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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 27. August 1915.)

Dem schweizerischen Finanzdepartement sind nachgenannte Schenkungen zugegangen, deren Beträge wie folgt überwiesen wurden : I. Dem Fonds für freiwillige Kriegssteuer: a. 50 Fr. als anonyme Bundesfeiergabe aus dem Opferstock der reformierten Kirche Männedorf, durch Herrn Dekan Gottlieb Schuster ; b. 91 Fr. 50 Rp. von Herrn H. D. in Düsseldorf, durch das das schweizerische Konsulat in Frankfurt am Main; c. 1000 Fr. von Herrn Rudolf Ganz, Pianist in New-York, durch Vermittlung des Herrn R. Ganz-Bartenfeld in Zürich ; d. 100 Fr. von Herrn Arthur Umiker von Thalheim (Aargau) in Moskau, durch "Vermittlung der Militärdirektion des Kantons Aargau ; e. 20 Fr. von Fräulein E. K. in Bern, durch Vermittlung von Herrn Minister Dr. Dunant, in Bern.

II. Den Soldatenstuben der schweizerischen Armee : 45 Fr. vom Pfarramt Reichenbach, als Ergebnis einer Sammlung am 1. August 1915; durch Vermittlung des ,,Bund".

III. Dem Fonds für spezielle militärische Zwecke : 221 Fr. 25 Rp. von Herrn Oberlieutenant Friedrich Nipkow, Füsilier-Kompagnie 1/87, wohnhaft in Zürich 6, durch Vermittlung der eidgenössischen Militärversicherung.

IV. Der eidgenössischen Winkelriedstiftung: 100 Fr. durch Herrn Hauptmann E. Haefliger, Quartiermeister des Füsilier-Bataillons 78, als Ergebnis eines Konzertes der Bataillonsmusik.

V. Dem Notstandsfonds für Hülfsbedürftige : 2243 Fr. 75 Rp., d. h. 2500 Fr. in französischen Noten zu 89,75, von Herrn Konsul Gétaz, in Marseille, durch das schweizerische Politische Departement.

Diese Schenkungen wurden bestens verdankt.

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(Vom 30. August 1915.)

Dem schweizerischen Finanzdepartement sind nachgenannte Schenkungen zugegangen und überwiesen worden wie folgt: I. Dem Fonds für freiwillige Kriegssteuer : a. 25 Fr. von Herrn N. Koch-Giger, in Zürich; b. 50 Fr. von drei jungen Schweizermädchen in Zürich; c. 686 Mark zu 108. 30 = 742 Fr. 95 Rp., von der Schweizerischen Hülfsgesellschaft in Strassburg; d. 50 Fr. von Herrn E. S. in E.

H. Dem Notstandsfonds für Hülfsbedürftige : a. 10,000 Fr. ungenannt; b. 5000 Fr. von Herrn Dr. E. Seh. ; c. 80 Fr. von Herrn Chs. Valentini, in Bern ; d. 20 Fr. von Herrn J. J. Keller-Hochstrasser, in Flawil.

III. Dem eidgenössischen Winkelriedfonds: 40 Fr., Ergebnis einer Sammlung bei einer geselligen Zusammenkunft zweier befreundeter Klubs ; durch Vermittlung von Herrn G. Hiestand-Gisler, Kassier des Kegelklubs ,,International"1, in Borgen.

, IV. Dem Komitee des Schweizerischen Roten Kreuzes: 40 Fr. von vier Sekundarschülern, durch Vermittlung des Herrn Dekan Schuster, in Männedorf.

Diese Schenkungen wurden bestens verdankt.

(Vom 31. August 1915.)

Der Bundesrat hatte als Oberaufsichtsbehörde über die Grundbuchführung den Art. 818, Absatz 2, ZGB., auszulegen, wonach der ursprünglich vereinbarte Zins nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über 5 °/o erhöht werden darf. Im Interesse einer Idaren und übersichtlichen Darstellung der Pf'andrechtsverhältnisse im Grundbuch hat der Bundesrat, in Übereinstimmung mit der bernischen Aufsichtsbehörde über die Grundbuchführung, entschieden, dass in j e d e r Eintragung eines im Range vorgehenden Pfandrechts für eine Zinsfusserhöhung über 5 °/o eine Schädigung der bereits im Grundbuch eingetragenen nachgehenden Grundpfandgläubiger erblickt werden muss. Es darf nicht darauf abgestellt werden, ob bei der Pfandverwertung trotz der Zinsfusserhöhung die nachgehenden Pfandgläubiger gegebenenfalls noch voll befriedigt würden. Der Grundbuchverwalter hat vielmehr die Eintragung eines vorgehenden Pfandrechtes für derartige

221 Zinsfusserhöhungen im Grundbuch abzulehnen, wenn die Zustimmung der nachgehenden Pfandgläubiger nicht beigebracht wird. Will ein vorgehender Pfandgläubiger für eine nachträgliche Zinsfusserhöhung über 5 % trotzdem Pfandsicherheit haben, und kann er die Zustimmung der nachgehenden Pfandgläubiger hierzu nicht erwirken, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als für den 5 °/o übersteigenden Zinsbetrag an letzter Pfandstelle, hinter sämtlichen bereits eingetragenen Pfandrechten, eine sogenannte Maximalhypothek in Form einer besondern Grundpfandverschreibung eintragen zu lassen. Als Voraussetzung für eine solche Anmeldung genügt jedoch der Nachweis der Zustimmung des Schuldners zur Zinsfusserhöhung; ein öffentlich beurkundeter Pfandvertrag ist nicht erforderlich, weil nach Art. 818, Ziffer 3, ZGB., die Pfandhaft für Zinsen von Gesetzes wegen entsteht.

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v o n

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Clarens-Chailly-

Blonay stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die neu eröffnete Strecke Ciarens Bahnhof S. B. B.-Schiffländte in einer Länge von 471 Meter samt Zugehören und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Bisenbahnen im I. Range zu verpfänden, als weiteres Pfandobjekt für die Sicherstellung des von der Gesellschaft im Jahre 1911 aufgenommenen Anleihens von Fr. 340,000, für welches ein Pfandrecht ersten Ranges auf die Linie Ciarens Bahnhof S. B. B.-Blonay errichtet worden ist.

Soweit die Linie auf öffentlichem Grund angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Boden.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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08.09.1915

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