretariato

Änderung -

Neu

Streichen

_

_

Ergänzen

Suballernoffizier

Officier subalterne

Ufficiale subalterno

_

-

_

Chef Anlage Chef Werkgruppe

Chef d'ouvrage Chef de groupe d'ouvrages

Capo impianto Capo di un gruppo d'opere

Capo del segretariato Capo d'opera Capo di un gruppo d'opere

Streichen

Pilota manovratore

Streichen

Ersetzen Ersetzen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend die Änderung des Beamtengesetzes und über die Genehmigung von Änderungen des Ämterverzeichnisses vom 10. März 1986

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Foglio federale

Jahr

1986

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

86.014

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.06.1986

Date Data Seite

313-353

Page Pagina Ref. No

10 050 012

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