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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für eine elektrische Schmalspurbahn von Villeneuve nach Le Bouveret.

(Vom 26. März; 1915.)

Durch Bundesbeschluss vom 26. März 1909 (E. A. S. XXV, 132) wurde einein durch Herrn H. Chenaux, Ingenieur in Villeneuve, vertretenen Initiativkomitee zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft eine Konzession für eine elektrische Schmalspurbahn von Villeneuve nach Le Bouveret erteilt.

Die im Art. 5 der Konzession festgesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen, nebst den Statuten der Gesellschaft, ist durch Bundesratsbeschluss vom 25. Juli 1911 um drei Jahre, d. h. bis zum 15. April 1914, verlängert worden (E. A. S. XXVII, 165). Dieser Beschluss enthält die Bestimmung, dass der Bundesrat eine weitere Fristverlängerung von sich aus nicht mehr gewähren wird.

Mittelst Eingabe vom 21. August 1913 hat nun Herr H. Chenaux, namens des Initiativkomitees der projektierten Eisenbahn, ein Gesuch um Gewährung einer neuen Fristverlängerung gestellt.

Zur Begründung seines Begehrens führt Herr Chenaux bloss aus, es sei dasselbe durch die wirtschaftliche Lage, sowie durch den Umstand gerechtfertigt, dass bis jetzt nur eine Fristverlängerung nachgesucht und bewilligt worden sei.

Diese summarische Begründung ist vom Schweizerischen Eisenbahndepartement als ungenügend betrachtet worden. Der Gesuchsteller wurde daher von dieser Behörde eingeladen, sein Fristverlängerungsgesuch in einlässlicherer Weise zu begründen und insbesondere über die seit der Erteilung der Konzession um Verwirklichung seines Projektes unternommenen Schritte Aufschluss zu geben.

515 Mit Schreiben vom 13. Februar 1915 an das Eisenbahndepartement führte Herr H. Chenaux im wesentlichen folgendes aus: Es scheine ihm als erwiesen, dass der gewöhnliche Lokalverkehr nicht bedeutend genug sei, um den Bau der projektierten Bahn rechtfertigen zu können ; es sei daher geboten, einen lebhafteren Reisendenverkehr herbeizuziehen. Die Entwässerung der Rhoneebene, sowie die Erhöhung des die Stadt Villeneuve umgebenden niedrigen Terrains, Arbeiten, welche in nächster Zukunft ausgeführt werden dürften, haben in der letzten Zeit verschiedene Attraktionsprojekte entstehen lassen. Die Nähe von Montreux sei von ganz besonderem Vorteil für diese Projekte, die von einer hervorragenden Persönlichkeit der Hotelindustrie dieser Gegend unterstützt werden.

Im Jahre 1913 sei der Bau der projektierten Bahn gleichzeitig und in Verbindung mit demjenigen der Bouveret-TanayBahn vorgesehen worden. Englische Finanzmänner, mit welchen sich das Initiativkomitee in Verbindung gesetzt hatte, waren gern bereit, sich bei diesen Unternehmungen zu beteiligen. Die Ausführung des Geschäftes wurde aber nicht beschlossen, da das Konzessionsgesuch für die Bahn von Le Bouveret nach Tanay in Anbetracht der früheren Gewährung der Konzessionen für die Konkurrenzlinien von Vouvry (Bahnhof) nach Le Cormat (E. A.

S. XVIII, 189) und von St. Gingolph auf den Grammont, eventuell auf die Cornettes de Bise (E. A. S. XXII, 396), nicht in Berücksichtigung gezogen wurde. Die Geldkrisis kam noch hinzu, und sodann der europäische Krieg, der weitere Verhandlungen abschnitt.

Herr H. Chenaux fügt bei, dass die Notwendigkeit einer direkten Verbindung zwischen Villeneuve und Le Bouveret sich je länger je mehr geltend mache. Von den beteiligten Gemeinden seien zur Verwirklichung des Projektes bereits Schritte getan worden. Unter dem Beistand des waadtländischen kantonalen Baudepartements haben in bezug auf die projektierte Bahn in den Jahren 1913 und 1914 auch Konferenzen stattgefunden, die das genannte Departement veranlassten, das Projekt der Erstellung einer neuen Rhonebrücke zu studieren. Der Bau der Linie sei somit von Fragen abhängig, die gegenwärtig nicht gelöst werden können. Bei dieser Sachlage sei die Gewährung einer Fristverlängerung gerechtfertigt.

In ihren Vernehmlassungen vom 23. Februar und 9. März .abhin erklärten die Regierungen der Kantone Waadt und Wallis^

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dass das Fristverlängerimgsgesuch ihnen zu keinen Einwendungen Anlass gebe.

Wir haben Ihnen in früheren Botschaften bereits mitgeteilt, dass die Praxis der Festsetzung einer letzten Frist aufgegeben werden sollte, nachdem das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 betreffend die Gebühren für Konzessionen von Transportanstalten und unsere Vollziehungsverordnung vom 20. Oktober 1914 auf 1. November abhin in Kraft getreten sind. Wir fügten bei, es seien noch einzelne Projekte hängig, für welche, sei es von Ihneu, sei es von uns, eine letzte Frist gewährt worden ist, und für welche trotzdem neuerdings noch Fristverlängerungsgesuche eingereicht worden sind. Darunter befindet sich das vorliegende Projekt, für welches, wie eingangs bemerkt, durch Bundesratsbeschluss vom 25. Juli 1911 die Frist letztmals vom Bundesrat aus verlängert worden ist.

In Anbetracht der erwähnten Abweichung von der Praxis der Festsetzung einer letzten Frist, sowie der von dem Gesuchsteller zugunsten seines Begehrens geltend gemachten Gründe, können wir Ihnen die Gewährung desselben empfehlen.

In unserer Botschaft betreffend Fristverlängerung für eine elektrische Schmalspurbahn von Siders nach Zermatt über Zinal und eine elektrische Drahtseilbahn von Vissoye nach St. Luc, vom 13. März 1915, machen wir darauf aufmerksam, dass seit dem Inkrafttreten des vorgenannten Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914 und der Vollziehungsverordnung vom 20. Oktober 1914 die von uns gewährten Fristverlängerungen durchwegs auf ein Jahr beschränkt worden sind, indem wir erachten, dass die gemäss Art. 2, Ziffer 5, dieses Gesetzes und Art. 2 der Vollziehungsverordnung für die Verlängerung einer konzessionsmässigen Frist zu entrichtende Gebühr von Fr. 100 sich auf die Gewährung einer Frist von e i n e m Jahre beziehen solle.

In der erwähnten Botschaft bemerken wir, es dürfte sich empfehlen, an dieser Praxis festzuhalten.

Es scheint uns daher angezeigt, auch im vorliegenden Fall die neue Frist auf ein Jahr festzusetzen. Da aber die letzte Frist bereits am 15. April 1914 abgelaufen ist und das Verlängerungsgesuch aus den oben angeführten Gründen Ihnen bis jetzt nicht vorgelegt werden konnte, ist es behufs Vermeidung des Unterganges der Konzession notwendig, diese neue Frist von einem Jahre nicht vom 15. April 1914, sondern vom Datum des Inkrafttretens Ihres Beschlusses an zu berechnen.

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Indem wir Ihnen den nachstehenden Bundesbeschlussesentwurf zur Annahme" empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 26. März 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der Bundespräsident:

Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schutzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für eine elektrische [Schmalspurbahn von Villeneuve nach Le Bouveret.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Fristverlängerungsgesuches vom [21. August 1913^und einer weitern Eingabe vom 13. Februar 1915 von Herrn Chenaux, Ingenieur in Villeneuve ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 26. März 1915, beschliesst: 1. Die im Art. 5 der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Villeneuve nach Le Bouveret, vom 26. März 1909' (E. A. S. XXV, 132), angesetzte und durch Bundesratsbeschluss vom 25. Juli 1911 (E. A. S. XXVII. 165) erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen, nebst den Statuten der Gesellschaft, wird um ein Jahr, vom Datum des Inkrafttretens des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, d. h. bis zum 1. Mai 1916, verlängert.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge^des gegenwärtigen Beschlusses, welcher am 1. Mai 1915 in Kraft tritt^beauftragt.

~*-o*s.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für eine elektrische Schmalspurbahn von Villeneuve nach Le Bouveret. (Vom 26. März 1915.)

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31.03.1915

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