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(Vom 19. Oktober 1015.)

Militärdepartement.

F e s t u n g s b u r e a u des St. G o 11 h a r d.

Offizier des Materiellen : Oberlieutenant der Festungstruppen Christen, Paul, von Leimiswil (Bern), zurzeit Fortverwalter in Andermatt.

Adjunkt der Fortverwaltung Airolo : Lieutenant der Festungstruppen Brunschweiler, Hans, von Erlen-Riet (Thurgau), bisher Instruktionsaspirant der Festungstruppen.

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Bekanntmachung von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Schweizerische Landesbibliothek.

· Die Schweizerische Landesbibliothek sucht schon jetzt, bevor es zu spät ist, eine möglichst vollständige Sammlung a l l e r schweizerischen D r u c k s c h r i f t e n betreffend den K r i e g u n d d i e M o b i l i s a t i o n zusammenzustellen. Dieselbe soll alle Erzeugnisse des Buchdrucks und alle bildlichen Darstellungen, alle Bücher, Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften, Postkarten und Plakate etc. umfassen, welche es späteren Generationen ermöglichen werden, sich von dem Leben und Treiben in unserem Vaterlande und von seiner Stellungnahme während der gegenwärtigen Krise ein Bild zu machen.

Die Direktion der Landesbibliothek zweifelt nicht daran, dass die Wichtigkeit einer derartigen Sammlung dem Publikum ohne weiteres klar ist, und richtet daher einen warmen Appell an alle, man möchte ihr doch derartige Schriften und Bilder zukommen lassen oder sie wenigstens darauf aufmerksam machen.

Ganz besonderes Gewicht ist dabei auf alle n i c h t im Handel e r s c h i e n e n e n S c h r i f t e n zu legen, die sonst der Bibliothek leicht entgehen.

Eine besonders dringende Bitte richtet die Direktion au alle B u c h d r u c k e r , da sie doch am ehesten von allen nicht käuflichen Druckschriften Kenntnis erhalten.

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Bndlich ersucht sie die K a n t o n s - u n d G e m e i n d e k a n z l e i e n , ihr alle amtlichen Drucksachen betreffend die Mobilisation und die besonderen, durch die Umstände geforderten Massnahmen (Truppenaufgebote, Proklamationen, Weisungen, Réglemente usw.) zu überlassen und sie für die Zukunft in ihre Versandlisten einzutragen.

Die Landesbibliothek wird alle an sie gerichteten Geschenke dankbar entgegennehmen ; sie ist aber natürlich auch bereit, auf Wunsch den Wert der ihr zugeschickten Stücke zu vergüten.

Sendungen sind zu richten an die Direktion der Schweizerischen Landesbibliothek, Archivstrasse, Bern.

B e r n , irn Oktober 1915.

(2.).

Verzeichnis der Ausfuhrverbote.

Das auf 15. Juni 1915 abgeschlossene Verzeichnis der Warengattungen, deren Ausfuhr verboten ist, geordnet nach den Nummern des schweizerischen Gebrauchstarifs, hat inswischen verschiedene Erweiterungen erfahren und ist auf 13. Oktober neuerdings bereinigt worden. Die neue Ausgabe kann bei der unterzeichneten Amtsstelle, sowie bei den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf zum Preise von 30 Rappen erhoben werden. Für die Zustellung per Post sind 5 Rappen mehr als Frankaturgebühr einzusenden.

B e r n , den 16. Oktober 1915.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bundesbeitrag an die Lebensversicherungen der eidg.

Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vom 17. November 1882 und unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 erinnern wir daran, dass unter Umständen auch solche Beamte, Angestellte und ständige Arbeiter der eidg.

Verwaltungszweige, die gar nicht oder mit weniger als Fr. 5000 Versicherungssumme beim Schweiz. Lebensversicherungsverein versichert sind, aber bei einer ändern vom Bundesrat konzessionierten Gesellschaft eine Lebensversicherung auf den Todes-

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fall abgeschlossen haben, au der dem genannten Verein zur Prämienreduktiou jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben können, sofern eine der folgenden Bedingungen zutrifft : a. wenn die zu unterstützende Lebensversicherung schon vor dem 1. Januar 1876 bestand ; l), wenn die Versicherung vor dem Eintritt in den eidg. Dienst eingegangen wurde; c. wenn der Versicherte vom Schweiz. Lebensversicherungsverein wegen mangelhafter Gesundheit abgewiesen oder mehr als 6 Monate zurückgestellt werden musste, oder wenn die Versicherungssumme reduziert wurde ; (l. wenn der Versicherte eine Abänderung eines beim Schweiz.

Lebensvcrsicherungsvcrein eingereichten Antrages nicht angenommen hat, sich aber bei einer ändern Gesellschaft nach dem ursprünglich bei obigem Verein eingereichten Antrag versichern konnte.

Die Begünstigung erstreckt sich auf die effektiv bezahlten Prämien bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 5000, wobei Versicherungen beim Schweiz. Lebensvcrsicherungsverein inbegriffen sind.

Anspruchberechtigte werden hiermit ersucht, sämtliche Prämienquittungen für das Jahr 1915 mit Begleitschreiben und Angabe der Adresse (Name und Vorname) und derzeitige amtliche Stellung längstens bis zum 15. November nächsthin dem Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins in Basel frankiert zuzusenden. Spätere Einsendungen und Ansprüche für frühere Jahre können keine Berücksichtigung finden.

Bei der erstmaligen Anmeldung ist ausserdem die Einsendung der Police und des Ernennungsschreibens, sowie die Angabe des Datums des Eintritts in den eidg. Dienst und des Geburtsdatums erforderlich.

Besitzt der Gesuchsteller auch eine Versicherung beim Schweiz. Lebensversicherungsverein, so ist die Policenummer anzugeben.

Das Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereius wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Anteile der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den G.Oktober 1915.

(3...)

Departement des Innern.

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Verschollenheitsruf.

Das Bezirksgericht Tablât hat am 9. November 1914 die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens über Josef Anton Staub,.

bürgerlich von Gossau und Oberbüren, geb. 18. November 1840.

im August 1868 nach Amerika ausgewandert, nun unbekannten Aufenthaltes, beschlossen.

Der Genannte und alle, die über dessen Verbleib Nachricht geben können, werden aufgefordert, sich binnen Jahresfrist nach der erstmaligen Auskündung (bis 27. November 1915) beim Bezirksgerichtspräsidium Tablât zu melden, andernfalls die Verschollenheitserklärung ausgesprochen würde und die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden könnten.

St. F i d e n , den 15. Oktober 1915.

(1.)

Bezirksgerichtskanzlei Tablât.

Aufforderung.

Delphine Bättig, geborene Cordier, von Grosswangen, Ehefrau des in Hergiswil (Nidwaiden) wohnenden Konrad Bättig, welche seit September 1913 unbekannt abwesend ist, wird hiermit nach Massgabe des Art. 140 ZGB, zweiter Absatz, aufgefordert, binnen sechs Monaten zu ihrem Ehemanne zurückzukehren. Nach Ablauf dieser Frist ist, wenn die Rückkehr nicht erfolgt, derselbe berechtigt, wegen böswilliger Verlassung auf Ehescheidung zu klagen.

B u o c h s , den 22. Oktober 1915.

(2.).

Der Präsident des Kantonsgerichtes von Nidwaiden : Theodor Fuchs.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen.

Dienstabteilung und Anmeldestelle

Justiz- und Polizcidepartement (Kanzlei und Zentralpolizeibureau)

Vakante Stelle

Erfordernisse

Besoldung

Anmeldungstermin

Zwei Kanzleigehülfen

Gute Schulbildung, Kenntnis der deutschen und französischen Sprache, Gewandtheit im Maschinenschreiben

bis 2800

30. Okt 1915

(2..)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachung von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1915

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.10.1915

Date Data Seite

376-379

Page Pagina Ref. No

10 025 878

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