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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 67. Jahrgang.

Bern, den 24. März 1915.

Band I.

Erscheint wöchentlich, Preis 10 Franken im Jahr, 5 Franken im Halbjahr.

Einrückungsgebühr: 15 Kappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an dit Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über seine

Geschäftsführung im Jahre 1914.

II. Departemente.

Politisches Departement, I. Personelles.

Der im Vorjahre zürn Kopisten ernannte Herr Charles Beaujon wurde Kam Revisionsgehülfen des Finanzdepartements gewählt und im Politischen Departement provisorisch durch Herrn Max Balmer, von Mühleberg, ersetzt.

Der dem Departement im Dezember 1913 zugeteilte Gcsandtschaftsattaché Herr Dr. Max Ratzenberger wurde im Februar zum Sekretär der Gesandtschaft in Buenos Aires ernannt. An seine Stelle wurde Herr Dr. Emil Traversini, von ChâtelardMontreux, bisher Attache bei der Gesandtschaft in Berlin, an das Departement berufen.

Seit Kriegsbeginn hat sich ferner Herr Dr. Alphonse Dunant, schweizerischer Gesandter in Buenos Aires, der eben auf Urlaub in der Schweiz weilte, dem Departement ganz zur Verfügunggestellt. Dank seiner Erfahrung war er in der Lage, uns in dieser schwierigen Zeit wertvolle Dienste zu leisten.

Bundesblatt. 6 7 . Jahrg. B d . I

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II. Reorganisation der Bundesverwaltung.

Das neue Bundesgesetz über die Organisation der Rundes* Verwaltung wurde am 24. März vom Nationalrate, am 26. Mür/, vom Ständerate endgültig angenommen. Am 14. Juli lief die dreimonatliche Referendumsfrist ab, ohne dass das Referendum gegen das Gesetz ergriffen worden wäre.

In Anwendung von Art. 23, Abs. 2, dieses Gesetzes wurde am 17. November der Bundesratsbeschluss betreffend die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften erlassen (siehe Gesetzsammlung Nr. 58 vom 16. Dezember 1914).

Das Bundesgesetz vom 26. März 1914 und der Bundesratsbeschluss vom 17. November 1914 sind am 1. Januar 1915 in Kraft getreten.

Im Anschluss hieran sei bemerkt, dass wir durch Beschluss vom 24. Dezember noch einige sekundäre Fragen innerer Organisation geregelt haben. Diesfalls sei nur erwähnt, dass die Dopartemente fürderhin als ,,schweizerisch11 (französisch : ,,suisse", italienisch : ,,svizzero") zu bezeichnen sind.

III. Eidgenössische Wahlen und Abstimmungen.

Am 25. Oktober und 8. November fanden die Gesainlerneuerungswahlen in den Nationalrat für die XXIII. Amtsperiode statt. Wir haben Ihnen hierüber am 4. Dezember Bericht erstattet (Buudesbl. 1914, IV, 674).

Gleichzeitig mit den Nationalratswahlen wurde am 25. Oktober die Abstimmung über die Revision der Bundesverfassung, Art. 103 und H4bi8 (Verwaltungsgericht), vorgenommen. Wir verweisen diesbezüglich auf unsere Botschaft vom 4. Dezember (Bundesbl.

1914, IV, 668).

Die Beteiligung der im Dienste stehenden stimmberechtigten Wehrmäuner an besagter Volksabstimmung sowohl als an den Nationalratserneuerungswahlen hatten wir durch besondern Beschluss vom 23. September (A. S. n. F., Bd. XXX, S. 485) geregelt, Ihrer Einladung gemäss haben wir betreffend das Volksbegehren um Einführung der Verhältniswahl für die Wahlen in den Nationalrat am 16. März eine Botschaft an Sie gerichtet (Bundesbl. 1914, H," 119).

Ferner haben wir Ihnen am 29. Mai, Ihrem Wunsche entsprechend, Bericht erstattet über das Volksbegehren betreffend Unterstellung von Staatsrerträgen unter das Referendum (Bundesbl.

1914, III, 445).

251 Infolge der anssergewöhnlichen derzeitigen Verhältnisse waren die eidgenössischen Räte nicht in der Lage, binnen der gesetzlichen Jahresfrist darüber Beschluss zu fassen, ob sie den beiden erwähnten Initiativentwürfen zustimmen oder nicht.

Endlich haben wir am 13. November einen Bericht an Sie gerichtet über das Volksbegehren betreffend Abänderung von Art. 35 der Bundesverfassung (Verbot der Errichtung von Spielbanken, Bundesbl. 1914, IV, 342). Die eidgenössischen Räte haben noch nicht Gelegenheit gehabt, diesen Bericht zu behandeln.

IT. Internationale Angelegenheiten.

1. Am 7. Juli erwies uns S. M. der König der Belgier, der sich vorübergehend in der Schweiz aufhielt, die hohe Ehre seines offiziellen Besuches i a Bern. Bei diesem Anlass wünschte der König auch der schweizerischen Landesausstellung einen Besuch abzustatten und bekundete dadurch von neuem das freundschaftliche Interesse, das er unsern Einrichtungen und unserer Volkswirtschaft stets entgegengebracht hat.

2. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat uns den Wortlaut eines zur Unterdrückung der in Art. 28 der Genfer Übereinkunft von 1906 vorgesehenen Delikte erlassenen Gesetzes mitgeteilt. Unsererseits ist hiervon sämtlichen Vertragsstaaten Kenntnis gegeben worden.

3. Grossbritannien hatte im Jahre 1907 die Genfer Übereinkunft vom 6. Juli 1906 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde (A. S. n. F. 1907, S. 181) unter Vorbehalt der Art. 23, 27 und 28 ratifiziert. Am 7. Juli hat uns nun die britische Gesandtschaft eine Erklärung Übermacht, wodurch die vorerwähnten Vorbehalte zurückgezogen werden. Auch hiervon sind alle Vertragsstaaten durch unsere Vermittlung verständigt worden.

4. Im Laufe des Jahres hat die Auswechslung der Ratifikationsurkunden nachfolgender Schiedsabkommen stattgefunden: a. des Schiedsvertrages zwischen der Schweiz und Spanien vom 19. Juni 1913 ; b. des Schiedsvertrages zwischen der Schweiz und Portugal vom 19. Juni 1913 ; c. der Vereinbarung vom 3. November 1913 zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Schiedsabkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Februar 1908 ;

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cl. des Schiedsvertrages zwischen der Schweiz und ÖsterreichUngarn vom 2. September 1913.

5. Über den Absehluss eines neuen Schiedsabkommens zwischen der Schweiz und Grossbritannien haben wir am 4. Dezember eine Botschaft (Bundesbl. 1914, IV, 664J an Sie gerichtet.

Die Genehmigung des Abkommens durch den Ständerat erfolgte am 18. Dezember, durch den Nationalrat am 23. Dezember. Der Austausch der Ratifikationsurkunden konnte aber nicht mehr vor Ende des Jahres stattfinden.

6. Mit der italienischen Regierung sind wir in Unterhandlungen zwecks Abschluss eines neuen Schiedsvertrages. Der schweizerisch-italienische Schiedsvertrag vom 23. November 1904, welcher im Jahre 1909 für fünf weitere Jahre erneuert wurde, ist am 23. November abgelaufen.

7. Am 13. Februar ist in Washington vom schweizerischen Gesandten und von Staatssekretär ßryan ein sogenannter Kriegsaufschubsvertrag unterzeichnet worden, wie ähnliche Abkommen auch zwischen verschiedenen andern europäischen Regierungen und den Vereinigten Staaten abgeschlossen worden sind. Wir behalten uns vor, Ihnen diesen Vertrag im gegebenen Zeitpunkte mit einer Botschaft zur Genehmigung vorzulegen.

8. 14 Staaten und autonome Kolonien : Deutschland, Australien, Österreich, Ungarn, Belgien, Dänemark, Italien, Norwegen, Neuseeland, die Niederlande, Portugal, Russland, Schweden und die Schweiz, haben nunmehr ihre Vertreter in der durch die in Bern im November 1913 zusammengetretene internationale Konferenz eingesetzten konsultativen Kommission für internationalen Naturschutz bezeichnet. Damit ist die Kommission bestellt, da dies nach Art. 3 der Stiftungsurkunde der Fall sein soll, sobald die Vertreter von neun Staaten ernannt sind. Die Kommission sollte erstmals am 28. September in Basel zusammentreten ; diese Zusammenkunft musste indessen auf unbestimmte Zeit verschoben werden.

9. In bezug auf die Regelung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der französischen .Zone des cherifischen Reiches gestatten wir uns, auf die Botschaft zu verweisen, die wir am 11. Juni hinsichtlich der gegenseitigen Erklärung mit der französischen Regierung vom gleichen Tage an Sie gerichtet habuu (Bundesbl. 1914, III, 543).

10. Seit 1911 standen wir mit Russland in Unterhandlungen bezüglich der Regelung des Transitverkehrs von Poststücken nach Persien. Im Juli 1913 hatte.die russische Regierung beschlossen, einzelne Auswechslungsbureaux, die für den Poststückverkehr aus

253 Russland nach Persien offen -bleiben würden, für den Durchgang von Poststücken aus dritten Ländern zu schliessen. Hiergegen haben wir bei der russischen Regierung Einspruch erhoben unter Hinweis auf Art. 2, § l, des internationalen Poststückvertrages von 1897, der die Transitfreiheit auf dem Gebiete jedes der beitretenden Länder gewährleistet. Diese Transitpflicht besteht uneingeschränkt, also für alle Leitwege und Auswechslungsbureaux, über die ein Transitland einen geordneten Poststückdienst unterhält. Auch andere Staaten sind bei der russischen Regierung in der Sache vorstellig geworden. Die Schliessung der betreffenden Bureaux der russisch-persischen Grenze wurde dann im Februar bis auf weiteres sistiert. Seit Kriegsausbruch ist der Meinungsaustausch unterbrochen.

11. Auf Antrag der Regierung des Kantons Baselstadt haben wir der zwischen diesem Kanton und dem Grossherzogtum Baden am 28. August/6. September 1913 abgeschlossenen Übereinkunft wegen Ablösung der Steuerfreiheit der badischen Eisenbahnbeamten mit badischer Staatsangehörigkeit im Kanton Baselstadt unsere Genehmigung erteilt.

12. Auf die Schritte hin, die wir bei der österreichischen Regierung unternommen haben, hat das österreichische Ackerbauministerium durch einen besondern Erlass vom 1. Juni alle politischen Landesstellen eingeladen, die Landesausschüsse und die landwirtschaftlichen Korporationen zu ersuchen, auf Abstellung der missbräuchlichen Bezeichnung des Molkerei- und Stallpersonals als ,,Schweizer'1 hinzuwirken und die Wahl einer entsprechenderen Bezeichnung nahezulegen.

13. Die zweite in unserm letztjährigen Geschäftsberichte erwähnte Schadenersatzforderung einer schweizerischen Firma gegen die türkische Regierung wegen der Beschlagnahme einer Weizensendung während des italienisch-türkischen Krieges hat nun ebenfalls ihre Erledigung gefunden durch die Auszahlung der dem Eigentümer der Ware durch das türkische Priseagericht zugesprochenen Summe als Gegenwert für die im prisengerichtlichen Verfahren festgesetzte Menge des beschlagnahmten Getreides.

14. Bisher wurden Befreiungsgesuche aus der französischen Fremdenlegion von der französischen Regierung in der Regel nicht berücksichtigt, wenn der betreffende Legionär zur Zeit seiner Anwerbung das Alter von 18 Jahren überschritten hatte. Seit einiger Zeit nun werden derartige Begehren auch näher geprüft und die Befreiung unter Umständen ausgesprochen, wenn der

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Legionär sich vor dem erreichten 20. Lebensjahre hatte anwerben lassen.

Im Berichtsjahre sahen wir uns veranlasst, uns mit 19 Gesuchen um Befreiung aus der Fremdenlegion zu befassen. In sechs Fällen wurde der betreffende Legionär entlassen, in zwei Fällen wurde das Gesuch abschlägig beschieden. 11 Fälle, wovon die meisten erst in letzter Zeit behandelt wurden, waren am Ende des Jahres noch unerledigt.

15. Am 24. Februar hat ein badischer Gefängniswärter aus Konstanz einen aus der Untersuchungshaft entflohenen Schmuggler auf Schweizergebiet bei Emmishofen verfolgt und war dort im Begriffe, denselben wieder festzunehmen, als die herbeigeeilte schweizerische Grenzwache in Emmishofen Wärter und Flüchtling arretierte und vorläufig im Zollhause internierte. Nach genauer Feststellung des Tatbestandes wurden beide auf unsere Weisung wieder aus der Haft entlassen. Infolge unserer Vorstellung bei der deutschen Reichsregierung wurde der Gefängniswärter für seine Verfehlung disziplinarisch bestraft.

16. Auf der Forcola di Livigno, zwischen dem Kanton Graubünden und Italien, wurde an der Stelle, wo eine alte, nicht beurkundete und kürzlich ausgerissene Marche gestanden hatte, ein neuer Grenzstein gesetzt. Das von den beidseitigen Delegierten am 28. Oktober hierüber aufgenommene Protokoll ist von uns sowohl als von der italienischen Regierung gutgeheissen worden.

17. Für die Regelung des bereits in unsern zwei vorhergehenden Geschäftsberichten erwähnten Grenzanstandes hinsichtlich des richtigen Standortes des Grenzsteins isys auf dem Monte Caprino wurde eine neue schweizerisch-italienische Kommission bestellt, die sich im Juni an Ort und Stelle begab. Ihre Verhandlungen führten zwar nicht zur endgültigen Regelung, aber doch zu einem Ergebnis, das eine gelegentliche Lösung der Differenz voraussehen lässt.

18. Die direkten Unterhandlungen zwischen uns und der italienischen Regierung bezüglich der Festlegung der Staatsgrenze in der Gegend des Colle del Fieno, zwischen dem Kanton Grauhünden und Italien, wurden fortgesetzt, führten indessen noch nicht zur Hebung der bestehenden Meinungsverschiedenheit.

19. Auch die Unterhandlungen für die Vervollständigung der Grenzvermarchung auf dem Monte Generoso konnten bis dahin nicht abgeschlossen werden.

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20. Es wurde als nötig erachtet, die Grenzvermarchung zwischen der bernischen Gemeinde Fahy und den französischen Gemeinden Croix und Abbévillers einer allgemeinen Revision zu unterziehen, derzufolge eine Anzahl Grenzsteine wiederhergestellt, und einige neue Zwischensteine gesetzt wurden.

21. Längs der an Deutschland und Frankreich grenzenden bernischen Gemeinde Beurnevésin wurde im Benehmen mit den Behörden dieser beiden Staaten eine Vervollständigung der GrenzvermarchuQg durchgeführt. Die hierüber aufgenommenen Protokolle konnten noch nicht genehmigt werden.

22. Wie alljährlich, sind auch im Berichtsjahre an einigen weitern Stellen der Landesgrenze vereinzelte Märchen neu gesetzt oder wiederaufgerichtet worden.

V. Angelegenheiten, die mit den Kriegsereignisseu in direktem Zusammenhange stehen.

Es sollen hier nur einzelne der vom Politischen Departement behandelten Angelegenheiten erwähnt werden, die nicht schon im Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 1. Dezember 1914 (Bundesbl. 1914, IV, 707) erörtert worden sind oder in spätem Berichten über die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen noch erörtert werden sollen.

1. Durch einen Beschluss vom 22. November 1912 hatte der Bundesrat bestimmt, welche schweizerischen Wehrpflichtigen im Falle einer gesamten oder einer partiellen Kriegsmobilmachung aus dem Auslande einzurücken hätten. Ein weiterer Bundesratsbeschluss vom 7. Januar 1913 schrieb den im Auslande beurlaubten, im Auszug oder in der Landwehr eingeteilten Dienstpflichtigen vor, sich alsbald nach Gewinnung eines Wohnsitzes im Auslande bei der zuständigen schweizerischen Vertretung anzumelden. Gestützt auf diese Erlasse war die Mitwirkung unserer Gesandtschaften und Konsulate im Falle einer Kriegsmobilmachung eingehend geregelt worden.

So wurden denn am 1. August sämtliche schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate telegraphisch von der Mobilmachung der ganzen Armee benachrichtigt behufs sofortiger Bekanntgabe an alle im Auszuge und in der Landwehr eingeteilten schweizezerischen Wehrmänner des betreffenden zur Gesandtschaft oder zum Konsulat gehörigen Bezirkes. Ferner hatten sich unsere

256 Vertretungen im Auslaude mit der Heimbeförderung der Dienstpflichtigen, mit der Ausstellung der erforderlichen Ausweisschril'ten an dieselben vielerorts auch mit der Gewährung von Geldvorschüssen für die Heimreise zu befassen. Bei den so schwierigen Verkehrsverhältnissen hat diese Tätigkeit unsere Gesandtschaften und Konsulate in Europa, in den Vereinigten Staaten und in Kanada wochenlang in ungeahnter Weise in Anspruch genommen.

Nachdem der Bundesrat beschlossen hatte, dass die durch Artikel 22 der Militärorganisation von 1907 vorgesehene Kotunterstützung auch während des gegenwärtigen Aktivdienstes ausgerichtet werden · soll, und zwar sowohl den im Ausland ansässigen als den in der Schweiz wohnhaften, in Not geratenen Familien von Wehrmännern, wurden die schweizerischen Vertretungen im Auslande angewiesen, den Gemeinden ihre Mitwirkung für die Ermittlung der erforderlichen Auskünfte, und für die Ausrichtung der Unterstülzungen zu leihen. Auch in dieser Hinsicht sind Gesandtschaften und Konsulate in der Lage, wertvolle Dienste zu leisten. Über die geleisteten Unterstützungen, sowie über die an aus dem Auslande eingerückte Dienstpflichtige gewährten Reisevorschüsse haben unsere ausländischen Vertretungen dem schweizerischen Militärdepartement Rechnung zu stellen. Endlieh sind unsern Vertretern einlässliche Instruktionen in bezug auf Dispensation vom Aktivdiensle von im Auslande wohnenden Dienstpflichtigen erteilt worden.

2. Zur Heimbeförderung der zahlreichen bei Kriegsausbruch in der Schweiz befindlichen Ausländer, die sich in ihre Heimat begeben wollten, und der noch zahlreicheren Ausländer, die durch die Schweiz nach Hause reisten, mussten wir im Benehmen mit den Bundesbahnen die Durchführung einer beträchtlichen Zahl von Souderzügen an die Hand nehmen.

3. Zahllos sind die Gesuche, die seit Kriegsbeginn an un» gerichtet worden sind zwecks Nachforschungen nach im Auslande, vornehmlich in den kriegführenden Staaten zurückgebliebenen Landsleuten. Damit verbanden sich viele Begehren um Heimschaffungen nach der Schweiz oder um Schutz der Person und der Habe im fremden Lande. Alle diese Eingaben wurden samt den erforderlichen Weisungen an unsere Vertreter im Auslande weitergeleitet und von diesen stets ohne Verzug behandelt.

4. Die von den kriegführenden Staaten ergriffenen Kriegsinassnahmen wirtschaftlichen Charakters haben auch die Jutcr-

257 essen von daselbst niedergelassenen Schweizern in Mitleidenschaft gezogen, ja vielerorts schwer geschädigt. Vorab haben die nacheinander von dem am Kriege beteiligten Staaten erlassen en. Handels- und Zahlungsverbote die schweizerischen Personen und Firmen in den betreffenden Ländern direkt getroffen. Hinwiederum finden jene Verbote auf die in der Schweiz ansässigen Angehörigen der sich bekriegenden Länder Anwendung, was ebenfalls eine für die schweizerische Volkswirtschaft schädigende Wirkung auszuüben geeignet ist.

Die uns in diesel' Beziehung zugekommenen und sich stets mehrenden Beschwerden verschiedenster Art zeigen, wie fühlbar und weitverzweigt die Wirkungen des wirtschaftlichen Krieges sind, der neben den eigentlichen Kriegsoperationen geführt wird.

Wir haben auch die schweizerischen Interessen auf dem rein ökonomischen Gebiete nach Kräften zu wahren gesucht. Dass dies nicht immer mit Erfolg geschehen konnte, liegt auf der Hand ; denn einerseits fanden gewisse Massregeln ohne weiteres auch auf Schweizerbürger, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, Anwendung, andererseits waren in manchen Fällen nicht dieadministrativen Behörden, sondern die Gerichte ausschliesslich y.uständig, so dass es den Interessenten überlassen werden musste, vor diesen direkt ihre Rechte zu verfechten.

5. Besonders erwähnt mögen hier die Anstände sein, die sich für den schweizerischen Handel aus der Beschlagnahme von Kauffahrteischiffen und deren Ladungen durch die Kriegsmarinen der kriegführenden Staaten ergaben. Gleich in den ersten Tagen des Krieges wurden auf allen Meeren zahlreiche unter einer feindlichen Flagge fahrende Schiffe von den verschiedenen Kriegsmarinen aufgebracht. Dadurch verfielen Schiff und Ladung dem prisengerichtlichen Verfahren, gemäss sowohl der Seerech tserklärung von 1856 als gemäss der Londoner Erklärung über das Seekriegsrecht von 1909. Zur Erlangung der Freigabe ihres Eigentums haben die schweizerischen Firmen vor dem zuständigen Prisengericht darzutun, dass sie die rechtmässigen Eigentümer der betreffenden Waren sind, die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen und in der Schweiz wohnen. Soviel an uns, sind wir auch in diesen Fällen unsern Landsleuten an die Hand gegangen. Meistens mussten wir uns darauf beschränken, ihnen die erforderlichen Auskünfte und Anweisungen zu erteilen, indem die Eigentümer der eingebrachten Ladungen nach den geltenden Vorschriften ihre Interessen vor Prisengericht selbst wahrzunehmen hatten.

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Später handelte es sich bei der Beschlagnahme von Schiffen nur selten mehr um die feindliche Eigenschaft derselben, sondern beinahe ausschliesslich um die ganz oder teilweise als Kriegskonterbande betrachtete Ladung. Wie bereits in unserem Berichte vom 1. Dezember angedeutet, hat in diesem Kriege der Konter bandebegriff nach verschiedenen Richtungen eine erhebliche Erweiterung erfahren : in die Listen der absoluten und dor relativen Konterbande sind andere Gegenstände und Stoße als die in der Londoner Erklärung verzeichneten aufgenommen worden ; ein Unterschied hinsichtlich der Charakterisierung der Ware als absolute oder als relative Konterbande wird sozusagen nicht mehr gemacht; ungeachtet des Art. 35 der Londoner Erklärung werden Konterbandegegenstände auch dann als der Beschlagnahme unterliegend erklärt, wenn das Schiff sich auf der Fahrt nach einem neutralen Hafen befindet und die Ware von Konnossementen begleitet ist, die an Order lauten oder auf den Namen eines Empfängers in feindlichem Gebiete ausgestellt sind.

Diese Erschwerungen in bezug auf den Handel zur See haben es mit sich gebracht, dass auch viele für Schweizerfirmen bestimmte Waren unter der Vermutung der feindlichen Bestimmung als Konterbande angesehen und beschlagnahmt wurden.

Vor Prisengericht hatten dann die schweizerischen Eigentümer der Ware die neutrale Bestimmung derselben nachzuweisen.

VI. Yertretung der Schweiz im Auslaside.

A. Gesandtschaften.

Am 21. April haben wir dem bisherigen Generalkonsul und Geschäftsträger in Madrid, Herrn Alfred M e n g o t t i von Puschlav, den Titel eines Ministerresidenten verliehen und ihn als solchen beim König von Spanien beglaubigt.

Infolge der kriegerischen Ereignisse sah sich die französische Regierung zu Beginn des Monats September veranlasst, ihren Sitz zeitweise von Paris nach Bordeaux zu verlegen, was auch die Übersiedlung der bei der französischen Regierung beglaubigten diplomatischen Vertreter des Auslandes nach Bordeaux zur Folge hatte. Unser Gesandter in Paris, Herr Lardy, begab sich derngemäss mit einem Gesandtschaftssekrotär und dem Kanzleisekretär zur Führung der diplomatischen Geschäfte am 2. September nach Bordeaux. Der Aufenthalt daselbsl dauerte bis zum

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7. Dezember. Während dieser Zeit lag die Führung der laufenden Geschäfte der Kanzlei in Paris dem Legationsrat und dem übrigen Personal der Gesandtschaft ob.

Am 30. November starb in Porto d'Anzio in der Nähe von Rom, wohin er sich einige Tage vorher nach einer lang andauernden, anstrengenden Tätigkeit zur Erholung begeben hatte, unser Gesandter in Rom, Herr Dr. Johann Baptist Pi od a. Im Jahre 1875 in den diplomatischen Dienst der schweizerischen Eidgenossenschaft eingetreten, war er zuerst in Rom tätig und rückte dort bis zum Legationsrat vor. Im November 1894 erfolgte seine Wahl zum schweizerischen Gesandten in Washington.

Seit 1902 vertrat er die Schweiz als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister beim Königreich Italien.

Herr Minister Pioda hat sich stets mit Hingebung und grosser Pflichttreue seinem oft schwierigen Berufe, in dessen Dienst er sein ganzes Können gestellt hat, gewidmet ; wir haben in ihm einen Diplomaten verloren, der seinem Lande vortreffliche Dienste geleistet hat.

Zum Nachfolger des Herrn Pioda als schweizerischen Gesandten in Italien wählten wir am 11. Dezember Herrn Nationalrat Dr. Alfred v o n P l a n t a , von Reichenau, Chur und Samaden. Sein Amtsantritt fällt nicht mehr in das Berichtsjahr.

Im P e r s o n a l unserer diplomatischen Vertretungen im Auslande sind folgende Veränderungen vorgekommen.

Rom. Am 10. März wählten wir Herrn Dr. jur. Theoring von S o n n e n b e r g , von Luzern, zum Attaché der Gesandtschaft.

Wien. Ebenfalls am 10. März wählten wir Herrn Dr. jur. John L. G i g n o u x von Genf zum Attaché der Gesandtschaft.

Berlin. An Stelle des auf das Politische Departement berufenen Herrn Dr. jur. Emil Traversini haben wir am 18. April den bisherigen Attaché in Rom, Herrn Dr. jur. Max Z e l t e r , nach Berlin versetzt.

Washington. Am 23. Januar sahen wir uns veranlasst, Herrn Dr. jur. Ernst Baumaun von seinem Amte eines Sekretärs der schweizerischen Gesandtschaft in Washington zu entheben. An dessen Stelle wählten wir den bisherigen Sekretär der Gesandtschaft in Buenos Aires, Herrn Dr. jur. Karl Paul H ü b s c h e r .

Der Kanzlist der Gesandtschaft, Herr Otto S t e i n e r , hat auf den 31. Dezember seine Entlassung genommen.

260 Buenos Aires. An Stelle des nach Washington versetzten Herrn Dr. jur. Karl Paul Hübscher wählten wir am 17. Februar den Attaché Herrn Dr. jur. Max R a t z e n b e r g e r, bisher auf dem Politischen Departement, zum Sekretär der Gesandtschaft.

Das Personal der Gesandtschaft wurde um einen Kanzlisten vermehrt. Als solchen wählten wir am 25. Februar Herrn Rudolf R u c h von Mitlödi (Glarus).

Am 19. Juli starb der Kanzleisekretär der Gesandtschaft, Herr Karl Brunner. Wir beförderten an dessen Stelle am 2. Oktober den bisherigen Kanzlisten Herrn Rudolf R u c h und wählten als solchen am 24. Oktober Herrn Paul B o r n von Niederbipp.

B. Konsulate.

a. Errichtung neuer Konsulate.

1. Neue schweizerische Konsulate wurden errichtet in St. Nazaire (Frankreich) und in Abo (Finnland), ersteres allerdings mit vorübergehendem Charakter und mit dem bcsondern Zwecke, den Auslad der im Hafen von St. Nazaire mit Ladungen für die Schweiz ankommenden Getreidedampfer zu überwachen. Ferner haben wir an Stelle des seit längerer Zeit unbesetzten Konsulats in La Paz, der Hauptstadt Boliviens, ein solches in der Provinzstadt Oruro errichtet.

2. Wir haben auch die Frage der Errichtung von Konsulaten in Cleveland (Vereinigte Staaten) und Tunis geprüft, sind jedoch zu einem verneinenden Ergebnis gelangt. Die Prüfung der Frage der Errichtung von Konsulaten in Bombay, in Madagascar und Funchal (Madeira) ist noch nicht abgeschlossen.

Weitere Gesuche um Errichtung von Konsulaten in Amiens, auf Cypern, in Erfurt, Havanna, Kairo, Kalkutta und Port-Louis (Mauritius) wurden abgelehnt, weil sich kein Bedürfnis danach geltend gemacht hat.

b. Veränderungen im Bestände unseres Konsularpersonale.

Abo (Finnland). Zum Konsul in dieser Stadt für die Gouvernemente des Grossfürstentums Finnland wählten wir am 6. November Herrn Alexander B a l t i s von Aadorf (Thurgau).

Adélaïde (Australien). Am 6. November wurde Herr E . W . van S e n d e n aus England zum Vizekonsul gewählt.

·261 Seglers (Frankreich). Am 11. Mai starb Herr Konsul Traugott Bühler nach zwanzigjähriger konsularischer Tätigkeit. Zu seinem Nachfolger wählten wir am 29. August dessen Sohn, Herrn Paul B u h l er von Wattwil, und zum Vizekonsul Herrn Albert Bühler, Bruder des letztern.

Caracas. Am 7. April wählten wir den bisherigen Konsulatsverweser Herrn Ernst Gru i n and von Les Brenets zum Konsul.

Hamburg. Herr Eugen E n g l e r von St. Gallen wurde am 27. März zum Konsul gewählt.

Liverpool. Am 15. Juni haben wir die vom Vizekonsul Herrn Antoine Jean F o n t a n n a z eingereichte Demission unter Verdankung der geleisteten Dienste angenommen. Das Vizekonsulat haben wir nicht wieder besetzt.

Mailand. Am 5. November ist unser verdiente, seit 1900 amtende Konsul Herr Melchior Noerbel gestorben. Das Konsulat wird vorläufig durch Herrn Vizekonsul B a g n i t i verwaltet.

Marseille. Wir nahmen am 20. März die von Herrn Konsul Angst eingereichte Demission unter Verdankung der geleisteten Dienste an und wählten zu dessen Nachfolger Herrn Jacques Théodore G é t a z von La Tour-de-Pei!z und Château d'Oex (Waadt).

Mendozza (Argentinien). Am 3. Juli genehmigten wir das Entlassungsgesuch des Vizekonsuls Herrn Mathey und wählten am 14. Dezember zu seinem Nachfolger Herrn Maurice Mu n i e r von Nyon.

Moskau. Dem Konsulat in Moskau haben wir einen Vizekonsul beigegeben und wählten am 13. März als solchen Herrn Friedrich S u ter von ßttfenach (Thurgau).

Oruro (Bolivien). Zum Konsul in Oruro wählten wir am 17. Juli tlerrn Georges P a v o t von Corcelles bei Concise (Waadt).

Porto (Portugal). Am 1. Februar ist daselbst Herr Konsul Babel, welcher sein Amt seit 1896 innehatte, gestorben. Zu seinem Nachfolger wählten wir am 3. März den bisherigen Vizekonsul Herrn Rudolf Wilhelm S c h n e e b e l i von Zürich.

Eosario (Argentinien). Wir haben am 14. Dezember die von Herrn Konsul Jules U. Martin eingereichte Demission unter Verdankung der geleisteten Dienste angenommen.

St. Nazaire (Frankreich). Zum Konsul ernannten wir am 10. August Herrn Dr. August D u p l a n von Röche (Waadt).

San Francisco. Am 29. Dezember wählten wir Herrn Emil P o h l i von Gossau (Zürich) zum Vizekonsul.

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San Salvador. Am 6. November wählten wir Herrn Ernst K u r z von Bern zum Konsul.

Venedig. Am 23. Januar wählten wir Herrn Hans K e l l e r von Weinfelden zum Konsul.

c. Die Zahl der Konsularbezirke im Auslande beträgt 122, von denen 12 unmittelbar durch Gesandtschaften verwaltet werden. Wir hatten am Ende des Jahres im ganzen 117 Konsularbeamte, nämlich 11 Generalkonsuln, 85 Konsuln, 19 Vizekonsuln und 2 Konsulatssekretäre (Rio de Janeiro und New York). Zwei Konsulate (Mailand und Rosario) wurden am Ende des Jahres durch Konsulatsverweser interimistisch verwaltet ; vier Konsulate (Galatz [Rumänien], Johannesburg [Transvaal-Kolonie], Nueva Helvecia [Uruguay] und Philadelphia) waren unbesetzt.

d. Konsularentschädigungen.

58 konsularische Vertretungen (6 Generalkonsulate, 51 Konsulate und l Vizekonsulat) haben folgende Entschädigungen erhalten: 1. Algier K.

Fr. 1,500. -- 2. Amsterdam . . . . K.

,, 1,000. -- 3. Antwerpen . . . . K.

,, 2,000. -- 4. Athen G.-K. ,, 6,000. -- o. Barcelona K.

,, 3,500. -- 6. Batavia K.

,, 300. -- 7. Besançon K.

,, 3,000. -- 8. Bordeaux K.

,, 4,000. -- 9. Bremen K.

,, 2,000. -- 10. Brisbane K.

,, 1,000. -- 11. Brüssel G.-K. ,, 6,000. -- 12. Bukarest G.-K. ,, 6,000. -- 13. Chicago, 111 K.

,, 1,500. -- 14. Cincinnati, Ohio . . . K.

,, 1,500. -- 15. Copenhagen . . . . K.

,, 500. -- 16. Dijon K.

,, 3,000. -- 17. Genua K.

,, 2,000. -- 18. Hamburg K.

,, 1,500. -- 19. Havre K.

,, 4,000. -- Übertrag

Fr. 50,300. --

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Übertrag Fr. 50,300. -- 500.-- 20. Kiew K.

n 1,000. -- 21. Lissabon 0-K ·n K.

500.-- 22. Liverpool ·n K.

1,000.

-- 23. Livorno 11 4,000. -- 24. Lyon K.

n 6,000. -- 25. Mailand K.

n 1,000. -- 26. Manila K.

n 4,750. -- 27. Marseille . . . . . K. · ·n 3,000. -- 28. Melbourne K.

f> 1,000. -- 2 9 . Montevideo . . . . K.

11 3,000. -- 30. Moskau K.

·n 31. München K.

2,500. -- ·n 1,200. -- K.

32. Nancy n 3,000.

-- 33. Neapel G.-K.

~n 2,000. -- 34. New Orleans, La. . . K.

11 3 5 . N e w York . . . . K.

11 12,000. -- 4,000. -- 36. Nizza K.

v 2,000. -- 37. Odessa K.

·n 1,000. -- K.

38. Patras ·n 4,000. -- 39. Philadelphia, Pa. . . K.

·n 1,000. -- 4 0 . Porto, Portugal . . . K.

n 1,000.-- K.

41. Prag ·f> K.

1,000. -- 42. Riga n 1,500. -- 43. Rosario de Santa Fé . K.

11 500. -- 44. Rotterdam K.

n 1,500. -- 45. St. Louis, Mo.

K.

n 6,111.-- 4 6 . S t . Nazaire . . . . K.

·n 3,000. -- K.

47. Saô Paulo, Brazil ·n 2,000. -- 48. Stockholm K.

·n 500. -- K.

49. Stuttgart n 4,000. -- 50. Sydney, N.S.W. . . K.

f> 1,000. -- K.

51. Tiflis ·n K.

1,500. -- 52. Toronto, Camada ·n 1,500. -- V.-K.

53. Traiguen, Chile .

·n 3,000. -- G.-K.

54. Valparaiso, Chile ·a 500. -- 55. Venedig K.

·n 1,000. -- 56. Warschau K.

·fi 1,000. -- 57. Winnipeg K.

·n 1,259. -- K.

58. Yokohama n Fr. 140,620. --

264

TU. Ausländische diplomatische Missionen und Konsulate in der Schweiz.

A. Diplomatische Missionen.

Am 1. März ist in Paris der auch bei der schweizerischen Eidgenossenschaft beglaubigt gewesene ausserordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister der D o m i n i k a n i s c h e n R e p u b l i k , Herr Carlos F. M o r a l e s , gestorben. Wir haben uns an der Leichenfeier durch unsern Gesandten in Paris vertreten lassen.

Am 29. August hat uns Herr Antonio Carlos de Sousa Santos B an dei r a sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister von P o r t u g a l , als Nachfolger des Herrn Dr. Guerra J u n q u e i r o , übergeben.

B. Konsulate.

Argentinien. Herr Dr. A. Im O b e r s t e g ist als Vizekonsul in B a s e l und Herr Luis D. B é t e m p s als Vizekonsul in G e n f zurückgetreten.

Brasilien. Herr Manoel P i n t o de S o u z a - D a n t a s , Generalkonsul in G e n f , ist in gleicher Eigenschaft nach L i s s a b o n versetzt worden.

Dänemark. Herr E. C. F. L a c r o i x ist auf seinen Wunsch VOTI seinen Funktionen eines Vizekonsuls in G e n f enthoben worden.

Deutsches Reich. Herr Dr. Richard G u g g e n h e i m er, bisheriger Vizekonsul in L u g a n o , ist aus dem Reichsdienst ausgeschieden.

Dominikanische Republik. Dieselbe hat in B e r n ein Konsulat errichtet.

Griechenland hat in B e r n ein Generalkonsulat errichtet.

Grossbritannien. Der Handelsagent des Australischen Staatenbundes, Herr Car r o l l , hat seinen Sitz von Neuenburg nach B a s e l verlegt.

Honduras hat sein Konsulat in Basel aufgehoben und dafür ein Vizekonsulat in G e n f errichtet.

Italien. Die Herren Generalkonsuln Ritter Josef B a s s o in G e n i ' und Ritter Carlo N a g a r in B a s e l , sowie die Herren Vizekonsul Arturo M a f f e i in St. G a l l e n und Konsulatsverweser Dr. Th. L a r d e l l i in C h u r wurden versetzt. Das Vizekonsulat in G e n f wurde wieder besetzt, und in L a u s a n n e wurde eine Konsularagentur errichtet.

Mexiko. Das Generalkonsulat in B e r n wurde neu besetzt uud Herr Vizekonsul S o l e r in B e r n seiner Funktionen enthoben.

265

Niederlande. Das Vizekonsulat in B e r n wurde neu besetzt.

Österreich- Ungarn. Herr Generalkonsul Lambert Freiherr A l b e r von G l a n s t ä t t e n ist versetzt worden. In L a u s a n n e wurde ein Vizekonsulat für den Kanton Waadt errichtet.

Peru hat in L u g a n o ein Konsulat errichtet.

Portugal hat seinem Konsulat in L a u s a n n e einen Vizekonsul beigegeben.

Rumänien. Die bisher zum Konsularkreis Z ü r i c h gehörenden Kantone Baselstadt, Baselland, Solothurn und Aargau wurden von diesem abgetrennt; für dieselben wurde ein neues Konsulat in B a s e l errichtet.

Bussland. Herr Vizekonsul H o l t z in D a v o s hat seine Entlassung genommen ; das Vizekonsulat wird bis auf weiteres von Herrn Staatsrat M a k e j e f f verwaltet.

Salvador. Das Konsulat in G e n f wurde zu einem Generalkonsulat erhoben und dessen Konsularkreis die Kantone Genf, Waadt, Wallis, Freiburg, Neuenburg, Bern, Solothurn und beide Basel zugeteilt. Ausserdem wurde ein neues Generalkonsulat in Zürich errichtet unter Zuteilung der übrigen Kantone.

Venezuela. Das Generalkonsulat in G e n f ist aufgehoben worden ; ebenso das Konsulat in L a u s a n a e . Herr Konsul Mathieu D r e y f u s in G e n f wurde durch Herrn Antonio J . - P l a n c h a r t ersetzt.

Vereinigte Staaten von Amerika. Die Herren Konsul M u r p h y und Vizekonsul N a b e l in St. G a l l e n , sowie Herr Vizekonsul F r a z e r i n L u z e r n sind versetzt worden. Die Herren Konsul H e i m r o d und Vizekonsul F r a n k e n t h a l in B e r n , sowie Herr Konsularagent D w i g h t in V i v i s sind zurückgetreten.

Wir haben folgenden ausländischen Konsularbeamten das E x e q u a t u r erteilt: Argentinien. Am 13. Januar Herrn Dr. Samuel B u r c k h a r d t als Vizekonsul in B a s e 1.

Brasilien. Am 11. August Herrn Alcino dos S a n t o s - S i l v a als Generalkonsul in G e n f .

Dänemark. Am 25. September Herrn Adolf H a r t v ig als Vizekonsul in G e n f .

Deutsches Reich. Am 17. Februar Herrn Karl F r a n k e n als Konsul in L u g a n o .

Dominikanische Republik. Am 30. Januar Herrn Heinrich B a u e r W a g n e r als Konsul in B e r n .

Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. I.

21

266 Griechenland. Am 24. Juli Herrn Georges J. G a r ad j a als Generalkonsul in B e r n .

Grossbritannien. Am 22.September Herrn Arthur A b b o t t als Vizekonsul in B e r n und am 11. Dezember Herrn Ernst H a m b l o c h als Vizekonsul in Basel.

Honduras. Am 14. August Herrn Georges V e r n a z als Vizekonsul in Genf.

Italien. Am 16. Januar Herrn Vittore S i c i l i a n i als Generalkonsul in Basel.

Am 23. Januar Herrn Grafen G a e t a n i di Laurenzaua, als Generalkonsul in G e n f .

Am 30. März Herrn Domenico M a r i n o als Vizekonsul in C hu r und Herrn Antonio T a m b u r i n i als Vizekonsul in St. G a l l e n .

Am 21. April Herrn Rosalino Z a n n o n i als Konsularagent in L a u s a u n e .

Am 19. Oktober Herrn Achille F e r r i als Vizekonsul iu Genf.

Am 24. Dezember Herrn Ritter Publio L a n d u c c i als Vizekonsul in C hur in Ersetzung des nach Rom berufenen Herrn Marino.

Mexiko. Am 10. Februar Herrn Alberto A l t a m i r a n o als Generalkonsul in B e r n .

Niederlande. Am 17. März Herrn J. H. G r o e n e w e g als Vizekonsul in B e r n.

Österreich-Ungarn. Arn 17. Februar Herrn Nikolaus Ritter v o n J u r y s t o w s k i als Konsul in St. G a l l e n und am 8. Juli Herrn Johann Adolf S c h m i d t als Vizekonsul in L a u s a n n e .

Peru. Am 28. Juli Herrn Marc' Antonio T r e f o g l i als Konsul in L u g a n o .

Portugal. Am 22. Mai Herrn Albort d e M e s t r a l als Vi/.ekonsul in L a u s a n n e .

'Rumänien. Am 11. Juni Herrn August K i e s e r als Konsul in B äs e 1.

Salvador. Am 6. Februar Herrn Benjamin H a a s als Generalkonsul in G e n f und am 13. Oktober Herrn Manuel d e S o t o als Generalkonsul in Z ü r i c h .

Venezuela. Am 27. November Herrn Antonio J. P i a n c h a r t als Konsul in G e n f .

Vereiniçjte Staaten von Amerika. Am 20. März Herrn George N. I f f t als Konsul in St. G a l l e n .

267 Am 27. Mära Herrn E. Powell F r a z e r alsKonsularagent in Vi v i s.

Am 6. Juni Herrn Max J. B a e h r als Konsul in B e r n .

Am 11. Juni Herrn Reginald H. W i l l i a m s als Vizekonsul in St. G a 11 e u und Herrn Julius H a r t m a n n als Konsularagent in L u z e r n .

Am 10. Juli Herrn Louis L o m b a r d als Deputy Consul generai in Z ü r i c h .

Am 11. September Herrn James M. B o w c o c k als Vice and Deputy Consul in B e r n .

VIII. Schweizerische Hülfsgesellschaften im Aaslande.

Dieses Jahr haben wir unter wohltätige Vereine und Anstalten im Auslande die Summe von Fr. 68,820 verteilt, wovon Fr. 40,000 vom Bunde und Fr. 28,820 (gegen Fr. 28,770 im Vorjahre) von den Kantonen beigesteuert wurden. Die Summe von Fr. 68,820 verteilt sich auf die schweizerischen Hülfsvereine mit Fr. 40,350, auf die schweizerischen Asyle (inbegriffen eine Schweizerschule) mit Fr. 16,370 und auf die ausländischen Anstalten, die auch Schweizer aufnehmen, mit Fr. 12,100. Im übrigen verweisen wir auf die im Bundesblattl914, IV, 567 veröffentlichte Tabelle und bemerken folgendes: Die-Tabelle enthält 146 Hülfsvereine (147 im Vorjahre), 13 schweizerische Asyle nebst einer Schweizerschule und 34 ausländische Asyle und Spitäler (l mehr als im Vorjahre), im ganzen also 194 wohltätige Vereine und Anstalten (l mehr als im Vorjahre). Das Gesamtvermögen der Hülfsvereine betrug zu Anfang 1914 Fr. 3,607,009.81, das der schweizerischen Asyle Fr. 1,869,842. 50, zusammen Fr. 5,476,852.31. Die Ausgaben der Hülfsvereine (mit Ausschluss der Verwaltungs- und ähnlicher Kosten) beliefen sich im Jahre 1913 auf Y.r. 370,578, die der schweizerischen Asyle auf Fr. 330,486, zusammen Fr. 701,264.

Die Einnahmen (Beiträge inbegriffen) betrugen im Jahre 1913 im ganzen Fr. 986,516, wovon Fr. 649,380 auf die Hülfsvereine und Fr. 337,136 auf die schweizerischen Asyle entfallen.

IX. Bewilligung zur Erwerbung des SchweizerMrgerrechts.

Das Politische Departement hatte sich im Laufe des Jahres 1914 mit 3040 (2370 im Jahre 1913) Gesuchen um Erteilung

268 der Bewilligung zur Erwerbung eines Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts zu befassen, wovon 262 aus dem Vorjahre übernommen.

Von diesen Gesuchen wurden 2431 (2009 im Jahre 1913) bewilligt, 65 (77 im Jahre 1913) abgewiesen, 69 (22 im Jahre 1913) von den Gesuchstellern zurückgezogen, 475 waren am 31. Dezember noch nicht erledigt.

3040 Von den erteilten Bewilligungen entfallen 1444 auf Deutsche, 322 auf Franzosen, 275 auf Italiener, 269 auf Angehörige von Österreich-Ungarn, 78 auf Russen, 7 auf Türken, 6 auf Engländer, 5 auf Niederländer, 5 auf Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika, 4 auf Rumänen, 3 auf Belgier, 2 auf Spanier, 2 auf Bulgaren, 2 auf Griechen, je l auf einen Argentinier, einen Liechtensteiner, einen Perser, einen Portugiesen und 3 auf Personen ohne bestimmte Staatsangehörigkeit.

Die 2431 Bewilligungen erstrecken sich, neben den Bewerbern, auf 1584 verheiratete Frauen und auf 3641 Kinder.

690 Bewilligungen wurden unentgeltlich erteilt.

269

Anzahl der Einbürgerungen

Einbürgerungen in den Kantonen Im Jahre 1914.

Kantone

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug . . .

Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aarsau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

.

476 86 7 1 2 7 3 8 15 325 14 43 7 35 12 28 53 59 41 8 24 228 1482

Datum der bundesrätlichen Bewilligung 1911

2 1

5

1912

1913

11 3

181 40 4

2 1 2

1914

284 41 2 1 1 1

5 2 1 2 1 7 10 5 81 237 7 7 23 19 4 3

25 3 1 4 15 1 1 18 5 26 2 24 3 5 1 14 8 11 168 20 44 651

8 9 8 33 28 12 3 9 41 767

Die folgende Tabelle bezieht sich auf die letzten 10 Jahre und gibt an, wie viele von den Ausländern, die in diesen Jahren die bundesrätliche Bewilligung erhalten haben, in den Kantonen eingebürgert worden sind.

270 Jahrgang

1905 1906 1907 1908 1909 1910 i 1911 j 1912 1913 1914

Personen, welchen Bewilligungen erteilt wurden

1217 1288 1312 1376 1451 · 1323 1468 1608 2009 2431

Davon wurden eingebürgert

943 1111 1176 1143 1220 1144 1304 1431 * 1563* 767*

%

77,48 86,25 89,63

83,06 84,07 86,47 88,82

* Diese Zahlen sind unvollstän iig, weil die in den Jahren 1912, 1913 und 1914 erteilten Bewilligungen erst 1915, 191 6 und 1917 erlc sehen.

In grundsätzlicher Beziehung ist folgendes anzuführen: Wir haben die Ableistung von kürzeren Militärübungen im Auslande als bloss vorübergehende Abwesenheit betrachtet. Bei längerm, ununterbrochen dauerndem Militärdienst im Auslande konnten wir dagegen die in Art. 2 des Bundesgesetzes von 1903 aufgestellte Domizilbedingung nicht als erfüllt ansehen.

Seit Ausbruch des Krieges hat unsere Praxis keine wesentliche Änderung erfahren.

Zweimal haben wir die Bewilligung zur Einbürgerung verweigert, weil sich ergab, dass der Bewerber seit Einreichung des Gesuches dem Mobilmachungsbefehl seines Heimatstaates Folge geleistet hatte. Es dürfte zu internationalen Anständen führen, wenn der Neubürger unter Berufung auf den Erwerb des Schweizerbürgerrechts sich dem Kriegsdienst in seiner bisherigen Heimat entziehen würde.

In verschiedenen Fällen haben wir die Bewilligung zur Einbürgerung erteilt, wo es sich um Bewerber handelte, die sich mit der Absieht bloss vorübergehenden Aufenthaltes ins Ausland begeben hatten, jedoch, vom Kriege überrascht, im Aufenthalts-

271 Staate als Zivilgefangene interniert wurden und nicht mehr in der Lage waren, nach der Schweiz zurückzukehren.

Eine Kantonsregierung ist seit Ausbruch des Krieges an uns gelangt mit dem Ersuchen, wir möchten auf diplomatischem Wege die Entlassung eines in der Schweiz naturalisierten Deutschen aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirken. Wir konnten dem Begehren nicht entsprechen, weil wir in konstanter Praxis daran festhalten, dass bei Aufnahme in das Schweizerbürgerrecht es dem Bewerber selbst überlassen werden muss, das Verhältnis zu seinem bisherigen Hcimatstaate zu lösen.

X. Wiedereinbürgerungen.

Im Laufe des Berichtsjahres behandelten wir 400 (371 im Jahre 1913) Wiedereinbürgerungsgesuche von Witwen und von geschiedenen oder zu Tisch und Bett getrennten Ehefrauen, wovon 67 aus dem Vorjahre übernommen. 260 Gesuche wurden «riedigt, während deren 140 am 31. Dezember 1914 noch hängig waren.

Von den 260 erledigten Gesuchen wurden: 223 bewilligt (245 im Jahre 1913), 23 abgewiesen (39 im Jahre 1913), 14 zurückgezogen (19 im Jahre 1913).

260" 74 der 223 Wiedereinbürgerungsfälle betrafen Frauen ohne Kinder, 149 Fälle Frauen mit zusammen 339 minderjährigen Kindern. Unter den letztern befinden sich 47 Kinder, für welche gemäss der Übereinkunft mit Frankreich vom 23. Juli 1879 der Optionsvorbehalt gemacht worden ist.

Von grundsätzlichem Gesichtspunkte aus bemerken wir folgendes : In einem Falle, wo es sich urn die Wiedereinbürgerung einer zu Tisch und Bett getrennten Ehefrau handelte, stand die Frage zur Entscheidung, ob die Wiedereinbürgerung ausgesprochen . werden könne, wenn das bezügliche Gesuch zwar vor Ablauf der richterlich festgesetzten Trennungsfrist eingereicht worden ist, jedoch erst nach Ablauf dieser Frist zur Erledigung gelangt.

Wir haben in bejahendem Sinne entschieden, nach Analogie

272 unseres grundsätzlichen Beschlusses vom Jahre 19'J3, wonach für die Beurteilung der Frage der Minderjährigkeit der mit der Mutter einzubürgernden Kinder der Zeitpunkt massgebend ist, in welchem das Wiedereinbürgerungsbegehren gestellt wird.

XI. Optionen.

Im Berichtsjahre sind uns 246 Optionserklärungen (237 im Jahre 1913) und 292 Optionsanzeigen (136 im Jahre 1913) eingelangt. Hiervon konnten 39 Optionserklärungen und 6 Optionsanzeigen nicht oder nur teilweise behandelt werden.

l Optionserklärung und 2 Optionsanzeigen mussten, weil zu früh, l Optionserklärung und eine Optionsanzeige, weil zu spät abgegeben, und ausserdem 3 Optionserklärungen zurückgewiesen werden, weil deren Prüfung ergab, dass die betreffenden Personen nicht unter die Bestimmungen der Übereinkunft mit Frankreich vom 23. Juli 1879 fielen.

Eine Optionsanzeige wurde von uns zurückgewiesen, weil der Optant als Kind einer in der Schweiz eingebürgerten geschiedenen Französin, deren Ehemann noch am Leben ist, in den Augen der französischen Regierung das Optionsrecht nicht besitzt (Geschäftsbericht des Politischen Departements für das Jahr 1904; Bundesbl. 1905, II, 902).

In Ausführung der im Geschäftsbericht für das Jahr 1913(Bundesbl. 1914, I, 545) besprochenen Beschlüsse des Bundesrates, wonach nicht unter die Bestimmungen der Übereinkunft mit Frankreich vom 23. Juli 1879 fallende Kinder in der Schweiz eingebürgerter Eltern französischer Nationalität mit letztem ins Schweizerbürgerrecht aufgenommen werden können und laut welchen die Einbürgerung der Eltern auch rückwirkend die Einbürgerung der Kinder zur Folge haben kann, wenn für diese anlässlieh der Einbürgerung der Eltern das Optionsrecht vorbehalten worden ist, es sich aber nachträglich herausstellt, dasssie tatsächlich der Übereinkunft nicht unterstellt sind, haben wir am 24. Februar 1914 ein Kreisschreiben an die Kantonsregierungen erlassen, worin wir uns denselben gegenüber über diepraktische Anwendung dieser Beschlüsse aussprachen (BundesbL 1904, I, 405).

Auf Grund dieser neuen Bestimmungen sind im Berichtsjahre bereits 9 Erklärungen eingegangen, die besagen, dass die

27» betreffenden Personen nicht den Bestimmungen der Übereinkunft, mit Frankreich vom 23. Juli 1879 unterworfen sind und dass sie wünschen, die Einbürgerung ihrer Eltern erstrecke sich auch auf ihre Person. Auf diese Erklärungen hin wurden die zuständigen Kantonsregierungen ersucht, dafür besorgt zu sein, dassdie betreffenden Personen in das Bürgerrecht ihrer Eltern aufgenommen und in 'die Bürgerregister der betreffenden Gemeinde und des Kantons eingetragen werden.

Diese Erklärung kann natürlich den Verlust des französischen Bürgerrechts nicht zur Folge haben ; die betreffenden Personen werden Doppelbürger. Darauf werden sie jeweilen vor Unterzeichnung der Erklärung aufmerksam gemacht. Sie tragen die Verantwortung für die Folgen ihrer Handlungen.

In 7 von den genannten 9 Fällen hatte die französische Regierung erklärt, die Optionserklärungen nicht als gültig anerkennen zu können, weil der Vater zur Zeit der Einbürgerung noch den Verpflichtungen der französischen aktiven Armee unterworfen war und daher diese Einbürgerung für ihn nicht dea Verlust der französischen Nationalität nach sich ziehen und dem Kinde das Optionsrecht verleihen konnte.

Der eine weitere Fall betraf einen noch nicht optionspflichtigen Bruder eines Optanten, welch letzterem die französischeRegierung das Optionsrecht abgesprochen hatte. Die betreffendeErklärung war vom gesetzlichen Vertreter der auch nach schweizerischem Recht noch minderjährigen Person unterzeichnet.

Im neunten Falle endlich zeigte es sich schon anlässlich des der Option vorangehenden Briefwechsels mit aller Bestimmtheit, dass diese Option von der französischen Regierung nicht anerkannt werden würde. Es schien uns daher angezeigt, die betreffendePerson auf die in Frage stehenden Beschlüsse aufmerksam zu machen.

Der Staatsrat des Kantons Genf hat mit unserer Mitwirkung^ für diese Erklärung eine einheitliche Formel aufgestellt.

Die im letztjährigen Geschäftsbericht erwähnten Unterhandlungen mit Frankreich haben dazu geführt, dass die Optionsanzeigen in Zukunft vor dem 20. Oktober desjenigen Jahres abgegeben werden sollen, in dessen Lauf die betreffende Person das 19. -- früher das 20. -- Altersjahr erreicht. Dies infolge der Bestimmungen der neuen französischen Militärgesetzgebung, welche die männliche Jugend schon im Laufe des 19. Jahres zu den Waffen rufen.

274

Bei diesem Anlass sprach die französische Regierung den Wunsch aus, die Erklärungen möchten nicht mehr Optionsanzeigen, sondern ihrem Zweck eher entsprechend ,,Avis de situation" genannt werden, und schlug zugleich eine kleine textliche Änderung dieser Erklärung vor. Wir konnten diesen beiden Vorschlägen ohne weiteres zustimmen.

Die französische Botschaft hat uns im Berichtsjahre 170 Optionszeugnisse zugestellt, die wir den Interessenten durch die Kantonsregierungen zukommen Hessen. 93 Optionserklärungen waren am 31. Dezember noch bei der französischen Regierung hängig; ·62 davon fanden seither ihre Erledigung.

Auswanderung.

1. Allgemeines.

Auswanderung und Rückwanderung sind Erscheinungen eines «eit Jahrhunderten fortdauernden Ringens, in dem die Kämpfer die innegehabten Stellungen wechseln, um in neuen den Kampf ums Dasein unter günstigeren Bedingungen aufzunehmen. Von 1911 bis 1913 hat die Auswanderung aus Europa beständig zugenommen und der Auswandererverkehr durch die Schweiz eine früher nie gekannte Höhe erreicht. Gegen Ende 1913 begannen jedoch die Schiffsgesellschaften nicht nur einen starken Rückgang im Personentransport, sondern auch im Frachtverkehr zu melden.

Die Balkankriege und die unsichere Lage machten ihren Einfluss auf den Geldmarkt in Europa und Amerika geltend und wirkten hemmend auf die Unternehmungslust in überseeischen Gebieten.

Die Wirren in Mexiko, die übertriebenen Boden- und Bauspekulationen in Kanada und Argentinien, der Rückgang der Gummiund Kaffeepreise in Brasilien und die allgemeine Geldknappheit verursachten einen wirtschaftlichen Druck und Mangel an Arbeitsgelegenheit. Dass die Lage in Amerika vor Beginn des Krieges ebenso ungünstig war, als in Europa, ergibt sich schon aus folgender Zusammenstellung : Es reisten von Europa nach den Vereinigten Staaten vom 1. Januar bis 30. Juni:1913: 786,159; 1914: 572,337 Personen; ·dagegen aus den Vereinigten Staaten nach Europa: 1913: 284,082; 1914: 318,941 Personen.

275 Seit dem Ausbruch des Krieges hat die Auswanderung von Buropa nach Amerika stark abgenommen.

2. Statistisches.

Von den schweizerischen Auswanderungsagenturen sind im Berichtsjahre befördert worden : Auswanderer aus der Schweiz .

Ausländische Auswanderer . .

Im Transit beförderte fremde Auswanderer Gewöhnliche Reisende . . .

Zusammen

3,869 8,711

(1913: (1913:

6,191) 48,562)

18,356 (1913: 68,825) 4,950 (1913: 4,486) 35,886 (1913: 128,064)

Die erhebliche Abnahme der Auswanderung aus der Schweiz gegenüber dem Vorjahre ist vor allem eine Folge des Krieges und immer noch nicht unbedeutend im Verhältnis zu der in den Jahren 1897 bis 1899, in denen im Durchschnitt nur 2430 Personen auswanderten. Von amerikanischen Agenten und von Schiffsgesellschaften wurden den hiesigen Auswanderungsagenturen ferner 12,551 Rückwanderer zur Spedition nach ihrer Heimat zugewiesen.

Trotz des Rückganges der Auswanderung hat sich die Arbeit des Auswanderungsamtes nicht vermindert ; die Zahl der ein- und ausgegangenen Korrespondenzen ist nämlich von 8083 irn Jahre 1913 auf 8164 im Berichtsjahre angewachsen.

Aus der nachfolgenden Tabelle ist ersichtlich, wie sich die Auswanderer aus der Schweiz auf die einzelnen Kantone verteilen : Zürich 5 4 1 Schaffhausen . . . .

40 Bern 816 Appenzell A.-Rh.

. .

49 Luzern 102 Appenzell I.-Rh. . . .

9 Uri 36 St. Gallen 356 Schwyz 1 3 5 Graubünden . . . . 1 2 2 Unterwaiden ob d. Wald 27 Aargau 128 Unterwaiden nid d. Wald 9 Thurgau 88 Olarus 34 Tessin 371 Zug 4 9 Waadt . . . . . . 1 7 ?

Freiburg 33 Wallis 152 Solothurn 62 Neuenburg 152 Basel-Stadf . . . .

2 0 6 Genf 101 Basel-Landschaft. . .

74 Zusammen 3869

276 Von den Auswanderern aus der Schweiz begaben sich nach: den Vereinigten Staaten . 2890 Chile 6 Kanada 251 Peru 6 Mexiko l Ecuador . . . .

4 Zentralamerika . . . .

6 Kolumbien. . . .

29 Venezuela l Panama . . . .

5 Brasilien 145 Australien u. Polynesien 86 Uruguay 17 Afrika 36 Argentinien 367 Asien 19 Für ihre Beförderung bezahlten die schweizerischen Auswanderer den Agenturen Fr. 1,326,159 und kauften bei ihnen Wechsel auf überseeische Plätze für Fr. 183,316.

Da in den letzten Jahren immer häufiger Schweizer und von schweizerischen Agenturen zur Beförderung angenommene Personen über England nach Amerika reisten, begleitete der Chef des Auswanderungsamtes im Frühjahr eine grössere Gruppe Auswanderer nach Liverpool und konnte dort erwirken, dass sich die Leiter der bedeutendsten Schiffsgesellschaften verpflichteten, unsere Landsleute mit möglichster Zuvorkommenheit zu behandeln.

Um die Durchreise von italienischen und österreichischungarischen Auswanderern durch die Schweiz in einer alle Interessen berücksichtigenden Weise zu regeln, wurden Unterhandlungen vereinbart, die aber infolge des Ausbruches des Krieges nicht stattfinden konnten.

3. Patente, Unteragenteii, Kautionen.

Im Berichtsjahr befassten sich in der Schweiz mit der Beförderung von Auswanderern und Passagieren 36 Agenturen und 3 Passagegeschäfte. Die Zahl ihrer Unteragenten sank von 270 im Anfang des Berichtsjahres auf 235 am Ende desselben herab, indem 84 Unteragenten entlassen und 49 angestellt worden sind.

Die von den Agenturen zuhanden des Bundes für die Sicherheit der Ansprüche von Behörden und Auswanderern hinterlegten Kautionen sind im Jahre 1914 von Fr. 2,564,710 auf Fr. 2,667,610 angewachsen ; es wurden den Deponenten Wertschriften im Betrage von Fr. 534,550 zurückerstattet und solche im Werte von Fr. 637,450 hinterlegt.

4. Kolonisation.

Auch im Berichtsjahr wurden wieder Versuche gemacht, Schweizer in grösserer Zahl als Kolonisten und auch als Fabrikarbeiter zu gewinnen, ohne uns jedoch genügend Sicherheit da-

277

für zu bieten, dass sie vor Übervorteilung und Not geschützt würden. Meist gelang es der Wachsamkeit des Auswanderungs.amtes, unerlaubte Anwerbungen zu verhindern. Die Erfahrung hat schon oft gelehrt, dass in unerlaubter Weise angeworbene Personen in ihren Erwartungen bitter getäuscht wurden ; so haben ·z. B. im letzten Jahr Industriearbeiter auf überseeischen Plätzen wohl höhere Löhne erhalten als zu Hause, aber erst zu spät wahrgenommen, dass die Lebenshaltung am Reiseziel sehr teuer war und bei Geschäftsstockungen Lohnherabsetzungen und Entlassungen von heute auf morgen erfolgten.

Ein in Kolumbien wohnender Walliser veranlasste einige Familien, bestehend aus 25 Personen, aus seiner kleinen Heimatgemeinde, ihre Güter zu verkaufen und zu ihm zu kommen. Die meisten dieser Bauersleute bereuen die Auswanderung und müssen nun schauen, wie sie sich durchbringen, wenn sie nicht die Mittel ·erhalten, um nach der Heimat zurückkehren zu können.

Einige Unternehmer versuchten, ohne hierzu die Erlaubnis ·erhalten zu haben, in Chile gelegene Kolonielose an Auswanderungslustige in der Schweiz zu verkaufen ; sie wurden auf unsere Anzeige hin vom zuständigen Gerichte bestraft.

Es wäre wünschenswert, wenn das Auswanderungsamt auf ·geheime Anwerbungen von Auswanderern aufmerksam gemacht würde, um es ihm zu ermöglichen, irregeführte Personen vor Schädigung zu bewahren.

5. Auskunftsdienst.

Das Auswanderungsamt hatte im Berichtsjahre 1324 Personen Auskunft über Klima, Löhne, Lebensunterhalt, Arbeitsaussichten usw. in den Gegenden aussereuropäischer Länder zu erteilen, nach denen sie sich begeben wollten. Anhand der Mitteilungen unserer Vertreter in überseeischen Staaten, der Berichte verschiedener Kolonial- und Auskunftsämter und seiner reichen Sammlung an Publikationen war es ihm möglich, den meisten Gesuehstellern den gewünschten Aufschluss zu geben. Auf diese Weise erhielten zielbewusste Auswanderer die für sie notwendigen Aufklärungen über ihr Vorhaben, und viele Auswanderungslustige, die von falschen Vorstellungen verleitet die Heimat verlassen wollten, konnten rechtzeitig gewarnt werden. Wir befolgen nach wie vor den Grundsatz, die freiwillige Auswanderung weder zu hemmen noch zu fördern, wohl aber die Auswanderer zu schützen.

Die Auswanderung trägt zur Regelung des Arbeitsmarktes bei,

278 und es würde in der Schweiz schwer halten, z. B. allen Augehörigen der wissenschaftlichen, technischen und kaufmännischen Berufsklassen geeignete Arbeitsgelegenheit zu verschaffen. Viel zu wenig wird aber noch beachtet, dass nur körperlich und geistig vollständig gesunde Personen, welche die Willenskraft besitzen, sich den bescheidensten Lebensverhältnissen anzupassen, hart zu arbeiten, auf angewöhnte Vergnügen zu verzichten und zu sparen, etwelche Aussicht haben, in überseeischen Ländern ihre Stellung zu verbessern.

o

6. Beschwerden.

Wir hatten uns im Jahre 1914 mit 119 Beschwerden zu befassen, die auf die Auswanderung Bezug hatten ; sie betrafen hauptsächlich : Landungsanstände ; Verleitung zur Auswanderung; Unerlaubte Auswanderungsgeschäfte ; Nichtvertragsgemässe Beförderung von Personen und Gepäck; Entschädigungsansprüche ; Unerlaubte Reklamen und Annoncen ; Überforderungen ; Illoyale Konkurrenz ; Nichtabgabe von Militäreffekten.

Von den von schweizerischen Agenturen beförderten Auswanderern wurde 25, darunter 11 Schweizern, die Landung in den Vereinigten Staaten (16) und in Kanada (8) nicht gestattet ; eine Person wurde schon in Havre an der Einschiffung verhindert. Die Ursachen der Rückweisungen waren verkrüppelte Hände oder Fusse, Mittellosigkeit, Sprachfehler, Augenleiden, Irrsinn, entehrendes Vorstrafen. Die meisten Fälle, in denen es sich um berechtigte Entschädigungsansprüche handelte, konnten durch Vermittlung des Auswanderung-Samtes erledigt werden. Mit Genugtuung können wir hervorheben, dass nur zwei Agenturen in Bussen verfällt werden mussten ; die eine, weil sie einen Minderjährigen ohne amtlich beglaubigte Zustimmung des Vaters befördert hatte, und die andere, weil sie eine gerichtlich noch nicht geschiedene und deshalb in "New York zurückgewiesene Frau im Reisevertrag als geschieden bezeichnete.

Am 29. Mai, morgens zwischen 2 und 3 Uhr, ging infolge eines Zusammenstosses mit dem Kohlendampfer ,,Storstad"1 auf dem Lorenzostrom bei Rimousky der Dampfer ,,Empress of Ire-

279' land" unter. Da dieses Schiff von Quebec nach Liverpool fuhr,, befanden sich keine schweizerischen Auswanderer an dessen Bord ; gleichwohl ermächtigten wir das Auswanderungsamt, sich zu erkundigen, ob Schweizer mit demselben die Rückreise nach der Heimat angetreten hätten, und bejahenden Falls deren Interessen zu vertreten; Es stellte sich heraus, dass vier Schweizer sich auf dem Dampfer befanden, von denen drei gerettet worden sind und einer umgekommen ist. Den Eltern des Verunglückten konnten wir eine Entschädigung für das verloren gegangene Gepäck und eine Gabe aus dem Hilfsfonds für Schiffbrüchige in London übermitteln.

Einige Agenturen haben das Begehren gestellt, es seien die Verfügungen, eine Kontrolle über die Heimspedition von Rückwanderern zu führen und für die Unterbringung und Weiterbeförderung der ihnen zugewiesenen fremden Auswanderer zu sorgen, aufzuheben. Wir haben das Begehren abgewiesen, indem wir geltend machten, dass es dem Sinne der Bestimmungen, welche das Auswanderungsgesetz über den Schutz der Auswanderer während der Reise aufgestellt hat, entspreche, dass sie auch auf Rückwanderer angewendet werden, soweit die schweizerischen Agenturen für die Spedition zu sorgen hätten, und ferner, dass nach Artikel 7 des zitierten Gesetzes die Agenturen für die Folgen der ihnen von Geschäftsvermittlern im Auslande erteilten Aufträge, Auswanderer zu befördern, verantwortlich seien.

Beim Ausbruch des Krieges befand sich eine grössere Anzahl aus Amerika nach Hause zurückkehrende Personen aus ÖsterreichUngarn und Serbien in der Schweiz. Viele von ihnen hatten keine Ausweisschriften, weshalb ihre Heimbeförderang anfänglich auf Schwierigkeiten stiess. Nicht wenige Schweizer wurden während der Meerfahrt, einige auf der Ausreise und andere auf der Heimreise, vom Kriegsausbruch überrascht und konnten nicht direkt ihren Ausschiffungshafen erreichen. In entgegenkommender Weise haben die Schiffsgesellschaften dem Auswanderungsamt hiervon Kenntnis und zugleich die Zusicherung gegeben, dass die Weiterbeförderung in Bälde erfolge. In den uns -/Air Anzeige gebrachten Fällen, in welchen eine Weiterbeförderung unmöglich war, wurden uns zuhanden der Geschädigten die Beträge für die von ihnen bezahlten, aber nicht benutzten Fahrstrecken zurückerstattet. Die rasche Erledigung dieser Anstände ist
hauptsächlich dem Umstände zuzuschreiben, dass der Chef des Auswanderuugsamtes anlässlich der Begleitung von Auswanderern nach den Einschiffungshäfen mit den Leitern der Schiffsgesellschaften bekannt geworden ist.

280

Justiz- und Polizeidepartement.

A. Justizabteilung.

I. Bundesgeset/gebung.

1. S t r a f g e s e t z b u c h . Den Gang der Arbeiten am Strafgesetzbuch haben wir im Geschäftsbericht für das Jahr 1913 an .gleicher Stelle (Bundesbl. 1914,1, 337/338) geschildert, auf welche Ausführungen wir hiermit verweisen.

Herr Prof. Zürcher führte im Berichtsjahr seine Erläuterungen zum Vorentwurf 1908 zu Ende. Sie sind, wie auch die von Herrn Prof. Gautier besorgte Übersetzung dieser Arbeit, im Buchhandel erschienen.

Im Berichtsjahr arbeitete die Redaktionskommission im März ·eine Vorlage über die von der Expertenkommission in erster Lesung behandelten Art. 160 bis 199 aus und fügte ihr, einem Auftrag der Expertenkommission folgend, einen Vorschlag zu einem Art. lllbi9 (Eingriffe in die persönliche Freiheit) bei. Der der Redaktionskommission erteilte Auftrag ging aus von einem Antrag, -der in erster Linie den Schutz des Vereinsrechts bezweckte.

Die Strafrechtsexpertenkommission behandelte in ihrer V. Tagung (Hilterfingen, vom 20. April bis 2. Mai) zunächst auf Grund
Im September arbeitete die Redaktionskommission eine Vorlage über die Art. 200 bis 241 aus. Damit konnte sie sich aber diesmal nicht begnügen. Eine ganze Reihe der von der Expertenkommission im Laufe ihrer bisherigen Beratungen gefassten Beschlüsse verlangte Berücksichtigung im besondern Teil der Übertretungen, sei es, dass Vergehenstatbestände unter die Übertretungen

281 versetzt worden waren oder umgekehrt, sei es, dass neue Übertretungstatbestände anlässlich der Behandlung verwandter Vergehensbegriffe in Aussicht genommen worden waren. Die Redaktionskommission entschloss sich daher, den besondern Teil der Übertretungen zu überarbeiten und ihn namentlich den bisherigen KommissionsbeschlüSEien anzupassen. Ausserdem wurde der die Worterklärungen enthaltende, bisher zurückgelegte Art. 63 des Vorentwurfs 1908 einer Überarbeitung unterzogen. Damit erhielt die Vorlage der Redaktionskommission einen die Art. 242 bis 291 und 63 umfassenden Anhang.

Trotz der Ungunst der Zeitläufte glaubten wir die Arbeiten der Expertenkommission fortführen zu sollen und beriefen sie auf den 16. November zu einer Tagung nach Bern ein. Während dieser achttägigen Session wurden die Art. 200 bis 241 in zweiter Lesung erledigt und ausserdem die Art. 63, 244, 243, 242, 245, 246, 246bi8, 247, 247bi8, 248, 250 auf Grund des Anhangs zur Vorlage der Redaktionskommission (September 1914) in erster Lesung durchberaten.

Vom Protokolle der Strafrechtsexpertenkommission ist im Laufe des Berichtsjahres Band III (Tagung von Schaffhausen) im Buchhandel erschienen.

2. W e c h s e l r e c h t . Noch vor Ausbruch des Krieges unterbreiteten wir einer vom Bundesrate ernannten 25gliedngen Expertenkommission den Entwurf zu einer Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zu dem am 23. Juli 1912 im Haag abgeschlossenen Abkommen über dieVereinheitlichungdesWechselrechts.

Der Vorlage waren folgende drei Beilagen angefügt : a. das Haager Abkommen über die Vereinheitlichung des Wechselrechts und die Haager Einheitliche Wechselordnung; b. der Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend das am 23. Juli 1912 im Haag abgeschlossene Abkommen über die Vereinheitlichung des Wechselrechts 5 c. der Entwurf zu einem Bundesgesetz über das Wechselrecht.

Der Kriegsausbruch und dessen Folgen nötigten uns, die Session der Expertenkommission auf unbestimmte Zeit zu verschieben.

Unsere Absicht, mit Italien und Österreich eine einheitliche italienische Übersetzung des Haager Übereinkommens zu vereinbaren (vergi, unsern Geschäftsbericht pro 1912, sub A II 3), konnte vor Kriegsausbruch nicht verwirklicht werden. Nachher war an ihre Realisierung nicht mehr zu denken.

Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. I.

.

22

282

3. K r i e g s g e s e t z g e b u n g . Die Erlasse, die unter diesem Titel zusammengefasst werden, sind kurz besprochen in dem Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen vom 1. Dezember 1914 (Bundesbl. 1914, IV, 707 ff., insbesondere 720 ff. und 735 ff.}. Es handelt sich um folgende Verordnungen und Bundesratsbeschlüsse : a. Bundesratsbeschluss betreffend Gewährung eines Rechtsstillstandes vom 5. August 1914 (A. 8. n. F. XXX, 358) und Bundesratsbeschluss betreffend Verlängerung des gewährten Rechtsstillstandes vom 21. August 1914 (A. S. n. F. XXX, 398). Der erste Erlass ist am 31. August, der zweite am 30. September 1914 ausser Kraft getreten.

o'b. Verordnung betreffend Ergänzung und Abänderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs für die Zeit der Kriegswirren vom 28. September 1914 (A. S. n. F. XXX, 495 ff.). Das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 28. September 1914 (Bundesbl. 1914, IV, 127 ff.)

enthält erläuternde Ausführungen zu diesem Erlass.

c. Bundesratsbeschluss betreffend die Bewilligung von Respekttagen vom 3. August 1914 (A. S. n. F. XXX, 350) und Bundesratsbeschluss betreffend Verlegung der Protestfrist für "Wechsel vom 21. August 1914 (A. S. n. F. XXX, 397). Der erste Erlass ist Ende September, der zweite Anfangs Oktober 1914 ausser Kraft getreten. Ein Kreisschreibeu des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Erhebung von "Wechselprotesten vom 29. August 1914 (Bundesbl. 1914, IV, 89) fordert die Kantone auf, dafür zu sorgen, dass eine genügende Zahl von Protestbeamten zur Verfügung stehe, und weist darauf hin, dass, wenn ein Wechsel nach Ablauf der durch den Bundesratsbeschluss vom 21. August 1914 gewährten Frist zur Zahlung präsentiert wird, Protest zu erheben ist, wenn die um die Verzugszinse erhöhte Wechselsumme vom Wechselschuldner nicht oder nicht vollständig bezahlt wird.

d. Bundesratsbeschluss betreffend die Ausweisung von Mietern vom 26. August 1914 (A. S. n. F. XXX, 413).

e. Bundesratsbeschluss betreffend besondere Verzugsfolgen vom 3. November 1914 (A. S. n. F. XXX, 567). Das Verzeichnis der von den Kantonsregierungen bezeichneten Gerichtsstellen, die über die in Art. l des Bundesratsbeschlusses genannten Begehren zu

283

entscheiden haben, ist im Bundesblatt 1914, IV, 548, 549 und 703 publiziert.

f. Verordnung gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln und andern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen vom 10. August 1914 (A. S. n. F. XXX, 376). Dieser Erlass wird kurz erläutert in dem Kreisschrei ben des Justiz- und Polizeidepartements vom 10. August 1914 (Bundesbl. 1914, IV, 40 ff.).

4. E r g ä n z u n g des B u n d e s s t r a f r echtes. Nachdem .der Nationalrat am 4. Juni 1912 beschlossen hatte, im Hinblick auf die Vorarbeiten für das schweizerische Strafrecht auf den Entwurf zu einem Bundesgesetze betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853 (vgl. Botschaft des Bundesrates hierzu, Bundesbl. 1901, IV, 1170 ff.) nicht mehr einzutreten, stimmte der Ständerat am 22. Dezember 1914 diesem Beschlüsse zu.

5. V i e h V e r p f ä n d u n g . Der Bundesrat, geleitet von derAbsicht, den Gläubiger vor der unbefugten Veräusserung der Pfandsache nach Möglichkeit zu schützen, hatte durch seinen Beschluss vom 9. Januar 1912 den Viehinspektoren die Pflicht auferlegt, in bezug auf verpfändetes Vieh die Ausstellung von Gesundheitsscheinen zu verweigern, wenn der Gläubiger nicht eingewilligt hatte. Man glaubte nun, diese Vorschrift auch dann anwenden zu sollen, wenn es sich um die Ausstellung von Gesundheitsscheinen für Sommerung oder Winterung (Formular C) über verpfändetes Vieh handelte. Da jedoch die Formulare C für eine Veräusserung des Tieres nicht gelten, erweist es sich nicht als notwendig, die Ausstellung dieser Scheine von der Zustimmung des Gläubigers abhängig zu machen. Der Bundesrat hat daher in seinem Beschluss betreffend die Ausstellung von Gesundheitsscheinen .über verpfändetes Vieh vom 24. April 1914 (A. S. n. F.

XXX, 167) ausdrücklich festgestellt, dass die Gesundheitsscheine für die Sommerung oder Winterung (Formular C) vom Viehinspektor auch dann ausgestellt werden dürfen, wenn es sich um verpfändetes Vieh handelt und eine Zustimmungserklärung des Pfandgläubigers nicht vorliegt, dass aber in diesem Falle auf dem Gesundheitsscheine vorzumerken sei, welche Stücke Vieh verpfändet sind.

6. Vieh w ä h r s c h a f t . Anlässlich der Beratung des Geschäftsberichts des Bundesrates über das Jahr 1912 wurde im Nationalrat eine Revision der
Bestimmung des Art. 2, Abs. l, der Verordnung betreffend das Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel vom 14. November 1911 verlangt. Zur Begründung dieses Begehrens wurde geltend gemacht, dass diese Vorschrift

284

mit Art. 202 OR in Widerspruch stehe, und dass in dèli) durch diese Bestimmung vorgesehenen Sachverständigenvcrfahren 'eine neue und unnötige Belastung der Landwirtschaft liege.

Der Bundesrat ist nach eingehender Untersuchung der beiden Fragen zur Auffassung gelangt, dass eine Revision der Verordnung zurzeit nicht als notwendig erscheine. Er nahm an, dass nach Sinn und Wortlaut des Art. 202 OR das Verordnungerecht des Bundesrates sich auf das Verfahren bei allen Fällen einer schriftlich zugesicherten Gewährleistung beziehe. Der Bundesrat stellte im weitern fest, dass die Meinungen der zur Frage, ob die Revision der Verordnung wünschbar sei, einvernommenen Sachverständigen sich widersprechen, und dass die bis jetzt bei der Anwendung der Verordnung laut gewordenen Beschwerden, soweit sie überhaupt begründet sind, wohl überall durch eine umsichtige Praxis unschwer berücksichtigt werden können.

7. V e r s c h i e d e n e s . Über die sich auf internationale Verhältnisse beziehenden gesetzgeberischen Arbeiten siehe unten sub II, über die das Zivilstandswesen betreffenden Erlasse siehe unten sub VITI.

II. Internationales.

1. K r i e g s g e s e t z g e b u n g . Vom Bundesrate sind folgende, in dessen Bericht an die Bundesversammlung vom 1. Dezember 1914 (Bundesbl. 1914, IV, 741--745) kurz besprochene Erlasse ausgegangen : a. Bundesratsbeschluss betreffend Schutz der in.der Schweiz domizilierten Schuldner gegenüber den im Auslande domizilierten Gläubigern vom 17. August 1914 (A. S. n. F. XXX, 389) und der diesen Beschluss ersetzende Bundesratsbeschluss betreffend Schutz des in der Schweiz domizilierten Schuldners vom 4. Dezember 1.914 (A. S. n. F. XXX, 595).

6. Bundesratsbeschluss betreffend höhere Gewalt im Wechselund Checkverkehr mit dem Ausland vom 1. September 1914 (A. S. n. F. XXX, 423).

2. H a a g e r Ü b e r e i n k u n f t e vom 12. J u n i 1902. Mit Note vom 28. November 1913 hat die Niederländische Regierung dem Bundesrate zur Kenntnis gebracht, dass Frankreich die Haager Abkommen vom 12. Juni 1902 über Eheschliessung, Ehescheidung und Vormundschaft über Minderjährige auf den

285 1. Juni ; 1914 gekündet hat. Als Grund der Kündigung hat die Französische Regierung angeführt, sie sei immer von der Annahme ausgegangen, dass die drei Konventionen nur das Privat-' recht betreffen und das öffentliche Recht unberührt lassen ; nun habe sich aber gezeigt, dass einzelne Konventionsstaaten es ablehnen, diese Scheidung zwischen Privat- und öffentlichem Recht durchzuführen ; um nun nicht fremdes öffentliches Recht anwenden zu müssen und da dessen Nichtanwendung zu Konflikten mit andern Staaten führen könnte, sehe sich Frankreich veranlasst, die drei Übereinkünfte zu kündigen (A. S. n. F. XXX, 171).

Nachdem sich die Herren Prof. Roguin in Lausanne und Minister Lardy in Paris zu den hier in Betracht kommenden Fragen gutachtlich ausgesprochen hatten, hat der Bundesrat in einem Kreisschreiben an die Kantonsregierungen vom 1. Mai 1914 festgestellt, wie sich nach dem 1. Juni 1914 die schweizerisch-französischen Beziehungen inbezug auf die von den gekündigten Abkommen beherrschten Rechtsgebiete gestalten werden (Bundesbl. 1914, III, 1).

3. V o r m u n d s c h a f t s w e s e n . In dieser Hinsicht ist auf folgendes hinzuweisen: a. Bei Behandlung der Frage, ob die Haager Vormundschaftskonyention von der schweizerischen Eidgenossenschaft zu künden oder ob deren Revision anzustreben sei, haben wir der Deutschen Regierung die Anregung gemacht, für die in der Konvention vorgesehenen Mitteilungen an Stelle des diplomatischen Weges den direkten Verkehr zwischen den schweizerischen und den deutschen Vormundschaftsbehörden einzuführen. Die Deutsche Regierung hat sich damit einverstanden erklärt und zugleich vorgeschlagen, den direkten Geschäftsverkehr nicht nur auf die im Haager Abkommen vorgesehenen Mitteilungen, sondern soweit angängig auf alle andern die vormundschaftliche Fürsorge für Minderjährige betreffenden Angelegenheiten auszudehnen ; immerhin wurde der Vorbehalt gemacht, dass der diplomatische Weg in allen Fällen vorzubehalten sei, in denen er aus besondern Gründen angezeigt erscheine. Sämtliche Kantone haben sich mit der Vereinfachung des Geschäftsverkehrs einverstanden erklärt und eine ; kantonale Zentralstelle bezeichnet, die die Vermittlungen' der- Mitteilungen zwischen den Vormundschaftsbehörden der beiden Staaten zu besorgen hätte. Am 26. Juni 1914 ist nun die $rkjärung zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich; über, den Geschäftsverkehr in Vormundschaftssachen von den Vertretern der beiden Staaten unterzeichnet, am 30. Juni 1914

286

in Berlin ausgetauscht worden und am 1. Oktober 1914; in Kraft getreten; der Erklärung ist, ähnlich wie beim schweizerisch-^ deutschen Beglaubigungsvertrag vom 14. Februar 1907, ein Verzeichnis der zum unmittelbaren Verkehr mit den deutschen Vormundschaftsbehörden ermächtigten schweizerischen Kantonalbehörden beigegeben (A. S. n. F. XXX, 277). Für die Mitteilung des Eintritts eines Vormundschaftsfalles hat der Bundesrat' im Einverständnis mit der Deutschen Regierung besondere Formulare aufgestellt, die er den Kantonen mit Kreisschreiben vom 30. Juni' 1914 hat zugehen lassen (Bundesbl. 1914, III, 664 ff.).

b. Das Justiz- und Polizeidepartement hatte sich im Berichtsahre mit 522 Vormundschaftsfällen (1913: 454; 1912: 570) zu befassen. In 497 Fällen handelte es sich um Vormundschaften gemäss der Haager Übereinkunft zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige. Davon entfallen: ' .

462 auf Angehörige des Deutschen Reichs in der Schweig (262 Basel-Stadt, 196 Zürich, 4 auf verschiedene Kantone) ; 27 auf Schweizer in Deutschland ; 8 auf Ungarn in Schweiz.

Von den genannten 522 Vormundschaftsfällen waren am Ende des Berichtsjahres noch 52 uaerledigt.

4. N i e d e r l a s s u n g s b e s c h w e r d e n . Im Berichtsjahre sind 5 Rekurse hängig gemacht und erledigt worden. Auf 3 Beschwerden wurde nicht eingetreten, 2 wurden abgewiesen.

5. V o l l s t r e c k b a r k e i t s e r k l ä r u n g von K o s t e n u r t e i l e n . 22 nach Artikel 18 und 19 der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 auf Ausstellung von Vollstreckbarkeitserklärungen gerichtete Begehren wurden vermittelt, und zwar 11 für inländische und 11 für ausländische Kostenurteile. In 20 Fällen ist die Vollstreckbarkeitserklärung ausgestellt worden. -- In den vorstehenden Angaben sind 3 Fälle, die am Ende des Berichtsjahres noch hängig waren, nicht inbegriffen.

. . .

6. V e r l a s s e n s c h a f t s s a c h e n . Das Departement wurde in 142 (1913: 143; 1912: 114) Verlassenschaftsfällen von Schweizern im Ausland und Ausländern in der Schweiz in Anspruch genommen. Von diesen 142 Fällen waren 82 am: Ende des Berichtsjahres noch hängig.

'· 1. V e r s c h i e d e n e s . Das schweizerische Justiz- und Po.lizeidepartement hatte sich im Berichtsjahre ausserdem mit 98':(1913 : 89 ; 1912: 93) Eingaben, die sich auf internationale Verhältnisse

287

bezogen, zu befassen, sei es, dass es sie selbst erledigte oder in der Sache an den Bundesrat Antrag stellte.

Über das Zivilstandswesen, soweit es sich auf internationale Verhältnisse bezieht, siehe unten sub Vili.

III., Gewährleistungen von Kantonsyerfassungen.

1. N i d w a l d e i i hat am 27. April 1913 seine Verfassung vom 2. April 1877 einer Gesamtrevision unterworfen. Durch Beschluss vom 4. April 1914 haben Sie der neuen Verfassung die Gewährleistung erteilt (vgl. Bundesbl. 1913, V, 333 ff., 1914, I, 341, und A. 8. n. F. XXX, 124).

2. A a r g a u hat in der Volksabstimmung vom 14. Dezember 1913 einen neuen Art. 96bis Staatsverfassung aufgenommen, der dem Staat die Verpflichtung auferlegt, die Versorgung des Kantons mit elektrischer Energie zu fördern, und den Grossen Rat als befugt erklärt, die zu diesem Zweck erforderlichen Ausgaben und Anleihen zu beschliessen. Die Gewährleistung dieser neuen Bestimmung erfolgte am 31. März 1914 (A. S. n. F. XXX, 123; Botschaft vom 23. Januar 1914, Bundesbl. 1914, I, 153).

. 3. Zug hat in der Volksabstimmung vom 26. Juli 1914 eine Abänderung des § 38 der Kantonsverfassung angenommen.

Die neue Vorschrift bezweckt eine Beschränkung der Zahl der Mitglieder des Kantonsrats. Die Verfassungsänderung ist von Ihnen am 23. Dezember 1914 gewährleistet worden (A. S. n. F. XXX, 669; Botschaft vom 25. August 1914, Bundesbl. 1914, IV, 87).

4. G e n f . In der Volksabstimmung vom 2S./26. Juli 1914 wurde ein Verfassungsgesetz des Kantons Genf vom 20. Juni 1914 angenommen, durch das das aktive und passive Wahlrecht der Frauen betreffend die Gewerbegerichte aufgehoben wurde.

Die Gewährleistung dieses Verf'assungsgesetzes erfolgte am 23. Dezember 1914 (A. S. n. F. XXX, 670; Botschaft vom 27. November 1914, Bundesbl. 1914, IV, 553.).

5. B e r n hat in der Volksabstimmung vom 1. März 1914 den revidierten Artikel 1-9 der Staatsverfassung angenommen. Die Verfassungsänderung hatte den Zweck, die Zahl der Mitglieder des Grossen Rates durch Erhöhung der Vertretungsziffer zu vermindern. Die Verfassungsänderung erhielt die eidgenössische Gewährleistung am 23. Dezember 1914 (A. S. n. F. XXX, 668 ; Botschaft vom 10. Dezember 1914, Bundesbl: 1914, IV, 759).

288

· ?

IT. Genehmigung kantonaler Erlasse.

1. Gesetze über die Niederlassung und das Stimmrecht der Niedergelassenen (Art. 43 der Bundesverfassung).

a. Nachdem anlässlich eines Rekursentscheides im Jahre 1910 (vgl. den Geschäftsbericht des Justiz- und Polizeidepartements für 1910 sub A V, Bundesbl. 1911, I, 426) uns zur Kenntnis gelangt war, dass für das im K a n t o n G e n f in Geltung stehende, auch das Stimmrecht der Niedergelassenen regelnde Gesetz über Wahlen und Abstimmungen vom 3. März 1906 mit Abänderungen vom 26. September 1908 und 12. Juni 1909 die bundesrätliche Genehmigung nie erlangt worden war, haben wir die Regierung des Kantons Genf eingeladen, dies nachzuholen. Durch Bundesratsbeschluss vom 8. Juli 1910 wurde festgestellt, dass die Art. 2, lit. a bis c, 3, 4, 8,72, Absatz 4, und 84, Absatz 2, dieses Genfer Gesetzes dem Bundesrecht widersprechende Bestimmungen enthalten; dessen übrige Bestimmungen aber wurden genehmigt. Das genferische Gesetz vom 7. März 1914 betreffend Abänderung von einzelnen Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 3. März 1906 hat nun das auf diesem Gebietegeltende kantonale Recht mit den Vorschriften der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege in Übereinstimmung gebracht und hat in der Folge durch Beschluss vom 28.- April 1914 die bundesrätliche Genehmigung erhalten.

b. Ende des Jahres 1912 wurde uns mitgeteilt, dass im Kanton S c h w y z eine Abstimmungsverordnung vom 26. Januar 1904 angewendet werde, für die die Genehmigung des Bundesrates nie nachgesucht worden war. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wurde von uns eingeladen, diese Verordnung der bundesrätlichen Genehmigung zu unterstellen. Er übermittelte uns dann folgende zwei Erlasse : die Abstimmungsverordnung vom 26. Januar 1904 und die Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt vom 25. November 1890 (revidiert am 28. November 1906). Der Bundesrat beschloss am 23. Januar 1914 : der § 17 der am 28. November 1906 abgeänderten Verordnung vom 25. November 1890 'enthalte eine unzulässige Abweichung vom Wohnsitzprinzip; den übrigen Bestimmungen der beiden kantonalen Verordnungen wurde, soweit sie der bundesrätlichen Genehmigung bedürfen, die Genehmigung erteilt.

289

2. Einführungserlasse zum Zivilgesetzbuch.

' Der Buadesrat hat folgende Einführungaerlasse der Kantone zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, zum Teil mit Vorbehalten, genehmigt : a. B a s e l - S t a d t , am 20. Januar 1914: Verordnung vom 24. Dezember 1913 betreffend Abänderung der Verordnung zum Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 9. Dezember 1911.

ö. Z ü r i c h , am 27. Februar 1914: Gesetz betreffend die staatliche Beaufsichtigung der Sparkassen vom 14. Dezember 1913.

c. O b w a l d e n , am 19. Mai 1914: Gesetz vom 26. April 1914 betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch.

d. T essi n, am 22. Mai und 18. September 1914: Decretolegislativo di modificazione degli art. 19 e 22 della legge cantonale di applicazione e di complemento del Codice civile svizzero, del 20 aprile 1914.

e. A arg au, am 20. November 1914: Weisung des RegieruDgsrates an die Bezirksämter und die Gemeinderäte betreffend die Ausführung von Art. 291 ZGB.

V. Anwendung der Bandesverfassung.

1. B e g r ä b n i s w e s e n . Im Berichtsjahre wurde keine Beschwerde betreffend das Begräbniswesen eingereicht. Von den zwei aus dem Jahre 1913 übernommenen Beschwerden wurde die eine, die des Pio Ricovero Immacolata in Roveredo, durch Entscheid vom 16. Januar 1914 abgewiesen. In diesem Entscheid wurde festgestellt,-dass der Art. 53, Absatz 2, der Bundes Verfassung über die Tragung der Beerdigungskosten keinerlei Vorschriften; enthält und dass daher dieser Artikel dadurch, dass eine Gemeinde für die Beerdigung eine besondere Gebühr erhebt, nicht verletzt wird. Die andere Beschwerde, die des Stadtrates von Luzern und des Feuerbestattungsvereins Luzern, sowie des J. Blattner und Mitunterzeichner gegen den Entscheid des Regierungsrates desKantons Luzern vom 15. Oktober 1913 betreffend die Verweigerung der Abtretung von Terrain zur Erstellung eines Krematoriums, war am Ende des Berichtsjahres noch hängig.

2. K o n f e s s i o n e l l e s . Auf Grund des Art. 52 der Bundesverfassung wurden zwei Untersuchungen durchgeführt ; beide warea am,Ende des Berichtsjahres noch nicht abgeschlossen.

290

TI. Anwendung der Bundesgesetze.

1. G ü t e r r e c h t s r e g i s t e r . Von den zwei im Jahre 1914 eingereichten Rekursen betreffend das Güterrechtsregister wurde der eine auf das nächste Jahr übertragen. Der andere wurde durch Entscheid vom 22. Mai 1914 abgewiesen. Dabei handelte es sich um folgenden Fall : Die Brautleute R.-A. hatten vor einem Notar in Basel, wo der Bräutigam wohnte, einen Ehevertrag abgeschlossen. Die Braut, die damals in Preussen wohnte, war beim Abschluss des Vertrages nicht zugegen, sondern liess sich durch einen Bruder des Bräutigams vertreten. Auf Grund einer Vollmacht, in welcher der Vertragsinhalt genau vorgeschrieben war, unterzeichnete der Bruder des Bräutigams namens und an Stelle der Braut den Ehevertrag. Nach Eingehung der Ehe Hessen sich die Kontrahenten in Basel nieder und verlangten dort die Eintragung ihres Ehevertrages. Dieses Begehren wurde von allen Instanzen abgewiesen, vom Bundesrat mit folgender Begründung : Art. 181,' Absatz l, ZGB verlangt zur Form des Ehevertrags die öffentliche Beurkundung, die im übrigen durch das kantonale Recht geordnet wird, und die Unterschrift der verlragschliessenden Personen (sowie gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Vertreter). Diese Anordnung ist eine Form Vorschrift, die an sich rein äusserlich erfüllt sein muss, wenn der Vertrag gültig sein soll. Es verhält sich damit wie mit der Unterschrift des Erblassers gemäss ZGB 500 und den Unterschriften beim Erbvertrag gemäss ZGB 512.

Das Bundesrecht überlässt in diesen Fällen die Ordnung der Beurkundung nicht vollständig dem kantonalen Recht, sondern verlangt die Erfüllung eines speziellen Requisites, eben der Unterschrift. Das Bundesrecht schreibt -- entsprechend der in der Schweiz vorherrschenden Rechtsauffassung -- für den Ehevertrag die Unterschrift der Vertragschliessenden selbst vor, weil es den Ehevertrag als eine ganz persönliche Angelegenheit derNupturienten oder Ehegatten aufgefasst wissen will. Diese sollen persönlich den Vertrag abschliessen und unterschreiben ; sie sollen zu demselben mit ihrem Willen in dem Momente stehen, wo sie ihn für sie-verbindlich machen, d. h. im Momente der Unterschrift.

Das in Art. 181, Absatz l, aufgestellte Erfordernis der Unterschrift der vertragschliessenden Personen schliesst somit die gewillkürte Stellvertretung beim Abschluss eines
Ehevertrages aus (vgl. einerseits die Kommentare von Egger II, 203, Gmür H, 359, CurtiForrer 154, und Henrici in der Zeitschrift für schweizerisches Recht XXXIII, 17, im Gegensatz zu Oser, OR, 139, Rossel-Mentha I, 260/1, und über den Erbvertrag Escher 25/6). Es liegt allerdings

291 eine Erschwerung des Abschlusses des Ehevertrages im Requisit der eigenhändigen Unterschrift der Kontrahenten ; allein sie ist nicht sehr bedeutend und fällt gegenüber der Garantie, die sie für.eine. dem wirklichen Willen der Kontrahenten entsprechende Vertragschliessung gewährt, nicht wesentlich in Betracht, zumal Art. 181 nicht die gleichzeitige Unterschrift der Kontrahenten verlangt.

2. L e b e n s m i t t e l p o l i z e i . Auf die beiden im letztjährigen Geschäftsberichte erwähnten Beschwerden des Staatsrates des Kantons Tessin gegen zwei Urteile des tessinischen Strafgerichts wurde nicht eingetreten. Aus den Entscheidungsgrün.len heben wir folgendes hervor.: Da der tessinische Staatsrat zur Beschwerdeführung in diesen beiden Fällen nicht legitimiert war, kommt seinen Eingaben lediglich der Charakter einer Anzeige an die Oberaufsichtsbehörde über den Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung zu. Der Bundesrat kann aber auf eine solche Anzeige nur eintreten, wenn es sich um einen Fall handelt, wo er als Vollziehungsbehörde auch von Amtes wegen einzuschreiten hat. Gegen Verfügungen, welche kantonale Behörden in Anwendung eidgenössischer Strafgesetze treffen, kann der Bundesrat nach Massgabe der Bundesgesetzgebung nicht selbst einschreiten ; er besitzt vielmehr in solchen Fällen lediglich die in Art. 155 und 161 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege umschriebenen Befugnisse.

Ferner wurden im Berichtsjahr drei neue Beschwerden eingereicht, die auf das Jahr 1915 übertragen werden mussten. , 3. V o l l s t r e c k u n g b u n d e s g e r i c h t l i c h e r Urteile: Gestützt auf Art. 45 OG hatte sich der Bundesrat mit drei Beschwerden wegen Nichtvollstreckung bundesgerichtlicher Urteile zu befassen. Zwei Besehwerden wurden abgewiesen, und eine war am Ende des Berichtsjahres noch hängig.

4. G e i s t i g e s E i g e n t u m . Das Justiz- und Polizeideparte ment hatte sich als dem Amt für geistiges Eigentum vorgesetzte Verwaltungsbehörde mit 17 Beschwerden zu befassen. Über ihre Erledigung wird in anderm Zusammenhang (vgl. den Geschäftsbericht des Amtes hiernach) berichtet.

VII. Verschiedenes.

1. G u t a c h t e n und Mi t b e r ich te. Das Departement hat-im ^Berichtsjahr apdern Departementen 69 Gutachten (1913: 63; 1912: 62) über Fragen aus den verschiedenen Rechts-

292

gebieten erstattet. Ferner wurden dem Bundesrat 14 Mitberichte (Ì913: 31; 1912: 22) zu Anträgen aus dem Gesohäftskreis anderer Departements unterbreitet.

2. V e r s c h i e d e n e E i n g a b e n und A n f r a g e n . Auf 78 Beschwerden aus verschiedenen Rechtsgebieten konnte wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten werden.

Endlich ist noch zu erwähnen, dass sich das Departement im Berichtsjahr mit 41 Anfragen und 198 Eingaben verschiedener Art zu befassen hatte.

VIII. Insbesondere Zivilstand nnd Ehe.

1. G e s e t z g e b u n g . Am 18. August 1914 hat der Bundesrat die Verordnung über die Beurkundung von Todesfällen im aktiven Militärdienste erlassen (A. S. n. F. XXX, 391). Deren Bestimmungen erteilen dem Sekretariate für Zivilstandssachen des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements die Eigenschaft eines eidgenössischen Zivilstandsamtes und übertragen ihm die Beurkundung der Todesfälle von Personen im aktiven Militärdienst.

Die praktische Anwendung der Zivilstandsregister Verordnung vom 25. Februar 1910 hat gezeigt, dass sie revisionsbedürftig ist. Der vom Zivilstandssekretariate gestützt auf diese Erfahrungen ausgearbeitete Entwurf zu einer Partialrevision der Zivilstandsregisterverordnung wurde von einer Expertenkommission in den Sitzungen vom 17. September und 3. Oktober 1913 und 18. und 19. Februar 1914 durchberaten. Am Schluss der Beratungen gelangte jedoch die Kommission zur Auffassung, dass es sich empfehle, von einer Partialrevision der Verordnung Umgang zu nehmen und eine Totalrevision ins Auge zu fassen. Das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement hat sich dieser Ansicht angeschlossen.

2. K r e i s s c h r e i b e n . Es wurden erlassen : a. Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Kündigung der am 12. Juni 1902 im Haag abgeschlossenen internationalen Abkommen über Eheschliessung, Ehescheidung und Vormundschaft über Minderjährige durch Frankreich vom 1. Mai 1914 (Bundesbl. 1914, III, l, und oben A II 2).

-.. ; b. Kreisschreiben des Departements an die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen betreffend Änderungen in den Zivilstandskreisen vom 15. Mai 1914.

293

e. Kreisschreiben, des Departements an die nämlichen Behörden betreffend Beurkundung von Todesfällen von Personen im aktiven Militärdienste vom 22. September 1914.

d. Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Ehefähigkeitszeugnisse Angehöriger des Königreichs der Niederlande vom 9. Oktober 1914 (Bundesbl.

1914, IV, 146).

3. I n s p e k t i o n e n . Eidgenössischeinspektionen fanden im Berichtsjahre nicht statt. Über die Ergebnisse der kantonalen Inspektionen der Zivilstandsämter (im Jahre 1913} sind uns aus sämtlichen Kantonen entweder endgültige (24) oder Zwischenberichte (1) zugekommen. Diese bezeichnen die Besorgung des Zivilstandsdienstes im allgemeinen als normal.

4. Ä n d e r u n g e n in der E i n t e i l u n g der Z i v i l standskreise: a. Zufolge Beschlusses des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 21. Januar 1913 ist die Gemeinde Latsch mit derjenigen von Bergün verschmolzen worden. Der die neue Gemeinde umfassende Zivilstandskreis trägt den Namen BergünLatsch und hat seinen Sitz in Bergün.

b. Der bisherige, aus den graubündnerischen Gemeinden Cauco und Selma (Beairk Moësa) gebildete Zivilstandskreis Cauco ist in zwei Kreise zerlegt worden, Cauco und Selma, den jeder die gleichnamige Gemeinde umfasst.

c. Durch Dekret vom 13. Mai 1914 hat die den gleichnamigen Zivilstandskreis bildende tessinische Gemeinde Contra die Bezeichnung erhalten Tenero-Contra.

. d. Vom 1. Januar 1915 hinweg sind die freiburgischen Gemeinden Autavaux und Forel (ohne den Weiler Les Planches) vom 2. bzw. 3. Zivilstandskreis des Broye - Bezirks (Rueyres-les-Près und Montbrelloz) abgetrennt und bilden einen eigenen Zivilstandskreis mit Sitz in Forel.

5. S t a t i s t i k . Die Zahl der vom Departements im Jahre 1914 behandelten Geschäfte in Zivilstandssachen beträgt 272 (1913: 287).

Der Zivilstandsaktenaustausch zwischen der Schweiz und dem Auslande umfasste im Berichtsjahre: 1914 1913 nach dem Auslande gesandte Akten . . 28,011 32,798 vom Auslande eingegangene Akten . .

3,144 3,011 zusammen 31,155 35,809

294 1914

Davon wurden beanstandet Unerledigt vom Vorjahre

. . . .

91 14 105 96 9

1913

124 15 139 125 .14

zusammen Erledigt wurden so dass am 1. Januar 1915 noch . . . .

hängig waren.

Zur Anmerkung in seine Register wurden dem Auslande besonders mitgeteilt . . . 1,123 1,253; Akten, darunter Legitimationen 1,007 1,134 Aus dem Auslande langten zur Anmerkung in schweizerischen Zivilstandsregistern . .

28 21 Akten ein.

Die Beschaffung von Zivilstandsakten wurde von ausländischen Behörden bei der Schweiz in 108 Fällen (1913: 136), von den schweizerischen Behörden beim Auslande in 88 Fällen (1913: 95) nachgesucht.

Für Schweizerbürger im Auslande wurden 178 (1913: 169) Heimatscheine beschafft.

Vom Zivilstandssekretariate wurden 2883 (1913 : 2797) Schreiben ausgefertigt und 352 (1913: 461) Übersetzungen von Zivilstandsakten erstellt.

· 6. Das Z i v i l s t a n d s s e k r e t a r i a t als s c h w e i z e r i sches Z i v i l s t a n d s a m t hat vom 18. August bis 31. Dezember 113 Todesfälle von Personen im aktiven Dienste beurkundet.

7. Die sonst an dieser Stelle aufgenommenen E n t s c h e i d e des Bundesrates und des schweizerischen Justizund P o l i z e i d e p a r t e m e n t s in Zi v i Ist an ds s a eh e n werden zur Entlastung des Geschäftsberichtes in einem besonderen, im Bundesblatte zu veröffentlichenden Kreisschreiben den kantonalen Aufsichtsbehörden mitgeteilt werden.

IX. Insbesondere

Handelsregister.

1. S t a t i s t i k . Die durch den Weltkrieg verursachte Geschäftsstockung drückte die Zahl der Eintragungen in das Handelsregister auf 14,183 herunter (1913: 17,891). Davon waren 48 Zwangseintragungen (1913: 86), von welchen 29 durch die Handelsregisterführer verfugt wurden (1913: 55), 11 gemäss Entscheiden

Beilage B. -- Annexe B.

Zu Seite 295.

Bestand der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen, Handelsgesellschaften, Vereine, Stiftungen und nicht handeltreibenden Personen auf 81. Dezember 1913 und 1914.

Etat des raisons individuelles, sociétés commerciales, associations, fondations et non-commerçants inscrits au registre du commerce à la date du 31 décembre 1913 et 1914.

Einzelfirmen

Kantone

Raisons individuelles 1913

1914

Zürich 4,447 4,426 Bern 5,688 5,658 Luzern 1,402 1,405 222 215 Uri Schwyz .

554 559 Obwalden 155 152 Mdwalden 159 159 Glarus . . .

. . .

405 399 Zug 195 191 Freiburg 1,634 1,652 Solothurn 798 809 Baselstadt 1,478 1,480 Baselland 198 200 456 452 Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

831 831 95 109 Appenzell I.-Rh St. Gallen 2,571 2,544 Graubünden 1,262 1,368 1,485 1,476 Aarorau Thurgau 1,450 1,444 1,894 1,995 Tessin 5,227 5,227 Waadt 317 310 Wallis . . . . . . . .

Neuenburg 1,472 1,439 2,279 2,245 Genf

Aktiengesellschaften. KornKolleMivBest nderes und Kommandit- mandit-Aktiengeseilschaften ZweigStiftungen und Genossenschaften Zusammen Vereine Re lister Gesellschaften niederlassungen Sociétés anonyìnes, Sociétés en nom sociétésen commandite par Associations Fondations Succursales Eet \istre Total collectif et Sp 'cial actions et sociétés en commandite coopératives 1913 1914 1913 1914 1913 1914 1913 1914 1913 1914 1913 1914 1913 1914 12 16 175 184 41 41 7,666 7,793 1,271 1,278 124 138 1,590 1,710 4 7 199 197 175 166 10,498 10,528 1,241 1,247 776 763 2,415 2,490 43 36 2,529 2,548 301 299 168 173 60 61 555 574 318 311 49 48 10 10 8 8 29 30 5 5 763 776 64 67 122 125 18 20 6 5 2 2 6 7 -- -- 230 230 33 33 28 31 4 5 1 1 252 258 47 50 41 43 623 633 8 8 10 10 96 95 104 121 35 37 4 4 2, 2 352 358 81 85 35 39 21 21 2,625 2,673 196 201 39 41 576 598 159 160 474 493 216 219 1 1 33 53 53 1,734 1,779 159 168 36 3 6 126 125 472 474 256 273 91 95 2,426 2,453 \ 15 1 1 80 76 225 214 71 75 590 612 15 85 84 93 104 39 41 1 1 10 11 684 693 1 1 1,048 1,053 88 87 16 17 101 104 11 13 1 1 9 9 24 25 4 4 1 1 134 149 655 641 180 182 4,316 4,322 757 801 1 1 152 153 347 372 86 85 4 4 2,125 2,263 349 358 77 76 1 1 2,696 2,726 642 683 362 358 148 143 3 4 55 61 211 209 365 385 30 31 76 77 1 2,132 2,147 283 298 36 37 3 4 57 55 2^ 27 2,747 2,888 447 472 2,025 2,086 523 532 860 861 7 8 177 182 lï 12 8,831 8,908 99 100 237 237 68 69 1 1 741 736 19 19 509 536 176 176 471 471 6 8 107 108 2î 23 2,764 2,761 1 1 5,786 5,903 2,134 2,286 545 538 94 99 730 728 3 6

Zusammen 31. Dez. 1913/14 36,67436,745 8,373 Zusammen

31. Dez. 1883

24,023

8,412

3,666

14,013

14,734

1,714

3,565 3,597

134

45

64 1,526 1,556 368

i Cantons

Zurich Berne Lucerne Uri Schwyz Unterwalden-le-haut Unterwalden-le-bas Glaris Zoug Fribourg Soleure Baie- ville Baie-campagne Schaffhouse Appenzell Rh.-ext.

Appenzell Rh.-int.

St-Gall Grisons Argo vie Thurgovie Tessin Vaud Valais Neuchâtel Genève

41< 393 64,610 65,501 Total Ie31déc.l913/14

*· 352

31,740

Total le 31 dèe. 1883

295

kantonaler Aufsichtsbehörden (1913: 22) und 8 (1913: 9) laut Rekursentscheid des Bundesrates erfolgten. Wegen Konkurses wurden 483 Firmen gelöscht (1913: 556).

Die für die Eintragungen bezogenen Gebühren sanken auf Fr. 87,129.50 (1913: Fr. 111,088), wovon der Eidgenossenschaft Fr. 17,425.90 zukommen (1913 : Fr. 22,217.60). Für Veröffentlichung von Eintragungen im Güterrechtsregister durch das Handelsamtsblatt wurden überdies Fr. 532 an die Bundeskasse abgeliefert (1913 : Fr. 658).

Ein Teil der Mindereinnahmen ist darauf zurückzuführen, dass Eintragungen betreffend Krankenkassen zum grössten Teil ganz von der Gebührenzahlung befreit sind. Der bezügliche Ausfall beträgt im ganzen Fr. 4223. -- ; somit für den Bund Fr. 844.60.

Der weitere Ausfall liegt in der Verminderung der Zahl der Eintragungen.

Am 31. Dezember 1914 waren im Handelsregister eingetragen: 36,745 Einzelfirmen (1913: 36,674), 8412 Kollektivund Kommanditgesellschaften (1913: 8373), 14,734 Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellsehaften und Genossenschaften (1913: 14,013), 3597 Vereine (1913: 3565), 64 Stiftungen (1913: 45), 1556 Zweigniederlassungen (1913: 1526) und im ,,besonderen Register" 393 nicht eintragspflichtige Personen (1913 : 414); zusammen 65,501 (1913: 64,610 ; 1883: 31,740).

Die Verteilung dieser Ziffern auf die einzelnen Kategorien und Kantone ergibt sich aus den beigefügten zwei Tabellen A und B.

2. R e k u r s e wurden 23 eingereicht ; dazu kamen 5 aus dem Jahre 1913. Von diesen 28 Geschäften (1913: 27) wurden 25 erledigt (1913: 22). Grundsätzliche Entscheide mussten dabei nicht getroffen werden.

B. Grundbuchamt.

A. Allgemeines.

An der Erstellung des Entwurfes für einen allgemeinen Plan über die Anlegung des Grundbuches auf der Grundlage der Vermessung wurde im Berichtsjahre weiter gearbeitet. Die Abgrenzung der Instruktionsgebiete und die Berechnung der mutmasslichen Kosten wurden durch die technischen Organe des Grundbuchamtes abgeschlossen und die Besprechungen mit den kantonalen Instanzen

Handelsregister-Eintragungen im Jahre 1914.

Beilage A. -- Annexe A.

Zu Seile 295.

Inscriptions au registre du commerce en 1914.

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Kantone

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Aktiengesellschaften, Kommandit-Aktiengesellschaften und Genossenschaften Sociétés par actions, sociétés en commandite par actions et sociétés coopératives Vereine i i Uebiihrenfreie Taxierte Associations Sociétés en nom collectif Eintragungen 1 Änderungen Löschungen i Löschungen et en commandite Modifications Inscriptions Radiations taxées Radiations gratuites _-- _- ^ 1 , i f !

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Remarque : Les chiffres entre parenlhi-ses se rapportent aux faillites coin prise.- ilan.s le.- radiation.., uni tìlX^OS.

296 über diese Frage aufgenommen. In der ersten Hälfte des Jahres 1914 konnten die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Aargau, Thurgau, Zürich und Luzern erledigt werden ; die für die zweite Hälfte des Jahres in Aussicht genommenen Verhandlungen mit den Vermessungsbehörden der übrigen Kantone mussten leider unterbleiben and auf spätere Zeiten verschoben werden. Aus den bisherigen Unterhandlungen über den allgemeinen Plan ist insbesondere das Bestreben der eidgenössischen und kantonalen Vermessungsbehörden hervorzuheben, soweit als möglich die Anwendung der Aufnahmemethode mit den erleichterten Anforderungen (Instruktion III) und für das übrige Gebiet die Verwendung der Aufnahmemethode mit den gewöhnlichen Anforderungen (Instruktion II) in Aussicht «u nehmen und dadurch in günstigem Sinne auf die Gesamtkosten der Grundbuchvermessung einzuwirken.

B. Grundbuchwesen.

1. Die Vorarbeiten für die Einführung des eidgenössischen Grundbuches wurden in mehreren Kantonen (so z. B. Bern, Zürich, Basel-Landschaft, Aargau, Genf) fortgesetzt, und im Kanton Bern konnte die Anlegung des eidgenössischen Grundbuches in .zwei Amtsbezirken für einzelne Gemeinden zu Ende geführt werden.

2. R e k u r s e . Die Zahl der Beschwerden, die gegen Entscheidungen kantonaler Aufsichtsbehörden in Grundbuchsachen eingereicht wurden, ist auf 24 gestiegen (gegenüber 9 im Jahre 1912 und 15 im Jahre 1913). Die Anzahl der erledigten Rekurse beträgt ebenfalls 24, indem noch ein im Jahre 1913 eingelangter Rekurs im Berichtsjahre entschieden wurde, während die Beurteilung einer im Monat Dezember 1914 eingelangten Beschwerde in das Jahr 1915 fallen wird. Davon sind 5 Beschwerden -als unbegründet abgewiesen und 5 gutgeheissen worden; in 11 weitern Fällen konnte auf die materielle Behandlung der Beschwerde wegen mangelnder Zuständigkeit nicht eingetreten werden; 2 Rekurse wurden von den Beschwerdeführern wieder zurückgezogen, und ein Fall konnte mit Rücksicht auf die Vernehmlassung der Kantonsregierung als erledigt betrachtet und am Protokoll abgeschrieben werden. Aus den gefällten Entscheiden heben wir hervor: a. Am 3. Januar haben wir eine Beschwerde von G. S t a u b Syz in Feldmeilen, gegen Zürich, abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte als Eigentümer eines Grundstückes die Aufnahme folgender Bestimmung in einen Schuldbrief, dessen Gläubiger er zurzeit selber war und den er abzutreten wünschte, verlangt:

297 .,,Der gegenwärtige Schuldner dieses Briefes ist nach einer allfälligen Handänderung der Pfände und Übernahme der Schuld durch den Erwerber dem jeweiligen Inhaber dieses Briefes gegenüber nicht mehr als persönlicher Schuldner haftbar, sondern der Briefinhaber hat bei einer Handänderung den Erwerber der Pfände und Übernehmer der Schuld als persönlichen Schuldner, unter Befreiung des bisherigen, anzuerkennen." Das zuständige Grundbuchamt verweigerte die Aufnahme dieser Klausel in den Schuldbrief, und die kantonalen Aufsichtsbehörden, Bezirksgericht und Obergericht, schützten diese Verfügung, Auch nach der Ansicht ·des Bundesrates widerspricht eine Beschränkung der Haftung des Schuldners aus einem Pfandtitel, wie sie durch die erwähnte Klausel aufgestellt werden will, dem eidgenössischen SchuldbriefTecht, das bei den Pfandtiteln weder Bedingungen noch Gegenleistungen zulässt.

b. Mit Beschluss vom 27. Februar erledigten wir eine Beschwerde von J. T h u r n h e e r und A. W a t t i n g e r in Hub bei Hüttwilen gegen Thurgau. Die Beschwerdeführer hatten als Eigen-, ·türner von zwei Hofgütern, die zwar aneinander grenzten, jedoch aus einer grossen Anzahl von Parzellen bestanden und in betriebshindernder Weise von Grundstücken Dritter durchsetzt waren, -einen Bodenaustausch zur Abrundung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe vorgenommen. Sie beanspruchten hierfür die Gebührenfreiheit, die das Zivilgesetzbuch für Grundbucheintragungen gewährt, ,,die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen" (954). Das Grundbuchinspektorat des Kantons Thurgau ordnete jedoch die Zahlung der Grundbuchgebühren an, und der Regierungsrat teilte diese Ansicht. Nach der Auffassung dieser kantonalen Grundbuchbehördensoll die Gebührenfreiheit des Art. 954 ·nur für die eigentlichen Güterzusammenlegungen bestehen, die auf genossenschaftlicher Grundlage und zwangsweise durchgeführt werden und im allgemeinen Interesse liegen. Wir haben eine ·dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Gebührenfreiheit auch für die von einzelnen Grundeigentümern f r e i w i l l i g v e r e i n b a r t e n Bodenaustauschgeschäfte zur Abrundung der landwirtschaftlichen Betriebe angenommen.

c. In unserem Entscheid vom 24. April, in Sachen C ä s a r Z am b o n i in Genf,
gegen Genf, sprachen wir uns über die Frage aus, ob ein Bauhandwerkerpfandrecht auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 3 Monaten nach Vollendung der Arbeit noch foeim Grundbuchamt angemeldet werden könne, wenn ein inzwischen Bundesblatt,. 67. Jahrg. Bd. I.

23

298

ausgesprochenes Gerichtsurteil den Anspruch des Bauhandwerkere auf Errichtung eines gesetzlichen Pfandrechtes grundsätzlich schützt.

Wir haben die Frage verneint (vgl. Bundesbl. III, 855 ff.").

d. Unter der Herrschaft des schweizerischen Zivilgesetzbuches ist zur Abtretung und Verpfändung von Grundpfandforderungen keine Eintragung im Grundbuch erforderlich. Dagegen steht es dem neuen Gläubiger frei, dem zuständigen Grundbuchamt von.

der Abtretung oder Verpfändung der Grundpfandforderang Kenntnis zu geben. Damit erlängt dieser Gläubiger die Sicherheit, dass ihm die vom Grundbuchamt oder anderen Amtsstellen ausgehenden Mitteilungen über Handänderung, Schuldübernahme, Pfändung de» Grundstücks, Zwangsversteigerung usw. unverzüglich und direkt zukommen.

Ein luzernisches Grundbuchamt verweigerte die Notiznahme der Verpfändung von zwei Schuldbriefen, die ihm von der bernischen Kantonalbank angezeigt worden war, und die Justizkonimission des luzernischen Obergerichts schützte dieses Verhaltendes Grundbuchamtes mit der Begründung, dass die Führung eines.

Gläubigerregisters erst mit der Einrichtung des eidgenössischen Grundbuches für die Kantone obligatorisch werde, und dass bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Anzeigen über Abtretung oder Verpfändung von Grundpfandforderungen entgegengenommen werden müssten.

Wir haben mit Entscheid vom 19. Mai 1914 die von der K a n t o n a l b a n k von B e r n dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen. Nach unserer Ansicht besteht auf Grund des materiellen Sachenrechtes und des Betreibungs- und Konkursrechtes, und unabhängig vom Stand der Einführung des eidgenössischen Grundbuches, in allen .Kantonen die Pflicht zur Anzeige von Handänderungen, Schuldübernahme, Pfändung des Grundstücks u, dgl.

an die Grundpfand- und Forderungspfandgläubiger. Alle Grundbuchämter haben daher, damit diese Anzeigen an die richtigen Adressen gelangen, auch von den ihnen mitgeteilten Abtretungen und Verpfändungen Notiz zu nehmen, sei es durch Führung des sogenannten Gläubigerregisters nach eidgenössischem Muster, sei es durch entsprechende Anmerkung der neuen Gläubiger in ihren bisherigen Hypothekarprotokollen (ßundesbl. III, 369).

e. Ein Grundeigentümer hatte ein Stück seiner Liegenschaft unter der Abrede verkauft, dass der Eigentumsübergang sofort stattfinden soll, sofern die kantonale Regierung den stückweisen Verkauf genehmige. Für den Fall, dass diese Genehmigung verweigert werden sollte, war der Eigentumsübergang auf 15. Mai

299 1916 vorgesehen. Die regieruugsrätliche Zustimmung wurde nicht erteilt. Der gleiche Grundeigentümer verkaufte sodann kurz darauf die ganze Liegenschaft an zwei andere Käufer. Als diese jedoch die Eintragung ihres Kaufvertrages in das Grundbuch verlangten, wies die Grundbuchbehörde dieses Begehren unter Hinweis auf den früher abgeschlossenen stückweisen Verkauf ab, und die luzernische Aufsichtsbehörde schützte diese Verfügung. Die beiden späteren Käufer, S e b a s t i a n K i l c h m a n n und A n d r e a s S t e i n e r in Ettiswil, wandten sich hierauf an dea Bundesrat, und mit Entscheid vorn 19. Juni hiessen wir deren Beschwerde gut und verfügten die Eintragung des zweiten Kaufes über die ganze Liegenschaft im Grundbuch. Unseres Erachtens hindert der zuerst abgeschlossene Kaufvertrag, dessen Eintragung im Grundbuch vor dem 15. Mai 1916 nicht möglich ist, den Eigentümer nicht, in der Zwischenzeit in anderer Weise über sein 'Grundstück im Grundbuch zu verfügen. Dem ersten Käufer steht kein Einspracherecht gegen die Eintragung allfälligcr späterer Käufer im Grundbuch zu ; er mag sich, sofern die späteren Käufer nicht etwa die Erfüllung der ihm zustehenden Ansprüche übernehmen, an den Verkäufer halten und gegebenenfalls von ihm Schadenersatz wegen Nichterfüllung des zuerst abgeschlossenen Kaufvertrages verlangen.

f. Im Jahre 1911 hatte 0. K a u f f m a n n , Zürich, zusammen mit 4 Geschwistern, im Kanton Luzern eine Liegenschaft geerbt, die allen 5 Erben als gemeinsames Eigentum zugeschrieben wurde.

Im gleichen Jahre Hessen diese Erben auch gemeinsam Gülten im Betrag von Fr. 40,000 auf der Liegenschaft errichten. Im Jahre 1914 verlangte nun 0. Kauffmann, ohne Zustimmung der übrigen Erben, die Ausstellung von Schuldbriefen im Betrage von Fr. 10,000 auf seinem Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Liegenschaft.

Die Hypothekarkanzlei der Stadt Luzern verweigerte jedoch diese Titelausstellung mit der Begründung, dass die Liegenschaft im Gesamteigentum aller 5 Geschwister stehe und deshalb nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches nur insgesamt und im Namen aller 5 Geschwister verpfändet werden dürfe. Die kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte diese Verfügung, indem sie davon ausging., dass dem unter den Erben begründeten Miteigentum des luzernischen Rechtes das Gesamteigentum des neuen Rechtes
entspreche und damit eine Verpfändung von Eigentumsanteilen, wie sie sonst bei Miteigentum unter der Herrschaft des Zivilgesetzbuches möglich wäre, ausgeschlossen sei. Mit Beschluss vom 19. Juni haben wir es abgelehnt, auf die dagegen erhobene Beschwerde einzu-

300

treten, da es nach unserer Ansicht ausschliesslich Sache der kantonalen Behörden ist, das frühere luzernische Recht über das gemeinschaftliche Eigentum der Erben auszulegen.

g. Zwischen der thurgauischen Gemeinde Kreuzungen und einem Bürger bestand Streit über das Eigentum an einem Strassenstück. Der im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Bürger verkaufte dieses Strassenstück einem Dritten und verlangte dessen Eintragung im Grundbuch. Zu gleicher Zeit liess die Ortsgemeinde durch den Gerichtspräsidenten dem Grundbuchverwalter die Vornahme dieser Eintragung im Grundbuch verbieten. Der Grundbuchvevwalter verweigerte infolgedessen die grundbuchliche Behandlung des Kaufvertrages. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau erklärte jedoch eine vom eingetragenen Eigentümer gegen die Verfügung des Grundbuchverwalters erhobene Beschwerde für begründet und ordnete die Eintragung des Käufers im Grundbuch an. Dio kantonale Behörde stützte sich hierbei auf die unzweideutigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, wonach die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung oder einer vorläufigen Eintragung keine Sperrung des Grundbuches zur Folge hat, sondern bloss die Wirkung hervorbringt, dass der vorgemerkte Anspruch allen später erworbenen Rechten vorgeht.

Die O r t s g e m e i n d e K r e u z u n g e n beschwerte sich hierauf beim Bundesrat gegen den Entscheid des thurgauischen Regierungsrates, und der Grundbuchverwalter schloss sich der Beschwerde an. Wir sind jedoch mit Beschluss vom 24, Juli nicht auf die materielle Behandlung dieser Beschwerde eingetreten, da nach unserer Ansicht das ZGB und die Grundbuchverordnung nur eine Weiterziehung von solchen Entscheidungen kantonaler Aufsichtsbehörden kennen, durch die eine Beschwerde abgewiesen worden ist. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, eine Beschwerde von der kantonalen Aufsichtsbehörde gutgeheissen worden ist, so sind weder der Grundbuchverwalter noch Dritte, die mit dem Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht einverstanden sind, legitimiert, die kantonale Entscheidung an die eidgenössische Aufsichtsbehörde weiterzuziehen.

h. In der Beschwerdeangelegenheit der A k t i e n b r a u e r e i B e l li n HO n a gegen Tessin haben wir am 31. Juli als Oberaufsichtsbehörde über die Grundbuchführung die Frage entscheiden müssen, inwieweit uns in dieser Eigenschaft
auch eine Aufsicht über die Anwendung der kantonalen Gebührentarife im Grundbuchwesen zusteht. Da Art. 954 ZGB ganz allgemein die Kantone ermächtigt, für die Eintragungen in das Grundbuch Gebühren zu

301 erheben, muss auch die Anwendung der kantonalen Gebührentarife in der Praxis grundsätzlich den kantonalen Behörden zustehen. Es kann nicht Sache des Bundesrates sein, im einzelnen Fall die Frage nachzuprüfen, ob eine Vorschrift dieser Gebührentarife vom Standpunkt des k a n t o n a l e n Rechtes aus zutreffend ausgelegt und angewendet worden ist.

Dagegen kommt nun dem Bundesrate doch wenigstens insofern ein Aufsichtsrecht über die Anwendung der kantonalen Gebührentarife zu, als durch diese Anwendung und Auslegung das e i d g e n ö s s i s c h e Grundbuchrecht verletzt erscheint. Wie sich der Bundesrat in Art. 105 der Grundbuchverordnung eine Prüfung der kantonalen Gebührentarife bei deren Erlass durch die Kantone vorbehalten hat, so muss er sich auch eine gewisse Kontrolle der Anwendung dieser Tarife durch die kantonalen Behörden wahren.

Die eidgenössische Oberaufsichtsbehörde über die Grundbuchf'ührung hat darüber zu wachen, dass die Praxis der Kantone im Gebührenwesen nicht etwa die Anwendung eines Rechtsinstitutes des eidgenössischen Rechtes unmöglich macht oder ungebührlich erschwert.

Im Beschwerdefall, der Anlass zur Prüfung dieser Frage gab, gelangten wir zum Schluss, dass eine derartige Verletzung des Bundesrechtes vorliege. Es muss als eine bundesrechtswidrige Beeinträchtigung des Gesamtpfandrechts-Tnstitutes angesehen werden, wenn die kantonalen Behörden bei der Verpfändung mehrerer, in verschiedenen Grundbuchkreisen gelegener Grundstücke die in j e d e m Kreis zu bezahlende Gebühr von der g e s a m t e n Pfandsumme berechnen, sobald es sich um ein sogenanntes Gesamtpfandrecht handelt, während unter den gleichen Verhältnissen die in den einzelnen Kreisen zu entrichtenden Gebühren nur von den Teilpfandsummen berechnet werden, falls es sich um ein gewöhnliches Pfandrecht mit Verteilung der Pfandsummen nach dem Wert der Grundstücke handelt. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen.

i. 'Mit Beschluss vom 17. Dezember haben wir die Beschwerde von 0. M e y e n b e r g in Bremgarten gegen Aargau abgewiesen.

Dabei war die Frage zu entscheiden, ob .nach e i d g e n ö s s i s c h e m R e c h t bei Löschung eines vorgehenden, noch unter früherem kantonalen Recht errichteten Grundpfandrechtes im Grundbuch überall eine sogenannte leere Pfandstelle entstehe und ob demgemäss ohne besondere
Nachgängserklärüngen der nachgehenden Pfandgläubiger ein neues Pfandrecht im Range des gelöschten begründet werden könne. Nach unserer Ansicht ist dies ih einerii Kanton, der das eidgenössische Grundbuch noch nicht

302

eingeführt und keine besonderen Übergangsbestimmungen aufger stellt hat, zurzeit noch nicht der Fall (Schi. T. Art. 30 ZGB).

Bei dieser Sachlage hatte der Grundbuchverwalter von allen nachgehenden Pfandgläubigern, aus Pfandrechten des alten oder des neuen Rechts, klare und unzweideutige Nachgangserklärungen zu fordern und erst gestützt darauf das neue, im Hange vorgehende Pfandrecht im Grundbuch einzutragen. Auch der Umstand, dass in einem nachgehenden, unter der Herrschaft des ZGB errichteten Inhaber - Schuldbrief die bestehenden Pfandrechte als Vorgang bezeichnet sind und kein Nachrückungsrecht festgesetzt ist, kann im Grundbuchverkehr diese ausdrückliche Nachgangserklärung des Schuldbriefgläubigers nicht ersetzen. Es ist nicht Pflicht des Grundbuchverwalters, durch Auslegung früherer Willenserklärungen eines Beteiligten die im Grundbuchverkehr erforderliche Zustimmungserklärung eines spätern Gläubigers entbehrlich zu machen. Diese Aufgabe .liegt dem Richter ob, wenn dieser Gläubiger sich weigert, die nötige Nachgangserklärung abzugeben, obwohl er nach, den Umständen hierzu verpflichtet wäre.

it. D i e t h u r g a u i s c h e K a n t o n a l b a n k reichte beim Grundbuchamt Kreuzungen eine Reihe von Pfandtiteln ein, in denen Grundstücke mit Wirtschaften als Grundpfänder hafteten, und verlangte die Anmerkung des Wirtschaftsmobiliars als Zugehör im Grundbuch und in den Pfandtiteln. Diesem Begehren lagen die erforderlichen Verzeichnisse dieses Mobiliars und die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Schuldner und Pfandeigentümer bei.

Der Grnndbuchverwalter lehnte die Anmerkung der Zugehör ab, weil nach seiner Ansicht die Zugehöreigenschaft des Wirtschaftsmobiliars zweifelhaft sei. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau schützte diese Verfügung des Grundbuchverwalters. Wir haben jedoch mit Schlussnahme vom 29. Dezember die Beschwerde, die von der thurgauischen Kantonalbank gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde eingereicht worden ist, gutgeheissen. Zwar sind auch wir der Ansicht, dass der Grundbuchverwalter, ohne bei Anmeldung derartiger Anmerkungen zur Prüfung der Zugehöreigenschaft verpflichtet zu sein, das Recht hat, die Anmerkung solcher Objekte als Zugehör abzulehnen, die nach der gesetzlichen Umschreibung vernünftigerweise gar nicht Zugehör sein k ö n n e n . Dies ist jedoch
beim Wirtschaftsmobiliar nach unserer Auffassung nicht der Fall; vielmehr ist in dieser Beziehung die M ö g l i c h k e i t gegeben, dass der Richter unter bestimmten Verhältnissen und Voraussetzungen die Frage der Zugehöreigenschaft bejaht. Im Z w e i f e l hat der Grundbuchverwalter

303


l. Auch im Berichtsjahre wurde von verschiedenen Seiten ·wiederholt versucht, b e r e i t s v o l l z o g e n e Eintragungen im ·Grundbuch, die nach Ansicht der Beschwerdeführer zu Unrecht -erfolgt waren, auf dem Beschwerdeweg anzufechten und wenn möglich durch die Aufsichtsbehörden wieder löschen zu lassen.

In unseren Entscheiden vom 10. Februar, betreffend die Beschwerde «der S o l o t h u r n e r K a n t o n a l b a n k gegen Solothurn, ferner vom 21. Dezember, in Sachen A d o l p h e A n t o n in Versoix gegen Genf, und M. D i v e r n e r e s s e in Paris, ebenfalls gegen Genf, sowie vom 29. Dezember, in der Beschwerdeangelegenheit H ä u s e r in Güttingen gegen Thurgau, haben wir es ausnahmslos -abgelehnt, auf derartige Beschwerden einzutreten. Nach den unzweideutigen Vorschriften der Art. 975 und 977 ZGB können die Aufhebung ungerechtfertigter Eintragungen und die Berichtigung ·des Grundbuches nur von den G e r i c h t e n ausgesprochen werden; neben dieser richterlichen Zuständigkeit ist kein Raum für eine Beschwerde an die administrativen Aufsichtsbehörden über die -Grandbuchführung, da Art. 956 ZGB diese Beschwerde nur gewährt, ,,sofern nicht gerichtliche Anfechtung vorgesehen ista.

Aber auch abgesehen von den gesetzlichen Bestimmungen wären
3. A n f r a g e n . Die Auskunftsbegehren über Rechtsfragen .aus dem Gebiete des Grundbuchwesens, die seitens der kantonalen Behörden, der Grundbuchverwalter, Urkundspersonen und anderer Interessenten gestellt wurden, sind, wie unter den gegebenen Verhältnissen nicht anders zu erwarten war, an Zahl etwas zurückgegangen ; es wurde über 197 Fragen Auskunft erteilt.

C. Vermessungswesen.

l. Das Kreisschreiben des schweizerischen Justiz- und Polizei"departementes (Abteilung Grundbuchamt) an sämtliche Kantonsregierungen, vom 25. Februar 1913 (siehe den letztjährigen Geschäftsbericht), welches eine Anleitung für die Aufstellung von kantonalen Vorschriften über die Grundbuchvermessungen enthält, hat im Berichtsjahre verschiedene Kantone veranlagst, dieser Frage mehr Aufmerksamkeit als bisher zu schenken und solche Vorschriften

304

aufzustellen. Die technischen Organe des Grundbuchamtes haben?

die Entwürfe der Vorschriften geprüft und sind bei deren Bereinigung den Kantonen an die Hand gegangen.

: Es haben erlassen : Der K a n t o n W a l l i s ein Dekret betreffend die Grundbuchvermessungen vom 22. Mai 1914, der K a n t o n U n t e r w al den ob dem W a l d eine VermarkungsVerordnung vom 23. Mai 1914, der K a n t o n St. G a l l e n eineVerordnung über die Durchführung der Grundbuchvermessungen und eine Verordnung über die Vermarkung bei Grundbuchvermessungen, beide vom 30. Juni 1914, der K a n t o n W a a d t ein; ,,Règlement sur les mensurations cadastrales dans le canton deVaudtt vom 9. November 1914.

Diese kantonalen Erlasse wurden vorn Buudesrat genehmigt.

2. Das im Geschäftsbericht von 1913 angeführte Verfahren» zur gemeinsamen Aufstellung von Programmen und Kostenvoranschlägen für die zur Ausschreibung kommenden Parzellarvermessungen durch Bund und Kantone hat sich in allen Fällea> bewährt und dürfte für die Zukunft regelmässig zur Anwendunggelangen.

Es wurden solche Programme und Kostenvoranschläge ii* folgenden Kantonen aufgestellt (die Anzahl der Gemeinden ist jeweilen in Klammer beigefügt) : Zürich (1), Bern (8), Luzern(4), Freiburg (1), St. Gallen (4), Thurgau (5), Waadt (1), Wallis.

(2), total 26 Gemeinden. Für die Vermessung von 11 der genannten Gemeinden wurden die Verträge abgeschlossen und durch) das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement genehmigt.

3. Im Berichtsjahr sind 12 Triangulationen und 29 Parzellarvermessungen als Grundbuchvermessungen anerkannt worden..

Am Schlüsse des Berichtes geben wir eine Zusammenstellung der im und bis zum Jahr 1914 anerkannten Grundbuchvermessungen und ausgerichteten Beiträge für Triangulationen, Parzellarvermessungen und Nachführungen, sowie die angenäherten Angaben über die in Vermessung begriffenen und noch zu vermessenden; Kantonsgebiete.

4. Geo m e t e r p r ü f u n g e n . Im Jahr 1914 wurden nur dre ordentlichen theoretischen und praktischen Frühjahrsprüfungeu abgehalten. 27 Kandidaten, die die praktische Prüfung mit Erfolg bestanden haben, wurden als Grundbuchgeometer patentiert. Die·vorgesehenen aüsserordentlichen Herbstprüfungen fanden nicht statt, da eine grosse Zahl der angemeldeten Kandidaten und auch.

mehrere Prüfungsexperten durch die allgemeine Mobilisation verhindert gewesen wären, an den Prüfungen teilzunehmen.

Kanton

Zürich . . . .

Bern Luzern Uri Schwyz . . . .

Obwalden Nidwaldeu . . .

Glarus Zug . . . . . .

freiburg . . . .

Solothurn . . . .

Baselstadt . . .

Baselland . . . .

Schaffhauseu . .

Appenzell A.-Rh. .

Äppenzell I.-Rh. .

S t . Gallen . . . .

Graubundeu . . .

Aargait . . . .

Thurgau . . . .

ïessin Waadt .

W a l lis . . . . .

Neuenburg . . .

Genf .

. . .

* provisorisch.

Gesamt- Vor 1914 Im Jahre In VermesVor dem Im Jahre 1914 bezahlte inhalt des als Grund- 1914 als sung oder in Noch zu Jahre 191 4 Bundesbeiträge für buchver- Grundbuch- Ergänzung vermessen bezahlte Vermessungs- messung vermessung begriffenes Bundes- Triangulation Parzellar- Nachfuhrung gebietes1 anerkannt Gebiet 2 anerkannt beiträge IV. Ordnung vermessung !

j 1 km Fr.

eu. km km ca. km ca km Fr.

Fr.

Fr.

1,659

6,202 1,422 627 803 422 220 534 207 1,594 791 37 427 298 241 166 1,897 5,638 1,395 863 2,444 2,781 3,350 712 246 34,976

52

8

18

107 2,349 82

8 4

24 11 '

-- -- -- --

40 --.

-- 85 . -- 1 1 166 97 240 93 -- H

14 -- «31 --

*712 2

--

1,565

223

-- -- -- -- 94 65 9 -- 2

99 112 3 --.

56 -- -- 43 -- --.

3 82 185 384 46 -- 173 127

3,851

1,492 3,853 1,322 619 700 286 206 534 207 1,484 791 37 299 298 240 162 1,649 5,262 706 715 2,444 2,595 3,223 712 244

30,080

50,854 42,403 41,898 5,292 2,370 12,947 6,526 64,031 -- -- 43,288 -- 4,910 2,412 56,762 26,852 94,412 29,977 -- 50,493 13,012 13,350 561,789

7,800 43,474

22,616

3,278 3,868

· .

-- -- -- -- -- -- -- 45,812 -- -- -- 5,861 -- 1,175 -- -- 8,950 7,190

369 120,631

- ° -- -- -- -- . 18,664

-- -- -- -- -- -- 2,520 32,784 75,294 10,252 -- 11,623 -- 173,753

--

·

-- ^

-- -- 25,965 727 , --

-- -- -- -- -- 1,315 --

2,171 37,324

co

o v«

306

C. Polizeiabteilung.

I. Übereinkünfte.

1. Die Verhandlungen zum Abschluss eines A u s l i o f e f u n g s v e r t r a g e s mit B r a s i l i e n (siehe unsern letztjährigen ·Geschäftsbericht, Seite 26) haben keinen. Fortgang genommen.

Es hat uns die Brasilianische Regierung bis jetzt auf unsere Vorschläge keine Rückäusserung zukommen lassen.

2. Seit dem Jahre 1910 besteht zwischen der Schweiz und -dem Deutschen Reiche eine Vereinbarung, gemäss welcher die ·beiden Staaten sich gegenseitig Kenntnis geben von der A u f n a h m e der Angehörigen des einen Teils in eine I r r e n a n s t a l t -des andern Teils, sowie über das A u s s c h e i d e n solcher Kranker aus den Anstalten. Die Übermittlung dieser Anzeigen hatte bisher auf dem diplomatischen Wege stattgefunden. Zufolge Vereinbarung mit der Deutschen Reichsregierung werden dieselben seit dem 1. Mai 1914 von den Behörden des Wohnsitzstaates an das zuständige Konsulat des Heimatstaates geleitet.

II. Auslieferungen und Strafverfolgungen.

3. Mit Anfang August 1914, d. i. dem Ausbruch des europäischen Krieges, fand in diesen Angelegenheiten der internationale Verkehr eine jähe und fast vollständige Unterbrechung. Es gingen nur wenige Begehren mehr um Auslieferungen und Strafverfolgungen vom Auslande ein, die meisten noch von Italien.

Die Französische Regierung sah sich Mitte August sogar zu der Erklärung veranlagst, den Auslieferungsverkehr mit andern Staaten ins auf weiteres gänzlich einstellen zu müssen; sie nahm dementsprechend von dieser Zeit hinweg weder Ansuchen um Auslieferungen entgegen, noch stellte sie bezügliche Begehren.

Infolge dieser Umstände hat sich die Gesamtzahl der Auslieferungsfälle, mit denen sich das Justiz- und Polizeidepartement im Berichtsjahr zu befassen hatte, erheblich vermindert gegenüber den früheren Jahren; sie beträgt 621 (1913: 880 und 1912: 794). Es wurden von der Schweiz beim Ausland 156 Begehren (1913: 268) und von fremden Staaten bei der Schweiz 465 (1913: 612) anhängig gemacht. Ausserdem hafte sich das Departement mit 20 Gesuchen des Auslandes um D u r c h t r a n s p o r t e von Verbrechern durch die Schweiz (1913 : 45) zu befassen und 7 Anträge um Durchlieferung Verfolgter, deren

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Auslieferung von der Schweiz bei nichtangrenzenden Ländern nachgesucht worden war, bei auswärtigen Staaten zu stellen.

Die A u s l i e f e r u n g s b e g e h r e n des A u s l a n d e s verteilen sich auf die einzelnen Staaten wie folgt : Argentinien 2 Belgien 2 Deutschland (die drei süddeutschen Staaten 170) . . 246 Egypten .

l Frankreich 35 Grossbritannien l Italien 120 Niederlande l Österreich 56 Russland l Davon wurden 392 (2 durch das Bundesgericht) bewilligt, in 38 Fällen sind die Nachforschungen nach den Verfolgten erfolglos geblieben, 22 Gesuche wurden zurückgezogen, und in 7 Fällen wurde das Begehren abgelehnt. 6 Fälle waren am Ende des Jahres noch nicht erledigt.

Von den seitens der S c h w e i z b e i a u s w a r t i g e n S t a a t e n g e s t e l l t e n B e g e h r e n gingen an : Belgien 5 Deutschland (die 3 süddeutschen Staaten 36) . . . 62 Frankreich . . . 68 Grossbritannien . < l Italien 5 Marokko l Monaco l Österreich-Ungarn 11 Vereinigte Staaten von Amerika l Verschiedene Staaten gleichzeitig .

l 104 Gesuchen der Schweiz wurde entsprochen, während 4 Begehren abgelehnt worden sind. In 18 Fällen blieben die Vorfolgten unentdeckt; 21 Begehren konnten zurückgezogen werden.

Am Ende des Jahres waren noch 9 Fälle anhängig.

Die K o s t e n , welche gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über die Auslieferung vom 22. Januar 1892 an die Kantone zu vergüten waren, beliefen sich im Berichtsjahre auf Fr. 12,460. 70 {1913 : Fr. 14,794. 15).

Die Vergütung der Haftkosten an die Kantone wurde einheitlich geordnet und auf Fr. 1.20 im Tag, bei Heizung der Zellen auf Fr. 1. 50 festgesetzt.

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è. Der in Zürich wegen Betruges in bedeutendem Betrage verfolgte J. L. hatte sich nach N e w Y o r k geflüchtet, wo er verhaftet wurde. Die Erhebungen daselbst ergaben, dass L.

a m e r i k a n i s c h e r Staatsbürger ist. Gleichwohl stellten wir auf Verlangen der zürcherischen Behörden ein Auslieferungsbegehren bei der Regierung der Vereinigten Staaten, da wir von der Ansicht ausgingen, dass der Staatsvertrag vom 16. Mai 1900 (Art. l, Absatz 2) nicht ohne weiteres die Auslieferung der eigenen Staatsangehörigen ausschliesst und die amerikanischeGesetzgebung einer solchen nicht entgegensteht. Der Auslieferungsrichter in New-York teilte in einem Beschlüsse, in welchem er die Festhaltung des L. verfügte, diese Meinung. Auf einen andern Standpunkt stellte sich die Regierung der Vereinigten Staaten, und der Verfolgte erhob ebenfalls gestützt auf seine amerikanische Staatsangehörigkeit Protest gegen seine Auslieferung an die Schweiz. Mit Rücksicht auf diesen Umstand hättedie Angelegenheit zu einem längeren und kostspieligen Prozessverfahren vor den amerikanischen Gerichten geführt, und es lehnten die Geschädigten die Übernahme der entstehenden Kosten ab, da der Ausgang des Prozessverfahrens zweifelhaft erschien..

Die zürcherischen Behörden Hessen demzufolge das Auslieferungebegehren fallen, und wir zogen dasselbe bei der Amerikanischen' Regierung zurück. Die Frage der Auslieferung der eigenenStaatsangehörigen kam deshalb durch die amerikanischen Behörden nicht zur Entscheidung.

5. Bei der Übergabe eines Individuums, das von Italien an> Deutschland ausgeliefert und durch einen tessinischen Polizeiagenten v o n C h i a s s o n a c h L i n d a u g e b r a c h t worden war, wurden an letzterem Orte seitens der b a y e r i s c h e n Behörden, trotz einer rechtzeitigen Voranzeige von dem Eintreffen des Transportes, Schwierigkeiten gemacht, so dass der Transportbegleiter bis zu deren Hebung während zwei Tagen in Lindau verbleiben, den Arrestanten überwachen und für 'dessen Verpflegung sorgen musste. Wegen dieses Vorfalles wurden wir bei der Deutschen Reiehsregierung vorstellig. Dies führte zu einer Vereinbarung zwischen der Reichsregierung und dem bayerischen Staatsministerium, gemäss deren es für die Zukunft genügt, wenn die Übernahmebehörde die für die Übernahme und Weiterbeförderung erforderlichen Angaben
durch eine rechtzeitige Benachrichtigung erfährt. Es kann von der zur Übernahme zuständigen deutschen Behörde die Vorlegung einer Ausfertigung oder einesAuszuges aus dem Haftbefehl oder dem Urteil nicht verlangt

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"werden. Die Benachrichtigungen sollen in den Fällen, in denen «s sich um Durchlieferungen durch die Schweiz handelt, welche ·auf Grund eines von bayerischer Seite gestellten Auslieferungsbegehrens erfolgen, von dem bayerischen Staatsministerium des Äussern ausgehen, in allen andern Fällen durch die Deutsche "Gesandtschaft in Bern stattfinden.

(>. Es war unsererseits gewünscht worden, dass ein wegen Betruges verfolgter Schweizerbürger, der von den Behörden der Vereinigten Staaten Amerikas nach Buropa zurückgewiesen wurde, verhindert werde, auf der Fahrt von New York nach Hamburg ·den deutschen Dampfer in Southampton zu verlassen, und ver-anlasst, die Fahrt bis Hamburg fortzusetzen. Die in Betracht kommende Schiffsgesellschaft wie auch die Deutsche Reichsregierung lehnten es indessen ab, dem betreffenden Kapitän mittelst Funkentelegramm, eine bezügliche Weisung zugehen zu lassen.

Von den deutschen Juristen und Reederkreisen wird nämlich, bezüglich des Rechtes der Kapitäne der deutschen Schiffe, das Anlandgehen eines Passagiers in einem fremden Hafenplatze zu verhindern, der Standpunkt eingenommen, dass ein deutscher Kapitän nur berechtigt sei, dem Ersuchen eines d e u t s c h e n Staatsanwaltes auf Festnahme bzw. auf Verhinderung des Anlandgehens eines Passagiers zu entsprechen. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Kapitän nur dann zur Verhaftung und Verhinderung des Anlandgehens schreiten solle, wenn e r h e b l i c h e d e u t s c h e Interessen auf dem Spiele stehen. Es- besteht übrigens deutscherseits die Absicht, diese Frage bei der nächsten Haager Konferenz zur Sprache zu bringen.

7. Gesuche um s t r a f r e c h t l i c h e V e r f o l g u n g von s c h w e i z e r i s c h e n A n g e h ö r i g e n , die sich nach Begehung strafbarer Handlungen im Ausland in die Schweiz geflüchtet haben, wurden im Berichtsjahre 50 (1913: 65) gestellt; davon entfallen auf Deutschland 31, auf Frankreich 14, auf ÖsterreichUngarn 2 und auf Belgien, Italien und Norwegen je 1.

13 dieser Strafverfolgungsbegehren hatten am Schlüsse des Jahres noch nicht ihre gerichtliche Erledigung gefunden.

Von d e r S c h w e i z s i n d b e i a u s w ä r t i g e n S t a a t e n 158 (1913 : 240) Anträge um strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen derselben, die nach Verübung von Delikten in der Schweiz in ihren Heimatstaat geflüchtet waren, gestellt worden; und zwar bei Deutschland 112, bei Italien 21, bei Frankreich 18, bei Österreich-Ungarn 6 und bei Russland 1.

310 Bezüglich 46 dieser Ansuchen war am Ende des Jahresnoch kein Bericht über ihre Erledigung eingegangen.

8. Der d e u t s c h e R e i c h s a n g e h ö r i g e E. M., welcher sich in der Schweiz verschiedener Delikte schuldig gemacht hat, hatte sich nach M a r o k k o geflüchtet. Wir suchten zuerst dessen.

Auslieferung durch Vermittlung der Französischen Regierung und ihres Vertreters in Tanger zu erlangen. Es konnte indessen von derselben dem Begehren nicht Folge gegeben werden, da gemäss; den in Marokko geltenden gerichtlichen Verhältnissen den fremden Konsuln daselbst die Gerichtsbarkeit über ihre eigenen Staatsangehörigen zukommt. Mit Rücksicht hierauf richteton wir an die Deutsche Reichsregierung das Gesuch, es möchte gegen M. seitens der deutschen Behörden eingeschritten werden. Die Reichsregierung veranlasste daraufhin, dass von dem deutschen Konsulat inCasablanca gegen M. wegen der ihm in der Schweiz zur Last gelegten Straftaten ein Strafverfahren eingeleitet wurde, und in der Folge wurde M. nach Deutschland überführt, wo er von der zuständigen Gerichtsbehörde abgeurteilt und bestraft worden fst.

9. Mit dem 22. August 1914 ist im Kanton Bern das Gesetz betreffend .,,den örtlichen Geltungsbereich des bernischen.

Strafgesetzbuches''- in Kraft getreten, gemäss dessen Art. 6 den.

bernischen Gerichtsbehörden es nunmehr möglich ist, wegen allerim Ausland begangener Straftaten, welche Auslieferungsdeliktebilden, die Strafverfolgung- von Angehörigen des Kantons Bern oder von Schweizerbürgern, die in demselben ihren Wohnsitz, haben zu übernehmen. Dadurch dürften die Schwierigkeiten gehoben sein, denen unsere Ansuchen bei D e u t s c h l a n d um die S t r a f v e r f o l g u n g von Reichsangehörigen wegen in der Schweiz, begangener Verbrechen und Vergehen begegnet sind, da wir nicht die volle Gegenseitigkeit, d. h. nicht deren Beobachtung seitens aller Kantone, zusichern konnten (vgl. unsern Geschäftsbericht von 1911, Polizeiwesen, Ziffer 17).

III. Rogatorien.

10. Unser Justiz- und Folizeidepartement hatte sich im Berichtsjahre mit der Übermittlung von 369 (1913: 373) g e r i c h t l i c h e n R o g a t o r i e n zum Zwecke ihrer Vollziehung zu befassen.

Hiervon bezogen sich 231 (240) auf Zivilangelegenheiten und 138 (133) auf Strafsachen. Ausserdem vermittelte das Departement die Zustellung von 1626 (1913: 1138) G e r i c h t s a k t e n .

311 Vom Ausland sind 139 (88) Rogatorien und 1101 (801) Gerichtsakten zur Vollziehung bzw. Zustellung in der Schweiz eingelangt, während 230 (285) Rogatorien und 525 (337) Gerichtsakten nach auswärtigen Staaten zu übermitteln waren.

11. Da die Staatsanwaltschaften von Algerien und Tunishäulig auf direktem Wege die zuzustellenden Gerichtsakten und die Requisitorien in Zivilsachen anhersandten, fragten wir die.

Französische Regierung an, ob nach ihrer Ansicht die E r k l ä r u n g ; zwischen der Schweiz und Frankreich vom I . F e b r u a r 1913 betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtliohen Aktenstücken, sowie von Requisitorien in Zivil- und Handelssachen auch auf die K o l o n i e n und a u s w ä r t i g e n Bes i t z u n g e n F r a n k r e i c h s A n w e n d u n g f i n d e u n d demgemäss mit den Staatsanwaltschaften daselbst in gleicher Weise wie mit denjenigen in Frankreich selbst direkt verkehrt werden könne. Die Französische Regierung beantwortete diese Anfragein verneinendem Sinne und bemerkte, sie betrachte jene Erklärung vom 1. Februar 1913 als eine blosse Ergänzung der internationalen Übereinkunft betreffend das Zi vi l prozessrecht vom 17..

Juli 1905; das Geltungsgebiet der letzteren sei aber von Frankreich nicht auf seine Besitzungen und Kolonien ausserhalb Europas ausgedehnt worden, und es könne jene akzessorische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich kein ausgedehnteres Anwendungsfeld haben als der Hauptvertrag selbst. In Anbetracht dessen muss für die Übermittlung aller Gerichtsakten und Requisitorien von der Schweiz nach französischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen, wie auch umgekehrt, der diplomatischeWég eingeschlagen werden.

12. Der Procureur der Republik in Marseille sandte ein: schweizerisches Scheidungsurteil, das ihm zur Z u s t e l l u n g an den B e k l a g t e n ia M a r s e i l l e übermittelt worden war, mit.

dem Bemerken zurück, es habe die gewünschte Notifikation nicht stattfinden können, da der Adressat der an ihn ergangenen Einladung zur Entgegennahme des Urteils nicht nachgekommen sei.

Wir betrachteten ein solches Verfahren nicht als eine ordentliche Erledigung des gestellten Zustellungsbegehrens nach Massgabe der internationalen Übereinkunft betreffend das Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 und wurden auf dem
diplomatischen Wege bei der Französischen Regierung vorstellig.

Daraufhin wurde von dieser angeordnet, dass das fragliche?

Aktenstück dem Adressaten in dessen Wohnung ausgehändigt-

312 ·werde, und wir erhielten einen bezüglichen Empfangschein. In ihrer Rückäusserung erklärte die Französische Regierung jedoch,
Ein ähnliches Verfahren wird in U n g a r n beobachtet, wie die Erfahrung gezeigt hat. Übrigens kann in diesen Ländern wio in allen Vertragsstaaten von einer schweizerischen Amtsstelle eine -Zustellung der Aktenstücke auf dem Z w a n g s w e g e gemäss Art. 3 der internationalen Übereinkunft verlangt werden. Hierbei ist nur erforderlich, dass das zuzustellende Schriftstück in der Sprache des ersuchten Staates abgefasst oder von einer beglaubigten Übersetzung in diese Sprache begleitet ist; auch hat die ersuchende Behörde die allfälligen Zustellungskosten zu tragen.

13. Die F r a n z ö s i s c h e Botschaft |hatte drei g e r i c h t l i c h e V o r l a d u n g e n Übermacht, durch welche der verantwortliche Leiter, der Chefredaktor und der Herausgeber der ,,Gazette de Lausanne"1 in Sachen der gegen sie von Louis Boyer in Marsilleargues (Dépt. Hérault) anhängig gemachten Strafklage wegen V e r l e u m d u n g und B e l e i d i g u n g aufgefordert wurden, vor den Gerichten I. Instanz in Marseille und Lyon zu erscheinen.

Es handelte sich dabei um eine gemäss dem fliegenden Gerichtsstande der französischen Gesetzgebung vor zwei Gerichten gleichzeitig erhobene Klage wegen Pressdeliktes mit adhäsionsweise geltend gemachter Schadensersatzklage. Entsprechend den in einem früheren ähnlichen Falle (Did gegen Journal de Genève) beobachteten Verfahren haben wir die Vorladungen den Vertretern der ,,Gazette de Lausanne" durch die kantonalen Behörden zustellen lassen, da nach Art. 13 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und
Frankreich vom 9. Juli 1869 die Schweiz zur Notifikation der in Strafsachen ergangenen gerichtlichen Aktenstücke vorbehaltlos verpflichtet ist. Bei der Übermittlung der Empfangsbescheinigungen an die Französische Botschaft machten wir indessen den ausdrücklichen Vorbehalt, dass durch die erfolgte Zustellung

313

keineswegs die Zuständigkeit der französischen Gerichte in dieser Angelegenheit und die Vollstreckbarkeit der von diesen Gerichten etwa ergehenden Urteile anerkannt werde.

14. Von einem b a d i s c h e n Amtsgericht wurde die seitens einer kantonalen Behörde nachgesuchte Z u s t e l l u n g eines Z a h l u n g s b e f e h l s an eine Geschäftstirma abgelehnt mit der Begründung, es sei über die betreffende Firma der Konkurs eröffnet und könne daher nach den Bestimmungen der deutschen Konkursordnung gegen die Schuldnerin ein Zahlungsbefehl mit Rechtswirksamkeit nicht erlassen werden. Es wurde unsere Vermittlung in der Sache angerufen und wir wurden bei der Badischen Regierung vorstellig, indem wir darauf hinwiesen, dass es für den in Rede stehenden Fall unerheblich sei, ob nach deutschem Recht gegen die Schuldnerin ein rechtswirksamer Zahlungsbefehl erlassen werden könne oder nicht. Es handle sich hier um ein Verfahren auf Schuldbetreibung, das in der Schweiz durchgeführt werden solle mit Bezug auf Vermögensstücke, welche in der Schweiz mit Arrest belegt seien. Für die Frage der Zustellung des Zahlungsbefehls dürften einzig die Bestimmungen der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 massgebend sein, wonach gemäss Art. 4 die Zustellung von gerichtlichen oder aussergerichtlkhen Urkunden in Zivil- und Handelssachen nur abgelehnt werden könne, wenn dieselbe geeignet wäre, im ersuchten Staate die Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden, Umstände, welche im vorliegenden Falle nicht in Frage kämen.

Die Badische Regierung trat ohne weiteres unserer Ansicht bei, indem sie bemerkte, dass für die Zustellung des fraglichen Zahlungsbefehls ausser Betracht falle, ob nach deutschem Rechte dem Vollstreckungstitel eine Rechtswirksamkeit zukomme.

15. Wiederholt haben schweizerische Gerichtsbehörden um Ersatz der ihnen anlässlich der Zustellung von Gerichtsakten und der Vollziehung von Requisitorien i t a l i e n i s c h e r Gerichte erwachsenen Ü b e r s e t z u n g s k o s t e n nachgesucht. Solche Begehren mussten indessen im Hinblick auf die Bestimmungen und auch die Praxis, welche mit Bezug auf den Rechtshülfeverkehr zwischen der Schweiz und Italien bestehen, abgelehnt werden.

Danach ist für die Übermittlung der zur Zustellung bestimmten Aktenstücke
und der Requisitorien in Zivil- und Strafsachen das Verfahren massgebend, das in Artikel III des Protokolls zu den schweizerisch-italienischen Verträgen vom 22. Juli 1868 (Amtliche Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. I.

24

314

Sammlung IX, Seite 757) vorgesehen ist. In diesem Artikel III, wie auch in dem darin angeführten Artikel 9 des schweizerischitalienischen Niederlassungsvertrages vom 22. Juli 1868, ist keine Vorschrift über eine etwaige Übersetzung der Requisitorien und der zu notifizierenden Aktenstücke enthalten. Daher steht es den beidseitigen Gerichtsbehörden zu, in ihrer jeweiligen Amtssprache zu korrespondieren, und es können keine Ansprüche auf Ersatz von Kosten für etwaige Übersetzungen der Schriftstücke in die Sprache der ersuchten Behörde erhoben werden.

IV. Niederlassungswesen. Ueimschaffungen.

16. Die Zahl der Anträge betreffend die H e i m s c h a f f u n g verlassener Kinder und kranker bzw. hülfsbedürftiger Personen belief sich im Berichtsjahre auf 329 (1913: 337), umfassend 499 Personen. Die hierbei von der Schweiz auf diplomatischem Wege an das A u s l a n d gestellten Begehren betrugen 281 (wovon 45 als unerledigt aus dem Vorjahre übernommen) und betrafen 448 Personen, nämlich 81 verlassene Kinder und 367 Kranke bzw. Hilfsbedürftige. Hiervon entfielen auf Italien 173 Begehren, auf Frankreich 56, auf Österreich-Ungarn 40, auf Deutschland 6, auf Russlaud 2, auf Belgien, Grossbritannien, Luxemburg und die Niederlande je 1. Von den 448 Personen wurden 332 durch die ausländischen Staaten als Angehörige anerkannt und ihre Heimschaffung bewilligt ; bei 62 Personen sind die Begehren infolge direkter Erledigung, Bewilligung von Unterstützungen, Heilung oder Todesfall gegenstandslos geworden ; 46 Fälle, umfassend 54 Personen, waren am Schlüsse des Jahres noch unerledigt.

Die vom Ausland anher gerichteten Heimschaffungsbegehren beliefen sich auf 48 (wovon 3 als unerledigt aus dem Vorjahre übernommen) und umfassten 51 Personen, nämlich 9 verlassene Kinder und 42 Kranke bzw. Hülfsbedürftige. 34 dieser Gesuche gingen aus Frankreich ein, 7 aus Italien, 3 aus Österreich-Ungarn, 2 aus Deutschland und je l aus Belgien und den Vereinigten Staaten von Amerika. Von den 51 Personen wurden 40 als schweizerische Angehörige ermittelt und ihre Heimschaffung bewilligt, 4 dagegen nicht anerkannt; bei 2 Personen sind die Begehren infolge direkter Erledigung, Heilung oder Todesfall gegenstandslos geworden ; 5 Fälle, betreffend 5 Personen, waren am Schlüsse des Berichtsjahres noch unerledigt.

Ausserdem sind vom Auslande 84 Gesuche (1913: 92) um Bewilligung des D u r c h t r a n s p o r t e s von 130 hilfsbedürftigen

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oder polizeilich ausgewiesenen Personen über schweizerisches Gebiet gestellt worden, und zwar 82 Gesuche von Deutschland und 2 von Italierî 17. Die Ö s t e r r e i c h i s c h - U n g a r i s c h e Gesandtschaft hat namens ihrer Regierung den Wunsch ausgesprochen, es möchten die schweizerischen Behörden auf die Gesuche von niedergelassenen Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie um A u s stellungeinesPasses, zum Zwecke einer Reise ins A u s l a n d , inskünftig nicht mehr eintreten. Die österreichischungarischen Konsulate in der Schweiz seien angewiesen worden, für den bezeichneten Zweck den österreichischen Angehörigen jeweilen ein Duplikat des von denselben bei einer schweizerischen Behörde hinterlegten Passes zu verabfolgen, und den ungarischen Angehörigen (da nach der Gesetzgebung von Ungarn die Aus Stellung von Passduplikaten nicht zulässig) ein Interimszertifikat auszustellen, das bis zur Rückkehr des Inhabers am schweizerischen Wohnorte des letztern an Stelle des Passes hinterlegt würde.

Diesem Wunsche entsprechend, hat unser Justiz- und Polizeidepartement die kantonalen Behörden angewiesen, Angehörige derösterreichisch-ungarischen Monarchie, die zum Zwecke einer vorübergehenden Reise ins Ausland eines Legitimationspapieres bedürfen, an das zuständige österreichisch-ungarische Konsulat zu verweisen und ihnen schweizerische Pässe nicht mehr zu verabfolgen.

18. Eine kantonale Behörde richtete an uns die Anfrage ob ö s t e r r e i c h i s c h e P ä s s e , welche keinerlei Angaben über die Heimatangehörigkeit des Inhabers enthalten, zum Zwecke der Niederlassung in der Schweiz als hinreichende Ausweise für die österreichische Nationalität der Bewerber befrachtet werden dürfen. Wir haben diese Frage der Österreichischen Regierun"zur Beantwortung vorgelegt. Die erhaltene Auskunft lautet dahin^ dass an einen Ausländer in Österreich nur unter ganz ausnahmsweisen Verhältnissen ein Pass ausgestellt werden kann, nämlich nur dann, wenn der Petent zur Fortsetzung seiner Reise ins Ausland ein Legitimationspapier dringend benötigt und eine Vertretungsbehörde seines Heimatstaates für ihn nicht erreichbar ist; es muss in dem Passe Grund und Zweck der Ausstellunoausdrücklich erwähnt werden. Wenn eine derartige Erwähnung sich in einem österreichischen Passe nicht vorfindet, so darf angenommen werden, dass dieser für einen österreichischen Staats-

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angehörigen ausgestellt ist, auch wenn die Staatsangehörigkeit des Inhabers in der Urkunde nicht ausdrücklich angegeben ist, und es kann daher ein solcher Pass als genügender Ausweis für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung in der Schweiz gelten.

19. Die Französische Botschaft beschwerte sich darüber, dass von den ne u e n b u r g i s c h en Behörden einem vierzehnjährigen Knaben französischer Eltern zum Zwecke des Aufenthalts i n B a s e l eine Erklärung ausgestellt worden sei, durch welche bescheinigt worden, dass die Eltern des Knaben im Kanton Neuenburg auf Grund eines ordentlichen Immatrikulationsscheines niedergelassen seien, und bemerkte, es sei einzig der französische Konsul in Basel berechtigt, die für einen Aufenthalt daselbst erforderliche Urkunde auszufertigen. Wir antworteten der Botschaft auf Grund der gemachten Erhebungen, dass jener Knabe mit Zustimmung und dem Willen seines Vaters sich nach Basel zu vorübergehendem Aufenthalt begeben habe. Zur Ausstellung der beanstandeten Erklärung seien die neuenburgischen Behörden unzweifelhaft berechtigt gewesen. Der Immatrikulationsschein der in Frage stehenden Familie habe für die ganze Schweiz Gültigkeit, und es seien die Behörden von Basel nicht gebunden, nur bei Vorlage eines Immatrikulationsscheines des französischen Konsulates daselbst einem französischen Staatsangehörigen den Aufenthalt zu gewähren.

20. Anlässlich eines Spezialfalles haben wir der C h i n e s i s c h e n G e s a n d t s c h a f t in Berlin durch unsern dortigen Vertreter daselbst die Frage vorlegen lassen, ob es im Willen der Gesandtschaft liege, dass die von ihr an ihre Landsleute zum Zwecke des Aufenthalts im Deutschen Reiche ausgestellten Pässe von den Inhabern auch als Legitimationspapiere fiir den Aufenthalt in der Schweiz verwendet werden. Die Chinesische Gesandtschaft hat daraufhin geantwortet, dass sie an Chinesen, die von Deutschland ins Ausland reisen, nicht Pässe in deutscher Sprache, wie sie für den Aufenthalt in Deutschland ausstelle, sondern Pässe mit französischem Text zu verabfolgen pflege.

21. Die Behörden von Baselstadt sahen sich genötigt, einen g e i s t e s k r a n k e n I t a l i e n e r , der von einem italienischen Konsulate in Frankreich dem kgl. Generalkonsulat in Basel zugeführt worden war, während längerer Zeit in der dortigen
Irrenanstalt unterzubringen, bis dessen Heimschaffung stattfinden konnte.

Wir stellten der Italienischen Gesandtschaft für die hierdurch erwachsenen Kosten Rechnung, indem wir betonten; dass di«

317 schweizerischen Behörden nicht zur unentgeltlichen Verpflegung eines Italieners verpflichtet seien, der in krankem Zustande vom Auslande her nach der Schweiz verbracht worden ist. Die Italienische Regierung anerkannte diese Forderung als begründet und vergütete die durch die Verpflegung und die Heimschaffung des Kranken erwachsenen Kosten im Betrage von Fr. 837. 50.

22. H e i m a t l o s e n w s e n . Im Berichtsjahr haben wir zur Einbürgerung überwiesen : dem Kanton Zürich eine Familie und dem Kanton Wallis vier Brüder und deren Familien. Im weiteren wurden von uns die Walliser Behörden angehalten, den zahlreichen Angehöligen zweier Familien im Kanton Wallis ein Genieindebürgerrecht auszumitteln.

Der in Zürich sich aufhaltende W. stellte das Gesuch, nach Massgabe des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosigkeit von 1850 in der Schweiz eingebürgert zu werden, da er im Jahre 1889 auf sein Ansuchen hin aus der preussischen Staatsangehörigkeit entlassen worden sei und seither keine andere Staatsangehörigkeit erworben habe, somit heimatlos sei. Wir lehnten es ab, dem fraglichen Gesuche Folge zu geben, und bemerkten, dass W.

allerdings zurzeit staatslos zu sein scheine. Allein für die Schweiz bestehe die Möglichkeit, auf Grund von Art. 7 des schweizerischdeutschen Niederlassungsvertrages vom 13. November 1909 seine Übernahme als ehemaligen "deutschen Staatsangehörigen, der keine andere Nationalität erworben hat, bei Deutschland zu beantragen und ihn dorthin auszuweisen. In einem solchen Fall werde in der Regel das Bundesgesetz über die Heimatlosigkeit nicht zur Anwendung gebracht, sondern verlangt, dass die betreffende Person auf dem ordentlichen Wege suche, ein Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht in der Schweiz sich zu verschaffen.

V. Verschiedenes.

23. Wie wir im letztjährigen Geschäftsberichte mitteilten, hat die Belgische Regierung sich anheischig gemacht, einen Organisationsentwurf für das zu gründende i n t e r n a t i o n a l e Amt für K i n d e r s c h u t z auszuarbeiten und denselben den auswärtigen Staatsregierungen zur Begutachtung zu unterbreiten. Dieser Entwurf ist uns anfangs Januar 1914 zugegangen. Wir haben denselben geprüft und der Belgischen Regierung mitgeteilt, welche Abänderungen wir im Interesse der Sache als wünschenswert erachten. Die weitere Entwicklung dieses Projektes wurde durch die Kriegsereignisse verhindert.

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24. Die RegieruDg von M o n a c o liess uns die Mitteilung zukommen, dass im April 1914 zu Monaco der erste internationale K o n g r e s s f ü r g e r i c h t l i c h e s P o l i z e i w e s e n stattfinde, und lud den Bundesrat ein, sich bei demselben vertreten zu lassen.

Auf dem Kongress sollen speziell zur Verhandlung gelangen : u. die Aufstellung einheitlicher Bestimmungen über das Auslieferungsverfahren ; b. die anthropometrischen Messungen der Militärpflichtigen und Austausch der bezüglichen Messkarten ; c. die Schaffung eines internationalen Strafenregisters; d. Massnahmen zur Erreichung eines rascheren und einfacheren Verfahrens für die Ermittlung flüchtiger Verbrecher.

Wir beschränkten uns darauf, die Einladung dei- monegaskischen Regierung zu verdanken und um die seinerzeitige Mitteilung der über die Kongressverhandlungen geführten Protokolle und der allfällig gefassten Beschlüsse zu ersuchen. Die zur Besprechung vorgesehenen Gegenstände erschienen uns mit Ausnahme der Massnahmen betreffend die Ermittlung flüchtiger Verbrecher kaum geeignet zu internationalen Vereinbarungen, denen wir beitreten könnten. Soviel uns bekannt geworden ist, haben auch Deutschland, Österreich-Ungarn, die Niederlande und England keine Delegierte an den fraglichen Kongress entsendet. Zur Teilnahme an dem Kongress waren übrigens nicht nur die Staaten eingeladen, sondern auch einzelne Personen, wie höhere Verwaltungsund Polizei beanite, Parlamentsmitglieder, Advokaten etc., welche wie jene Stimmen hatten, sobald sie die aufgestellte Gebühr entrichteten. Über den Verlauf des Kongresses haben wir bisher keine Mitteilungen erhalten.

25. Von dem schweizerischen Konsulat in B a r c e l o n a ist die Mitteilung eingegangen, dass es der Polizei daselbst endlich gelungen sei, einen der A b s e n d e r der b e k a n n ten S c h w i n d e l b r i e f e festzunehmen und ein umfangreiches Material bei ihm zu beschlagnahmen. Das betreffende Individuum ist ein deutscher Reichsangehöriger; es wurde den Gerichtsbehörden in Barcelona überwiesen.

VI. Zentralpolizeibureau.

Der Ausbruch des Krieges verursachte auf diesem Bureau eine bedeutende Verminderung des Verkehrs mit inländischen, und ausländischen Behörden.

319 Über die einzelnen Geschäftszweige ist folgendes zu erwähnen : 26. E r k e n n u n g s d i e n s t . Die anthropometrische Zentralregistratur enthielt Ende 1914: 41,701 (1913: 39,279) anthropometrische Signalemente; hiervon beziehen sich 39,090 auf männliche und 2611 auf weibliche Personen.

Die Fingerabdruckregistratur enthielt Ende 1914: 15,930 Karten (1913 : 7395).

Der mit diesen Registraturen im Zusammenhang stehende Nachrichtendienst weist auf: E i n g ä n g e : 2674 (1913: 3399); A u s g ä n g e : 3369 (1913: 4006). Unter den identifizierten Personen befinden sich 98 (1913 : 87), die einen falschen Namen angegeben hatten.

27. Z e n t r a l s t r a f e n r e g i s t e r . I. Von den K a n t o n e n wurden folgende Urteilsauszüge eingesandt: a. gegen Angehörige des eigenen Kantons 7,417 (Vorjahr 8,637) b. gegen Angehörige anderer Kantone 5,060 ( ,, 5,666) c. gegen Ausländer 4,083 ( ,, 6,116) H. Von den M i l i t ä r g e r i c h t e n 1,085 ( '^ 123) 16,645 (Vorjahr 20,542) lu. VOQ ausländischen Behörden gelangten an Auszügen von Strafurteilen gegen schweizerische Angehörige anher 1914 zusammen

1,753 (

.,

2,575)

18,398 (Vorjahr 23,117)

Von den bei I, b, c, und II und III erwähnten Urteilsauszügen wurden Abschriften zuhanden der Heimatkantone, beziehungsweise der Heimatstaaten, angefertigt und versandt: l, an die Kantone 4673 (Vorjahr 6,863) 2'. an das Ausland 2367 ( ,, 6,121) , .

1914 zusammen

7040 (Vorjahr 12,984)

Die an ausländische Behörden gesandten Urteilsauszüge betrafen :

320

Deutsche 1023 Italiener 812 Angehörige von Österreich-Ungarn 279 Franzosen 220 Russen 2 Belgier 8 Dänen 5 Niederländer 6 Luxemburger 1.

Spanier 2 Angehörige anderer Staaten 9 Von den 1753 im Auslande gegen Schweizer ausgesprochenen Strafurteilen entfallen auf: Deutschland 963 Frankreich 681 Österreich-Ungarn 98 Belgien 8 Niederlande .

3 Ende des Berichtsjahres enthielt das Zentralstrafenregister 223,157 Urteilsauszüge (Vorjahr 197,210).

Strafenverzeichnisse wurden im Jahre 1914 ausgestellt: 1. zuhanden schweizerischer Behörden 15,939 (Vorjahr 13,261), 2. zuhanden ausländischer Behörden 30 (Vorjahr 49).

Der Verkehr der Strafregisterabteilung mit schweizerischen und ausländischen Gerichtsbehörden weist folgende Ziffern auf: Eingänge 16,901 (Vorjahr 15,876), Ausgänge 20,911 (Vorjahr 18,950).

Durch Art. 17 der Militärorganisation vom 12. April 1907 wird bestimmt, dass von der Erfüllung der Dienstpflicht ausgeschlossen werde, wer wegen eines schweren Deliktes verurteilt worden sei, und dass die Ausschliessung durch Verfügung des schweizerischen Militärdepartementes erfolgen soll.

Mit Rücksicht hierauf hat das Justiz- und Polizeidepartement die Kantone eingeladen, ihre Richterämter anzuhalten, in Zukunft die m i l i t ä r i s c h e E i n t e i l u n g eines verurteilten Schweijserbürgers auf den für das Zentralpolizeibureau bestimmten U r t e i l s a u s z ü g e n einzutragen. Von den dienstpflichtige Schweizerbürger betreffenden Urteilsauszügen wird alsdann das Zentralpolizeibureau dem schweizerischen Militärdepartement Abschriften zur Kenntnisnahme und weitern Behandlung zugehen lassen.;

321 28. Die Anzahl der im s c h w e i z e r i s c h e n P o l i z e i A n z e i g e r veröffentlichten Artikel beträgt 9870 (Vorjahr 11,646).

In der Beilage zum schweizerischen Polizei-Anzeiger wurden 3958 Artikel betreffend kantonale Ausweisungen veröffentlicht (Vorjahr 4792).

D. Bundesanwaltschaft.

Im Jahre 1914 kamen folgende Geschäfte zur Behandlung:

I. Bundesstrafrecht.

a. Sundesgesetz über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853.

1. G e f ä h r d u n g e n des E i s e n b a h n - , T r a m w a y - , P o s t - , A u t o m o b i l - u n d D a m p f s c h i ff b e t r i e b e s (Art. 6 7 , abgeändert durch Bundesbeschluss vom S.Juni 1902): Die im Jahre 1913 unerledigt gebliebenen 51 Fälle haben im Berichtsjahre alle ihre Erledigung gefunden, und zwar: von den 10 absichtlichen Gefährdungen 2 durch Verurteilung der Beklagten und 8 durch Einstellung des Verfahrens, weil die Täterschaft unbekannt war oder kein genügender Schuldbeweis vorlag; von den 41 fahrlässigen Gefährdungen 32 durch Verurteilung, 8 durch Freisprechung, einer durch Einstellung des Verfahrens, weil der Täter unbekannt war.

Im Jahre 1914 sind neu eingelangt: 221 Gefährdungen des E i s e n b a h n b e t r i e b e s , 57 ,, ,, Tram waybetriebes, 4 ,, ,, Postbetriebes, l ,, ,, Davnpfschiffbetriebes, zusammen 283, zerfallend in: 53 a b s i c h t l i c h e G e f ä h r d u n g e n , wie: Legen von Gegenständen auf das Geleise (22), Steinwürfe (25), Schiessen gegen Züge (5), Tätlichkeiten gegen Bahnpersonal (1).

Einem dieser Fälle wurde keine Folge gegeben, weil der Fehlbare zur Zeit der Tat das Alter der Strafmündigkeit noch nicht erreicht hatte.

Von den 52 zur Beurteilung an die Gerichte gewiesenen Fällen endigten 9 mit Verurteilung, einer mit Freisprechung der Angeschuldigten, 38 mit Einstellung des Verfahrens, weil- die Täter nicht ermittelt werden konnten, 2 mit Einstellung mangels genügenden Schuldbeweises, und unerledigt sind noch 2 Fälle.

322

230 f a h r l ä s s i g e G e f ä h r d u n g e n , wie: Zusummenstoss (88), Entgleisungen (37), Zusammenstoss mit Fuhrwerken (83), Verletzung von Reisenden oder ßahnbediensteten (5), Entlaufen von Wagen (5), Vieh auf dem Bahnkörper (2), Gegenstände auf dem Geleise (8), unbefugte Manipulationen an Bahneinrichtungen (2).

In bundesstrafrechtlicher Beziehung wurde der Anzeige keine Folge gegeben: in 24 Fällen, weil keine erhebliche Gefährdung stattgefunden hatte, und in 88 Fällen mangels strafbaren Verschuldens.

£$£ Von den 118 an die Gerichte gewiesenen Fällen endigten 17 mit Freisprechung, 67 mit Verurteilung der Angeklagten, 10 durch Einstellung des Verfahrens mangels genügenden Schuldbeweises, und 24 Fälle sind zurzeit noch unerledigt.

Im weitern wurden auf Grund des Bundesstrafrechtes voni 4. Februar 1853 den Gerichten überwiesen: 2. Wegen A m t s d e l i k t e n , b e g a n g e n d u r c h P o s t a n g e s t e l l t e (Art. 54 resp. 61 und 53 /"), 13 Fälle.

3. Wegen A m t s p f l i c h t v e r l e t z u n g , b e g a n g e n d u r c h a n d e r e e i d g e n ö s s i s c h e B e a m t e (Art. 53 f), 11 Fälle.

4. Wegen F ä l s c h u n g von B u n d e s a k t e n (Art. 61 in Verbindung mit der Verordnung über das militärische Kontrollwesen) 20 Fälle.

b. Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht d. d. 12. April 1894.

5. Wegen S p r e n g s t o f f v e r b r e e h en 3 Fälle.

c. Bundesgesetz betreffend Schwach- und Starkstromanlagen d. d. 24. Juni 1902.

6. Wegen B e s c h ä d i g u n g öde r S t ö r u n g e l e k t r i s c h e r A n l a g e n 38 Fälle.

d. Bundesgesetz Über die schweizerische Nationalbank.

7. Wegen Versuches der A u s g a b e f a l s c h e r B a n k n o t e n musste ein Fall an die Gerichte gewiesen werden.

II. Bandesstrafpolizei.

8. Wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend K o n t r o l l i e r u n g und G a r a n t i e des F e i n g e h a l t e s (1er G o l d - und S i l b e r w a r e n vom 23. Dezember 1880 mussten 2 Fälle an die Gerichte gewiesen werden.

323 9. Unerlaubte E i n f ü h r u n g von B r i e f t a u b e n als Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Überwachung der Einführung und der Verwendung von Brieftauben vom 6. Juli 1906 führte in einem Fall zur Verurteilung. des Fehlbaren.

10. E n t ä u s s e r u n g des B e s i t z e s von P i k e t t p f e r d e n ohne Genehmigung des Militärdepartementes (Art. 213 M. 0.)Von der Territorialdienst-Abteilung der Militärverwaltung, bzw. der Oberleitung der Pferdedepots, wurden vom 18. November bis 31. Dezember 1914 derartige Übertretungen zur Überweisung an das Bundesstrafgericht verzeigt: Aus dem Gebiete der deutschen und italienischen Schweiz 39, aus dem Gebiete der französischen Schweiz 24.

IIJ. Widernandlung gegen eidgenössische Fiskalgesetze.

11. Es gelangten im Berichtsjahre zur Beurteilung an die Gerichte : 6 Straffälle betreffend das Z o l l g e s e t z , 2 ,, ,, ,, Postregal, 3 ,, .n A l k o h o l g e s e t z .

n

IV. Auslieferung.

12. Zuhanden des Bundesgevichtes sind im Berichtsjahre von der Bundesanwaltschaft 2 Auslieferungsbegehren begutachtet worden.

V. Begnadigung.

13. Die 45 Begnadigungsgesuche, die uns im Jahre 1914 vorgelegen haben,' bezogen sich auf Bestrafungen, welche ausgesprochen waren wegen : a. Eisenbahngefährdung 3 Fälle b. Übertretung des Bundesgcsetzes betr. die Patenttaxen 2 ,, c. Übertretung des Fischereigesetzes 3 ,, «'. Übertretung des Jagd- und Vogelschutzgtsetzes . 11 ,, e. Schuldhafter Nichtbezahlung der Militärsteuer . 17 ,, f. Amtspflichtverletzung l Fall y. Widerhandlung gegen die Lebensmittelpolizei l ^ 'h. Widerhandlung gegen das Auswanderungsgesetz . l ·,, i. Beschädigung von Schwach- und Starkstromanlagen l ,, Jt. Banknotenfälschung l ,,

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l. Widerhandlung gegen die Viehseuchenpolizei . . 4 Fälle Bezüglich der Behandlung dieser Begnadigungsgesuche durch die Bundesversammlung wird auf die im Bundesblatt enthaltenen Berichte und Verzeichnisse der Verbandlungsgegenstände der Bundesversammlung verwiesen. (Vergleiche Bundesblatt 1914 : HI, 344. 347, 348, 349, 350, 351, 352, 353, 354, 355, 356, 357, 358, 359, 360, 363, 367, 368; IV, 522, 524, 526, 527, 530, 532, 533, 537, 555, 556, 557, 673, 777, 778.)

VI. Unterdrückung des Mädchenhandels und Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen.

14. Als Zentralstelle der Schweiz für Unterdrückung des Mädchenhandels und Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen wurde die Bundesanwaltschaft in 10 Fällen zur Mithülfe bei bezüglichen Nachforschungen in Anspruch genommen.

VII. Politische Polizei.

15. Wegen a n a r c h i s t i s c h e r P r o p a g a n d a und wegen anderweitiger G e f ä h r d u n g d e r a l l g e m e i n e n S i c h e r h e i t wurden im Berichtsjahre 5 Personen aus der Schweiz ausgewiesen.

(Vergleiche ,,Schweiz. Polizeianzeiger"- 1914, Art. 3441, 9219, 9220, 9223 und 9843.)

16. Insbesondere wegen n e u t r a l i t ä t s w i d r i g e r H a n d l u n g e n wurden 5 Personen und wegen m i l i t ä r i s c h e r S p i o n a g e 26 Personen von Ausweisungsverfügungen betroffen.

(Vergleiche ,,Schweiz. Polizeianzeiger" 1914, Art. 1551, 1552, 2487, 2488, 2943, 2944, 2945, 9221, 9222,- 9224, 9225, und 1915, Art. 834 und das zuhanden der schweizerischen Polizeiorgane herausgegebene ,,Verzeichnis der wegen Militärspionage aus der Schweiz ausgewiesenen Ausländer".)

E. Versicherungsamt.

Nach Vorschrift des Art. 12, Absatz l, des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 18b5 hat das Versicherungsamt über die unter Aufsicht stehenden privaten Versicherungsunternehmungen alljährlich einen einlässlichen Bericht zu erstatten.

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Derjenige über das Jahr 1912 wurde veröffentlicht auf Beschluss des Bundesrates vom 17. Juni 1914. Er zeigt die bisher übliche Anordnung. Den Ausführungen des Berichtes sind die Hauptzahlen aus den Jahresrechnungen und den Bilanzen der Gesellschaften beigegeben. Ausserdem wurde, wie auch früher, darauf Bedacht genommen, dem Publikum durch Betrachtungen allgemeinen Inhalts, durch vergleichende Zusammenstellungen in Form von statistischen Tabellen und durch graphische Darstellungen ein klares Bild der Entwicklung des privaten Versicherungswesens in der Schweiz zu geben. Dem Bericht sind sodann die kantonalen Rechtsdomizile, das Verzeichnis der beaufsichtigten Versicherungsgesellschaften und die auf die private Versicherung bezüglichen Gesetze und behördlichen Erlasse angefügt.

Im Jahre 1914 wurden der Aufsichtsbehörde 3 neue K o n z e s s i o n s g e s u c h e eingereicht, 2 wurden aus dem Vorjahre übernommen. Das Versicherungsamt hatte sich somit im Berichtsjahre mit 5 Konzessionsgesuchen zu befassen. 3 Gesuche wurden von den Gesuchstellern zurückgezogen, die beiden andern konnten, bis zum Schlüsse des Berichtsjahres nicht erledigt werden.

Der H a m m o n i a , Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft des Verbandes von Glaser-Innungen Deutschlands, die schon im Jahre 1913 ihr Schweizergeschäft der Eidgenössischen VersicherungsAktien-Gesellschaft in Zürich abgetreten hatte, wurde im Berichtsjahre, nach Ablauf der gesetzlichen Auskündungsfrist, die Kaution zurückerstattet, womit sie aus der schweizerischen Staatsaufsicht entlassen wurde.

Die R h e n a n i a, Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Köln a./Rh., fusionierte mit der in der Schweiz ebenfalls konzessionierten Vaterländischen Feuer-Versicherungs-Aktien-Ges e l l s c h a f t in Elberfeld. Auch den vereinigten Gesellschaften wurde vom ßundesrate die Ermächtigung zum Betriebe des Versicherungsgeschäftes in der Schweiz erteilt. Sie führen dasselbe weiter unter dem Namen ,, V a t e r l ä n d i s c h e 1 1 und ,, R h e n a n i a a Vereinigte Versicherungs-Gesellschaften, AktienG e s e l l s c h a f t . Ihr Geschäft umfasst nunmehr die Feuer-, Unfall-, Haftpflicht-, Transport-, Einbruchdiebstahl- und Wasserleitungsschäden-Versicherung.

Am Schlüsse des Berichtsjahres standen im ganzen 105 Versicherungsunternehrnungen unter der Aufsicht des Bundesrates.
Von diesen besitzen 9 Gesellschaften nicht mehr die Bewilligung zum Abschluss von Versicherungsverträgen, unterliegen aber gcmäss Art, 9, Absatz 3, des Aufsichtsgesetzes bis zur vollständige n

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Abwicklung ihres schweizerischen Versicherungsbestandes der Kontrolle der Aufsichtsbehörde.

Von den 96 im Besitze der Konzession befindlichen Unternehmungen sind 21 auf Gegenseitigkeit und 75 Aktiengesellschaften, 29 einheimische und 67 ausländische. Davon betreiben 27 die Lebensversicherung, 20 die Unfall- und Haftpflichtversicherung, 28 die Feuerversicherung (wovon 14 die Chômageund 19 die Mietverlustversicherung), 15 die Glasversicherung, 13 die Versicherung von "Wasserleitungsschäden, l die Hochwasserschädenversicherung, 23 die Einbruchdiebstahlversicherung, 4 die Kautionsversicherung, l die Kreditversicherung, 4 die Viehversicherung, 2 die Hagelversicherung, 20 die Transportversicherung und 4 speziell die Rückversicherung.

Vielfach wurde auch im Berichtsjahr das Versicherungsamt um Auskunft ersucht über die mannigfaltigsten, die private Versicherung betreffenden Fragen, und zwar nicht allein von schweizerischen Interessenten, sondern häufig auch aus dem Auslande.

Das Amt erteilte sie bereitwillig, soweit sie mit seiner Stellung als unparteiische Behörde und mit der Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses vereinbar schien. Bei der Beantwortung rechtlicher Fragen wurde stets betont, dass die Mitteilungen nur als unverbindliche Meinungsäusserung aufgefasst werden könnten, da nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und auch nach der ausdrücklichen Vorschrift des Aufsichtsgesetzes der massgebende Entscheid dem Richter vorbehalten sei.

Der Ausbruch des europäischen Krieges versetzte naturgemäss viele Versicherte in Unruhe. Das Versicherungsamt wurde bestürmt mit Fragen über die Zahlungsfähigkeit der Versicherungsgesellschaften. Man wollte wissen, welche Wirkungen der Krieg für die Versicherungsgesellschaften nach sich ziehen werde, ob sie der allgemeinen Erschütterung des Wirtschaftslebens und den Schwierigkeiten des Geldmarktes Stand zu halten vermöchten.

Besonders lebhaft war die Besorgnis in bezug auf die Lebensversicherung, was wohl zu begreifen ist, wenn man bedenkt, mit welchen Summen in diesem Versicherungszweige die Ersparnisse des Volkes angelegt werden. Es wurde auch befürchtet, dass die gewaltigen Verluste an Menschenleben, die dieser Krieg ini Gefolge hat, die Mittel der Lebensversicherungsgesellschaften übersteigen werden. Die Versicherten fragten an, ob es ratsam sei, die Prämien
weiter zu bezahlen oder ob der Rückkauf der Versicherung verlangt werden solle. Das Versicherungsamt wies darauf hin, dass die Wirkungen des Krieges auf die Versicherung

327

noch nicht vorausgesehen werden könnten, und ferner, dass der Staat durch die Bewilligung zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz eine Garantie für die Zahlungsfähigkeit der Versicherungsgesellschaften nicht übernommen habe. Anderseits konnte aber auch die Beruhigung gegeben werden, dass bis jetzt noch keine der konzessionierten Versicherungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde zu der Befürchtung Anlass gebe, dass ihre finanziellen Mittel den ausserordentlichen Anforderungen des Krieges nicht gewachsen seien. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass sich die Lebensversicherungsgesellschaften gegen das Kriegsrisiko durch besondere Massnahmen zu schützen suchen, indem sie dasselbe nur gegen Entrichtung einer besonderen Prämie decken, oder dass sie sich durch Ansammlung von Reserven oder eventuelle schliessliche Herabsetzung der Versicherungssumme Garantien gegen die Kriegsfolgen schaffen.

Bei der Gewährung der Kriegsversicherung an die Angehörigen der schweizerischen Armee zeigten die Lebensversicherungsgesellschaften allgemein ein grosses Entgegenkommen. Soweit die Kriegsversicherung nicht schon ohne Zuschlagsprämie in die Versicherung eingeschlossen war, wurden die Formalitäten für den nachträglichen Abschluss derselben erleichtert, und die Fristen, die sich bei dem plötzlichen Ausbruch des Krieges vielfach als zu eng erwiesen, wurden erstreckt. Allgemein haben die Lebensversicherungsgesellschaften anerkannt, dass die Kriegsmobilmachung und der Grenzdienst der schweizerischen Armee nicht als Kriegszustand im Sinne des Lebensversicherungsvertrages zu betrachten sei, sondern dass das Kriegsrisiko erst zu laufen beginne mit der Eröffnung der kriegerischen Aktion gegen eine unsere Neutralität verletzende Macht.

Für die in der Schweiz domizilierten Ausländer bildeten eine Quelle besonderer Beunruhigung die Kriegserlasse der kriegführenden Staaten, die den Versicherungsgesellschaften des eigenen Landes verbieten, an Angehörige feindlicher Staaten Versicherungssummen auszuzahlen. Diese Versicherten befürchteten, dass die Erlasse auch Anwendung finden könnten auf Versicherungen, die von ihnen in der Schweiz abgeschlossen worden waren. Nach der Auffassung des Versicherungsamtes sind solche Versicherungen als schweizerische zu betrachten. Die Anspruchsberechtigten können ihre Versicherungsansprüche in der Schweiz
einklagen, und die Versicherungsverträge unterstehen dem schweizerischen Rechte.

Die Anwendung der Erlasse auf diese Versicherungen müsste als eine Einmischung in eine innere Angelegenheit der Schweiz und

328

daher als eine unsere Neutralität verletzende Handlung betrachtet werden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass ein schweizerischer Richter den Erlassen Beachtung schenken würde. Alle ausländischen Versicherungsgesellschaften, die das Versicherungsami; ersuchte, sich zu der Frage zu äussern, erklärten denn auch, dass sie ihre Verpflichtungen aus allen schweizerischen Versicherungsverträgen, auch wenn die Versicherten oder Anspruchsberechtigten Angehörige feindlicher Staaten sind, erfüllen werden.

Auch in andern Fällen zeigten die Versicherungsunternehmungen den Versicherten und besonders den schweizerischen Wehrpflichtigen Entgegenkommen, indem sie die Versicherungsbedingungen in einem für die Versicherten günstigen Sinne auslegten oder in ihren Leistungen oder Zusicherungen über den strikten Wortlaut des Versicherungsvertrages hinausgingen.

Die französischen Lebensversicherungsgesellschaflen haben sich in ihren Versicherungsbedingungen das Recht vorbehalten, beim Eintritt ausserordentlicher Verhältnisse, insbesondere im Kriegsfalle, den Rückkaufswert der Versicherungen herabzusetzen.

Durch diesen Vorbehalt sollen die verderblichen Folgen plötzlicher massenhafter Rückkäufe vermieden werden. Einige Gesellschaften wollten denn auch bei Ausbrucb des Krieges von diesem Rechte Gebrauch machen. Auf die Vorstellungen des Versicherungsamtes hin wurde allgemein von dieser Massnahme abgesehen.

Die französischen Gesellschaften anerkannten, dass die Bestimmung des Art. 92, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, wonach die Rückkaufslbrderung drei Monate nach Eintreffen des Rückkaufsbegehrens fällig wird, genügenden Schutz gegen einen Ansturm der Versicherten bieten werde.

Einige Gesellschaften wollten, um der Gefahr einer Erschöpfung ihrer liquiden Mittel vorzubeugen, die Gewährung von Darlehen, die sonst in normalen Zeiten den Versicherten auch ohne ausdrückliche Verpflichtung bis zur Höhe des Rückkaufswertes verabfolgt werden, ganz einstellen. Auf die Vorstellungen des Versicherungsamtes erklärten sich die Gesellschaften indessen im allgemeinen bereit, den Versicherten wenigstens die fällige Prämie vorzuschiessen, um ihnen so die Möglichkeit zu geben, die Versicherung aufrecht zu erhalten.

Die durch den Krieg hervorgerufenen wirtschaftlichen Verhältnisse bereiteten den Versicherungsgesellschaften,
wie überhaupt den geschäftlichen Unternehmungen, eine arge Verlegenheit bezüglich der auf Ende des Jahres zu erstellenden Bilanz. Art. 656, Ziffer 3, OR schreibt vor, dass kurshabende Papiere höchstens zum

329 Kurswert, welchen dieselben durchschnittlich in dem letzten Monat vor dem Bilanztage hatten, eingesetzt werden dürfen. Da infolge des Krieges die Börsen ihre Tore schlössen und somit eine börsenmässige Bewertung der Valoren nicht möglich \var, so entstand die wichtige Frage, zu welchem Kurse dieselben in die Bilanz einzusetzen seien. Für die Versicherungsunternehmungen fielen noch in Betracht die speziellen Bestimmungen des Aufsichtsgesetzes, insbesondere des Art. 6, und die von der Aufsichtsbehörde allfällig zu stellenden Forderungen. Es wurde denn auch die Anregung gemacht, der Bundesrat möchte verbindliche Vorschriften erlassen, die eine einheitliche Bewertung der Valoren ermöglichen. Die Aufsichtsbehörde hat es nach eingehender Prüfung nicht als zweckmässig erachtet, diesem Wunsche Folge zu geben. Einmal würde durch eine willkürliche Bewertung den besondern Verhältnissen der einzelnen Gesellschaften nicht Bechnung getragen; sodann liegt es nicht in der Aufgabe der Bundesbehörde, den privaten Unternehmungen, bzw. ihren Verwaltungsräten, die ihnen gesetzlich obliegende Verantwortung für dio Wahrheit der Bilanzaufstellung abzunehmen. In seiner ausserordentlichen Generalversammlung vom 10. Dezember beschloss nun der Verband konzessionierter schweizerischer Versicherungsgesellschaften, seinen Mitgliedern zu empfehlen, in der Bilanz des Jahres 1914 für die Wertschriften den am 31. Dezember 1913 festgestellten Kurswert beizubehalten, in der ausdrücklichen Meinung, dass jede Gesellschaft unter gewissenhafter und sorgfältiger Würdigung ihrer Lage die von ihr als angemessen erachtete Gesamtabschreibung vornehmen solle. Die Aufsichtsbehörde erhob gegen die durch den Verband getroffene Lösung keine Bedenken.

Die Hauptarbeit des Versicherungsamtes bestand in der Kontrolle der finanziellen und technischen Grundlagen der Gesellschaften und in der Prüfung vorgeschlagener Änderungen des Geschäftsplanes und der dem Geschäftsbetriebe dienenden Materialien. Ausserdem sah es sich veranlasst, das Gebiet der Versicherung berührende Fragen amtlich zu begutachten. Die hin und wieder gewünschte Übernahme von gerichtlichen Expertisen dagegen lehnte es von jeher, weil mit seiner Stellung nicht vereinbar, ab.

Zur Behandlung der Frage der sog. Nettokostenaufstellungen bei den Lebensversicherungsgesellschaften, die
das Versicherungsamt seit lange lebhaft beschäftigt, fand am 26. Mai 1914 in Bern eine Konferenz statt. Zu dieser wurden ausser den Vertretern Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. I.

25

330

des Amtes die Direktoren der schweizerischen Versicherungsunternehmungen, Vertreter der Versicherungsbeamten und einige Experten einberufen. Der Ausbruch des Krieges, der dem Versicherungsamte andere, unvorhergesehene und dringende Aufgaben stellte, die trotz der infolge der Mobilmachung verminderten Beamtenzahl erfüllt werden mussten, liess die wichtige und aktuelle Frage, allerdings nur einstweilen, wieder in den Hintergrund treten.

Bezüglich der im Jahre 1911 vom Nationalrat erheblich erklärten Motion Hofmann (Errichtung einer Mobiliarversicherungsanstalt mit oder ohne Staatsmonopol) hat es sich als erforderlich herausgestellt, zunächst über den gegenwärtigen Stand der Feuerversicherung in den Kantonen und das hier bisher Angestrebte und Erreichte eingehende Darstellungen zu besitzen. Dabei lassen sich 2 Gruppen von Kantonen unterscheiden: Kantone ohne Gebäudeversicherungszwang und Kantone mit Gebäudeversicherungszwang. . Für jede Gruppe sollte eine eigene Untersuchung Piata greifen. Das Departement hat sich daher entschlossen, zwei Denkschriften ausarbeiten zu lassen, und zwar über: a. Die Gebäudeund Mobiliarversicherung in den Kantonen ohne Gebäudeversicherungszwang und über: b. Die Feuerversicherung in den Kantonen mit Gebäudeversicherungszwang und die Abgrenzung der Begriffe .^Gebäude" und ,,Mobiliar" bei den einzelnen kantonalen Brandkassen.

Auch im Berichtsjahre kam uns mehrfach zur Kenntnis, dass ausländische, vom Bundesrat nicht konzessionierte Versi oherungsunternehmungen, namentlich in den Grenzgebieten unseres Landes, unerlaubterweise das Versicherungsgeschäft betrieben. Beweise, welche die Handhabe zur Anhebung einer Strafklage im Sinne des Art. 11 des Aufsichtsgesetzes gegeben hätten, wurden indessen nicht erbracht. Namentlich die durch die Zahlungsverbote der kriegführenden Staaten herbeigeführte Situation scheint schweizerische Geschäftsleute veranlasst zu haben, die Deckung des Transportrisikos auch bei nicht konzessionierten ausländischen Versicherern zu suchen. Dabei wurde ausser acht gelassen, dass die Vermittlung und Eingehung solcher Verträge auch dann gegen die Vorschriften des Aufsichtsgesetzes verstösst, wenn der schliessliche Abschluss des Vertrages am ausländischen Domizil der Gesellschaft stattfindet. Angesichts der Weigerung der Beschwerdeführer, die Beweise für
die vorgebrachten Tatsachen zu erbringen, wurde darauf verwiesen, dass Art. 11 des Aufsichtsgesetzes nicht allein der Behörde, sondern auch den Privaten das Recht zur Anhebung der Strafklage gibt.

331 nsj ff^tî

Der Nennwert der von den Versicherungsgesellschaften hinterlegten K a u t i o n e n betrug nach der vorjährigen Feststellung auf Ende des Jahres 1913 Fr. 22,683,791.70. Im Laufe des Berichtsjahres kamen neu hinzu Fr. 1,492,000, meistens zur Ergänzung oder Erhöhung der Hinterlagen oder als Ersatz für aus5' geloste Wertpapiere. Es wurden ferner zurückgezogen wegen Auslosung u. dgl. Fr. 254,825. Die Aufbewahrung der Kautionen besorgt die Nationalbank. Der Jahresumsatz betrug Fr. 1,746,825 und der Kautionsbestand am Ende 1914 Fr. 23,920,966. 70.

In diesem Bestände befanden sich Fr. 11,997,500 schweizerischer Werte, deren Zusammensetzung aus folgender Gruppierung ersichtlich ist: 1. Eidgenössische Anleihen Fr. 657,500 2 . Schweizerische Bundesbahnen . . . . ., 4,573,000 3. Obligationen verstaatlichter Privatbahnen . fl 405,000 4. Obligationen der Kantone ,, 4,084,000 5. Obligationen von Städten ,, 1,015,000 6. Obligationen staatlich garantierter Banken . ,, 319,000 7. Obligationen von Privatbanhen . . . . ,, 70,000 8. Hypotheken ,, 826,000 9. In bar ,, 48,000 Zusammen

Fr. 11,997,500

Gegenüber dem vorjährigen Bestände von Fr. 11,403,500 ergibt sich eine reine Vermehrung der schweizerischen Werte um Fr. 594,000. Unter den Fr. 68,000 zurückgezogener schweizerischer Papiere befindet sich auch die Kaution, die der Hammonia, Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Hamburg, zurückerstattet wurde. Vom Gesamtbetrage aller Kautionen entfällt Ende 1914 rund die Hälfte auf einheimische Werte.

Die Einnahmen aus den Staatsgebühren der Gesellschaften und aus dem Verkauf des amtlichen Berichtes betrugen Fr. 104,045.15. Diesen stehen an A u s g a b e n des Versicherungsamtes, soweit sie auf seine Rechnung fallen, Fr. 96,241.65 gegenüber.

P. Amt für geistiges Eigentum.

Allgemeines.

I. Am 20. März ist in Bern ein Zusatzprotokoll zur revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und

332

Kunst von sämtlichen Verbandsländern unterzeichnet worden. Das Zusatzprotokoll gewährt den einzelnen Verbandsländern die Möglichkeit, den von der revidierten Übereinkunft vorgesehenen Schutz solcher Urheber einzuschränken, die einem verbandsfremdeu Lande angehören.

II. Im Berichtsjahre haben folgende Beitritte und Ratifikationen stattgefunden.

1. Ü b e r e i n k ü n f t e zum Schutze des g e w e r b l i c h e n E i g e n t u m s . Es sind beigetreten : a. der am 2. Juni 1911 revidierten Verbandsübercinkunf't zum Schutze des gewerblichen Eigentums: B e l g i e n mit Wirkung ab S.August; B r a s i l i e n mit Wirkung ab 17. Dezember; D ä n e m a r k (mit denFerörInseln) mit Wirkung ab 26. September; b. der am 2. Juni 1911 revidierten Übereinkunft betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren : B r a s i l i e n mit Wirkung ab 17. Dezember; c. der am 2. Juni 1911 revidierten Übereinkunft betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken : B e l g i e n mit Wirkung ab 8. August ; B r a s i l i e n mit Wirkung ab 17. Dezember.

Deutschland hat erklärt, dass die am 2. Juni 1911 revidierte Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums gleichzeitig mit ihrem Inkrafttreten im Deutschen Reich auch in den d e u t s c h e n S c h u t z g e b i e t e n wirksam geworden ist.

Genannte Übereinkunft ist im Deutschen Reich am 1. Mai 1913 in Kraft getreten.

2. Die r e v i d i e r t e Berner Ü b e r e i n k u n f t zum S c h u t z e v o n W e r k e n d e r L i t e r a t u r u n d K u n s t ist von I t a l i e n ratifiziert worden, und zwar mit Wirkung ab 23. Dezember ; anlässlich der Ratifikation hat Italien vorbehalten : a. an Stelle des Art. 8 der revidierten Übereinkunft (Übersetzungsrecht) den durch Zusatzabkommen vom 4. Mai 1896 abgeänderten Art. 5 der Übereinkunft vom 9. September 1886; o. an Stelle des 2. Absatzes des Art. 11 der revidierten Übereinkunft (öffentliche Aufführung von Übersetzungen) den 2. Absatz des Art. 9 der Übereinkunft vom 9. September 1886.

333

Der revidierten Berner Übereinkunft ist sodann beigetreten : Grossbritannien a. für die I n s e l n des Ä r m e l k a n a l s , und zwar für die Inseln Guernsey, Alderney und Sercq mit Wirkung ab 1. Juli 1912, für die Insel Jersey mit Wirkung ab 8. März 1913; b. für B r i t i s c h - I n d i e n mit Wirkung ab 30. Oktober 1912; c. für N e u s e e l a n d mit Wirkung ab 1. April 1914.

Diese Beitritte sind unter dem gleichen, den Art. 18 der revidierten Übereinkunft (Übergangsbestimmung) betreffenden Vorbehalt erfolgt, wie bei der Ratifikation der Übereinkunft durch das Mutterland (siehe Geschäftsbericht für 1912).

3. Das Z u s a t z p r o t o k o l l vom 20. M ä r z 1914 zur r e v i d i e r t e n B e r n e r Ü b e r e i n k u n f t ist von Grossb r i t a n n i e n und M o n a c o ratifiziert worden.

III. Auf Grund einer Verordnung des österreichischen Justizministers vom 27. Mai hat der Bundesrat mit Beschluss vom 10. Juli festgestellt, dass mit Bezug auf den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, einschliesslich der Werke der Photographie, zwischen der Schweiz und Österreich Gegenseitigkeit im Sinne des Art. 10, 2. Absatz, des Bundesgesetzes vom 23. April 1883, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, besteht. Die Gegenrechtsfeststellung wurde ausdrücklich auf die Geltungsdauer des genannten Bundesgesetzes beschränkt.

IV. Die Bundesversammlung hat den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Prioritätsrechte an Erfindungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen im Berichtsjahre zu Ende beraten und das Gesetz am 3. April beschlossen. Nach Ablauf der unbenutzt gebliebenen Referendumsfrist hat der Bundesrat das Gesetz, zugleich mit der von ihm am 24. Juli erlassenen Vollziehungsverordnung, auf 10. August in Kraft erklärt.

V. Infolge des im Berichtsjahre ausgebrochenen europäischen Krieges gewährte der Bundesrat mit Beschluss vom 4. September in Sachen der Erfindungspatente und gewerblichen Muster und Modelle für die Bezahlung gewisser Gebühren und die Einreichung der im Bundesgesetz vom 3. April vorgeschriebenen Prioritätsausweise ausserordentliche Fristen bis 31. Dezember 1914.

Die Fortdauer .der Verhältnisse, welche die Schlussnahme hervorgerufen hatten, bewog den Bundesrat zu einem neuerlichen Beschluss vom 21. Dezember, durch den

334

1. einige der am 4. September gewährten ausserordentlichou Fristen, 2. die vom Bundesgesetz vom 3. April vorgesehenen, beim Ausbruch des europäischen Krieges noch nicht abgelaufenen Prioritätsfristen bis 31. Juli 1915 verlängert wurden.

VI. Ende des Jahres 1914 gehörten an: 1. Dem V e r b a n d zum Schutze des g e w e r b l i c h e n Eigentums, gemäss der Ü b e r e i n k u n f t vom 20. März 1883, a b g e ä n d e r t d u r c h Z u s a t z a b k o m m e n vom 14. D e z e m b e r 1900: Belgien, Brasilien, Dänemark (mit den Ferör-Inseln), Deutschland, die Dominikanische Republik, Frankreich (mit Algier und Kolonien), Grossbritannien (mit dem australischen Staatenbund, sowie mit Ceylon, Neuseeland, Tobago und Trinidad}, Italien, Japan, Kuba, Mexiko, Niederlande (mit Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao), Norwegen, Österreich und Ungarn (mit Bosnien und der Herzegowina), Portugal (mit Açoren und Madeira), Schweden, Schweiz, Serbien, Spanien, Tunis und Vereinigte Staaten von Amerika.

2. Der Ü b e r e i n k u n f t betreffend das Verbot falscher H e r k u n f t s b e z e i c h n u n g e n auf W-aren, vom 14. A p r i l 1891: Brasilien, Frankreich, Grossbritannien, Kuba, Portugal, Schweiz, Spanien und Tunis.

'S. Der Ü b e r e i n k u n f t b e t r e f f e n d die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken, vom 14. A p r i l 1891, a b g e ä n d e r t d u r c h Z u s a t z a b k o m m e n v o m 14. D e z e m b e r 1900: Belgien, Brasilien, Frankreich, Italien, Kuba, Mexiko, Niederlande, Österreich und Ungarn (mit Bosnien und der Herzegowina), Portugal, Schweiz, Spanien und Tunis.

Bis Ende des Jahres 1914 sind den am 2. Juni 1911 revidierten Vereinbarungen beigetreten : der revidierten Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums: Belgien, Brasilien, Dänemark (mit den Ferör-Inaeln), Deutschland (mit seinen Schutzgebieten), Dominikanische Republik. Frankreich, Grossbritannien (mit Ceylon, Neuseeland, Tobago und Trinidad), Italien, Japan, Mexiko.,

335 Niederlande, Norwegen, Österreich und Ungarn (mit Bosnien und der Herzegowina}, Portugal, Schweiz, Spanien, Tunis und die Vereinigten Staaten von Amerika; der revidierten Übereinkunft betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren : Brasilien, Frankreich, Grossbritannien (mit Ceylon, Neuseeland, Tobago und Trinidad), Portugal, Schweiz, Spanien und Tunis ; der revidierten Übereinkunft betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken : Brasilien, Frankreich, Italien, Mexiko, Niederlande, Österreich und Ungarn (mit Bosnien und der Herzegowina), Portugal, Schweiz, Spanien und Tunis.

Dem V e r b a n d zum Schutze des Urheberrechts a n W e r k e n d e r L i t e r a t u r und K u n s t gehörten Ende des Jahres 1914 an: Belgien, Dänemark (mit den Ferör-Inseln), Deutschland (mit seinen Schutzgebieten), Frankreich (mit Algier und Kolonien), Grossbritannien (mit Kolonien und Besitzungen^ der Insel Cypern und verschiedenen Schutzstaaten), Haiti, Italien, Japan, Liberia, Luxemburg, Monaco, Niederlande (mit Niederländisch-Ostindien, Surinam und Curaçao), Norwegen, Portugal (mit Kolonien), Schweden, Schweiz, Spanien (mit Kolonien) und Tunis.

Hiervon waren bis Ende 1914 beigetreten: der revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 : Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien (mit Ausnahme von Kanada und der südafrikanischen Union), Haiti, Italien, Japan, Liberia, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweiz, Spanien und Tunis; dem Zusatzprotokoll vom 20. März 1914 zur revidierten Berner Übereinkunft : Grossbritannien und Monaco.

Personal.

Im Berichtsjahre wurden als technische Experten II. Klasse definitiv gewählt die Herren Henri Guye und Henri Krebs.

336

Neugewählt wurden : als technischer Experte II. Klasse Herr Waldernar Michael., von Wergenstein (Kanton Graubünden); als Kanzlist I. Klasse Herr Paul Tüscher, Lizentiat der Rechte, von Limpach (Kanton Bern).

Erfindungsschutz.

Im Berichtsjahre wurden dem Departement 7 Beschwerden gegen die Zurückweisung von Patentgesuchen und 3 sonstige Eingaben eingereicht; 'l Beschwerde wurde gutgeheissen, 2 wurden abgewiesen, l wurde gegenstandslos erklärt, 3 blieben im Berichtsjahre unerledigt : von den 3 sonstigen Eingaben wurde l zurückgezogen und l erledigt, l blieb im Berichtsjahre unerledigt.

Von 3 Beschwerden .gegen die Zurückweisung von Patentgesuchen aus dem Jahre 1913 wurden 2 gutgeheissen, l abgewiesen. Eine sonstige Eingabe aus dem Jahre 1913 wurde im Berichtsjahre erledigt.

Statistik.

A. Allgemeine Informationen.

lalo

l" iQ

5339

406(>

4890 449

;!72S 338

Zurückgezogene Gesuche 431 Zurückgewiesene Gesuche 518 Beanstandungen betreffend pendente Gesuche . 9032 wovon :

286 292 7385

Hinterlegte Gesuche wovon : für Hauptpatente ., Zusatzpatente

I. Beanstandungen II.

,, III.

,, weitere ,,

5610 2331 767 324

-1098 1905 617 26&

432 5616

235 4338

5266 350

4Ü3T P>01

Ausstellungsschutz -- Stundungen für die 3 ersten Jahresgebühren .

39 Jahresgebührenmahnungen 7711 Bezahlte Jahrescebühren 16352

3 47 7784 143P»

Zur Erledigung der I. Beanstandung gewährte Fristverlängerungen Eingetragene Patente wovon : Hauptpatente Zusatzpatcnte

337 1913

19K

4073 3812

3206 309»

2331 1621; 1253 905 006 442 348 288 197 168 137 99 71

2129 1534 1098 908 681 464 348 245 224 143128 111 75

wovon :

1. Jahresgebtthren 2.

,, 3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

,,. .

f von Patenten 302 Übertragungen l _ , ,,_ ° ö l von Patentgesuchen . . .

97 Lizenzen 13 Verpfändungen 4 Firma- und Namensänderungen 18 Vertreteränderungen 434 Teilweise Verzichtserklärungen 2 Nichtigkeitserklärungen : teilweise -- gänzliche 9 Löschungen 3731 wovon : Hauptpateute 3628 Zusatzpatente 103 Beschwerden gegen Gesuchszurückweisung. .

7 B.

247 _,, 70 13 21 7 34T -- -- l 2327 226a 67 7

Verteilung der in den Jahren 1913 und 1914 eingetragenen Patenigesuche und Patente nach Ländern.

1913

Patentgcsuche

Schweiz Ausland Zusammen

.Patente

Schweiz Ausland Zusammen

1914

2068 = 39 % 3271 = 61 °/0

1664 = 41 % 2402 = 59 °/o

5339

4066

Zusammen

1956 = 35% 3660 = 65 %

1649 = 38% 2689 = 62 %> ^

5616

4338

Zusammen

338

Verteilung für das Ausland Länder

1913

1914

Gesuche Patente Gesuche Patente

Europa.

Belgien 69 73 74 68 Bulgarien Dänemark u n d Kolonien . . . .

20 17 7 9 Deutschland 1707 1937 1329 1440 Frankreich u n d Kolonien . . . . 412 463 299 827 Griechenland . . . .

. .

1 Grossbritannien und Kolonien . . 251 272 127 207 Italien . . . .

.

. . 116 102 88 98 Liechtenstein Luxemburg 4 Monaco 1 Niederlande und Kolonien . . .

17 13 20 20 Norwegen 16 19 15 18 Österreich 203 242 125 165 Portugal 1 1 Rumänien 3 7 2 2 Russland 39 44 22 27 Schweden 35 38 37 29 Serbien 1 1 2 1 Spanien 16 16 7 10 Türkei .

1 1 Ungarn .

83 82 40 42 A n d e r e Erdteile.

Afrika .

2 3 6 Amerika : Kanada .

17 8 3 11 Südamerika . . . .

9 7 4 5 Vereinigte Staaten von Amerika 214 269 182 188 Mexiko 2 3 1 Kuba Asien : China . . .

.

1 1 Japan 1 2 1 1 Australien . . . .

.

32 34 14 13 Neuseeland , 1 2 3 Costa-Rica, Zentralamerika .

1 Zusammen 3271 3660 2402 2689

339

Muster und Modelle.

Die Eigentümer von 1497 Hinterlegungen wurden vom Ablaufe der Schutzfrist benachrichtigt.

10 Hinteiiegungsgesuche mit 10 Gegenständen wurden abgewiesen und 11 Gesuche mit 82 Gegenständen zurückgezogen.

A. Tabelle für die drei Schuteperioden.

Hinterlegungen

Gegenstände

Perloden 1913

I. Periode (wovon versiegelt) II. Periode DI. Periode

1914

1913

1914

1844 !1419 2 483,545 423,053 996 736 424,475 369,811 300 295 60,559 40,979 121 109 358 2,625

Übertragungen 156 Lizenzen 2 Verpfändungen Firmaänderungen , .

18 Löschungen (ganzer Depotinhalt) . 1167 Löschungen (teilweiser Depotinhalt) 27 Löschungen (infolge Nichtigkeitserklärung)

32 467 343 28 5 39 62 90 1 84 1 723 259,487 178,484 56 284 360

1 Wovon 509 mit 473,533 Stickereimuatern = 98% aller hinterlegten Gegenstände.

3 Wovon 432 mit 415,496 Stickereimustern = 98,2% aller hinterlegten Gegenstände.

340

B. Verteilung für die I. Periode nach Ländern.

Hinterlegungen

Gegenstände

Länder 1914

1913

Schweiz

128

258 Zusammen

Verteilung für das Ausland.

Afrika Belgien Dänemark Deutschland . . . . .

Frankreich und Kolonien .

Grossbritannien u. Kolonien Italien Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich Portugal Rumänien Russland .

. . . .

Schweden Serbien .

.

. .

Spanien Südamerika Türkei Ungarn . . . . . . .

Ver. Staaten von Amerika Zusammen

1914

1291 473,102 414,737

1586

Ausland

1913

!

10,443

8,31üj

1419 483,545 423,053

1844

5 2 120 20 13 4 2 1 1 50

68 11 .

7 3

18 1 1 8 1 1

13 5

--

16 6

258

6 2 602 55 20 5 2 1 1 824

i !

ZÌ 424 65 13J 8

777 1

13 5

Ìi!

'!

-- 3 6

--

_l " it

16 8,891

7,013 1

128

10,443

8,316l

1 Fabrik- und Handelsmarken.

Im Berichtsjahre wurden dem Departement 2 Beschwerden gegen die Zurückweisung von Eintragungsgesuchen und l sonstige

341 Eingabe eingereicht; die 2 Beschwerden wurden abgewiesen, die sonstige Eingabe erledigt. Ausserdem hat das Departement, gestützt auf Art. 14, Ziffer 2, des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, die Löschung einer Marke von Amtes wegen verfügt.

Von 2 Beschwerden aus dem Jahre 1913 wurde l gutgeheissen und l abgewiesen.

Statistik.

A. Allgemeine Informationen.

1913

Zur Eintragung angemeldete Marken . . . . 2314 Eintragungsgesuche, deren Marken eine vertrauliche Mitteilung veranlasst haben 383 Ungeordnete Eintragungsgesuche 799 Zurückgezogene oder zurückgewiesene Eintragungsgesuche 71 Eingetragene Marken 2216 wovon : übertragene Marken Marken, deren Hinterlegung erneuert wurde

.

.

.

Erneuerungsmahnungen Firmen- oder Domi zii änderungen etc. . . . .

Gelöschte Marken: mangels Erneuerung auf Ansuchen der Hinterleger infolge Urteils oder auf Anordnung des Departementes Bei dem internationalen Bureau eingetragene Marken Internationale, zum schweizerischen Schutze nicht zugelassene Marken Internationale, für das Gebiet der Schweiz gelöschte Marken : auf Ansuchen der Hinterleger infolge Urteils Beschwerden

1914

1745 301 610 64 1715

449 62

317 77

360 27

341 24

350 50

296 28

30 1934

3 1394

8

6

5 25 3

4 -- 2

342 S. Verteilung der auf dem eidgenössischen Amte und auf dem internationalen Bureau eingetragenen Marken nach Wareriklassen.

Nationale International Eintragung Eintragung Warenklassen 1913 1914 1865/1914 1913 1914 1893/1914 1. Nahrungsmittel etc. . 385 223 5,452 251 172 2,587 64 39 1,844 192 154 1,983 2. Getränke etc. . . .

81 73 827 3. Tabak etc. . . . 150 117 2,645 4. Heilmittel etc.

338 271 4,447 419 356 3,581 5. Farben, Seifen etc. . 241 226 3,958 213 180 2,084 6. Textilprodukte etc. . 177 156 3,301 141 101 1,324 74 63 515 7. Papierwaren etc. .

90 48 1,020 8. Heizung, Beleuchtung etc. 78 66 1,154 206 41 891 9. Baumaterialien etc. . 29 36 453 31 21 347 10. Möbel etc 60 37 586 50 44 413 11. Metalle,Maschinenetc. 133 128 2,332 162 134 1,148 12. Uhren etc 435 349 9,054 55 22 536 19 211 59 33 329 13. Diverses . . . . 36 Zusammen 2216 171536,457 1934 139416,565 G. Verteiluiig der auf dem eidgenössischen Amte und auf dem internationalen Bureau eingetragenen Marken nach Ländern.

Kationale Internationale Länder

Scfnveis Ägypten .

Argentinien .

Belgien . .

Chile . . .

Dänemark Deutschland .

Frankreich .

Grossbritannien Italien.

Japan .

Kanada . .

Kuba . . .

Übertrag

Eintragung 1913 1914 1865/1914 1569 131226,566

1 et 1

Eintragung 1913 1914 1893/1914 245 133 2,461 i

-- 40 -- -- -- 10 -- -- 1 130 104 78 992 -- -- -- 2 -- -- -- -- 3 6 30 -- -- -- 436 275 5,047 -- 24 13 1,680 936 643 8,345 -- -- -- 82 56 1,556 -- -- 49 50 81 466 -- - -- 4 -- -- -- 1 --3 6 -- -- 2 7 6 42 -- -- 2120 1666 35,127 1337 941 12,306

343

Nationale

Länder

Eintragung 1913 1914 1865/1914 2120 1666 35,127

Internationale Eintragung 1913 1914 1893/1914-

Übertrag 1337 941 2 2 52 165 135 Niederlande . . . .

-- -- 2 Norwegen .

. .

1 7 292 218 Österreich . . . .

23 516 10 -- -- 4 52 29 Portugal -- -- -- -^1 Queensland . . . .

-- -- -- -- 1 Rumänien . . . .

-- -- 11 30 3 Russland -- '-- 9 104 5 Schweden . . . .

1 -- 59 52 Spanien 43 -- -- -- -- 1 Transvaal . . . .

-- -- -- 1 -- Tunis 1 1 Türkei 1 22 9 Ungarn 2 30 Vereinigte Staaten von -- -- 47 532 25 Amerika . . . .

Vereinigte Staaten von -- -- 5 2 8 Brasilien . . . .

Vereinigte Staaten von 4 2 --· -- 3 Mexiko . . . .

Zusammen 2216 1715 36,457 1934 1394 *_/ u^u*. ü

.

.

.

·

·

12,306 1,656 -- 1,570 278 -- -- -- -- 539 -- 12 153 --

33 18 16,565

Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst.

Vom Amte wurden im Berichtsjahre 203 obligatorische und 19 fakultative Einschreibungen vorgenommen.

Nachdem das Amt auf Grund der im Jahre 1912 durch eine Expertenkommission erfolgten Begutachtung des I. Vorentwurfes für ein neues Urheberrechtsgesetz einen II. Vorentwurf ausgearbeitet hatte, legte das Departement diesen im Berichtsjahre ebenfalls der Expertenkommission vor, die ihn in 7 Sitzungen, vom 11. bis 14. Mai, durchberaten hat.

Mit Botschaft vom 17. Juli hat der Bundesrat der Bundesversammlung die Genehmigung des Zusatzprotokolles vom 20. März 1914 zur revidierten Berner Übereinkunft beantragt. Mit Beschluss vom 23. Dezember hat die Bundesversammlung das Zusatzprotokoll genehmigt und den Bundesrat mit dessen Ratifikation betraut.

. . .

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1914.

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Jahr

1915

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1

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12

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.03.1915

Date Data Seite

249-343

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