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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine Drahtseilbahn von Grüsch oder Pardisla nach Seewis.
(Vom 5. November 1915.)
Durch Bundesbeschluss vom 12. Juli 1912 (E. A. S. XXVIII, 153) ist einem aus den Herren Landammann J. Janett in Seewis und Dr. A. Kuoni in Chur bestehenden Initiativkomitee zuhanden ' einer zu bildenden Aktiengesellschaft eine Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Grüsch oder Pardisla nach Seewis erteilt worden. Da in den letzten Jahren die Gründung der in Aussicht genommenen Aktiengesellschaft infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Krisis nicht durchgeführt werden konnte, ersuchte uns der Gemeinderat Seewis mittelst Eingabe vom 29. Juni 1915 um Übertragung der Konzession auf die Gemeinde Seewis und um Gewährung einer Fristverlängerung von drei Jahren zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen. Dieses Gesuch wurde unterm 1. September noch durch eine gemeinschaftliche Eingabe des oben erwähnten Initiativkomitees und des Gemeinderates Seewis bestätigt.
Der vom Eisenbahndepartement zur Vernehmlassung eingeladene Kleine Rat des Kantons Graubünden erklärte in seiner Zuschrift vom 21. September, er habe weder gegen die nachgesuchte Übertragung der Konzession auf die Gemeinde Seewis, noch gegen eine Fristverlängerung von drei Jahren Einwendungen zu erheben. Wir können dem gemeinschaftlichen Gesuche der Gemeinde und des Initiativkomitees ebenfalls zustimmen und empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme.
20 Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.
B e r n , den S.November 1915.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Sehatzmann.
(Entwurf.)
Bundesbeschluss betreffend
Übertragung der Konzession und Fristverlängerung eine Drahtseilbahn von Grüsch oder Pardisla
für nach
See\vis.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Gemeinderates Seewis i. P. vom 29. Juni 1915; 2. einer Kollektiveingabe des Gemeinderätes Seewis i. P. und des Initiativkomitees für eine Drahtseilbahn von Grüsch oder Pardisla nach Seewis, vom 1. September 1915; 3. einer Botschaft des Bundesrates vom 5. November 1915, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 12. Juli 1912 (E. A. S.
XXVIII, 153} einem Initiativkomitee erteilte Konzession für den
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Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Grüsch oder Pardisla nach Seewis wird unter den gleichen Bedingungen auf die Gemeinde Seewis übertragen.
II. Gleichzeitig wird die im Art. 6 der Konzession angesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, um drei Jahre, d. h. bis zum 1. August 1918, verlängert.
III. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1916 in Kraft tritt, beauftragt.
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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.
(Vom 1. November 1915.)
Der eidgenössischen Staatskasse sind nachstehend aufgeführte Schenkungen zugegangen, die wie folgt überwiesen worden sind : I. Der Kriegswäscherei : Fr. 4. 60 von Fräulein Lina Schönmann, Birsigstrasse 83, Basel.
II. Der Winkelriedstiftung : Fr. 25 von der Verwaltung des eidg. Zeughauses in Bern, im Auftrage eines ungenannt sein Wollenden.
III. Dem Komitee für Soldatenheime (Herrn Major Zeerleder in Bern) : Fr. 300 von den Herren Wilh. Graf & Cie., mechanische Baumwollweberei in Kempten (Zürich).
IV. Dem Fonds für freiwillige Kriegssteuer : Fr. 20 von Herrn Aug. Roth, Spengler, in Wil (St. Gallen), durch Vermittlung des Herrn Dr. Schiller im Asyl Wil; Fr. 290. 85 von Herrn Erhard Schoch, p. A. Herren Sulzer, Rudolph
V. Dem Notstandsfonds für Hülfsbedürftige : · Fr. 440. 10 von Herrn Georg Lang, schweizerischem Konsul in Turin ;
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine Drahtseilbahn von Grüsch oder Pardisla nach Seewis. (Vom 5. November 1915.)
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Jahr
1915
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
45
Cahier Numero Geschäftsnummer
642
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
10.11.1915
Date Data Seite
19-21
Page Pagina Ref. No
10 025 888
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