104

An Stelle des zurückgetretenen Herrn Heinrich Kundert wird zum Mitglied des Direktoriums der schweizerischen Nationalbank gewählt: Herr Dr. Adolf J ö h r , aus Bern, zurzeit Generalsekretär der genannten Bank.

Herr Dr. Adolf Jöhr wird die Leitung des III. Departements übernehmen, während Herrn Generaldirektor A. Burckhardt, der bisher dieser Abteilung vorstand, die Leitung des I. Departements samt dem damit laut Verordnung des Bundesrates vom 25. September 1906 verbundenen Präsidium des Direktoriums der Nationalbank übertragen wird.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einreichung von Freipassgesuchen im Veredlungsverkehr.

Da es sehr häufig vorkommt, dass einlangende Gesuche um Freipassabfertigung im Veredlungsverkehr ganz uneinlässlich abgefasst sind, sehen wir uns veranlagst, den Interessenten auf diesem Wege mitzuteilen, dass folgende Angaben verlangt werden : 1. Genaue technische Bezeichnung der Ware. Hierzu gehört bei Geweben die im Handel gebräuchliche Benennung des Textils und bei Woll-, Halbwoll- und Baumwollgeweben die Breite des Gewebes, dessen Fadenzahl und Garnnummer.

2. Genaue Bezeichnung der Veredlungsart.

3. Im aktiven Veredlungsverkehr : Herkunfts- und Bestimmungsland ; im passiven Verkehr: das Land, in welchem die Veredlung vorgenommen werden soll.

,, 4. Bezeichnung des Zollamts, bei welchem die Freipassabfertigung stattfinden soll, und im Transitveredlungsverkehr auch der Zollämter, über welche die Ware wieder ausgeführt wird.

105 Bezüglich der Einreichung von Mustern wird auf die Bestimmung von Art. 5 des bundesrätlichen Regulativs über den Veredlungsverkehr vom 8. März 1907 verwiesen.

Ferner wird aufmerksam gemacht, dass solche Gesuche durch Vermittlung der zuständigen Zollkreisdireklionen einzureichen sind.

Jedoch können Gesuche um Freipassabfertigung durch das Zollamt St. Gallen an dieses Zollamt direkt adressiert werden.

B e r n , den 12. April 1912.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verlag von Drucksachen des Schweiz. Justiz- und Polizeidepartements.

Im Auftrage des Schweiz. Justiz- und Polizeidepartementes sind nachstehende W e r k e herausgegeben worden und bei den angegebenen Verlagshandlungen oder beim Departement selbst zu beziehen : Imprimat

Verlag bei

Zivilrecht.

1. E. Huber, Erläuterungen mm Vor- Schweiz. Justiz- u.

entwurf des Schweiz. Justiz- und Po- Polizeidepartement lizeidepartements von 1900. Zweite durch Verweisungen auf das ZGB und etliche Beilagen ergänzte Ausgabe (worunter : Vorentwurf von 1900). 2 Bände, 1914, broschiert für Private für Behörden und Wiederverkäufer (Buchhändler) . . .

Von der ersten Auflage der Er- A. Francke, Bern läuterungen Huber sind noch einzelne Teillieferungen, deutsch und französisch, vorrätig.

2. Botschaft und Entwurf zum schweido.

serischen Zivilgesetzbuch vom 28. Mai ,1904, broschiert 3. Message et projet de code civil suisse do.

du 28 mai 1904, broschiert

Pl*6ÌS

p"

8. -- 6. --

3. --

3. --

106 Preis Fr.

4. Botschaft und Entwurf nur Ergän- A. Francke, Bern 3. -- zung des Zivilgesetzbuches durch das Obligationenrecht vom 3. März 1905, broschiert Imprimât

Verlag bei

5. Message et projet du droit des obligâtions, complétant le code civil suisse, du 3 mars 1905, broschiert

do.

3. --

6. Oudisch civil svizzer, dils 10 de Schweiz. Justiz- u. 4. -- Decomber 1907, broschiert Polizeidepartement

StrafrecLt.

1. Stooss, Die Schweiz. Strafgesetzbücher. Zur Vergleichung zusammengestellt, 1890, broschiert

Georg & Cie., Basel

2. Vorentwurf zu einem Schweiz. Straf- A. Francke, Bern gesetzbuch nach den Beschlüssen der Expertenkommission. Avant-projet de code pénal suisse modifié d'après les décisions de la Commission d'experts, 1896, broschiert

15. --

2. --

3. Verhandlungen der 1. Expertenkom- Stämpfli & Cie., Bern mission über den Vorentwurf zum Schweiz. Strafgesetzbuch, 1896, broschiert 5.50 1. Band 2. ,, 10.-- 4. Vorentwurf zu einem Schweiz. Straf- A. Francke, Bern gesetzbuch. Neue Fassung der Expertenkommission. April 1908, broschiert

1.50

·5. Avant-projet de code pénal suisse.

Nouvelle rédaction de la Commission d'experts. Avril 1908, broschiert

1.50

do.

6. Teichmann, Bibliographie über den Schweiz. Justiz- u. 1. 50 Vorentwurf zu einem Schweiz. Straf- Polizeidepartement gesetzbuch, 1898, broschiert

107

Preis Fr.

7. Hafier, Bibliographie und kritische Schweiz. Justiz- u. 1. 50 Materialien zum Vorentwurf eines Polizeidepartement Schweiz. Strafgesetzbuches, 1898/ 1907, broschiert Imprimât

Verlag bei

-8. do. 1908/11

do.

9. E. Zürcher, Erläuterungen zum Vorentwurf eines Schweiz. Strafgesetzbûches vom April 1908, broschiert 1. Lieferung 2,, 3.

,

in einem Gesamtband

Stämpfli & Cie., Bern 1. -- 3.L-

. . .

5. --

10. E. Zürcher, Exposé des motifs de l'avant-projet de code pénal suisse d'avril 1908, broschiert lre partie 2° ,, 3°

,,

en un volume .

11. Protokoll der zweiten Strafrechtsexpertenkommission.-- Procès-verbal de la deuxième Commission d'experts pour le code pénal suisse. Bis jetzt erschienen Bandi--IV(Band I 1912), broschiert pro Band

1.50

do.

1. -- 3.L-

-

5. --

Orell Füssli, Zürich

5. --

Verschiedenes.

1. Wolf, Die Schweiz. Bundesgesetz- Buchdruckerei 100. -- gebung, 2. Auflage 1905/09, in Kreis & Cie., Basel 4 Bänden, gebunden '2. Wolf, Schweiz. Rechtsbuch, 2. Aufläge 1913, in 2 Bänden, gebunden

do.

3. Meili, Gutachten über das Betrei- A. Francke, Bern bungsverfahren gegen Gemeinden, 1885, broschiert

10. -- 1. --

108 Imprimât

Verlag bei

TPfOTQ

Fr

4. Siegmund, Handbuch für die Schweiz. Schweiz. VerlagsHandelsregisterführer, 1893 druckerei G. Böhm, Basel

broschiert kartoniert gebunden

3.-- 3.75 4.50

. . . . . . .

5. Siegmund, Guide des préposés au registre du commerce de la Confédération suisse, 1893, traduit par H. Le Fort, broschiert

(reduziert)

Georg & Cie., (reduziert) Genf 4. --

6. Handbuch für die Schweiz. Zivilstands- Schweiz. Justiz-u.

beamten, 1901, broschiert Polizeidepartement für Behörden (Zivilstands2. -- für Private Sekretariat) 4. -- 7. Manuale per gli ufficiali svisceri dello stato civile, 1908, broschiert für Behörden für Private

do.

8. Nachträge sum Handbuch für die Schweiz. Zivilstandsbeamten, 1907 , . . . f für Behörden . .

broschiert {l für , ,, Private ,, . , . . .

, , (( für Behörden . .

gebunden ^ ^.^

do.

9. Supplement au Guide pour les officiers de l'état civil de la Suisse, 1907 , , . , f für Behörden .

broschiert
· . . . .

für r, Private , , f für für Behörden . .

gebunden | für Private . . .

do.

10. Supplemento al Manuale per gli uff,doli dello stato civile svizzeri, 1907 . , f für Behörden . .

gebunden ( fftr priyate _ _ _

do.

2. --4. --

2. -- 3. -- 2.50

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109 Imprimat

Verlag bei

11. DienstanleUung für die schweiß. ZAwl- Schweiz. Justiz-u.

Standsbeamten. Ï. Teil enthaltend Polizeidepartement Einleitung, gesetzliche Bestimmun(Zivilstandsgen und Verordnungen und BeiSekretariat) spiele, 1911, gebunden 12. Instructions pour les officiers de l'état do.

civil de la Suisse. F6 partie comprenant une introduction, les actes législatifs et des exemples, 1911, gebunden 13. Guida per gli ufficiali dello stato civile do.

svizzeri. Parte prima contenente un' introduzione, le disposizioni di legge e di regolamento e degli esempi, 1911, gebunden 14. Verzeichnis der ZivilstandsTereise und do.

Gemeinden der Schwein, dreisprachig, 1911, gebunden

Preis Fr.

2. --·

2.--

2.--

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Kunststipendien.

Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 52 der Verordnung vom 3. August 1915 über die eidgenössische Kunstpflege kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für ·die Ausrichtung von Stipendien an schweizerische Künstler verwendet werden. Trotz der durch die Bundesversammlung beschlossenen Reduktion des Kunstkredites auf Fr. 60,000 stehen wir daher nicht an, auch in diesem Jahre einen Stipendien-Wettbewerb zu veranstalten; dagegen wird aus dem angegebenen Grunde allerdings auch für das Jahr 1916 mit einer Verringerung der Zahl der Stipendien und ihrer Höhe zu rechnen sein.

Anschliessend hieran sei noch auf folgendes hingewiesen: Die Stipendien werden zur Förderung von Studien, sowie in besondern Fällen 'an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen.

Anspruch auf die Unterstützung haben nach Art. 52 und 54 der Verordnung nur solche Künstler, die sich einerseits durch

110 die einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Begabung und Entwicklung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist, und denen anderseits die eigenen Mittel es nicht erlauben würden, ihre Studien fortzusetzen.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1916 zu bewerben wünschen, haben sich bis zum 31. Dezember 1915 beim unterzeichneten Depärtemente anzumelden.

Das Gesuch ist auf einem hierzu besonders erstellten Formular einzureichen und muss von einem Heimatschein oder einem sonstigen amtlichen Schriftstück begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist. Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der j ü n g s t e n Z e i t einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein soll. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 3. Januar, spätestens aber am 19. Januar 1916 beim Departement des Innern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können von der Kanzlei des Departements des Innern bezogen werden.

B e r n , den 25. Oktober 1915.

(3...)

Schweiz. Departement des Innern.

Druckschriften zuhanden der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforschungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar

1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1915

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.11.1915

Date Data Seite

104-110

Page Pagina Ref. No

10 025 901

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.