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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung.

67. Jahrgang.

Bern, den 24. Februar 1915.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 10 franken im Jahr, 5 Franken im Halbjahr.

Einrückungsgebühr: 15 Rappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli £ de. in Bern

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Anwendung seines Beschlusses vom 15. Januar 1915 über die Militärsteuer mit Bezug auf den Aktivdienst.

(Vom

16. Februar 1915.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Auf die Anfragen mehrerer kantonaler Behörden hin sehen wir uns veranlasst, für die Ausführung unseres Beschlusses vom 15. Januar 1915 betreffend die Militärsteuer mit Bezug auf den Aktivdienst folgende Wegleitung zu erteilen: 1. Durch Art. l des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1914 (A. S. n. F XXX, 8. 672) ist in Anwendung von Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz, vom 28. Juni 1878, diese Steuer für die Jahre 1914 und 1915 auf den doppelten Betrag erhöht worden. Ferner stellt Art. 8 des vorerwähnten Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 1915 fest, dass bei der Nachbesteuerung auf den doppelten Betrag für 1914 auf Grundlage des für dieses Jahr bereits rechtskräftig veranlagten Militärpflichtersatzes kein neues Recht zur Anfechtung der Besteuerung besteht (die Fälle unrichtiger Anwendung des Bundesratsbeschlusses selbst vorbehalten). Es handelt sich, wie aus diesen Bestimmungen klar hervorgeht, nicht um eine nochmalige Anlage der Steuer von 1914, sondern, da die ursprüngliche einfache Steuer dieses Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. I.

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Jahres nachträglich verdoppelt worden ist, um die Nacherhebuug des entsprechenden Betrages, d. h. um eine Nachsteuer. Diese letztere liegt also grundsätzlich demjenigen Kanton ob, von welchem die ordentliche Besteuerung für 1914 ausgegangen war. Wenn indes seither eine Verlegung des Wohnsitzes nach einem ändern Kanton stattgefunden hat, so ist die Nachsteuer vom Kanton des neuen Wohnsitzes zuhanden des berechtigten Kantons zu erheben, wobei eine Bezugsgebühr bis auf 5 °/o des bezogenen Steuerbetrages berechnet werden kann. Über Einsprachen (Art. B, fcichlusssatz, des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 1915) und über Stundungs- und Nachlassgesuche entscheiden jedoch in allen Fällen die Behörden desjenigen Kantons, welcher die ordentliche Steuer von 1914 erhoben hat, gegebenenfalls nach Anhörung der Behörden des Kantons des neuen Wohnsitzes.

2. Bei der Aufstellung von Art. 5 seines Beschlusses vom 15. Januar 1915 hat der Bundesrat insbesondere auch die Frage des Umfanges der in Art. 2, lit. d, des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vorgesehenen Enthebung von dieser Steuer eingehend erwogen. Aus der Fassung von Art. 5 seines Beschlusses vom 15. Januar 1915 geht nun hervor, dass die Unterstellung unter den Kriegsbetrieb für die Enthebung des Personals der Transportanstalten vom Militärpflichtersatz ausschlaggebend ist.

Der Kriegsbetrieb, d. h. die Unterstellung unter die Leitung und das Verfügungsrecht der Militärgewalt, der durch den Bundesratsbeschluss über die Mobilmachung der Armee eingeführt wurde, umfasst nun gemäss Art. 17 der Verordnung über den Territorialund den Transportdienst, vom 30. Januar 1912, alle vom Bunde konzessionierten Transportanstalten, also nicht nur die Normalspurbahnen, sondern auch die Schmalspur-, Zahnrad- und Drahtseilbahnen, sowie die Tramways, ferner die Dampfschiffahrtsunternehmungen mit dem gesamten Personal aller dieser Transportanstalten. Dieses Personal ist daher allgemein für die Dauer des Kriegsbetriebes vom Militärpflichtersatz enthoben. Die Steuerenthebung erstreckt sich also nicht nur auf einzelne Verwaltungsund Betriebszweige (im bahntechnischen Sinne), ebensowenig erstreckt sie sich nur auf das Personal einzelner Transportanstalten oder Linien oder nur auf die bewaffneten oder schliesslioh nur auf die militärtauglichen Angestellten. Der
Kriegsbetrieb dauert auch im neuen Jahre weiter, und damit ist das sämtliche Personal der demselben unterstellten Transportanstalten für 1915 ebenfalls von der Militärsteuer befreit.

Wir werden Weisung erteilen lassen, dass Ihnen das für

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1914 und 1915 von der Militärsteuer zu enthebende Personal von den Transportanstalten angegeben wird.

3. Ferner hat eine Militärbehörde noch eine Erläuterung zu Art. 7 in Verbindung mit Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 1915 nachgesucht.

Gemäss dem ersteren Artikel ist im Ausdruck ,,ganze gesetzliche Taxe1' dieses Beschlusses die Erhöhung der Militärsteuer auf den doppelten Betrag des ordentlichen, im Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 vorgesehenen Militärpflichtersatzes inbegriffen.

Unter der ordentlichen Militärsteuer ist natürlich diejenige verstanden, welche einem Pflichtigen in gewöhnlichen Zeiten gemäss dem Gesetze auffällt. Der Betrag dieser Steuer wird für 1914 und 1915 verdoppelt. Auf,Grundlage dieser Verdoppelung ist also nach Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 1915, anders ausgedrückt, ein Hülfsdienstpflichtiger, wenn er keinen oder nicht mehr als fünf Tage Dienst geleistet hat, zur doppelten, und wenn er mehr als fünf, aber nicht mehr als 20 Tage Dienst geleistet hat, zur einfachen s e i n e r A l t e r s k l a s s e auffallenden Taxe ersatzpflichtig. Hat der Hülfsdienstpflichtige (oder Angehörige der Rotkreuzkolonne) mehr als 20 Tage Dienst geleistet, so ist er für das betreffende Jahr ersatzsteuerfrei.

Im übrigen bleibt selbstverständlich die Bestimmung von Art. 6 des Militärsteuergesetzes vorbehalten. Hier macht sich also die Verdoppelung der Steuer auf Grund derjenigen Taxe, zu welcher der Pflichtige unter Berücksichtigung seines Anspruches gemäss Art. 6 des Militärsteuergesetzes ersatzpflichtig ist.

Schliesslich ist noch in verschiedenen Eingaben darauf hingewiesen worden, dass allejn schon wegen der Militärsteuer die Anwesenheit der Sektionschefs in den Gemeinden notwendig ist.

Nach Art. 10 der Verordnung betreffend die Dienstbefreiung, vom 29. März 1913, sind die in der Armee eingeteilten Sektionschefs allerdings zum Einrücken in den Dienst verpflichtet. Nun hat die Erfahrung seit der Mobilmachung gezeigt, dass bei dem andauernden Geschäftsandrange die Militärverwaltung während der Zeit des Aktivdienstes mit einem reduzierten Personal nicht auskommen kann. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Sektionschefs. Es wird daher in allen Fällen, in welchen das Verbleiben dieser Beamten auf ihren Posten notwendig ist, vom Sektionschef selbst oder von der kantonalen Militärbehörde beim Kommandanten der Einheit des letztern ein Dispensationsgesuch

2t 2 zu stellen sein. Vom Generaladjutanten der Armee ist bereits in seiner Wegleitung für Beurlaubung und Entlassung der Grundsatz aufgestellt worden, dass einschlägigen Gesuchen bei absolut notwendigen Beamten eidgenössischer und kantonaler Verwaltungen in der Regel zu entsprechen ist. Unser Militärdepartement wird gleichwohl der Armeeleitung die Berücksichtigung der Dispensa. tionsgesuch von Sektionschefs noch besonders empfehlen.

Wir nehmen an, dass vorstehende Erläuterungen zu unserm Beschlüsse vom 15. Januar 1915 Ihnen als Wegleitung dienen werden, und benützen den Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 16. Februar 1915.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Aus denVerhandlungen des Bundesrates.

(Vom 12. Februar 1915.)

Das Arbeitsprogramm des schweizerischen statistischen Bureaus wird festgesetzt wie folgt : 1. Eidgenössische Volkszählung 1910. Fortsetzung der Arbeiten.

Druck des 2., die Zählungsergebnisse nach dem Geschlechte, Zivilstand und Alter enthaltenden Bandes. Aufarbeitung nach dem Berufe (3. Band).

2. Die Bewegung der Bevölkerung in der Schweiz. Veröffentlichung der Ergebnisse für 1913. Durchsicht und Bereitstellung des Materials von 1914.

3. Zusammenstellung über die Anerkennung vorehelich geborener Kinder im Jahre 1914.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Anwendung seines Beschlusses vom 15. Januar 1915 über die Militärsteuer mit Bezug auf den Aktivdienst. (Vom 16. Februar 1915.)

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Jahr

1915

Année Anno Band

1

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08

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24.02.1915

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209-212

Page Pagina Ref. No

10 025 654

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