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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Alkoholgesetzes bestraften Adolf Hantsch, Sohn, früher Commis in Genf, derzeit in Arignac (Tarascon, Frankreich).

(Vom 5. März 1897.)

Mittelst Erkenntnis des Justizhofes des Kantons Genf, vom 1. Februar 1896, ist Adolph Hantsch, Sohn, Commis in Genf, wegen Übertretung des Alkoholgesetzes, begangen durch Verkauf von aus denaturiertem Sprit hergestellten Spirituosen, auf Grund eines Strafprotokolls vom 11. Mai 1894, zu einer Buße von Fr. 2000 verurteilt worden. Ein hiergegen an das Bundesgericht gerichteter Rekurs ward von dieser Instanz am 12. Juni 1896 abgewiesen.

Durch Eingabe vom 4. November vorigen Jahres wendet sich nun der Bestrafte an die Bundesversammlung mit dem Gesuch, es möchte ihm die auferlegte Buße, die zu entrichten er außer stände sei, auf dem Gnadenwege erlassen werden. Zur Begründung desselben hebt er eine Reihe von Umständen hervor, welche in ihrer Gesamtheit darthun sollen, daß eine gesetzwidrige Absicht bei ihm nicht vorgelegen habe und daß er demgemäß sich ohne Schuld fühle. Diesen Angaben stehen entgegen die Darstellungen des verzeigenden Kontrollbeamten der Alkoholverwaltung, welche es unwahrscheinlich machen, daß der fehlbare Hantsch in guten Treuen gehandelt habe und welche auch sonst den Rekurrenten einer Begnadigung nicht empfehlen.

751 Nach Mitgabe des hier in Betracht fallenden Fiskalgesetzes vom 30. Juni 1849 haben wir gegenüber analogen Bittgesuchen (Fall Boffa, Bundesbl. 1893, III, 631; Fall Guntren, Bundesbl.

1894, IH, 975; Fall Fuchs, Bundesbl. 1895, IV, 625) stets die Ansieht vertreten, daß mit Bezug auf gerichtlich erkannte oder sonst verfallene Fiskalstrafen weder dem Bundesrat noch der Bundesversammlung ein Begnadigungsrecht zustehe. Ihre Behörde dagegen hat sich in Sachen kompetent erklärt.

Im Hinblick hierauf begnügen wir uns, Ihnen mit Umgehung eines materiellen Antrages die Eingabe Hantseh zur Behandlung zu überweisen. Wir fügen bei, daß wir die Akten des besprochenen Straffalles der zur Prüfung des vorliegenden Gesuches einzusetzenden Kommission zur Verfügung halten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 5. März 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Alkoholgesetzes bestraften Adolf Hantsch, Sohn, früher Commis in Genf, derzeit in Arignac (Tarascon, Frankreich). (Vom 5. März 1897.)

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Bundesblatt

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Jahr

1897

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1

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10

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.03.1897

Date Data Seite

750-751

Page Pagina Ref. No

10 017 770

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