(Vom 28. Dezember 1915.)

Justiz- und Polizeidepartement.

Versicherungsamt.

Direktor : Trefzer, Fritz, von Basel, bisher Vize-Direktor des genannten Amtes.

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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Auslosung von Obligationen des Bundesanleihens von 1903.

Die Auslosung der pro 15. April 1916 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen des 3 °/o Bundesanleihens von 1903 wird Donnerstag, den 6. Januar 1916, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 71, Bundeshaus Westbau, stattfinden.

B e r n , den 15. Dezember 1915.

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Schweiz. Finanzdepartement.

Graphisch-statistischer Verkehrsatlas der Schweiz.

Dieses bei unserem Departement erschienene Druckwerk bildet eine vielfach ergänzte, mit Zeichnungen und Bildern versehene Zusammenstellung unserer Ausstellungsarbeiten über den Entwicklungsgang der Eisenbahnunternehmungen im allgemeinen, der Baueinrichtungen, des Betriebes und der finanziellen Ergebnisse. Verwaltungen, Verbände, Schulen und Fachleute finden in diesem Atlas ein wertvolles Nachschlagewerk. Erhältlich zum Preise von 5 Fr. bei unserem Drucksachenbureau.

B e r n , den 20. Dezember 1915.

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Schweiz. Post- und Eisenbahndepartement.

Eisenbahnabteilung.

300

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Chur-Arosa-Bahn stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 25,678 Meter lange schmalspurige Eisenbahn von Chur nach Arosa mit Zugehören und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 im ersten Range zu verpfänden, zugunsten des Kantons Graubünden, der unterm 14. Dezember 1915 der Gesuchstellerin ein Darlehen von Fr. 5,359,000 gemacht hat, welches zum Zwecke der Beschaffung eines Teiles der Mittel zum Bau der Bahn erhoben worden ist.

· Das Pfandrecht würde umfassen: 1. den Bahnkörper und die mit demselben zusammenhängenden Landparzellen mit Einschluss der Bahnhöfe, Stationsgebäuden, Güterschuppen, Werkstätten, Remisen, Wärterhäuser und aller ändern auf dem Bahnkörper und diesen Landparzellen befindlichen Hochbauten : 2. das gesamte für den Betrieb und den Unterhalt der verpfändeten Linie zugehörige Material.

Von der Verpfändung sind dagegen ausgenommen : Die nicht für Bahnzwecke bestimmten, eventuell noch zu erwerbenden Liegenschaften.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 5. Januar 1916 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 16. Dezember 1915.

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Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements,

Eidgenössische Technische Hochschule.

Der Schweizerische Schulrat hat dem Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule Herrn Louis S t r a u l i, von Wädenswil (Zürich^, auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom als technischer Chemiker erteilt.

Z ü r i c h , den 23. Dezember 1915.

Der Präsident des Schweiß. Schulrates : Dr. R. Gtnehm.

301

I. Nachtrag zum Verzeichnis der Waren, deren Ausfuhr verboten ist.

Die durch den Bundesratsbeschluss vom 11. Dezember 1915 erweiterten Ausfuhrverbote sind in einem auf 11. dies bereinigten I. Nachtrag zum Verzeichnis vom 5. November zusammengestellt worden, welcher bei der unterzeichneten Amtsstelle, sowie bei den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf gratis erhoben werden kann. Für die Zustellung per Post sind als Portogebühr 5 Cts. einzusenden. Der Preis des Verzeichnisses mit Nachtrag beträgt 30 Cts., per Post zugesandt 35 Cts.

B e r n , den 16. Dezember 1915.

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Schweiz. Oberzolldirektion.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Dietschibergbahn A.-G. in Luzern stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 1257 m lange Drahtseilbahn von Luzern auf den Dietschiberg samt Zugehören und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfandung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen zu verpfänden, und zwar : 1. im zweiten Range behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 50,000, das zu Bahnzwecken verwendet werden soll, und 2. im dritten Range zur Sicherstellung des Restguthabens der Bauunternehmung Baumann und Stiefenhofer in Altdorf, im Betrage von Fr. 28,000.

Die Linie ist im ersten Range für Fr. 150,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 12. Januar 1916 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Postund Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 24. Dezember 1915.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1915

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4

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52

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.12.1915

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299-301

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