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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Blies.

Kreisschreiben des schweizerischen Bundesgerichts an die

kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs für sich und zuhanden der unteren Aufsichtsbehörden und der Betreibungsämter.

Kreissohreiben Nr. 9.

Gegenstand : Vollzug des früheren Kreisschreibens Nr. 8 betreffend Feststellung der Entlassung im Militärdienst befindlicher Betreibungsschuldner.

(Vom

8. März 1915.)

Tit.

Durch Kreisschreiben vom 21. Dezember 1914 haben wir .Sie im Anschluss an den Rekursentscheid der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Bundesgerichts vom 2. Dezember 1914 in Sachen Berner Kantonalbank (AS 40 III. Teil Nr. 70) darauf aufmerksam gemacht, dass es Sache der Betreibungsämter sei, von sich aus den Zeitpunkt der Entlassung derjenigen ·Schuldner, denen gegenüber die Vornahme von Betreibungshandlungen gestützt auf Art. 57 SchKG suspendiert werden musste, aus dem Militärdienst festzustellen. Die Betreibungsämter wurden daher angewiesen, sich zu diesem Zwecke in solchen Fällen mit der zuständigen kantonalen Militärbehörde in Verbindung zu setzen, d. h. ihr die Namen der betreffenden Schuldner anzuzeigen und sie zu ersuchen, dem Amte von deren Entlassung aus dem Dienst sofort Mitteilung zu machen.

Die Durchführung dieser Anordnung ist in der Folge auf ·Schwierigkeiten gestossen, indem einige kantonale Militär-

416 direktionen die Erteilung der ihnen zugedachten Auskünfte überhaupt verweigerten, andere erklärten, dass sie dazu nicht imstande seien, da sie von den Mutationen im Truppenbestand meist erst nach etwa fünf bis sechs Wochen und in vielen Fällen, wie z. B. bei Versetzungen, überhaupt keine Kenntnis erhielten.

Von Seite eines Kantons wurde überdies darauf hingewiesen, dass zur Vornahme der verlangten Nachforschungen auf alle Fälle die blosse Angabe des Namens und der Wohnung des Schuldners nicht genüge, sondern dazu genauere Personalien, wie namentlich das Geburtsjahr, erforderlich wären.

Aus den Verhandlungen, die wir darauf mit dem Schweizerischen Militärdepartement anknüpften, hat sich ergeben, dass diese Einwendungen insofern begründet sind, als die kantonalen Militärdirektionen zwar von den Entlassungen ganzer Einheiten jeweilen zum voraus unterrichtet werden, von der Entlassunge i n z e l n e r Wehrmänner dagegen in der Tat jeweilen erst nach einiger Zeit durch Kollektivmonatsrapporte Kenntnis erhalten und auch dies nur dann, wenn der betreffende Wehrmann nach dem Einrücken bei der ursprünglichen Einheit verblieben ist, während ihnen über solche Wehrmänner, die nachträglich in eine andere Einheit versetzt worden sind, überhaupt keine Mitteilungen mehr zukommen. Ferner hat sich bestätigt, dass in der Tat die blosse Bezeichnung des Namens und der Wohnung des Schuldners unzureichend ist, und wenn nicht den Militärbehörden durch die verlangten Nachforschungen eine unverhältnismässige Arbeit entstehen soll, daneben immer noch die militärische Einteilung und, wenn möglich, das Geburtsjahr angegeben werden sollten.

Andererseits hat das Schweizerische Militärdepartement mit uns anerkannt, dass es Aufgabe der staatlichen Organe und nicht des Betreibungsgläubigers sei, dem Betreibungsamte den Nachweis der Entlassung des Schuldners aus dem Dienste zu verschaffen, und sich bereit erklärt, zu diesem Zwecke ein Kreisschreiben an die kantonalen Militärdirektionen zu erlassen, durch das diese angewiesen werden, den Betreibungsämtern die bezüglichen Auskünfte zu erteilen.

Voraussetzung dabei ist selbstverständlich, dass die Betreibungsämter in ihren Anfragen diejenigen Angaben machen, welche den Militärbehörden eine rasche und zuverlässige Nachforschung ermöglichen.

Zu diesem Zwecke werden die Ämter künftig bei allen Betreibungen, bei denen die Zustellung von Betreibungsakten wegen

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Abwesenheit des Schuldners-im Militärdienst auf, Widerspruch stösst, durch Befragung der Hausgenossen oder Angestellten des Schuldners dessen genaue m i l i t ä r i s c h e E i n t e i l u n g u n d , wenn möglich, auch das Geburtsjahr festzustellen und diese A n g a b e n in i h r e n A u s k u n f t s g e s u c h e n an die kantonale Militärbehörde den übrigen Pers o n a l i e n des S c h u l d n e r s b e i z u f ü g e n haben.

Ferner werden die nämlichen Nachforschungen auch in all denjenigen, bereits pendenten Betreibungen nachgeholt werden müssen, in denen die Vornahme von Betreibungshandlungen wegen Militärdienst des Schuldners b e r e i t s zeitweilig suspendiert werden musste, d. h. es wird auch in diesen nachträglich durch Befragung der oben genannten Personen die militärische Einteilung des Schuldners noch zu ermitteln und die Anfrage an die kantonale Militärbehörde durch Angabe hierüber zu ergänzen sein. Um sich für die Kosten dieser nachträglichen Nachforschung zu decken, sind die Ämter berechtigt, vom Gläubiger einen Kostenvorschuss zu verlangen, unter der Androhung, dass bei Nichtleistung desselben die Vornahme der fraglichen Erhebungen und damit auch die Anfrage bei der Militärbehörde unterbleiben musste, und damit der Gläubiger der durch das geschilderte Verfahren geschaffenen Garantie dafür verlustig ginge, dass die von ihm gegen einen Militär angehobene Betreibung nach dessen Entlassung aus dem Dienst von Amtes wegen ohne weiteres fortgeführt werden könnte.

Wir ersuchen Sie, diese ergänzenden Weisungen den unteren Aufsichtsbehörden und den Betreibungsämtern Ihres Kantons zur Kenntnis zu bringen und dafür zu sorgen, dass sie sich daran halten.

Mit Hochachtung !

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichts, Der Präsident:

Honegger.

Der Sekretär: Nägeli.

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Arbeitsplätze im Institut Mosso auf Col d'OIen und im physiologischen Institut Marey in Boulogne s/Seine.

Die der Schweiz zustehenden wissenschaftlichen Arbeiteplätze im Institut Mosso auf Col d'OIen und im physiologischen Institut Marey in Boulogne s/Seine bei Paris sind für das laufende Jahr zur Benutzung zu vergeben. Die Vorschriften über letztere können bei der Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

Die Anmeldungen sind bis 1. Mai nächsthin dem Präsidenten der Aufsichtskommission, Herrn Professor Dr. Leon Asher (Laupenstrasse 53) in Bern einzureichen.

B e r n , den 12. März 1915.

(2.).

Schweiz. Departement des Innern.

Nachtrag zum "Verzeichnis der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des schweizerischen Zivilgesetzbuches und der Verordnung des Bundesrates vom 25. April 1911 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsvertrage abzuschliessen : Kanton Thurgau.

Darlehenskasse Aadorf.

Kanton Waadt.

Caisse de Crédit mutuel des agriculteurs de Gryon, in Gryou.

B e r n , den 19. März 1915.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

Verzeichnis der Waren, deren Ausfuhr verboten ist.

Das Verzeichnis derjenigen Warengattungen, deren Ausfuhr verboten ist, zusammengestellt nach den Nummern des schwei-

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zerischen Gebrauchszolltarifs, ist mit einer grössern Anzahl von Ergänzungen, bereinigt auf den 6. dieses Monats, in einer II. Auflage erschienen und kann zum Preise von 30 Cts. bei der unterzeichneten Amtsstelle, sowie bei den Zollkreisdirektionen in Basel, Sehaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.

Allfällige weitere Abänderungen werden, solange tunlich, in Nachträgen zusammengestellt, die unentgeltlich abgegeben werden.

B e r n , den 12. März 1915.

(3..).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verschollenheitsruf.

Robert Iten (amerikanisiert Eaton), Landarbeiter von Unterägeri, geboren den 8. November 1865 in Unterägeri, Sohn des Jakob Karl Friedrich Gustav, Sesselflechters, und der Iten, A. M.

Elisabeth Katharina, ist Anfang der 1880er Jahre von Unterägeri nach Nordamerika ausgewandert. Seit einem vom 7. Dezember 1890 aus Ward, Colorado, datierten Brief an einen Bruder ist von Iten keine Nachricht mehr eingegangen.

Auf Verlangen der Gebrüder Josef und August Iten, Unterägeri, Brüder des Abwesenden, wird anmit der genannte Robert Iten, Landarbeiter, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, bis und mit 31. März 1916 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich sich zu melden. Sollte während dieser Frist keine Meldung eingehen, wird Robert Iten als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB.).

Z u g , den 10. März 1915.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Berner Alpenbahn-Gesellschaft Bern-Lötschfoerg-Simplon stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, ihre Normalspurbahnlinie von Spiez nach Frutigen in einer bau-

420 liehen Länge von ungefähr 13,500 km, samt Zugehören und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 und 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im zweiten Rang zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 2,200,000, das zum Umbau und zur Elektrifizierung dieser Linie verwendet worden ist. Auf die der Gesellschaft angehörenden Bahnhöfe von Spiez und Frutigeu soll Art. 25 des vorstehend erwähnten Bundesgesetzes analoge Anwendung finden.

Die Linie ist im ersten Range für Fr. 800,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 31. März 1915 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Postund Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 11. März 1915.

(2..)

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Schweiz. Eisenbahnstatistik für das Jahr 1913.

Der Band XLI mit den statistischen Angaben über die pro 1913 im Betrieb gestandenen schweizerischen Eisenbahnen ist erschienen und kann zum Preise von Fr. 5 bezogen werden beim Schweiz. Post- und Eisenbahndepartement.

B e r n , den 9. März 1915.

(2..)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1915

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.03.1915

Date Data Seite

415-420

Page Pagina Ref. No

10 025 677

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