22

Als Vertreter des Bundesrates an der mitteleuropäischen Winterfahrplankonferenz 1915/16 in Leipzig wird bezeichnet Herr Robert W i n k l e r, Direktor der technischen Abteilung des Eisenbahndepartements.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1914 und 1915.

1915 1914

Monate

fr.

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

Augast . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

5,845,566. 70 6,140,339. 57 7,415,079. 41 6,843,890. 02 6,693,391.05 6,266,739. 60 6,039,321.23 1,018,109.59 2,969,665. 55 4,952,281. 90 4,498,273. 44 6,397,752. 90

1915

Fr.

4,506,867. 96 3,751,877. 13 4,929,984. 03 4,998,264. 70 4,882,800. 60 4,358,135. 32

Total 65,080,410. 96 Auf Ende Juni 39,205,006. 35 27,427,929. 74

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

-- -- -- -- -- --

--

1,338,698. 74 2,388,462. 44 2,485,095. 38 1,845,625. 32 1,810,590. 46 1,908,604. 28

11,777,076. 61

23

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1915

1914

Zu-oder Abnahme

Januar bis Ende Mai . .

Juni

1066 120

2600 307

--1534 -- 187

Januar bis Ende Juni . .

1186

2907

--1721

(i

B e r n , den 9. Juli

1915.

(B.-B. 1915, II, 656.)

Schweiz. Auswanderungsamt.

Verpfändung einer Eisenbahn.

0

Der Verwaltungsrat der Appenzellerbahn-Gesellschaft stellt ·das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 4,25 km lange Schmalspurbahnlinie Herisau-Gossau samt Zugehören und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 und 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im II. Rang zu verpfänden, behufs Sicherstellung ·eines Anleihens von 120,000 Fr., das zu Bahnzwecken verwendet werden soll.

Die Linie ist im ersten Range für 450,000 Fr. verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 28. Juli 1915 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, schriftlich einzureichen .sind.

B e r n , den S.Juli 1915.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Internationaler Wettbewerb.

Infolge eines testamentarischen Vermächtnisses eröffnet das Ministerium des öffentlichen Unterrichts des Königreichs Italien «inen internationalen Wettbewerb für die Beschaffung eines in italienischer Sprache abgefassten Werkes zur Bekämpfung des Rassen- und Religionshasses und besonders des Antisemitismus.

:24 Die Arbeiten sind vor dem 1. Februar 1916 dem genannten Ministerium einzureichen und es ist für die beste derselben ein Preis von 10,000 Lire ausgesetzt.

Das Wettbewerbsprogramm kann von der Kanzlei des unter.zeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , den 26. Juni 1915.

(2..)

Departement des Innern.

I. lVach.tr a g zum -Verzeichnis der Waren, deren Ausfuhr verboten ist.

Die durch den Bundesratsbeschlass vom 2. Juli 1915 er·weiterten Ausfuhrverbote sind in einem auf 5. Juli bereinigten I. Nachtrag zum Verzeichnis vom 15. Juni zusammengestellt worden, welcher bei der unterzeichneten Amtsstelle, sowie bei ·den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf gratis erhoben werden kann. Für Postzusendung sind als Postgebühr 5 Cts. einzusenden.

Der Preis des Verzeichnisses mit Nachtrag beträgt 30 Cts., .per Post zugesandt 35 Cts.

B e r n , den S.Juli 1915.

(2-0 Schweiz. Oberzolldirektion.

Ediktalzitation.

Franz Dorn, Pferdehändler, in Lauterach (Österreich), und ·August Pfanner, Pferdehändler, ebenda, welche durch Beschluss der Anklagekammer des Buudesgerichts, der erstere wegen Übertretung von Art. 213 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation und des Bundesratsbeschlusses betreffend Ausfuhrverbote vom 18. September 1914, Art. l f und Art. 3, der letztere wegen Gehülfenschaft bezw. Begünstigung der von Dorn begangenen Übertretungen im Sinne von Art. 20--24 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht in Anklagezustand versetzt und vor Bundesstrafgericht verwiesen sind, werden aufgefordert, sich bis .zum 15. Juli 1915 beim kantonalen Polizeikommando in St. Gallen :zu stellen, ansonst gegen sie das in Art. 133 und 134 des Bundes-

25 gesetzes betreffend die Bundesstrafrechtspflege vorgesehene Kontumazialverfahren durchgeführt wird.

L a u s a n n e , den 19. Juni 1915.

(2..)

Aus Auftrag der Anklagekammer des Schweiz. Bundesgerichts: Der Bundesgerichtssekretär:

Nägeli.

Ediktalzifation.

Ernst Kammüller, Fuhrhalter, von und wohnhaft in Kandern (Grossherzogtum Baden), welcher durch Beschluss der Anklagekammer des schweizerischen Bundesgerichts wegen Übertretung des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1914 betreffend Ausfuhrverbote, Art. l f und Art. 3, in Anklagezustand versetzt und vor Bundesstrafgericht verwiesen ist, wird aufgefordert, sich bis zum 15. Juli 1915 beim kantonalen Polizeikommando in Liestal :zu stellen, ansonst das in Art. 133 und 134 des Bundesgesetzes betreffend die Bundesstrafrechtspflege vorgesehene Kontumazialverfahren gegen ihn durchgeführt wird.

L a u s a n n e , den 19. Juni 1915.

(2..)

Aus Auftrag der Anklagekammer des Schweiz. Bundesgerichts : Der Bundesgerichtssekretär :

Nägeli.

# S T #

Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Schweizerische. Unfallversicherungsanstalt in Luzern.

Von jetzt ab werden Dienstangebote entgegengenommen für die Stellen Inspektoren bei den Kreisagenturen von Lausanne, Chaux-de-Fonds, Bern, Basel, Aarau, Luzern, Zürich, Winterthur und St. Gallen.

von

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1915

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.07.1915

Date Data Seite

22-25

Page Pagina Ref. No

10 025 795

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.