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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

67. Jahrgang.

Bern, den 15. September 1915.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Prêts 1O Franken im Jahr, B Franken im Saltijahr, : zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr" Einrückungsgebühr: 15 Rappen die Zelle oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli £ de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen den Gesellschaften der Langenthal-Huttwil-Bahn und der Huttwil-Eriswil-Bahn abgeschlossenen Betriebvertrages.

(Vom 7. September 1915.)

Durch Bundesbeschluss rom 5. Oktober 1911 (E. A. S. XXVII, 177) wurde dem Gemeinderate Eriswil zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer normalspurigen Eisenbahn von Huttwil nach Eriswil erteilt. Nach der Konstituierung der Gesellschaft ist der Bau der Linie in Angriff genommen worden und die Betriebseröffnung hat bereits stattgefunden. Gemäss einem dem Eisenbahndepartement mittelst Eingabe vom 13. Juli dieses Jahres zur Genehmigung vorgelegten Betriebsvertrage wird die Bahn durch die Gesellschaft der Langenthal-Huttwil-Bahn betrieben,, Der Vertrag enthält, nachstehende wesentliche Bestimmungen.

Nach Art. 2 übernimmt Mie Langenthal-Huttwil-Bahn folgende Verpflichtungen : die Anstellung und Einschulung des nötigen Personals; .

die Aufstellung der Dienstreglemente und Instruktionen ; die Erstellung und Einführung der sämtlichen Tarife, Réglemente und Instruktionen für den Personen-, Gepäck-, Tier- und Gütertransport; · die Überwachung und Unterhaltung der gesamten Bahn-, anlagen, die Besorgung des Stations- und Zugsdienstes,, der UnterBundesblatt. 67. Jahrg. Bd. III.

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halt des Rollmaterials und des Mobiliars, sowie die Lieferung aller Verbrauchsmaterialien für den gesamten Betriebsdienst; die Führung der Betriebskontrolle, der Buchhaltung und der Kasse ; die Versicherung des Personals und der Reisenden gegen die Folgen der Haftpflicht, sowie der Waren, des Gepäcks, des Rollmaterials und der Gebäude gegen die Feuergefahr in der bei den Bahngesellschaften üblichen Weise; die Erledigung aller Reklamationen und die Führung der Prozesse, welche aus dem Betriebe hervorgehen ; die Vertretung der Bahneigentümerin im Verkehr mit Privaten und Behörden in allen Angelegenheiten, die den Betrieb betreifen ; die Ausarbeitung der Fahrplanentwürfe, In Art. 3 wird unter anderm bestimmt, dass für das ausschliesslich auf der Huttwil-Eriswil-Linie beschäftigte Personal eine Dienstalterskasse einzurichten ist, wenn nicht der Anschluss an eine derartige Institution einer Nachbarbahn beschlossen wird.

Für dieses Personal hat die Bahneigentümerin die in den Statuten der Kasse festgesetzten Verpflichtungen der Bahngesellschaft zu übernehmen.

Für das gesamte Rechnungswesen ist die Huttwil-EriswilBahn gemäss Art. 4 als eine selbständige Linie zu betrachten.

Die Betriebsführerin hat deshalb über alle Einnahmen und Ausgaben der Huttwil-Eriswil-Bahn, also auch über die Verwendungen zu Bauzwecken usw. gesonderte Rechnung zu führen.

Art. 5 enthält die nötigen besondern Bestimmungen für die Verrechnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, unter Berücksichtigung auch der ändern von der Langenthal-HuttwilBahn betriebenen Bahnen (Huttwil-Wolhusen und Ramsei-Sumis-wald-Huttwil).

In Art. 6 werden die Vergütungen für gegenseitige Aushülfe mit Rollmaterial für die gesamte Betriebsgemeinschaft festgesetzt.

Diejenigen Ausgaben, welche nach der Verordnung vom 7. November 1913 über die Aufstellung und Vorlage der Rechnungen und Bilanzen der Eisenbahnunternehmungen nicht in der Betriebsrechnung aufgenommen werden können, bleiben zu Lasten der Bahneigentümerin (Art. 7).

Nach Art. 9 bleibt den Verwaltungsorganen der HuttwilEriswil-Bahn der Entscheid über folgende Punkte vorbehalten : Genehmigung der Geschäftsberichte und Jahresrechnungen; Genehmigung des Voranschlages für die Betriebsausgaben und der Verwendungen zu Bauzwecken; Bestimmung der Anzahl der fahrplanmässigen Züge;

245 Genehmigung der Tarifgrundtaxen und wichtiger .'kommerzieller Massnahmen ; Genehmigung aller Ergänzungs- und Neubauten; Anschaffung und Veräusserung von Rollmaterial und Oberbaumaterial und allfällige wesentliche Änderungen an denselben; Kauf und Verkauf, Pachtung und Verpachtung von Liegenschaften oder Grundstücken mit Ausnahme der Verpachtung der Bahnböschungen und kleinerer Landabschnitte ; Führung von Prozessen, welche nicht aus dem Betriebe hervorgehen ; Ratifikation aller Verträge, insbesondere solcher über Konkurrenzverhältnisse, -über Mitbenützung von Bahnstrecken oder Bahnhöfen, über Versicherung des Personals, sowie der Reisenden und Drittpersonen gegen Unfall, über Versicherung gegen Brandschaden usw. ; Bezeichnung derjenigen Personen, an welche Jahresfreikarten zu verabfolgen sind.

Gemäss Art. 10 beträgt die Vertragsdauer fünf Jahre. Erfolgt die Kündigung nicht wenigstens ein Jahr vor Ablauf dieser Vertragsdauer, so bleibt der Vertrag für ein weiteres Jahr in Kraft.

Für die Schlichtung allfälliger Streitigkeiten aus dem Betriebsvertrage ist in Art. -11 ein Schiedsgericht vorgesehen.

Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem der Betriebsvertrag vom Eiseubahndepartement zur Vernehmlassung zugestellt wurde, erklärte mittelst Zuschrift vom 28. Juli 1915, der Vertrag gebe ihm zu keinen Bemerkungen Anlass.

Auch wir sehen uns zu Einwendungen nicht veranlasst. Zum nachstehenden Beschlusseseiitwurf haben wir nur die Bemerkung zu machen, dass der übliche Vorbehalt, gemäss welchem für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten ausser der Betriebsverwaltung noch die Bahneigentümerin haftet, auf: genommen, werden muss.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 7. September 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, De-r B u n d e s p r ä s i d e n t : Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen den Gesellschaften der Langenthal-Huttwil-Bahn und der Huttwil-Eriswil-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der Langenthal-Huttwil-Bahn vom 13. Juli 1915 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 7. September 1915, beschliesst: 1. Der unterm 22. Mai/25. Juni 1915 zwischen den Gesellschaften der Langenthal-Huttwil-Bahn und der Huttwil-EriswilBahn abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Langenthal-HuttwilBahn übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete -der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 23. Dezember 1872, auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 15. Oktober 1915 in Kraft tritt, beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen den Gesellschaften der Langenthal-Huttwil-Bahn und der Huttwil-Eriswil-Bahn abgeschlossenen Betriebvertrages. (Vom 7. September 1915.)

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Jahr

1915

Année Anno Band

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37

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632

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.09.1915

Date Data Seite

243-246

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