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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Notifikationen (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG])

ten Aufenthalts.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 29. April 1986 zur Verwaltungsbeschwerde vom 27. Oktober 1985 entschieden: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von 150 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 150 Franken des am 2. Dezember 1985 geleisteten Kostenvorschusses werden zurückerstattet.

13. Mai 1986

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Beschwerdedienst

unbekannten Aufenthaltes.

Auf die Verwaltungsbeschwerde vom 14. Juli 1985 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 5. Mai 1986 entschieden: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

, Der begründete Entscheid kann beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement einverlangt werden.

13. Mai 1986

Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement Beschwerdedienst ~~ < -· '·

99

Notifikationen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 11. Februar 1986 aufgrund des am 22. August 1983 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 5000 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 250 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 5250 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postcheckkonto 40-531-1, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

13. Mai 1986

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am l I.Februar 1986 aufgrund des am 22. August 1983 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 5000 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 250 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

100

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 5250 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531-1, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

13. Mai 1986

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am l I.Februar 1986 aufgrund des am 22. August 1983 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer und des Artikels 6 VStrR zu einer Busse von 9000 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 450 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 9450 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531-1, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

13. Mai 1986

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Genf verurteilte Sie mit Strafbescheid vom 20. März 1986 aufgrund des am 11. Dezember 1985 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung, Bannbruchs und Hinterziehung der Warenumsatz101

Steuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 76 Ziffer l, 77, 85 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 280 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 30 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 310 Franken mit der von Ihnen geleisteten Hinterlage verrechnet.

Der verbleibende Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion Genf, Rue Petitot 12, 1211 Genf, hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

13. Mai 1986

Eidgenössische Oberzolldirektion

Road: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie mit Strafbescheid vom 4. April 1986 aufgrund des am 30. Oktober 1985 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Waferiumsatzsteuer zu einer Busse von 7655 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 380 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 8035 Franken mit: der von Ihnen geleisteten Hinterlage verrechnet.

102

Der verbleibende Restbetrag wird beim Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

13. Mai 1986

Eidgenössische Oberzolldirektion

Aufenthaltes: i Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie mit Strafbescheid vom 18. Juni 1985 aufgrund des am 2. Mai 1984 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 82 Ziffer 2 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 31 500 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 500 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 32 000 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531-1, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

13. Mai 1986

Eidgenössische Oberzolldirektion

103

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Vereinigung schweizerischer Krankenhäuser (VESKA) und der Schweizerische Kaufmännische Verband haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf der Änderung von Artikel 11 Buchstabe c, Artikel 20 (Hauptprüfung) Ziffer 3 Absatz l und Artikel 20 (Hauptprüfung) Ziffer 4 des Réglementes über die Durchführung der höheren Fachprüfung für Spitalverwaltungs-Fachleute eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

13. Mai 1986

104

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

Nuklearschadenfonds (Veröffentlichung der Jahresrechnung 1985 gemäss Art. 8 Abs. 2 der Kernenergiehaftpflichtverordmmg vom S.Dez. 1983; SR 732.441)

Bilanz per 31. Dezember 1985 Aktiven

Fr.

Fr.

Eidgenossenschaft (Konto Nr. 3.023.805.001/8) Passiven · ' Rückstellungen Kreditoren Fondsvermögen per 1. Januar 1985 . . . .

Reinertrag 1985

34 070 140.55

180.-- 200.-- 18265781.30 15803979.25

34069760.55 34 070 140.55

Erfolgsrechnung 1985 Ertrag Beiträge - Nordostschweizerische Kraftwerke AG - Bernische Kraftwerke AG - Kernkraftwerk Gösgen AG - Kernkraftwerk Leibstadt AG - Nationale Gesellschaft zur Förderung der industriellen Atomtechnik (Lucens) - Kanton Basel-Stadt - Kanton Genf Zinsertrag

4 729 577.-- 2 692 485.-- 3 536 049.-- 3 536 049.--

6 250.-- 6 828 -- 22 760.--

;

14 529 998.-- 1274181.25 15804179.25

Aufwand Verwaltungskosten Reinertrag

'

200.-- 15 803 979.25 15804179.25

13. Mai 1986

Bundesamt für Energiewirtschaft

105

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1986

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.05.1986

Date Data Seite

99-105

Page Pagina Ref. No

10 049 997

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