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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Normalspurbahn von Sursee nach Triengen.

(Vom 26. März 1915.)

Wie eine ganze Anzahl Nebenbahnen, hat auch die SurseeTriengen-Bahn mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Die Bahngesellschaft ersuchte daher mittelst Eingabe vom 12. Dezember 1914 an das Eisenbahndepartement um Änderung der Artikel 15, 17, 18, 19 und 20 ihrer Konzession, in welchen dio verschiedenen Höchsttaxen für die Beförderung der Personen, des . Gepäcks, der Güter und der lebenden Tiere festgesetzt sind.

Zur Begründung ihres Konzessionsänderungsgesuches weist die Gesellschaft insbesondere darauf hin, dass ihre Einnahmen die Ausgaben nicht zu decken vermögen, und dass ihre Betriebsrechnung infolgedessen jeweilen mit einem Defizit abschliessc.

Die Vermehrung der Einnahmen könne indessen nur auf dem Wege der Erhöhung der kouzessionsmässigen Taxen erreicht werden, da die Gesellschaft bereits die bei der Konzossionserteilung bewilligten Höchstansätze beziehe. Als neue Taxen werden in der Eingabe die Taxgrundlagen der Bundesbahnen unter Anrechnung eines Zuschlages von 80 % zu den wirklichen Entfernungen vorgeschlagen. Eine Ausnahme wird jedoch für die Personentaxen gemacht. Für letztere werden 11 Rappen in der II. (bisher 10 Rappen) und 8 Rappen in der III. Klasse (bisher 7 Rappen) beantragt.

Der Regierungsrat des Kantons Luzern, zur Vernehmlassung über das Konzessionsänderungsgesuch eingeladen, erklärt in seiner Zuschrift vom 13. Januar 1915, er habe gegen die nachgesuchte Taxerhöhung keine Einwendungen zu erheben.

Wir können der Änderung der Konzession in Anbetracht der Betriebsergebnisse der Sursee-Triengen-Bahn in den ersten Betriebsjahren -- die Rechnung des Jahres 1913 weist beispielsweise einen Überschuss der Betriebsausgaben über die Betriebseinnahmen

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von Fr. 17,688. 54 auf -- ebenfalls zustimmen. Im nachstehenden Beschlussesentwurf sind die Vorschläge der Bahngesellschaft berücksichtigt mit der Änderung jedoch, dass auch für den Personenverkehr die Taxgrundlagen der Bundesbahnen unter Anrechnung eines Zuschlages von höchstens 80 % zu den wirklichen Entfernungen Anwendung finden sollen. Diese Taxberechnung ist angezeigt, nachdem Sie in Ihrer Wintersession unsere Vorlage betreffend die Erhöhung der Retourtaxen der Bundesbahnen genehmigt .haben.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 26. März 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schutzmann.

(Entwurf.)

Bundestoeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Noimalspurbalm von Sursee nach Triengen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft.

nach Einsicht 1. einer Eingabe der Sursee-Triengen-Bahn A. G. vom 12. Dezember 1914; , 2 . einer, Botschaft des Bundesrates vom 26. März 1915, beschliesst: , Ii · . Die durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1908 (E. A. S, XXIV, 226) erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Normalspurbahn von Sursee nach Triengen wird wie folgt abgeändert :

508 1. Art. 15 erhält folgende Fassung: ,,Für die Personenbeförderung ist der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen, unter Anrechnung eines Zuschlages von höchstens 80 °/o zu den wirklichen Entfernungen, anzuwenden.

Kinder unter vier Jahren sind frei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

E'ür Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahr ist in beiden Wagenklassen die Hälfte der Taxe zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben."

2. Art. 17 erhält folgende Fassung: ,,Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Handgepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck ist der Tarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 80 °/o zu den wirklichen Entfernungen gestattet ist."

3. Art. 18 erhält folgende Fassung: ,,Für die Güterbeförderung sind die WarenklassiKkation der schweizerischen Normalspurbahnen und der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 80 °/o zu den wirklichen Entfernungen gestattet ist.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für Handel, Industrie, Land- und Forstwirtschaft nötigen Ausnahmetarife einzuführen.u 4. Art. 19 erhält folgende Fassung: ,,Für den Transport von Edelmetallen, von barem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklariertem Wert ist für Fr. 1000 für den Tarifkilometer höchstens l Rappen zu erheben.a 5. Art. 22 erhält folgende Fassung: ,,Für die Beförderung von lebenden Tieren ist der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 80 % zu den wirklichen Entfernungen gestattet ist."

· U. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Mai 1915 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Normalspurbahn von Sursee nach Triengen. (Vom 26. März 1915.)

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1915

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595

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31.03.1915

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506-508

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