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von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes Verpfändung von Eisenbahnen.

Die Direktion der Montreux-Berner Oberland-Bahn stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die elektrischen schmalspurigen Eisenbahnlinien : a. von Zweisimmen nach Lenk in einer Länge von 12,762 km und b. von Montreux über Montbovon und Château d'Oex nach Zweisimmen in einer Gesamtlänge von 62,5 km, samt ihren Zugehören und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 ·und 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, zu verpfänden.

Die zu errichtende Hypothek, welche zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 1,500.000, das zur Tilgung verschiedener Schulden verwendet werden soll, bestimmt ist, würde im zweiten Range auf der Linie Zweisimmen-Lenk und im vierten Range auf der Linie Montreux-Zweisimmen haften.

Diese Linien sind schon verpfändet: erstere für Fr. 550,000 im ersten Range und letztere im ersten Range für einen Saldo von Fr. 6,786,000, im zweiten Range für Fr. 1,400,000 und im dritten Range für Fr. 550,000.

Das letztere Pfandrecht und dasjenige, welches im I. Range auf der Linie Zweisimmen-Lenk haftet, betreffen das gleiche Anleihen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 16. Juni 1915 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, schriftlich einzureichen .sind.

B e r n , den 28. Mai 1915.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1915

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22

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02.06.1915

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595-595

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