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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

67. Jahrgang.

Bern, den 23. Juni 1915.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis W Franken im Jahr, 5 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgetbühr".

Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Baum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession elektrischer Eisenbahnen von Vevey über Blonay nach Chamby und von Vevey nach Châtel-St. Denis (Kantonsgrenze).

(Vom 15. Juni 1915.)

Durch Bundesbeschluss vom 28. Juni 1901 (E. A. S. XVII, 128) wurde der ,,Compagnie des chemins de fer électriques veveysans" die Konzession für den Bau und Betrieb elektrischer Eisenbahnen von Vevey über Blonay nach Chamby (zum Anschluss an die Linie Montreux-Montbovon) und von Vevey bis zur Kantonsgrenze bei Châtel-St. Denis erteilt: Nachdem der Gesellschaft der elektrischem Greyerzerbahnen durch Bundesbesehluss vom 15. April 1915 die Änderung ihrer Konzession bewilligt worden ist, um die Gepäck-, Tier- und Gütertarife der schweizerischen Bundesbahnen einführen zu können, hat sich die Verwaltung der Viviserbahnen entschlossen, auf ihren Linien ebenfalls die Tarife der Bundesbahnen zur Anwendung zu bringen. Die Verwaltung hat daher, gestützt auf die mit dem Eisenbahndepartement geführten Verhandlungen, unter dem 4. Juni 1915 ein Konzessionsänderungsgesuch eingereicht, das für die Taxbestimmungen betreffend den Gepäck-, Tier- und Güterverkehr einen neuen Wortlaut vorschlägt und auch eine Änderung -der bisherigen Taxbestimmungen für den Personenverkehr beantragt.

Bei einer zwischen den zuständigen Organen des Eisen bahnBundesblatt. 67. Jahrg. Bd. n.

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départements und der Bahnverwaltung am 5. Juni 1915 stattgefundenen Besprechung wurden die neuen Taxbestimmungen endgültig festgesetzt. Diese Bestimmungen sind ohne Abänderung in den nachstehenden Beschlussesentwurf aufgenommen worden, auf den wir hiermit verweisen.

Der Staatsrat des Kantons Waadt, dem die nachgesuchten Konzessionsabänderungen zur Vernehmlassung mitgeteilt wurden, hat diesen Abänderungen mit Zuschrift an das Eisenbahndepartement vom 12. Juni 1915 zugestimmt.

Da wir zu weitern Bemerkungen keine Veranlassung haben, empfehlen wir Ihnen die Annahme des nachstehenden Bundesbeschlussesentwurfes, durch welchen dem Gesuche der Bahngesellschaft entsprochen wird.

Wir benutzen den Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 15. Juni 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss

betreffend Abänderung der Konzession elektrischer Eisenbahnen von Vevey über Blonay nach Chamby und von Vevey nach Châtel-St. Denis (Kantonsgrenze).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Compagnie der Viviserbahnen vom 4. Juni ;

1915; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 1915, beschliësst:

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1. Die durch Bundesbeschluss vom 28. Juni 1901 (E. A! S.

XVII, 128) erteilte, Konzession elektrischer Eisenbahnen von Vevey über Blonay nach Chamby und von Vevey nach Châtelr St. Denis (Kantonsgrenze) wird wie folgt abgeändert : Die Art. 15--21 werden durch die folgenden Bestimmungen ersetzt : Art. 15. Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : in der zweiten Wagenklasse 16 Rappen, in der dritten Wagenklasse 10 Rappen für den Kilometer der Bahnlänge.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

Für die innerhalb der einzelnen Ortschaften mit Tramwaybetrieb befahrenen Strecken kann die Gesellschaft von der Ausgabe von Retourbilletten befreit werden.

Kinder unter vier Jahren sind unentgeltlich zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

In den beiden Klassen ist für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre die halbe Taxe zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnements.billette zu ermässigtem Preise auszugeben.

Für die Beförderung von Armen, welche sich als solche durch Zeugnis der zuständigen Behörden ausweisen, ist die halbe Personentaxe zu berechnen.

Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden ; sind auch Arrestanten zu befördern.

Der Bundesrat wird hierüber die nähern Bestimmungen auf, stellen.

Art. 16. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck ist der Tarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, -unter Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 200 °/o zu den wirklichen Entfernungen.

Art. 17. Für die Beförderung von Gütern sind die Warenklassifikation der schweizerischen Normalspurbahnen und der

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Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 200 °/o zu den wirklichen Entfernungen gestattet ist.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für Industrie, Gewerbe, Handel, Land- und Forstwirtschaft nötigen Ausnahmetarife einzuführen.

Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen befördert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 15 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben.

Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel sind für die Beförderung von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Futtermittel usw. zeitweise niedrigere Taxen einzuführen, welche vom Bundesrate nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden.

Art. 18. Für die Beförderung von lebenden Tieren ist der für die schweizerischen Bundesbahnen geltende Tarif anzuwenden, unter Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 200 % zu den wirklichen Entfernungen.

Art. 19. Für Gepäck-, Güter- und Tiersendungen kann eine Mindesttaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht übersteigen darf.

Art. 20. Dieser Artikel wird aufgehoben.

Art. 21. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloss die Beförderung von Station zu Station.

Die übrigen Bestimmungen dieses Artikels bleiben unverändert.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1915 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession elektrischer Eisenbahnen von Vevey über Blonay nach Chamby und von Vevey nach Châtel-St. Denis (Kantonsgrenze). (Vom 15. Juni 1915.)

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1915

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.06.1915

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