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623 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aufhebung der Konzession einer Eisenbahn von Sissach, nach Gelterkinden.

(Vom 12. Juni 1915.)

Die neue Hauensteinlinie wird voraussichtlich im nächsten-.

Herbste dem Verkehr übergeben werden können. Wir haben bereits in unserer Botschaft vom 18. März 1910 betreffend Bewilligung eines Kredites von Fr. 24,000,000 zum Zwecke der Erstellung des Hauenstein-Basistunnels (Bundesbl. 1910, I, S. 641 659, 662 und 665) auf die schwierige Lage, in die die schmalspurige Sissach-Gelterkinden-Bahn nach der Eröffnung der neuen Linie über Gelterkinden-Tecknau geraten werde, hingewiesen., und die Erklärung der Bundesbahnverwaltung, dass sie gegenüber der Bahngesellschaft zu wohlwollendem Entgegenkommen; bereit sei, wiedergegeben.

Aus den seither sowohl von der Bundesbahnverwaltung als von der Gesellschaft der Sissach-Gelterkinden-Bahn angestelltenUntersuchungen hat sich ergeben, dass ein einigermassen rentabler Betrieb der Schmalspurbahn nach der Eröffnung der neuenHauensteinlinie ausgeschlossen ist. Der zur Zeit schon schwache Güterverkehr (zirka 15°/o der Gesamteinnahmen) wird in der Hauptsache auf die Bundesbahnen übergehen, so dass der Schmalspurbahn nur der Personenverkehr verbleiben würde. Aber auch der Betrieb des in eine reine Trambahn umgewandelten Unternehmens könnte kein lohnender sein, angesichts des Umstandes,, dass die Betriebskosten -- die Bahn wird während einiger Monate mit elektrischer Energie aus einem eigenen Kraftwerke und in der übrigen Zeit mit Dampf betrieben -- durch die Betriebsart erhöht werden. Da der Übergang zum ausscbliesslichen elektrischen Betriebe und die Einrichtung der Bahn als eigentliche Trambahn neue Ausgaben für Rollmaterial und bauliche Anlagen im Gesamtbetrage von mindestens Fr. 112,000 erfordern würde, drängte sich den Interessenten die Überzeugung auf, dass es-, besser wäre, den Betrieb der Schmalspurbahn mit der Aufnahme des Betriebes auf der neuen Hauensteinlinie eingehen zu lassen

^24 In der Folge kam zwischen der Generaldirektion der S.B.B, -und der Verwaltung der Sissach-Gelterkinden-Bahn eine Über·einkunft zustande, gemäss welcher die Bundesbahnverwaltung aur Erleichterung der Liquidation der Schmalspurbahn einen Beitrag von Fr. 20,000 auf den Zeitpunkt der Betriebseinstellung leistet, unter Verzichtleistung auf ein Liquidationsbetreffnis für «die 233 Aktien des Unternehmens, die bereits in ihrem Besitze ·sind. Im fernem übernimmt die Bundesbahnverwaltung die Verpflichtung, die Station Gelterkinden täglich durch mindestens ·sieben Personenzüge in beiden Richtungen zu bedienen.

Mittelst Eingabe vom 26. Mai abhin stellt nun die Verwaltung der Eisenbahngesellschaft Sissach-Gelterkiuden das Gesuch, es möchte die Gesellschaft von den Verpflichtungen ihrer .Konzession entlastet werden, damit sie ihr Unternehmen auf freiwilligem Wege liquidieren könne. Zur Begründung des Gesuches wird ausgeführt, dass die Generalversammlung der Aktionäre am 22. Mai abhin mit 278 gegen 8 Stimmen die Auflösung der Gesellschaft im Sinne von Art. 664/2 des Obligationenrechtes auf den Zeitpunkt der Eröffnung der neuen Hauensteinlinie beschlossen und das oben erwähnte Übereinkommen mit ·der Bundesbahnverwaltung genehmigt habe. Dieser Entschluss -sei in der Hauptsache durch die Erwägung veranlasst worden, ·dass mit der Eröffnung der neuen Hauensteinlinie der weitaus .grösste Teil des Verkehrs der Sissach-Gelterkinden-Bahn der Bundesbahnlinie zufallen dürfte. Die zu erwartenden Defizite -würden schliesslich doch die Zwangsliquidation des Unternehmens herbeiführen, da niemand für allfällige Rückschläge aufzukommen .gewillt sei. Ein Interesse an dem Weiterbetrieb der Schmalspurbahn hätten die interessierten Orte der Talschaft in keiner Weise bekundet.

Der Regierungsrat des Kantons Baselland, dem die Eingabe -der Bahngesellschaft vom Eisenbahndepartement zur Vernehmlassung zugestellt wurde, spricht sich in seiner Zuschrift vom 31. Mai dahin aus, dass er dem Begehren der Gesellschaft zustimmen könne.

Nachdem zwischen der Bundesbahnverwaltung und der Sissach"Gelterkinden-Bahn eine Einigung erzielt worden ist, die die Liquidation des Unternehmens in einer für die Aktionäre annehmTbaren Weise ermöglichen wird, halten wir das Vorgehen der Gesellschaft für richtig. Sobald die Unternehmung von den Auflagen
der Bundeskonzession durch die Aufhebung derselben befreit ·sein wird, wird sie sich ohne weiteres nach Massgabe der oben ·erwähnten Vorschrift des Obligationenrechtes wie irgendeine

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andere Aktiengesellschaft auflösen können, und es bedarf hierfür nicht etwa, wie die Gesellschaft in ihrer Eingabe anzunehmen scheint, einer besondern Ermächtigung der Bundesbehörde.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. Juni 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.


Bundesbeschluss betreffend

Aufhebung der Konzession einer Eisenbahn von Sissach nach Gelterkinden.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Eisenbahn Sissach-Gelterkinden A.-G.

vom 26. Mai 1915; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Juni 1915,

beschliesst: 1, Die durch Bundesbeschluss vom 27. Juni 1888 (E. A. S.

X, 36) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1890, 28. Oktober 1903 und 20. Juni 1914 (E. A. S. XI, 28, XIX, 167 und XXX, 135) abgeänderte Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Sissach nach Gelterkinden wird auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebes auf der neuen Hauensteinlinie der schweizerischen Bundesbahnen aufgehoben.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1915 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aufhebung der Konzession einer Eisenbahn von Sissach nach Gelterkinden. (Vom 12. Juni 1915.)

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16.06.1915

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