3 9

8

%

2

# S T #

9

Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

.67. Jahrgang.

Bern, den 29. September 1915.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 10 Franken im Jahr, B Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 15 Happen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

# S T #

6 3 5

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Verbauung der Steinach in der Gemeinde Tablat.

(Vom 27. September 1915.)

Unterm 25. August 1915 hat die Regierung des Kantons St. Gallen folgendes Schreiben an unser Departement des Innern gerichtet : ,,Mit Schreiben vom 22. August 1914 hat unser Baudepartement Sie ersucht, Sie möchten gestatten, dass die Kosten für die Vornahme der dringendsten Notarbeiten für die Verbauung der Steinach in der Gemeinde Tablât seinerzeit in die Subventionsabrechnung eines noch auszuarbeitenden Verbauungsprojektes einbezogen werden. Nach einer Lokalbesichtigung durch Ihr Oberbauinspektorat hat dieses am 26. laufenden Monats dem genannten Gesuche unter der Voraussetzung entsprochen, dass die fraglichen Arbeiten solid und zweckentsprechend ausgeführt werden, so dass sie als integrierender Bestandteil eines einzureichenden Verbauungsprojektes angesehen werden könnten. Dieses Projekt ist inzwischen auf Grund stattgehabter Besprechungen mit Ihren und unsern technischen Organen durch die Tiefbauverwaltung der Gemeinde Tablât ausgearbeitet worden. Wir übermitteln Ihnen dasselbe in Beilagen mit dem Gesuche um Genehmigung und Subventionierung zuhanden des Bundesrates und der hohen eidgenössischen Räte.

Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd; III.

24

290

Die Steinach weist auf der zu verbauenden Strecke einen eigentlichen Wildbachcharakter auf. Deren Verbauung ist, wie es aus den dem Projekt beiliegenden technischen Berichten zur Genüge hervorgeht, eine unaufschiebbare Notwendigkeit. Namentlich' die durch den Bach gefährdete Lukasstrasse und die Linie der schweizerischen Bundesbahnen verlangen eine sofortige Beseitigung der bestehenden gefahrvollen Verhältnisse.

Für das obere Teilstück der zu verbauenden Bachstrecke sieht das Projekt eine Überwölbung vor, die in casu gegenüber einem offenen Bachlauf wesentliche Vorteile mit sich bringt. Mit Rücksicht auf die durch angestellte Berechnungen sich unzweifelhaft ergebende Tatsache, dass eine Verbauung mit offenem Bachlauf ebenso teuer zu stehen käme, wie das projektierte Gewölbe, geben wir hiermit der bestimmten Erwartung Ausdruck, dass als Grundlage für den Bundessubventionsbeschluss die Gesamtkoston der Überwölbung angenommen worden.

Das Gebiet, dem die Verbauung zudient, ist verhältnismässig sehr klein. Zur Hauptsache ist es Strassen- und Bahnareal. Privatboden kommt nur wenig in Betracht. Die sehr hohen Baukosten von Fr. 260,000 sind daher auf wenige Grundeigentümer zu verteilen. Weiter fällt in Berücksichtigung, dass die Vorteile der Verbauung zur Hauptsache in der Beseitigung bestehender grosser Gefahren für öffentliche Werke (Strasse, Brücken, Eisenbahntrasse) bestehen. Eine sonstige Wert Vermehrung des beteiligten Gebietes tritt nur in beschränktem Masse ein. In Verbindung mit der bereits erwähnten Tatsache, dass die Steinach auf der zu verbauenden Strecke eigentlicher Wildbach ist, rechtfertigen diese Umstände wohl die Zusicherung des höchstzulässigen Bundesbeitrages von 50°/o. Aus den gleichen Grüuden werden wir auch dem Grossen Rate die Leistung des maximalen Staatsbeitrage» von 25 °/o beantragen.

Aus den beiliegenden technischen Berichten des Projektverfassers und des Kantonsingenieurs wollen Sie entnehmen, dassdie Inangriffnahme der Arbeiten äusserst dringlich ist. Wollen nicht eventuell ganz bedeutende Schädigungen riskiert werden, so sollte mit den Arbeiten noch im Laufe dieses Herbstes begonnen werden können. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, das Projekt durch Ihre technischen Organe so bald als möglich auf seine Zweckmässigkeit überprüfen lassen und uns hierauf unverzüglich die
Bewilligung zur Bauinangriffnahme erteilen zu wollen. Um es aber den Kommissionen der eidgenössischen Räte zu ermöglichen, noch die bestehenden unhaltbaren Verhältnisse

291 in Augenschein zu nehmen, sollten dieselben in der kommenden ausserordentlichen Septembersession ernannt werden können.

Indem wir nochmals auf die hohe Dringlichkeit der Bauarbeiten hinweisen und das gestellte Subventionsgesuch in angeführtem Sinne wiederholen, benützen etc.a Dem beiliegenden technischen Berichte ist folgendes zu entnehmen : Die Steinach entspringt dem Weniger- und Rütiweiher, welche aus verschiedenen kleinen Bächen aus dem Gebiete des Steinegg-, · Spieltrückli- und Stuhleggwaldes gespeist werden. In offenem, wenig eingeschnittenem Bachlaufe durchfliesst sie das Tal, sowie das Dorf von St. Georgen und ergiesst sich nach Verlassen einer steilen Schlucht, bei der Wartehalle der Drahtseilbahn St. GallenMühlegg in das schon seit Jahren erstellte Gewölbe, das sich, unter der Stadt St. Gallen und der Station St. Fiden durchziehend und verschiedene, kleinere Nebenbäche aufnehmend, erst bei der Spinnerei Buchental wieder zum offenen Bachlauf erweitert. Das durchschnittliche Gefalle ist hier ungefähr 20 °/oo, die tagsüber abfliessende Minimalwassermenge 0,]o--0,i5 m 8 in der Sekunde.

Nachts findet Aufspeicherung des Wassers, in den Weihern statt.

Unterhalb der Spinnerei Buchental bis gegen Obersteinach schneidet sich die Steinach talwärts immer tiefer ein. Auf dieser Strecke sind, von ungefähr 200 m unterhalb des Turbinenauslaufes Schmidheiny an, zur Sicherung des anschliessenden Geländes, fast durchgehend Sperren eingebaut worden. Der unterste Teil des Bachlaufes ist Ende der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts korrigiert worden und zeigt ein regelmässiges Profil mit zahlreichen Sohlenversicherungen und kleinen Überfällen.

Bei Buchental hat die Sleinach ein Einzugsgebiet von ungefähr 13,2 km 2 , wovon aber die 3,s km 2 oberhalb der beiden Weiher für die Hochwassermenge nicht in Betracht kommen.

Von den bleibenden 9,4 km 2 sind ungefähr 4 km 2 teilweise schon kanalisiert.

Die grösste Hochwassermenge für diese Strecke entsteht, wenn ein auf das ganze Einzugsgebiet gleichmässig fallender Gewitterregen 20 Minuten andauert, denn das ist die Zeit, die das im entferntesten Punkte, nahe bei den Weihern, fallende Wasser braucht, bis es sich mit demjenigen Wasser, dus aus dem Buchental nächstgelegenen Gebiete zutliesst, vereinigt.

Beim Hochgewitter vom 19. August 1913, welches ungefähr 16 Minuten andauerte und bei welchem die registrierenden Regenmesser bei der Linsenbühlkirche, bei der Verkehrsschule, beim

292

Reservoir Nest und an der Gerhalde durchschnittlich eine Niederschlagsmenge von -24 mm anzeigten, was einer Niederschlagsmenge von 25 m 3 auf den km s und in der Sekunde entspricht, wurde bei der Spinnerei Buchental im Gewölbe direkt 80 m 8 gemessen. Für das Projekt wurde eine Hochwassermenge von 100 m 3 in der Sekunde angenommen.

Auf der zur Verbauung angemeldeten, ungefähr 457 m langen Strecke von oberhalb dem sogenannten Lukasdamm bis zum Beginn der Schlucht bei der Kraftstation Schmidheiny ist das Terrain beidseitig sehr schlecht, man befindet sich ganz im Glazialschutt, die Bachsohle besteht aus leicht verwitterbarem Geschiebslehm. Die im Schreiben der Regierung des Kantons St. Gallen näher angeführten Bauten, Gebäude, Strassen, Lehnenviadukte der Toggenburg-Bahn, die unmittelbare Nähe des Sandfanges der Kläranlage der städtischen Abwasser und der Geleise der schweizerischen Bundesbahnen zwingen ein Projekt auf, welches an den gefährdetsten Stellen nicht nur starke'Seitenversicherungen, sondern auch kräftige Sohlen Versicherungen vorsehen muss.

Dasselbe besteht daher oberhalb dem sogenannten Lukasdamm aus soliden Seitenmauern aus Beton. Unterhalb demselben ist ein sogenanntes überhöhtes Gewölbe mit starkpfeiligem Sohlengewölbe als für die bestehenden Verhältnisse am günstigsten befunden worden.

Als Sohlenversicherung ist eine in fettem, mit Siliziumkarbonat vermischten Zementmörtel versetzte Pflasterung aus Seelaffen von Staad, vorgesehen. Die Abmessung von 25 cm Stärke hat sich im benützten Steinachgewölbe in der Stadt St. Gallen, wenn sorgfältig ausgeführt, als genügend erwiesen. Ein Gehsteig von 40 cm Breite ermöglicht das Begehen des Gewölbes bei Niederwasser.

In stark wasserführendem Terrain wird hinter den Widerlagern eine Steinpackung von 25 cm Stärke gemacht.

Die Trasse folgt zuerst dem gegenwärtigen Bachlaufe, dann folgt ein Stück Einschnitt, der nach eingebautem Gewölbe wieder zugefüllt werden soll, hierauf wird der Bachlauf wieder eingehalten und oberhalb der Brücke der S. B. B. auf dem linken Ufer eine starke Uferversicherung eingebaut. Endlich wird noch am untersten Ende der zu korrigierenden Strecke eine ungefähr 8 m hohe Talsperre erstellt, durch welche die Stauung bis zum untersten Ende des durchgehenden Gewölbes hinauf geführt wird, allmählich die Bachsohle auf diese Höhe hebend. Ausserdem sind noch Entwässerungen in den Hängen vorgesehen.

293 Der Kostenvoranschlag beläuft sich auf Fr. 260,000 und weist folgende Unterabteilungen auf: I. Teilstiick oberhalb dem Lukasdamm . . . Fr. 21,920 II. Teilstück P. 0--167,2o ,, 149,270 III. Teilstück P. 167,30--283,4* ,, 28,140 IV. Teilstück P. 387 ,, 55,230 V. Regiearbeit · ,, 5,440 Fr. 260,000 Hierzu ist nun folgendes zu bemerken: Das Oberbauinspektorat hatte eine Lokalbesichtigung schon vor Ausarbeitung des Projektes vorgenommen und sich hierüber mit den technischen Organen des Kantons St. Gallen und der Gemeinde Tablât besprochen, so dass dasselbe den daherigen Abmachungen entspricht. Bei einem neuerlichen Augenschein wurde dann noch darauf aufmerksam gemacht, dass es zweckmässig wäre, auch oberhalb des Durchlasses des Lukasdammes eine Sohlpflästerung vorzusehen, die daherigen Kosten belaufen sich auf Fr. 7000, der Voranschlag würde daher um diese Summe zu erhöhen sein und demnach Fr. 2 6 7 , 0 0 0 betragen.

Die Regierung des Kantons St. Gallen hat der Erwartung Ausdruck gegeben, dass als Grundlage für den Bundesbeitrag die Gesamtkosten der Überwölbung angenommen werden; das Oberbauinspektorat ist der Ansicht, dass die Überwölbung nur für den Teil der Verbauung der Steinach beitragsberechtigt ist, bei welchem diese Arbeit sofort, d. h. während des Baues notwendig ist, infolge der schlechten Terrainbeschaffenheit und das ist im Einschnitt zwischen P. 40,96 und P. 79,92. Es ist dies auch im Voranschlage so gehalten worden und entspricht dem bisher eingehaltenen Grundsatze, der z. B. am Flon bei Lausanne und auch anderswo Anwendung fand.

Nach den Vorkommnissen beim Hochwasser des Jahres 1912 und nach den wichtigen öffentlichen Interessen, welche mit dieser Verbauung verknüpft sind, kann es nicht zweifelhaft sein, dass die vorgesehenen Arbeiten gemäss Wasserbaupolizeigesetz unterstützt werden können.

Was das Beitragsverhältnis anbelangt, so ersucht die Regierung des Kantons St. Gallen in ihrem Schreiben, es möchte das Maximum mit 50°/o bewilligt werden und begründet dieses Begehren mit der hohen Ausgabensumme und der geringen Anzahl von Beteiligten, welche zur Bezahlung des Restes der Kosten nach Abzug von Bundes- und Kantonsbeiträge herbeigezogen wer-

594

den können. Sie bemerkt hierzu, dass sie beim Grossen Rate den kantonalen Höchstbetrag von 25 °/o beantragen werde.

Hierzu müssen wir bemerken, dass in Anbetracht der gegenwärtigen Finanzlage des Bundes im allgemeinen eine Herabsetzung des Beitrages dringlich ist. Dann darf auch hier darauf aufmerksam gemacht werden, dass verschiedene Beteiligte an diese Arbeiten denn doch ziemlich finanzkräftig sind und die Kosten nicht nur auf einer Gruppe von Beteiligten lasten. Es dürfe daher das Beitragsverhältnis von 40 °/o, als das hier angemessene bezeichnet werden. Dementsprechend würde der Bundesbeitrag Fr. 106,800 betragen. Die Bauzeit inuss tunlichst verkürzt werden, und setzen wir dafür 2 Jahre an; der jährliche Höchstbetrag der Anzahlung würde demnach Fr. 53,400 betragen und erstmals im Jahre 1916 zur Auszahlung gelangen.

Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten folgenden Beschlussesentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 27. September 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmaim.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen fUr die Verbauung der Steinach in der Gemeinde Tablât.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons St. Gallen vom 25.. August 1915,

295

einer Botschaft des Bundesrates vom 27. September 1915, auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton St. Gallen wird für die Verbauung ·der Steinach in der Gemeinde Tablât ein Bundesbeitrag von Fr. 106,800, als 40 % der Kosten Voranschlagssumme von Fr. 267,000, zugesichert.

An allfällige Mehrkosten wird kein weiterer ßundesbeitrag verabfolgt.

Art. 2. Für die Ausführung der Bauten wird eine Bauzeit von 2 Jahren, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet, eingeräumt.

Art. 3. Die Auszahlung des Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom schweizerischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen, in jährlichen Beträgen von höchstens Fr. 53-,400. Die erste Auszahlung findet im Jahre 1916 statt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich die Enteignungen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausfuhrungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, ferner die Kosten der Aufnahme des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7« des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem schweizerischen Oberbauinspektorate sind die Ausführungspläne für die einzelnen Baustrecken und die jährlichen Bauprogramme zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. Der Bundesrat lässt die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise prüfen. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst în Kraft, nachdem vom Kanton St. Gallen die Ausführung dieser Arbeiten gesichert sein wird.

296 Für die Vorlegung des bezüglichen Ausweises wird der Regierung von St. Gallen eine Frist von einem Jahr, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Art. 8. Der Unterhalt der unterstützten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton St. Gallen zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

#ST#

6 3 4

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Pensionsbegehren von Frau C. Vouillamoz in Isérables.

(Vom 25. September 1915.)

Mit Eingabe vom 13. August 1915 hat Frau Céléstino V o u i l l a m o z in Isérables (Kanton Wallis) gegen die Abweisung ihres Pensionsbegehrens durch den Bundesrat an die eidgenössischen Räte rekurriert.

Der Ehemann der Rekurrentin, Paul Vouillamoz, war 1908 nach dem Wiederholungskurse wegen Bronchitis und Laryngitis in den Spital versetzt worden. Erstere Erkrankung wurde ganz behoben. Bezüglich der letztern stellte sich nach längerer Behandlung heraus, dass es sich um eine auf tuberkulöser Grundlage beruhende Stimmbandlähmung handelte. Später trat bei Vouillamoz eine Tuberkulose der Lungen auf. Obschon nun weder die tuberkulöse Erkrankung des Kehlkopfes noch die Lungentuberkulose nach Ansicht der Ärzte als Folgen des kurzen Militärdienstes betrachtet werden konnten, wurde doch dem P. Vouillamoz mit Rücksicht auf seine prekäre Lage im Herbst 1911 eine Pension von Fr. 504 für die Dauer von zwei Jahren zugesprochen. Ein

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Verbauung der Steinach in der Gemeinde Tablat. (Vom 27. September 1915.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1915

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

635

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.09.1915

Date Data Seite

289-296

Page Pagina Ref. No

10 025 852

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.