c. Fr. 10 von dem Grossrichter des Divisionsgerichtes 2 Basel,, im Auftrag des Herrn August Henneberger, Sekundarlehrer in Basel, welcher bei der Gerichtssitzung vom 16. April 1915 auf sein Honorar als Dolmetscher verzichtet hat.

II. Dem Fonds für freiwillige Kriegssteuer: a. Fr. 10,000 von Herrn E. Sidler-Brunner in Luzern; b. Fr.

500 von Herrn H. M. in 0. ; c. Fr.

100 von einem Ungenanntseinwollenden ; d. Fr.

50 von einer ungenannt sein wollenden Dame.

III. Der Hülfsaktion für notleidende Schweizer in den kriegführenden Staaten : Fr. 500 vom Zentralkomitee des schweizerischen FussballVereins in Bern.

IV. Zugunsten des schweizerischen Roten Kreuzes : Fr. 100' vom Zentralkomitee des schweizerischen Fussballvereins in Bern.

(Vom 29. Juni 1915.)

Dem Kanton B e r n wird an die auf Fr. 125,000 veranschlagten Kosten der Verbauungs- und Entwässerungsarbeiten im Quellgebiet der Gürbe ein Bundesbeitrag von 40 °/o, höchstens Fr. 50,000, zugesichert.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen les Bundes Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kautonsregierungen.

(Vom 28. Juni 1915.)

Hochgeachtete Herren !

In wenigen Wochen jährt sich der Ausbruch des europäischen, Krieges und noch ist kein Ende abzusehen. Die wirtschaftlichen;

Schwierigkeiten dürften sich in der kommenden Zeit eher noch vergrössern als vermindern. Wir müssen uns daher rüsten, um ihnen gewachsen zu sein. Vor allem gilt es, die Hülfsquellen des Landes tunlichst heranzuziehen und mit ihnen wie mit dem, was uns das Ausland zur Verfügung stellt, möglichst haushälterisch umzugehen.

Wir möchten im nachfolgenden nach den Erfahrungen der abgelaufenen Periode auf einzelne Punkte in der Versorgung unseres Landes aufmerksam machen und auf Massregeln hinweisen, die mit Unterstützung der kantonalen und Gemeindebehörden und der öffentlichen Meinung durchgeführt werden sollen.

I.

Letztes Jahr entstanden durch den Mangel an Petroleum, der zufolge Unterbrechung der Zufuhr eintrat, grosse Verlegenheiten und Schädigungen. Es erscheint als fraglich, ob dies Jahr, zumal da nun alle vier Nachbarländer im Kriege stehen, auf eine genügende Einfuhr gerechnet werden kann, und es dürfte daher klug sein, rechtzeitig vorzusorgen.

Wo immer es möglich ist, sollte das Petroleum durch andere Hülfsmittel ersetzt werden, um die vorhandenen und noch einzuführenden Mengen für die Verbraucher zu reservieren, bei denen ein Ersatz ausgeschlossen ist. Die Verhältnisse des letzten Winters haben bereits dazu geführt, vielfach Petroleumlicht durch elektrisches und Petroleumfeuerung durch Grasfeuerung zu ersetzen.

Diese Entwicklung sollte für die gewerbliche Betätigung wie für den Haushalt weiter eifrig gefördert werden. Fast überall sind die Gas- und Elektrizitätswerke in die Hand der Gemeindewesen übergegangen oder sie stehen doch unter deren Einfluss. Aber auch, wo noch reine private Organisationen vorhanden sind, wird es leicht sein, diese für Massregeln zu gewinnen, die den Absatz von elektrischer Energie und Gas zu fördern geeignet sind. Die Bestrebungen müssen dahin gehen, den Anschluss noch nicht versorgter Gemeinden durchzuführen und den Kreis der Abonnenten auch in den ökonomisch schwächern Bevölkerungsschichten zu erweitern. Dabei scheint es gegeben, für die Beleuchtung dem elektrischen Lichte, das aus unsern Wasserläufen genommen werden kann, den Vorzug zu geben und anderseits Gas namentlich zu Kochzwecken als Ersatz der Petroleumfeuerung anzubieten.

Es wird Sache der lokalen Behörden und der einzelnen Elektrizitäts- und Gaswerke sein, zu beurteilen, mit welchen

Mitteln in ihrem Gebiete der bezeichnete Zweck am besten erreicht werden kann. Wir nennen bloss beispielsweise als Förderungsmittel eine rationelle Preispolitik, die billige Erstellung von Anschlüssen an die Gas- und Elektrizitätsversorgung, sowie das Vermieten von Gasherden und von kleinen Motoren und endlich die Stundung der Zahlungen. Sehr begrüssenswert wäre speziell auch für die wirtschaftlich schwächere Bevölkerung, wenn die Installationen von den Werken auf eigene Rechnung durchgeführt und den Hauseigentümern oder Mietern Gelegenheit gegeben würde, die Kosten durch einen bescheidenen Zuschlag zum Preise der Elektrizität oder des Gases nach und nach abzubezahlen.

Bei allen diesen Massregeln dürften unseres Erachtens die Abgeber von elektrischem Strom und von Gas weites Entgegenkommen zeigen, da sie für alle Zukunft neue Kunden gewinnen.

In städtischen Verhältnissen sollte danach gestrebt werden, eine möglichst lückenlose Vorwendung von Gas und Elektrizität durchzuführen und den Gebrauch des Petroleums tunlichst auszuschalten.

Nach Aufschlüssen, die wir erhalten haben, ist eine diese Bestrebungen fördernde Preispolitik der Elektrizitäts- und Gaswerke durchführbar.

Die Volkswirtschaft der Schweiz würde durch eine möglichst verbreitete Verwendung des elektrischen Stromes unabhängiger, und die einzelnen Interessenten wären von der Sorge befreit, die ihnon aus dem Mangel an Petroleum erwachsen könnte. Nach der gegenwärtigen Lage zu urteilen, darf angenommen werden, dass die Gaswerke mit Kohlen in befriedigender Weise versorgt sind und dass sie weitere Bezüge machen können.

Wir möchten besonders ein Wort für die ländlichen Gemeinden einlegen, die bis jetzt noch keinen Anschluss an ein Verteilungsnetz elektrischer Energie erlangt haben. Gerade für sie sind die Kantone am ehesten in der Lage, direkt oder indirekt helfend einzutreten. Wir wissen auch, dass in dieser Beziehung schon sehr viel geschehen ist und dass die Unterstützung der Kantone und der Werke Verständnis für die Elektrizitätsversorgung in den beteiligten Bevölkerungskreisen voraussetzt.

Es ist aber wohl auch nicht daran zu zweifeln, dass die jüngsten Erfahrungen und die Unsicherheit der gegenwärtigen Lage ÌLI weitesten Kreisen den Wunsch zeitigen werden, den elektrischen Strom überall in den Dienst der ländlichen Bevölkerung zu stellen.

Es ist noch besonderes Gewicht darauf zu legen, dass Neuanschlüsse, betreffen sie ganze Ortschaften oder einzelne Bauten,

nicht verschoben werden. Die bezüglichen Arbeiten bilden in den gegenwärtigen Zeiten über die Sommermonate eine sehr willkommene Beschäftigung, und zudem bestünde bei Verschiebung der Aufträge die Gefahr, dass die sich häufenden Installationsarbeiten nicht rasch ausgeführt werden könnten, und dass dadurch für die beteiligten Kreise Verlegenheiten entstünden.

Wir hoffen, dass es nicht nötig werde, Vorschriften von Bundes wegen zu erlassen. Es dürfte wohl der Tätigkeit der lokalen Behörden gelingen, ungerechtfertigte Widerstände, wie sie gelegentlich im Anschlüsse an Mietverhältnisse auftreten, zu besiegen. Sollten indessen Ihres Erachtens besondere Bundesvorschriften in dieser oder jener Richtung nötig werden, die in den gegenwärtigen ausserordentlichen Verhältnissen begründet wären, so bitten wir um Ihre Anregungen.

Zurzeit ist die Einfuhr von Petroleum sehr stark zurückgegangen. Wir hoffen zwar, dass sie sich wieder beleben werde, immerhin lässt sich dies nicht mit Sicherheit voraussagen. Sollte, ähnlich wie letztes Jahr, Petroleummangel eintreten, so bitten wir Sie, die nötigen Schritte zu tun, damit die verfügbaren Quantitäten in erster Linie zur Verfügung der Bevölkerungskreise gestellt werden, die sich nicht anders behelfen können, und eventuell auch für den Detailverkauf zur Festsetzung von Höchstpreisen zu schreiten.

II.

Grossen Schwierigkeiten begegnet heute schon die Beschaffung des für den Konsum nötigen Fleisches. Die Schweiz führt zu gewöhnlichen Zeiten jährlich für ungefähr 100 Millionen Franken Schlachtvieh und Fleisch ein. Mit Kriegsbeginn ist die Zufuhr stark zurückgegangen, ja oft ganz ausgeblieben. Zurzeit sind wir fast ausschliesslich auf die inländische Produktion angewiesen, die in normalen Zeiten nur etwa 70 °/o unseres Bedarfes zu decken vermag.

Der Bundesrat hat bereits im Monat Mai in unserem Departement eine besondere Organisation für den Import von Schlachtvieh errichtet. Wir bemühen uns, die Zufuhr möglichst zu fördern und sorgen für eine angemessene Verteilung dor eingeführten Tiere im Lande. Spekulation und Preistreibereien sind damit ausgeschlossen. Es dürfte jedoch kaum gelingen, die für die Deckung des Konsums genügenden Mengen von Schlachtvieh ins Land zu bringen, selbst wenn in Aussicht stehende Abschlüsse verwirklicht werden können.

Deshalb wird nicht zu vermeiden sein, dass die Konsumenten das Fleisch teuer bezahlen müssen und die Landwirte in die Versuchung kommen, um hohen Preis Tiere zu verkaufen, die noch Nutzwert hätten und zu deren Ersatz später vielleicht unter erheblichen Opfern geschritten werden muss. Vor solchen Verkäufen und vor dem Schlachten trächtiger Tiere möchten wir noch besonders warnen.

Den geschilderten Verhältnissen kann nur durch eine Einschränkung des Konsums begegnet werden. Die Armee geht mit dem guten Beispiel voran. Sie hat zufolge unserer Anregung die Fleischration stark beschränkt, indem sie es den Truppeneinheiten überlässt, täglich eine kleinere Ration Fleisch zu verabreichen oder an einem oder zwei Tagen der Woche vom Fleischkonsum Umgang zu nehmen. Selbstverständlich wird für reichliche Ersatzkost gesorgt werden. Ähnlich könnten wohl auch staatliche und kommunale Anstalten vorgehen.

Aber das genügt nicht. Auch die Zivilbevölkerung muss den Fleischkonsum einschränken. Niemand weiss, wie lange die kriegerischen Verwicklungen mit ihren Folgeerscheinungen dauern werden. In unserem Viehstande ruht eine wertvolle Nahrungsmittelreserve, er sichert überdies die Aufrechterhaltung einer bedeutenden Milchproduktion. Jedermann, namentlich auch die Konsumenten, hat daher ein Interesse daran, dass der Tierbestand des Landes möglichst unversehrt bleibt. Die Folgen seiner Verminderung müssten sich in stets steigenden Preisen der Milch und Milchprodukte fühlbar machen, ohne dem Landwirt, der mühsam und unter vielen Kosten zur Ergänzung seines Viehstandes schreiten müsste, entsprechenden Nutzen zu bringen.

Durch Zwangsvorschriften könnte der Fleischkonsum kaum mit Erfolg eingeschränkt werden. Dagegen darf unserer Bevölkerung das kleine Opfer, ihre Lebenshaltung freiwillig den Verhältnissen anzupassen, wohl zugemutet werden. Wir bitten die Kantonsregierungen, die lokalen Behörden, sowie die gemeinnutzigen Vereine und die Berufsverbände, eine Verminderung des Fleischverbrauches zu befürworten. Es widerstrebt unsern demokratischen Einrichtungen, dass alle Bürgerpflichten polizeilich festgestellt und erzwungen werden. Die Einsicht und der gute Wille sind viel mächtiger als der Buchstabe der Vorschriften. Wir appellieren daher angesichts der Unsicherheit unserer Zufuhrverhältnisse an die verständnisvolle Unterstützung aller einsichtigen Bürger.

Sollten kantonale oder lokale Behörden in der Lage sein, durch

(besondere, ihren Verhältnissen angepasste Massregeln den gewollten Zweck fördern zu können, so bitten wir sie, dies zu tun.

Bei diesem Anlasse möchten wir nicht unterlassen, darauf 'hinzuweisen, dass hier und da der Mangel an Schlachtvieh benutzt wird, um die Preise in ungerechtfertigter Weise nach mehr in die Höhe zu treiben. So ist es unter anderm zu unserer Kenntnis gelangt, dass an einzelnen Orten die Metzger den in letzter Zeit zurückgehenden Schweinepreisen mit den Fleischpreisen nicht gefolgt sind. Wir verweisen auf das Recht kantonaler und lokaler Behörden, Preisfestsetzungen vorzunehmen.

Höchstpreise sind gerade dann am Platze, wenn die lokalen Fleischpreise mit den Schlachtviehpreisen nicht im richtigen Verhältnisse stehen. Einheitliche Preisfestsetzungen für das ganze Land sind nicht möglich.

III.

Als Ersatznahrung für Fleisch dürfte unter anderm namentlich Käse in Betracht fallen. Wir haben die ,,Genossenschaft Schweizerischer Käse-Exportfirmentt in Bern, der fast sämtliche Käseexporteure der Schweiz angehören, verpflichtet, den inländischen Bedarf zu Preisen zu decken, die ungefähr den Selbstkosten der Genossenschaft entsprechen und die wesentlich unter den Exportpreisen stehen. Auch für den kommenden Herbst und Winter wird diese Organisation aufrechterhalten werden, damit das Bedürfnis des inländischen Konsums zu angemessenen Preisen .gedeckt und nur der Überschuss ausgeführt wird.

Vielerorts gibt der Mangel an Milch und die an einzelnen Orten vorhandenen Bestrebungen, den Preis der Konsummilch zu erhöhen, zu Bedenken Anlass. Es ist nicht zu leugnen, dass die Milchproduktion um etwa 1/s geringer ist als in den entsprechenden Monaten der Vorjahre. Bis jetzt waren wir in der Lage, den an grössern Verkehrszentren eintretenden Ausfall durch Lieferungen der Milchsiedereien zu decken.

Für die Zukunft möchten wir darauf hinweisen, wie wünschenswert es wäre, wenn sich die lokalen Behörden (kantonale und städtische) dafür bemühen würden, dass die Verträge über die Lieferung von Konsummilch rechtzeitig abgeschlossen werden. Viele Schwierigkeiten würden hierdurch vermieden.

Selbstverständlich muss die schweizerische Milchproduktion in «rster Linie dazu dienen, den Verbrauch der Bevölkerung zu decken. Es ist uns nicht unbekannt, dass vielfach die Meinung herrscht, durch die Herstellung von Käse könne in nächster Zeit

8 ein höherer Milchpreis erzielt werden als durch die Abgabe an> den Konsum. Solche Berechnungen ziehen nicht in Betracht, dass die Bundesbehörde in der Lage ist, durch die Regulierung der Ausfuhr von kondensierter Milch und Ku.se und durch die Festsetzung der Einkaufs- und Verkaufspreise für Käse, den Milchpreis zu beeinflussen. Das wird auch fernerhin geschehen. Es konnte den Milchproduzenten dieses Frühjahr billigerweise nicht verwehrt werden, einen Aufschlag der Milch eintreten zu lassen, da dies auch durch die erhöhten Produktionskosten gerechfertigt war und da eine gewaltsame Tiefhaltung der Preise zum Schaden aller zu einem weitern Rückgang des Milchertrages geführt hätte.

Wir müssen aber darauf dringen, dass auch die landwirtschaftliche Bevölkerung und ganz speziell die Mil'chproduzenten, d'er gegenwärtigen ausserordentlichen Lage des Lebensmittelmarktesim Interesse der ändern Bevölkerungskreise Rechnung tragen, wie dies in anerkennenswerter Weise auch von der landwirtschaftlichen Organisation mit Erfolg befürwortet wird. Bei den Einkäufen von Konsummilch kann auf diese Verhältnisse und insbesondere auf den Einfluss, den die Bundesbehörde auszuüben in der Lage ist, hingewiesen werden, wo die Produzenten zu hohe Ansprüche geltend machen sollten. Wir sind uns indessen, bewusst, dass allen Kreisen am besten durch eine möglichste Steigerung der Milchproduktion gedient wird.' Deshalb werden wir speziell die Einfuhr von Kraftfuttermitteln zu heben suchen, womit gleichzeitig die Fleischproduktion gefördert werden kann.

Wir empfehlen den Behörden und der Bevölkerung dringend, die in diesem Kreissehreiben gegebenen Rätschläge zu befürworten und zu befolgen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vorzüglich Hoehr achtung.

Scliweiserisclies VolicsîvirtscJiaftsdepartement:.

Schulthess.

Zollbehandlung von Postsendungen an Kriegsgefangene im Auslande.

Es wird hiermit bekanntgegeben, dass Postsendungen zollpflichtigen Inhaltes an Kriegsgefangene in den kriegführenden Ländern beim Eingang in die Schweiz nur dann zollfrei behandelt werden können, wenn sie direkt an das internationale Komitee

9des Roten Kreuzes in Genf adressiert oder dann zum direkten; Transit durch die Schweiz aufgegeben sind, nicht aber solche, die an Konsulate, Geschäftshäuser oder Privatpersonen in der Schweiz eingehen, um durch deren Vermittlung an die betreffenden Kriegsgefangenen weiter spediert zu werden. Sendungen letzterer Art mit zollpflichtigem Inhalt werden bei der Einfuhr verzollt und eine Rückvergütung des Zolles ist ausgeschlossen.

B e r n , den-22. Juni 1915.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

.A-enderungen im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unter agenten während des II. Quartals 1915.

Am 15. April 1915 ist das den Herren C a r l o C o r e c c o ÌQ Bodio und P i r r o B r i v i o in Lugano (Corecco & Brivio in, Bodio) am 21. Juli 1911 erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur, und am 20. Mai 1915 das den Herren Auguste-Henri Y b l o u x und Alexis-Auguste R a v e s s o u d in Genf am 27. Juli 1912 erteilte Patent zum Verkauf vo» Passagebilletten erloschen.

Am 15. April 1915 ist den Herren F e d e r i c o H o l l i g e r in Bodio und P i r r o B r i v i o in Lugano, als bevollmächtigtenGeschäftsführern der Firma Corecco & Brivio in Bodio, das Patent, zum Betriebe einer Auswanderungsagentur erteilt worden.

Als Unteragenten sind ausgetreten: Von der Agentur Zwilcheribart in Basel: Hans Steurer in St. Gallen.

Emil Kühne in Uznach.

Hans Mark in Küblis.

Viktor Schmid in Baden.

Jakob Roost in Schaffhausen.

Friedrich August Widmer in Thun (gestorben).

Von der Agentur Meiss & Cie. in Zürich: Samuel Luchsinger in Lugano und Interlaken.

10 Von der Agentur Corecco & Brivio in Bodio: 'Federico Holliger in Bodio (als Hauptagent patentiert).

Von der Ageninr Kaiser & Gie. in Basel: Jakob Wäckerlin in Interlaken.

Als Unteragenten sind angestellt w o r d e n : Von der Agentur Meiss & Oie. in Zürich: Hans Jakob Lanz in Thun.

Von der Agentur Corecco & Brivio in Bodio : Adolf Studer in Interlaken.

Carletto Corecco in Bodio.

Von der Agentur Camille Bontincìc in Basel: Alexis-Auguste Ravessoud in Genf.

Von der Agentur Kaiser & de. in Basel: Georg Wäckerlin in Interlaken.

Von der Passageagentur Dansas da Cie. in Basel: Paul Bendely in Basel.

Albert Gustav Ammann in Zürich.

B e r n , den 30. Juni 1915.

Schweizerisches Auswanderungsamt.

Internationaler Wettbewerb.

Infolge eines testamentarischen Vermächtnisses eröffnet das Ministerium des öffentlichen Unterrichts des Königreichs Italien einen internationalen Wettbewerb für die Beschaffung eines in italienischer Sprache abgefassten Werkes zur Bekämpfung des Rassen- und Religionshasses und besonders des Antisemitismus.

Die Arbeiten sind vor dem 1. Februar 1916 dem genannten .Ministerium einzureichen und es ist für die beste derselben ein Preis von 10,000 Lire ausgesetzt.

Das Wettbewerbsprogramm kann von der Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , den 26. Juni 1915.

(2.).

Departement des Innern.

4

11

I. Nachtragzum Verzeichnis der Waren, deren Ausfuhr verboten ist.

Die durch den Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1915 erweiterten Ausfuhrverbote sind in einem auf 5. Juli bereinigten L Nachtrag zum Verzeichnis vom 15. Juni zusammengestellt worden, welcher bei der unterzeichneten Amtsstelle, sowie bei ·den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf gratis erhoben werden kann. Für Postzusendung sind als Postgebühr 5 Cts. einzusenden.

Der Preis des Verzeichnisses mit Nachtrag beträgt 30 Cts., per Post zugesandt 35 Cts.

B e r n , den 5. Juli 1915.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Ediktalzitation.

Josef Durrer, 'Sohn des Eduard und der Seraüna Ettlin, geboren den 28. Dezember 1872, verheiratet mit Hedwig Waser, Handelsmann, von Kerns, unbekannten Aufenthalts, welcher des Betruges und der Nichtführung ordnungsgemässer Geschäftsbücher angeschuldigt ist, wird anmit nach Vorschrift von Art. 145 St. R. V.

aufgefordert, binnen drei Monaten vor dem Verhöramte des Kantons Obwalden zu erscheinen und sich wegen der Anklage zu verantworten.

Sofern sich der Angeschuldigte nicht stellt, wird gegen denselben das Ungehorsamsverfahren durchgeführt werden.

S a m e n , den 24. Juni 1915.

(1.)

Im Namen der Untersuchungs- und Überweisungsbehörde: Der Landschreiber: H 2161 Lz J. Gasser.

Ediktalzitation.

Ernst Kammüller, Fuhrhalter, von und wohnhaft in Kandern (Grossherzogtum Baden), welcher durch Beschluss der Anklage-

12

kammer des schweizerischen Bundesgerichts wegen Übertretungdes Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1914 betreffend Ausfuhrverbote, Art. l/1 und Art. 3, in Anklagezustand versetzt und vor Bundesstrafgericht verwiesen ist, wird aufgefordert, sich bis zum 15. Juli 1915 beim kantonalen Polizeikommando in Liestal zu stellen, ansonst das in Art. 133 und 134 des Bundesgesetzes, betreffend die Bundesstrafrechtspflege vorgesehene Kontumazialverfahren gegen ihn durchgeführt wird.

L a u s a n n e , den 19. Juni 1915.

(2.).

Aus Auftrag der Anklagekammer des Schweiz. Bundesgerichts: Der Bundesgerichtssekretär : Nägeli.

Ediktalzitation.

Franz Dorn, Pferdehändler, in Lauterach (Österreich), und August Pfanner, Pferdehändler, ebenda, welche durch Beschluss der Anklagekammer des ßundesgerichts, der erstere wegen Übertretung von Art. 213 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation und des Bundesratsbeschlusses betreffend Ausfuhrverbote vom 18. September 1914, Art. l f und Art. 3, der letztere wegen Gehülfenschaft bezw. Begünstigung der von Dorn begangenen Übertretungen im Sinne von Art.' 20--24 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht in Anklagezustand versetzt und vor Bundesstrafgericht verwiesen sind, werden aufgefordert, sich bis zum 15. Juli 1915 beim kantonalen Polizeikommando in St. Gallen.

zu stellen, ansonst gegen sie das in Art. 133 und 134 des Bundesgesetzes betreffend die Bundesstrafrechtspflege vorgesehene Kontumazialverfahren durchgeführt wird.

L a u s a n n e , den 19. Juni 1915.

(2.).

Aus Auftrag der Anklagekammer des Schweiz. Bundesgerichts: Der Bundesgerichtssekretär: Nägeli.

13

Erlöschen des Patentes der Auswanderungsagentur Konrad Schneebeli in Basel.

Das am 19. Januar 1906 Herrn Paul Konrad Schneebeli in ·Basel vom Bundesrat erteilte Patent zum Betriebe einer Auswanderungsagentur ist am 27. November 1914 erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oderRechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Konrad Schneebeli in Basel ·deponierte Kaution ven Fr. 59,310 geltend gemacht werden wollen, sind der unterzeichneten Amtsstelle vor Ende November 1915 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 7. Dezember 1914.

(2..)

Eidg. Auswanderungsamt.

Erlöschen des Patentes der Auswanderungsagentur Ybloux & Cie. in Genf.

Das am 27. Juli 1912 den Herren August Henri Ybloux ·und Alexis August Ravessoud in Genf erteilte Patent zum Verkauf von Passagebilletten ist am 20. Mai 1915 erloschen.

Ansprüche, die gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für das Passagegeschäft Ybloux & Cie. in Genf deponierte Kaution von Fr. 22,750 geltend gemacht werden wollen, sind ·dem unterzeichneten Amte vor dem 20. Mai 1916 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 29. Mai 1915.

(2.).

Schweizerisches Auswanderungsamt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Bundesblatt

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1915

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3

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.07.1915

Date Data Seite

2-13

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