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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung der Konzession einer Straßenbahn von Neuenburg nach St. Biaise für eine Linie von Neuenburg (Place Pury) nach Serrières und eine solche von Neuenburg (Place Pury) über Peseux nach Corcelles.

(Vom 25. März 1897.)

Tit.

Unterm 17./18. September 1896 reichte der V e r w a l t u n g s r a t der S t r a ß e n b a h n Neuenburg-St. B i a i s e ein K o n z e s s i o n s g e s u c h ein für eine elektrische Straßenbahn von N e u e n b ü r g (Place Pury) nach S e r r i è r e s .

Im allgemeinen Berichte wurde ausgeführt, daß die manigfachen Verkehrsmittel, welche Serrières mit Neuenburg bereits verbinden, noch nicht genügen, sondern daß die industrielle Entwicklung jener Gemeinde eine Straßenbahn verlange, welche gestatte, sozusagen jeden Augenblick nach Neuenburg zu fahren. Die projektierte Linie bilde übrigens nur eine natürliche Fortsetzung der bereits bestehenden Straßenbahn Neuenburg-St. Biaise, welche demnächst für den elektrischen Betrieb eingerichtet werde, so daß dann beide Linien gemeinsam betrieben werden können.

Laut dem technischen Berichte erhält die projektierte Bahn eine Länge von 2320 Metern. Der Minimalradius betrage 50 Meter und komme nur bei den Ausweichstellen vor. Der Ausgangspunkt liege 437, der Endpunkt beim Collège in Serrières 460 Meter über Meer. Die Maximalsteigung betrage 2,1 °/o, die Spurweite l Meter.

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Im Betrieb werden Automobilwagen und Anhängewagen verwendet, bei oberirdischer Stromführung und Rückleitung durch die Schienen.

Der Kostenvoranschlag sieht folgende Beträge vor: 1. Verwaltung, Bauleitung, Zinsen etc. Fr.

9,000 2. Oberbau ,, 65,000 3. Hochbau ,, 6,000 4. Elektrische Leitung, Maschinen etc. . ,., 32,000 5. Rollmaterial .

,, 34,000 6. Mobiliar und Gerätschaften . . . ,n 5,000 7. Unvorhergesehenes ,, 9,000 Total

Fr. 160,000

Eine Rentabilitätsberechnung wurde nicht aufgestellt.

Am 6. Oktober 1896 reichte derselbe Verwaltungsrat ein weiteres K o n z e s s i o n s g e s u c h ein, nämlich für eine elektrische Straßenbahn von N e u e n b u r g (Place Pury) über P e s e u x nach Corcelles.

Auch für diese Gemeinden bestehe das Bedürfnis einer Tramway verbindung mit der Hauptstadt, da der gegenwärtige Omnibusdienst mit viermaliger Fahrt nicht genüge.

Das Betriebssystem sei dasselbe wie für die projektierte Linie Neuenburg-Serrières, bezw. wie für Neuenburg-St. Biaise. Die Länge betrage 4374 m., der Minimalradius, der übrigens nur ein einziges Mal vorkomme, 30 m., die Maximalsteigung 6,25 %.

Der Ausgangspunkt der Linie liege 437, der Endpunkt 557 m.

über Meer.

Der Kostenvoranschlag berechnet für : 1. Verwaltung, Bauleitung, Zinsen etc. Fr. 20,000 2. Oberbau ,, 110,000 3. Landerwerb und Verbreiterung der Straße ,, 19,000 4. Hochbau ,, 30,000 5. Elektrische Einrichtungen, nämlich : a. Stromzuführung und Rückleitung . ,, 30,000 b. Dynamomaschinen etc ,, 50,000 c. Accumulatoren ,, 30,000 6. Rollmaterial ,, 68,000 7. Unvorhergesehenes ,, 13,000 Total Fr. 370,000

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Auch für diese Linie wurde keine Rentabilitätsrechnung aufgestellt.

unterm 24. Oktober 1896 reichte Herr C. Ruß-Suchard in Serrières als Präsident eines Initiativkomitees ebenfalls ein K o n z e s s i o n s g e s u c h für eine Straßenbahn von N e u e n b u r g nach Serrières ein, welche mit einem Kostenaufwand von Fr. 180,000 erstellt werden sollte. Die Betriebseinnahmen wurden, bei Annahme einer Frequenz von 225,000 Passagieren (Neuenburg-St. Biaise 400,000 Personen), auf Fr. 22,500 berechnet, die' Ausgaben auf Fr. 11,760, so daß ein Einnahmenüberschuß von Fr. 10,740 sich ergeben würde.

Mittelst Eingabe vom 28. November 1896 erklärte das Initiativkomitee, daß es sein Konzessionsgesuch zu gunsten des von der Straßenbahn Neuenburg-St. Biaise eingereichten zurückziehe, vorausgesetzt, daß eine baldige Behandlung des letztern möglich sei.

Der Staatsrat des Kantons Neuenburg hat in seinen Vernehmlassungen vom 27. November 1896 die Zustimmung zu den beiden Projekten der Gesellschaft Neuenburg-St. Biaise erklärt und die Bewilligung zur Benutzung der in Frage kommenden Straßen grundsätzlich erteilt. Die besonderen Bestimmungen sollten noch im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden festgesetzt werden.

Das Eisenbahndepartement lud die Interessenten auf den 5. März 1897 zu den vorgeschriebenen konferenziellen Verhandlungen ein, anläßlich welcher es denselben die Frage vorlegte, ob nicht die Erweiterung der Konzession einer Straßenbahn Neuenburg-St. Biaise auf die beiden projektierten Linien der Erteilung zweier neuer Konzessionen für diese vorzuziehen wäre. Die Vertreter der Straßenbahngesellschaft Neuenburg-St. Biaise erklärten sich mit dem Vorschlage des Departements einverstanden ; ebenso der Abgeordnete der Kantonsregierung. Dieser behielt sich indessen die Zustimmung des Staatsrates von Neuenburg vor.

Mittelst Schreibens vom 6. März 1897 wurde der nachstehende Beschlußentwurf, welcher in den konferenziellen Verhandlungen angenommen worden war, dem Staatsrate zur Vernehmlassung übermittelt. Derselbe antwortete aber erst mit Sehreiben vom 20. dieses Monats, daß er mit · der Erweiterung der Konzession Neuenburg-St. Biaise einverstanden sei, so daß wir erst heute in der Lage sind, Ihnen den Beschlußentwurf zur Annahme zu empfehlen.

Die Bemerkungen, zu welchen uns der Entwurf noch veranlaßt, sind in Kürze folgende :

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In Ziffer l wurde die Konzessionsdauer, entsprechend der am 10. Oktober 1890 erteilten Konzession, auf den 10. Oktober 1970 "festgesetzt.

Die Baufristen (Ziffer 2) wurden auf den Wunsch der Konzessionsbewerber für die beiden Linien echelonniert, in der Weise, daß zunächst die Linie nach Serrières in Angriff genommen werden soll. Diese Anordnung entspricht auch den Intentionen des Initiativkomitees Neuenburg-Serrières. Auch mußte, da es sich im Grunde um zwei von einander unabhängige Linien handelt, die Bestimmung aufgenommen werden, daß die Konzession für die eine Linie nicht dahinfalle, wenn die Fristen für die andere nicht eingehalten werden.

Unter Ziffern 3 und 5 wurden zwei Grundsätze aufgestellt, welche in der Konzession Neuenburg-St. Biaise noch nicht enthalten sind, aber seither in alle Straßenbahnkonzessionen aufgenommen werden.

Die oben erwähnte Konzession enthält in Art. 15 als Maximum für die Personentaxen den Betrag von 6 Rappen per Kilometer.

Mit Rücksicht auf die außerordentlichen Steigungsverhältnisse der Linie Neuenburg-Corcelles muß in Ziffer 4 des Beschlußentwurfes der Gesellschaft gestattet werden, dieses Maximum für die Strecke Neuenburg-Peseux auf 10 Rappen zu erhöhen.

Unter Ziffer 6 wurde die übliche Klausel betreffend die Straßenbenützung aufgenommen.

Wir benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. März 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßingier.

482 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Erweiterung der Konzession einer Straßenbahn von Neuenburg nach St. Biaise für eine Linie von Neuenburg (Place Pury) nach Serrières und eine solche von Neuenburg (Place Pury) über Peseux nach Corcelles.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben des Verwaltungsrates der Straßenbahngesellschaft Neuenburg-St. Biaise, vom 17. September und 6. Oktober 1896; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. März 1897, beschließt: !.. Der Straßenbahngesellschaft Neuenburg-St. Biaise wird die Konzession für den Bau und Betrieb je einer elektrischen Straßenbahn von N e u e n b u r g (Place Pury) nach S e r r i è r e s und von N e u e n b ü r g (Place Pury) über P e s e u x nach C o r c e l l e s unter den in der Konzession einer Straßenbahn von Neuenburg nach St. Biaise vom 10. Oktober 1890 (E. A. S. XI, 176 ff., abgeändert durch Bundesbeschluß vom 13. April 1894, E. A. S. XIII, 83) ent haltenen und unter folgenden weitern Bedingungen erteilt : 1. Die Konzession läuft mit dem 10. Oktober 1970 ab.

2. Für die Linie Neuenburg-Serrières binnen einer Frist von 12 Monaten und für die Linie Neuenburg-Peseux-Corcelles binnen einer solchen von 24 Monaten, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrate die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie die revidierten Statuten der Gesellschaft einzureichen.

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Innert 6 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der neuen Linien zu machen.

Binnen je 2 Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, sind die neuen Linien zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Die Nichteinhaltung dieser Fristen für die eine der beiden Linien zieht den Hinfall der Konzession nur für diese und nicht auch für die andere Linie nach sich.

3. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet^ können dieselben nur nach vorher eingeholter Genehmigung des Bundesrates eingeführt werden.

4. Auf der Strecke Neuenburg-Peseux darf für den Transport von Personen eine Taxe bis auf 10 Rappen per Kilometer bezogen werden.

5. Die Reisenden und das Personal sind bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haftpflicht vom 1. Juli 1875 hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern.

6. In Bezug auf die Benutzung der Straßen für den Bau und Betrieb der neuen Bahnlinien gelten die vom Staatsrat von Neuenburg, beziehungsweise von der Stadt Neuenburg zu erlassenden Vorschriften, soweit dieselben nicht mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Bundesbeschlusses, der Konzession vom 10. Oktober 1890 und der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen.

II. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung der Konzession einer Straßenbahn von Neuenburg nach St. Blaise für eine Linie von Neuenburg (Place Pury) nach Serrières und eine solche von Neuenburg (Place Pury) über Peseux ...

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31.03.1897

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