690 Topograph III. Klasse des Schiesskartenbureaus für Befestigungen : Sturzenegger, Hugo, von Reute (Appenzell A.-Rh.), Grund buchgeometer, seit dem Frühjahr 1913 Aushülfsangestellter des vorgenannten Bureaus.

Oberkriegskommissariat.

Chef des Verpflegungs- und Magazinbureaus des Oberkriegskommissariates : Major Richner, E., von Gränichen, zurzeit Kanzleisekretär I. Klasse beim Oberkriegskommissariat.

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Bekanntmachungen von

Departementen uri andern Verwaltungsstellen des Elfe Zollbehandlung von Postsendungen an Kriegsgefangene im Auslande.

Es wird hiermit bekanntgegeben, dass Postsendungen zollpflichtigen Inhaltes an Kriegsgefangene in den kriegführenden Ländern beim Eingang in die Schweiz nur dann zollfrei behandelt werden können, wenn sie direkt an das internationale Komitee des Roten Kreuzes in Genf adressiert oder dann zum direkten Transit durch die Schweiz aufgegeben sind, nicht aber solche, die an Konsulate, Geschäftshäuser oder Privatpersonen in der Schweiz eingehen, um durch deren Vermittlung an die betreffenden Kriegsgefangenen weiter spediert zu .werden. Sendungen letzterer Art mit zollpflichtigem Inhalt werden bei der Einfuhr verzollt und eine Rückvergütung des Zolles ist ausgeschlossen.

B e r n , den 22. Juni 1915.

(2.).

Schweiz, Oberzolldirektion.

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Verzeichnis der Ausfuhrverbote.

Das auf 6. März 1915 abgeschlossene Verzeichnis dor Warengattungen, deren Ausfuhr verboten ist, geordnet nach den Nummern des schweizerischen Grebrauchstarifs, hat inzwischen mehrfache Erweiterungen erfahren und ist auf 15. Juni neuerdings bereinigt worden. Die neue Ausgabe kann bei der unterzeichneten Amtsstelle, sowie bei den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf zum Preise von 30 Rp. erhoben werden. Für die Zustellung durch die Post sind 5 Rp.

mehr als Frankaturgebühr einzusenden.

Allfällige spätere Ergänzungen werden, solange tunlich, wieder in Nachträgen zusammengestellt, welche gratis abgegeben werden B e r n , den 19. Juni 1915.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

TVarn un g-.

Wiederholt sind uns in den letzten Jahren Fälle zur Kenntnis gelangt, in denen Schweizerbürger, welchen im Ausland Erbschaften angefallen waren oder welche anderweitige Angelegenheiten im Ausland zu besorgen hatten, sich der Vermittlung daselbst ansässiger Agenten bedienten, mit denen sie schlechte Erfahrungen machten, indem sie ihnen hohe Vorschüsse oder Provisionen bezahlen mussten, die der geleisteten Arbeit und dem Erfolg der Bemühungen nicht entsprachen.

Es gibt in der Tat im Ausland gewisse Agenten, die es darauf abgesehen haben, sich in derartigen Angelegenheiten Vollmachten ausstellen zu lassen, die sie alsdann mehr zu ihrem eigenen Vorteil als im Interesse der Auftraggeber ausnutzen. Sie suchen z. B. bei Todesfällen die schweizerischen Erben ausfindig zu machen und lassen sich von ihnen, unter übertriebenen Angaben über die Höhe des Nachlasses und die für seine Auslieferung erforderlichen Massnahmen, Verträge unterzeichnen, durch welche sie sich einen erheblichen Prozentsatz des Nachlasses als Vergütung für ihre angeblich ausserordentlichen Dienste zusichern lassen. Zuweilen unternehmen sie sogar persönliche Reisen in die Schweiz oder bedienen sich der Agitation von Mittelspersonen, um sich von den Beteiligten die gewünschten Aufträge zu verschaffen. Sind sie einmal im Besitz

692 einer Vollmacht, so ist es schwierig oder unmöglich, ihre Geschäftsführung zu kontrollieren, und die Auftraggeber haben keine Gewähr dafür, ob ihnen schliesslich dasjenige ausgeliefert wird, worauf sie rechtlichen Anspruch haben.

Zweck dieser Bekanntmachung ist, das schweizerische Publikum davor zu warneu, solche Rechtsangelegenheiten unbekannten ausländischen Agenten anzuvertrauen. Wer im Ausland rechtliche Interessen zu wahren oder Geschäfte zu führen hat, die er weder selbst besorgen noch einem bekannten Vertreter übertragen kann, wird gut daran tun, sich stets zuerst entweder an uns oder direkt an unsere Vertreter im Ausland (Gesandtschaft oder Konsulat) zu wenden. Diese Amtsstellen werden sich der Sache entweder selbst annehmen oder sie, je nach Umständen, einem ihnen als zuverlässig bekannten Anwalt übertragen und, soweit möglich, über die getreue und sorgfältige Abwicklung der Angelegenheit wachen. Dieses Vorgehen wird in manchen Fällen geeignet sein, den Beteiligten schlimme Erfahrungen zu ersparen.

B e r n , den 8.Juni 1915.

(3...)

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Druck und Verlag des Amtlichen Schweiz. Kursbuchs.

Die Generaldirektion der Schweiz. Bundesbahnen und die Schweiz.

Oberpostdirektion eröffnen wegen Erlöschens des bisherigen Vertrags den Wettbewerb über den Druck und Verlag des Amtlichen Schweiz. Kursbuchs für einen neuen Zeitraum von mindestens 10 Jahren, von der Ausgabe vom 1. Mai 1916 an gerechnet.

Es ist beabsichtigt, das Format zu verkleinern; unter Anpassung an die im Pflichtenheft angegebenen Bedingungen könnte auch ein bestehendes privates als amtliches Kursbuch angenommen werden.

Das Pflichtenheft kann bei der Oberpostdirektion in Bern bezogen werden; sie erteilt auch jede weitere Auskunft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1915

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.06.1915

Date Data Seite

690-692

Page Pagina Ref. No

10 025 785

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