974 Art. 17, Absatz 2. Für anderes Reisegepäck ist der Tarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 150 °/o zu den wirklichen Entfernungen gestattet ist.

Art. 18. Für die Beförderung von Gütern sind die Tarife der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 150 % zu den wirkliehen Entfernungen gestattet ist.

Art. 22. Für die Beförderung von lebenden Tieren ist der Tarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 150 °/o zu den wirklichen Entfernungen gestattet ist.

2. Art. 19 wird aufgehoben.

III.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der am 1. Mai 1915 in Kraft tritt, beauftragt.

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# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Ausstellung von Ausweispapieren.

(Vom 10. April 1915.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Da uns in der letzten Zeit wiederum öfters Fälle zur Kenntnis gebracht worden sind, wo Personen sich im Besitze zweier Ausweispapiere befanden, sehen wir uns veranlasst, au( das Kreisschreiben betreffend Abänderung von Art. 44 des Reglements für die schweizerischen Konsularbeamten, vom 26. Mai 1875, das wir Ihnen unterm 13. September 1912 (s. Bundesblatt von 1912.

IV, 345) zugesandt haben, zurückzukommen.

975

Bemerkten wir damals, dass jene Vorschriften einer Ergänzung durch innere Ordnungsmassregeln bedürften, so haben die heutigen ausserordentlichen Verhältnisse die Verantwortung für ein geordnetes Passwesen in erster Linie den heimatlichen Behörden auferlegt.

Es scheint aber, dass die Bedeutung der Aufgabe nicht allerorts richtig gewürdigt wird. Erhält hier der Ansuchende gewohnheitsmässig zur Erleichterung seiner Reise einen deutschen und dazu noch einen französischen Pass, so händigt man dort neben dem Pass regelmässig auch den Heimatschein aus.

Diese Gefälligkeit gegenüber dem Einzelnen inuss in kürzester Zeit zum schweren Schaden auf die Gesamtheit zurückfallen. Einer unrechtmassigen Abtretung der Legitimationspapiere wird Vorschub geleistet, und die Folge ist, dass die Glaubwürdigkeit schweizerischer Urkunden im Ausland leidet. Fortwährende Anstände mit fremden Regierungen müssen sich daraus ergeben und beschäftigen bereits in grossei- Zahl die Bundesbehörden.

Der richtige Grundsatz, von dem nicht abgegangen werden darf, rnuss lauten : Eine Person, ein Ausweis. Kein Ausweis darf ausgehändigt werden, bevor nicht ältere Urkunden zurückgestellt sind.

Wir glauben auch, es als selbstverständlich erachten zu dürfen, dass unter keinen Umständen den Angehörigen eines fremden Staates ein Pass oder sonst eine Legitimationsurkunde ausgestellt wird.

Dies bitten wir Sie, den Ihnen unterstellten Organen nachdrücklich zur Beachtung zu empfehlen.

Wir benützen gerne diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 10. April 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Eotta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiit/ms! un.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Ausstellung von Ausweispapieren. (Vom 10. April 1915.)

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1915

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15

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14.04.1915

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974-975

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