Post- und Eisenbahndepartement Postverwaltung.

Kreispostdirektor in Luzern : Bell, Karl, von Luzern und Aarau, bisher Adjunkt beim Oberpostinspektorat

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen te -Burin Übertritt Dienstpflichtiger in die Landwehr und den Landsturm und den Austritt aus der Wehrpflicht.

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation und des Vollzugsbeschlusses des Bundesrates vom 2. Dezember 1907 werden folgende Anordnungen getroffen : I. Obertritt in Aie Landwehr.

Art. 1. Mit dem 30. April 1915 treten in die Landwehr: a. die im Jahre 1876 geborenen Hauptleute, b. die im Jahre 1882 geborenen Oberlieutenants und Lieutenants, c. die Unteroffiziere aller Grade und die Gefreiten und Soldaten des Jahrganges 1882 von allen Truppengattungen mit Einschluss der Kavallerie.

Ein Übertritt von Unteroffizieren und Soldaten jüngerer Jahrgänge der Kavallerie findet bis auf weiteres nicht statt.

II. Übertritt in den Landsturm.

Art. 2. Mit dem 30. April 1915 treten in den Landsturm : a. die im Jahre 1870 geborenen Hauptleute, b. die im Jahre 1874 geborenen Oberlieutenants und Lieutenants, c. die Unteroffiziere aller Grade, Gefreiten und Soldaten aller Truppengattungen des Jahrgangs 1874.

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III. Besondere Bestimmungen für Offiziere.

Art. 3. Bei Bedarf und besonderer Eignung können Offiziere ohne Rücksicht auf die vorstehend erwähnten Altersgrenzen verwendet werden.

Über die Durchführung dieses Grundsatzes sind besondere Weisungen des Armeekommandos vorbehalten.

IV. Austritt aus der Wehrpflicht.

Art. 4. Die Entlassung aus der Wehrpflicht bleibt bis auf weiteres suspendiert.

V. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 5. Den Offizieren ist der Übertritt in die Landwehr oder in den Landsturm durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntnis zu bringen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Ziffer III oben.

Art. 6. Die Kantone sorgen dafür, dass die Kreiskommandanten den Unteroffizieren, Gefreiten und Soldaten den Übertritt in die Landwehr oder den Landsturm im Dienstbüchlein bescheinigen, die neue Einteilung eintragen und den neuen entsprechenden Mobilmachungs-Zettel einkleben.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

Art. 7. Die Kantone haben diese Anordnungen den Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen ; den in die Landwehr übertretenden Dienstpflichtigen ist insbesondere ihre neue , Einteilung (wo zutreffend Division, Truppenkörper und Einheit) genau anzugeben.

B e r n , den 16. Februar

1915.

Schweizerisches Militärdepartement : Camille Decoppet

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Drahtseilbahngesellschaft St. MoritzChantarella stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 430 Meter lange Drahtseilbahn von St. Moritz nach Chantarella samt Zugehören und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfandung und

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Zwangsliquidation von Eisenbahnen im zweiten Range 'M verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 200,000, das zu Bahnzwecken verwendet werden soll.

Die von der Gesellschaft erworbenen Grundstücke, mit einem Flächeninhalt von 4641 Quadratmetern, sowie die darauf errichteten Hochbauten (Stationsgebäude und Anhänge) werden mitverpfändet.

Die Linie ist im ersten Range für Fr. 200,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 3. März 1915 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 11. Februar 1915.

(2..)

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Montreux-Berner Oberland-Bahn stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die elektrische schmalspurige Eisenbahn von Montreux über Montbovon und Château d'Oex nach Zweisimmen, mit einer Gesamtlänge von ungefähr 62,6 km. samt Zugehören und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 und 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 üher Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im zweiten Range zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 1,400,000, das zum Bau und zur Ausrüstung dieser Lini« verwendet worden ist.

Die Linie ist im ersten Range zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 7,000,000, das auf Fr. 6,786,000 reduziert wurde, verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 10. März 1915 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Postund Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 19. Februar 1915.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1915

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1

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08

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24.02.1915

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216-218

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10 025 656

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