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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 67. Jahrgang.

Bern, den 18. August 1915.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 10 Franken im Jahr, B Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- un Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 15 Happen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Aus (leu Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom

10. August 1915.)

Die vom Regierungsrat des Kantons S o l o t h u r n beschlossene Abänderung der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetze · über Jagd und Vogelschutz im Sinne einer Erhöhung der Patenttaxen für Jäger, die nicht im Kanton ihren Wohnort haben, erhält die bundesrätliche Genehmigung.

Dem Kanton B e r n werden an die zu 220,000 Fr. veranschlagten Kosten der Verbauung und Aufforstung Ahorni der Einwohnergemeinde Wimmis nachverzeichnete Bundesbeiträge zugesichert : 70% der Aufforstungs- und Verbauungskosten von 183,200 Fr Fr. 128,240 50 °/o der übrigen Kosten von 36,800 Fr. . . ,, 18,400 Zusammen Fr. 146,640 Ferner eine Entschädigung für Ertragsausfall von ,, 1,840 im Gesamten

Fr. 148,480

Dem Kanton B e r n wird an die zu 80,415.60 Fr. veranschlagte Korrektion der Worblen, auf der Strecke MüslibodenNesselbankmühle, ein Bundesbeitrag von 331/3 % = 26,805 Fr.

zugesichert.

Bundesblatt.

67. Jahrg.

Bd. III.

10

102

Ein testamentarisch eingesetzter Erbe verlangte bei einem Grundbuchamt des Kantons S o l o t h u r n seine Eintragung als Eigentümer eines Grundstücks aus der Erbschaft. Ein gesetzlicher Erbe erhob zuerst beim Grundbuchamt, das der Anmeldung Folge geben wollte, und hierauf bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Einsprache gegen die geplante Eintragung des eingesetzten Erben im Grundbuch. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde des gesetzlichen Erben für begründet und wies das Grundbuchamt an, die Anmeldung des eingesetzten Erben wegen ungenügenden Ausweises über den Rechtsgrund abzuweisen.

Der eingesetzte Erbe reichte dagegen seinerseits beim Bundesrat eine Beschwerde ein. Der Bundesrat, der die beigebrachte Erbgangsbescheinigung als ausreichenden Ausweis betrachtete, hiess die Beschwerde gut und hob den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde auf. Die schweizerische Oberaufsichtsbehörde über das Grundbuch äussert in ihrem Entscheid im weitern die Ansicht, dass ein gesetzlicher Erbe, der von einer Anmeldung durch den eingesetzten Erben beim Grundbuchamt Kenntnis erhält, zur Einsprache beim Grundbuchamt und zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde nicht befugt ist. Es geht nicht an, dass sich ein Dritter in das grundbuchliche Verfahren einmischt und in diesem Verfahren Ansprüche geltend zu machen versucht, die vor den Richter gehören. Der gesetzliche Erbe mag, trotz der Eintragung des eingesetzten Erben im Grundbuch, sein besseres Recht durch Anhebung der Ungültigkeitsklage oder der Erbschaftsklage beim zuständigen Gericht geltend machen, und mag sich ferner gegen allfällige Verfügungen des eingetragenen eingesetzten Erben über das Erbschaftsgrundstück durch eine vom Richter zu bewilligende Vormerkung im Grundbuch schützen (ZGB, Art. 598, Absatz 2, 960, 961).

(Vom 13. August 1915.)

Der vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen unterm 4. August 1915 erlassenen Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetz wird die bundesrätliche Genehmigung erteilt.

Dem Gesuche des Herrn Fritz Luchsinger um Entlassung als schweizerischer Konsul in Rio Grande do Sul wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen.

103 Herr Rudolf D i e t i k e r, Vize-Konsul in Rio Grande do Sul, wird bis zur Ernennung des Nachfolgers des Herrn Luchsinger mit der Erledigung der Konsulargeschäfte betraut.

Herrn Edgar K ü n z l i in Zürich wird das Exequatur als Konsul der Dominikanischen Republik für den Kanton Zürich erteilt.

Wahlen.

(Vom

10. August 1915.)

Politisches Departement.

Innerpolitische Abteilung.

Adjunkt: Dr. jur. Georges Sauser-Hall, von Sigriswil, Professor an der juristischen Fakultät der Universität Neuenburg.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen les Bundes.

Pflanzenverkehr über das Zollamt Lausanne-Entrepôt.

Das Zollamt Lausanne-Entrepôt wird auf den 20. August nächsthin für den Pflanzenverkehr im Sinne von Artikel 61 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 10. Juli 1894 (A. S. n. F., 287), geöffnet.

B e r n , den 10. August 1915.

(3.)..

Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1915

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

33

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.08.1915

Date Data Seite

101-103

Page Pagina Ref. No

10 025 818

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.