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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Nachtrag zum Verzeichnis der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des schweizerischen Zivilgesetzbuches und der Verordnung des Bundesrates vom 25. April 1911 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : *) Kanton Waadt.

29. Caisse de Crédit mutuel de Molondin, in Molondin.

B e r n , den 1. November

1915.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt Nr. l von 1912, Seite 17.

Verzeichnis der Ausfuhrverbote.

Die Bundesratsbeschlüsse vom 19. Oktober und 5. November 1915 betreffend das Ausfuhrverbot für Baumwollgarne etc., bezw.

Eisen, Edelmetalle und Chemikalien bedingen so zahlreiche Ergänzungen der auf 13. Oktober bereinigten Publikation, dass dieses Imprimat nicht wie bisanhin durch Erlass eines Nachtrages ergänzt werden kann, ohne an Übersichtlichkeit einzubüssen. Es musstedaher eine neue Auflage des Verzeichnisses erstellt werden, welche auf 5. November 1915 bereinigt wurde und wie bisher zum Preise von 30 Rp. erhoben werden kann bei der unterzeichneten Amtsstelle, sowie bei den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur,

25 Lugano, Lausanne und Genf. Für die Zustellung per Post sind 5 Rp. mehr als Frankaturgebühr einzusenden.

B e r n , den 6. November 1915.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Laut Bericht des schweizerischen Konsulates in Seattle ist -am 4. Februar 1915 in Bremerton, Staat Washington, Vereinigte Staaten von Amerika, ein gewisser Marcel Baggenstos gestorben unter Hinterlassung eines kleinen Vermögens, bestehend in einem Stück Land und etwas Bargeld. Der Verstorbene hatte in Amerika keine Angehörigen, und es konnte auch nicht festgestellt werden, wann und wo er geboren wurde . und wo er heimatberechtigt war; es scheint sich indessen um einen schweizerischen Angehörigen zu handeln.

Sachdienliche Mitteilungen betreffend den Verstorbenen sind an das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement, Polizeiabteilung, in Bern, zu richten.

(3..)-

Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern.

Die Stelle eines Sutxlirelztors wird hiermit zur Besetzung ausgeschrieben. Bewerber schweizerischer Nationalität, welche die zur Bekleidung der Stelle erforderlichen Fähigkeiten besitzen, wollen sich vor dem 15. November schriftlich an die Direktion der Anstalt in Luzern wenden, die alle weitere Auskunft erteilen wird.

Man ist gebeten, sich nur auf Grund vorheriger Einladung persönlich vorzustellen.

(1.)

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Vili, schweizerische Viehzählung.

Für die gemäss Verordnung vom 2. November 1915 am 19. April 1916 stattfindende Viehzählung wird hiermit zur Konkurrenz ausgeschrieben: I. Die Erstellung der Erhebungspapiere.

· a. Papier: 90 Ries Schreibpapier à 500 Bogen im Format von 72 : 102 cm.

b. Druck: Fnrmnlar Arfpn Formular-Arten

Formai C|n

Bedruckte Seitenzahl

1. Besitzerkarten . . . .

2. Besitzerverzeichnisse . .

3. Zähllisten 4. Zusammenzüge . . . .

1T/2:25 25:35 50:70 50:70

2 4 2 l

Auflagen deutsch französisch

275,000 Ex.

11,600 ,, 11,700 ,, 5,000 ,,

100,000 Ex.

4,500 ,, 4,500 ,, 2,300 ,,

II. Material für Versendung der Erhebnngspapiere.

a. Karton:

5500 Stück im Format von 35 : 50 cm.

b. Papiersäcke mit Aufdruck: 3575 Stück im Format von 55 :40 cm, 3250 Stück im Format von 53 :38 cm.

III. Die Erstellung der Publikation.

Quartband à ca. 50 Druckbogen (ca. 16 Bogen Text mit eingemischten tabellarischen Übersichten und ca. 34 Bogen Tabellen) in deutscher Ausgabe 1000 Exemplare, in französischer Ausgabe 500 Exemplare.

Allgemeine Bedingungen: .Die Offerten sind versiegelt bis längstens den 30. November 1915 der Abteilung ,,Agrarstatistik" des schweizerischen statistischen Bureaus in Bern, neue Post (Zimmer Nr. 170), unter der Aufschrift ,,Angebot für die VIII. schweizerische Viehzählung" einzureichen.

Der Zuschlag erfolgt am 4. Dezember 1915. Mit den betreffenden Firmen werden besondere Verträge abgeschlossen.

Die Texturen der Formulare, die Anlage der Publikation der Ergebnisse der Viehzählung, die Muster von Papiersäcken mit Überdruck, die Vertragsentwürfe usf. können bei der obgenannten Abteilung eingesehen werden.

Spezielle Bedingungen:

a. Für die Papierlieferung: Das Papier muss weiss, extra zähe und gut satiniert sein; den Offerten sind Muster beizugeben. Die Preisangabe hat per Ries zu erfolgen. Bei einer allfälligen Fabrikation des Papiers wird der Ausschuss nicht übernommen; die Lieferung muss genau nach dem Muster ausgeführt werden. Das Papier ist an die zu bezeichnenden Druckereien franko Platz und auf Risiko der Übernahmsfirma bis längstens den 15. Januar 1916 abzuliefern. Die Zahlung erfolgt durch die schweizerische Staatskasse in bar, abzüglich 3 % Skonto 8 Tage nach ausgeführter Lieferung.

b. Für die Drucklegung der Erhebungspapiere: Sämtliche Formulare werden an die nämliche Firma in Druck gegeben. Das Papier liefert der Bund. Es sind scharfe Lettern der Frakturschrift für die deutsche Aus-

27 gäbe, der Antiquaschrift für die französische Ausgabe zu verwenden. Der Druck muss sauber, mit guter schwarzer Farbe von solider Qualität ausgeführt werden. Die ,,Besitzerkarten" sind je zu 25 Stück unter Band zu legen, die ,,Zähllisten" und die ,,Zusammenzugsformulare" müssen einmal gefalzt werden. In der Offerte ist der Einheitspreis für jede Formularart (Schneiden des Papiers, Falzen der Formulare, Einbandeln Inbegriffen), für die Besitzerkarten per 1000, für die anderen Formulare per 100 Stück, nach deutscher und französischer Ausgabe gesondert, anzugeben. Der Satz ist für allfällig nachzudruckende Formulare, für welche der Preis nicht erhöht werden darf, bis zum 19. April 1916 aufzubewahren. Die Formulare sind der Abteilung ,,Agrarstatistik" des schweizerischen statistischen Bureaus in Bern (neue Post, Zimmer 170) sukzessive abzuliefern, und zwar so, dass die Lieferung am 15. Februar 1916 vollständig ausgeführt sein muss. Die Zahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen nach effektuierter Lieferung durch die schweizerische Staatskasse in bar, ohne Abzug von Skonto.

c. Für die Drucklegu/ng der Publikation: Die beiden Auflagen werden zusammen vergeben, weil der Tabellensatz für die deutsche und die französische Ausgabe benützt werden kann. In der Offerte ist der Preis per Bogen Text (2-spaltig mit gemischtem Satz), per Bogen Tabellensatz für die deutsche Auflage und unter blosser Berücksichtigung der Änderungen in den Tabellenköpfen auch per Bogen der französischen Ausgabe, sowie der Preis für die deutschen und französischen Umschläge und das Broschieren der 1500 Exemplare anzugeben. Es sind scharfe Lettern und gutes Druckpapier, wofür Muster einzureichen sind, zu verwenden.

B e r n , den 4. November 1915.

(2.).

Schweizerisches Finanzdepartement.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern.

Die schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern wird demnächst die Ernennung der Kreisärzte vornehmen, welche ihren Kreisagenturen von Lausanne, Chaux-de-Fonds, Bern, Basel, Aarau, Zürich, Winterthur und St. Gallen beigegeben werden.

Die das schweizerische Ärztediplom besitzenden schweizerischen Doktoren der Medizin, die sich für diese Posten interessieren, werden ersucht, sich schriftlich vor dem 30. November bei der unterzeichneten Direktion anzumelden, welche ihnen alle nötigen Auskünfte erteilen wird.

(2..)

Direktion der schweizerischen Unfallversicherung-Saustalt in Luzern.

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Stellenausschreibungen.

Dienstabteilung und Anmeldestelle

Vakante Stelle

Erfordernisse

AnBesoldung meldungstermin

Militär2 Subalternoffi- Dienstleistung bei der departement, ziere im Instruk- Instruktion, Kenntnis Abteilung tionskorps der zweier Landessprachen fUr Artillerie Artillerie

3700

Schweiz.

Bundesbahnen (Kreisdir. 1, Lausanne)

3500

Departements- Gründliche Kenntnis der sekretär (Baubetreffenden Dienstdepartement) geschäfte, sowie der französischen und deutschen Sprache

bis

20.Nov.

1915

4800 (2..)

13. Nov.

1915

bis 5500

.

(D

Post-, Telegraphen- und Telephonstellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und f r a n kiert einzureichen sind, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, dass sie ihren N a m e n und ausser dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft erteilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

Postverwaltung.

1. Postbureauchef in La Chaux-de-Fonds. Anmeldung bis zum 20. November 1915 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

2. Posthalter und Briefträger in Neu-Allschwil. Anmeldung bis zum 20. November 1915 bei der Kreispostdirektion in Basel.

Telegraphenverwaltung.

1. Telegraphist [in St. Gallen. Anmeldung bis zum 20. November 1915 bei der Kreistelegraphendirektion in St. Gallen.

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Jahr

1915

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.11.1915

Date Data Seite

24-28

Page Pagina Ref. No

10 025 890

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