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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

<67. Jahrgang.

Bern, den 25. August 1915.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 10 Franken im Jahr, 5 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- mia Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Baum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die eidgenössische Kriegssteuer.

(Vom 17. August 1915.)

Am 15. April 1915 haben Ihre Räte beschlossen, in die Bundesverfassung einen Artikel aufzunehmen, nach welchem der Bund zur teilweisen Deckung der Kosten des Truppenaufgebotes während des europäischen Krieges eine einmalige Kriegssteuer erhebt. Der Artikel enthält zugleich die wichtigsten Grundsätze betreffend diese Steuer.

In der eidgenössischen Volksabstimmung vom 6. Juni 1915 ist der Verfassungsartikel von der grossen Mehrheit des Volkes, d. h. mit 452,117 Ja gegen 27,461 Nein, und von allen Ständen angenommen worden.

Wir waren über das Ergebnis der Abstimmung erfreut; es hat uns gezeigt, dass wir recht hatten, als wir in unserer Botschaft vom 12. Februar 1915 sagten, grosse Teile unseres Volkes werden es als eine patriotische Pflicht erachten und werden gerne dazu bereit sein, durch ein Opfer auf dem Altar des Vaterlandes ihren Dank für die Bewahrung der Schweiz vor den Schrecken des Krieges mit der Tat zu beweisen. Die Abstimmung vom 6. Juni legte nicht nur ein glänzendes Zeugnis ab von der Opferwilligkeit des Schweizervolkes, sondern sie war zuBundesblatt.

67. Jahrg. Bd. III.

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gleich eine kraftvolle Kundgebung des eidgenössischen Sinnes und des vaterländischen Gedankens.

Es handelt sich nun um die Ausführung des Verfassungsartikels. Nach lit. A 8 desselben wird die Bundesversammlung die Vorschriften über die Ausführung endgültig aufstellen ; der bezügliche Bundesbeschluss unterliegt somit dem Referendum nicht.

Mit unserer Botschaft vom 12. Februar 1915, mit der wir Ihnen den Entwurf zu einem Verfassungsartikel betreffend die eidgenössische Kriegssteuer unterbreiteten, hatten wir Ihnen gleichzeitig den Entwurf zu einem Ausführungsheschluss vorgelegt, um zu zeigen, wie wir uns die Ausführung des Verfassuügsbeschlusscs denken. Dem Beschlussesentwurf waren artikelweise Erläuterungen beigegeben. Die Kommissionen Ihrer Räte für die Kriegssteuer haben sich auch bereits mit dem Ausführungsbeschluss befasst und ihn einer vorläufigen Beratung unterzogen.

Wir haben, nachdem Volk und Stände den Verfassungsartikol angenommen hatten, den Entwurf des Ausführungsbeschlusses in erster Linie in Einklang gebracht mit dem Wortlaut des Verfassungsartikels, der bekanntlich in der parlamentarischen Behandlung verschiedene Abänderungen erfahren hat. Sodann haben wir darin die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, welche von Ihren Kommissionen bei der vorläufigen Beratung des Ausführungsheschlusses beschlossen worden sind. Den so hereinigten Entwurf haben wir dann einer zehngliedrigen Expertenkommission, unterbreitet, der nebst Mitgliedern beider Räte und speziell ihrer Kommissionen für die Kriegssteuer, auch im Steuerwesen der Kantone erfahrene Männer, sowie die drei frühern Experten des Finanzdepartementes für die Kriegssteuer angehörten. Diese Kommission hat unter dem Vorsitz des Herrn Vorstehers unseres Finanzdepartementes die Vorlage gründlich durchberaten und es stellt der Entwurf des Bundesbeschlusses betreffend die eidgenossische Kriegssteuer, den wir Ihnen hiermit zu unterbreiten die Ehre haben, abgesehen von einigen nachträglich noch angebrachten Änderungen, das Ergebnis jener Beratung dar.

Mit Rücksicht darauf, dass die wichtigsten Bestimmungen betreffend die eidgenössische Kriegssteuer im Verfassungsartikel niedergelegt sind, und dass Ihnen der Entwurf zu einem Ausführungsbeschluss mit dem zugehörigen Kommentar bereits vorgelegen hat, sowie auch, dass er von Ihren Kommissionen
schon einer vorläufigen Beratung unterzogen worden ist, glauben wir davon absehen zu dürfen, den Entwurf, wie er nun vorliegt, hier einer eingehenden Besprechung zu unterwerfen. Es wird

113 Ihnen ohne Zweifel genügen, wenn wir unter Verweisung auf den ersten Entwurf und die Erläuterungen dazu in Kürze die Abweichungen darlegen, die sich gegenüber dem ursprünglichen Entwurf im Verlaufe der Beratungen als wünschbar erwiesen haben und die nicht schon bei der Beratung des Verfassungsartikels zur Erörterung gekommen sind. Wir enthalten uns auch jeder Bemerkung über Änderungen, die bloss redaktioneller Natur sind.

Art. 4. Von vielen Seiten wurde angeregt, den Personen, .

die von der Kriegssteuerpflicht nicht erfasst werden, Gelegenheit zu freiwilligen Beisteuern zu geben ; wir halten den Gedanken für fruchtbar und können schon jetzt feststellen, dass manche freiwillige Gaben bei der eidgenössischen Staatskasse eingelaufen sind. Wir stehen darum nicht an, im Kriegssteuerbeschluss den Grundsatz auszusprechen, dass das Feld der Freiwilligkeit seinerzeit besonders gepflegt werden soll. Das Vorgehen soll aber im einzelnen nicht im ßundesbeschluss geordnet, sondern dem Bundesrat vorbehalten werden ; es wird sich darum handeln, für die Gewinnung dieser Beiträge die Freiwilligkeit in Bewegung zu setzen. Den Zeitpunkt, in dem dies geschehen soll, wird ebenfalls der Bundesrat bestimmen. Dass das Ergebnis der freiwilligen Beiträge ausschliesslich an den Bund falle, rechtfertigt sich ohne weiteres, weil hier das Einschätzungsverfahren wegfällt und weil vermutlich ein grosser Teil der freiwilligen Gaben direkt an die eidgenössische Staatskasse eingeliefert werden wird.

Art. 7. In den vorberatenden Kommissionen wurde die Frage, wie weit das ausserhalb der Schweiz gelegene Vermögen eines Steuerpflichtigen in die Kriegssteuer einbezogen werden solle, einlässlich besprochen. Es fand der Standpunkt Vertreter, dass Vermögen, das ausserhalb der Schweiz liegt und darum unseres Mobilisationsschutzes nicht teilhaftig wird, ja sogar vielleicht gerade im Kriegsgebiet liegt, der Kriegssteuer nicht unterworfen sein sollte.

Demgegenüber wurde darauf aufmerksam gemacht, dass manche Steuerpflichtige ihr Vermögen in Ländern oder Landesteilen haben, die vom Kriege nicht betroffen sind, und dass diese doch nicht von der Kriegssteuer ganz befreit sein sollten, indem sie immerhin für ihre P e r s o n den Schutz unserer Mobilisation-genossen haben, indem ferner die ausländischen Betriebe in der Schweiz wohnender Personen doch von unserm Lande aus geleitet werden, der Sitz der Tätigkeit somit bei uns ist, und auch der Gewinn aus der Tätigkeit bei uns verbraucht wird. Bei der

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Ordnung dei1 Suche darf allerdings der Grundsatz der internationalen Gegenseitigkeit nicht ganz ausser acht gelassen werden, und in dieser Hinsicht fällt in Betracht, dass beispielsweise beim deutschen Wehrbeitrag der ausserdeutsche Besitz eines Steuerpflichtigen nicht in die Besteuerung gezogen wurde, wogegen Ausländer, die im deutschen Reiche Vermögen haben, zum Wehrbeitrag zugezogen wurden. Man einigte sich schliesslich auf die Fassung, dass das auswärts gelegene Grundvermögen unbedingt steuerfrei sein soll, das auswärts gelegene Betriebsvermögen dagegen nur, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass es im Auslande einer direkten Steuer unterworfen ist.

Mit Bezug auf Grundstücke, Gebäulichkeiten und Vieh ist die Redaktion des ersten Entwurfes dahin ergänzt, dass allgemein der volle Wert der kantonalen Schätzung gelten soll. Abzüge am Schatzungswert, wie sie einige Kantone gestatten (im Kanton Bern werden z. B. landwirtschaftliche Gebäude nur zu 50 % der Schätzungssumme versteuert) dürfen also bei der Kriegesteuer nicht stattfinden. Der Schuldenabzug für Immobilien wird davon nicht berührt, indem der Grundsatz bestehen bleibt, dass in die Steucrberechnung das bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden (Reinvermögen) fällt. Bleibt die kantonale Schätzung oder der Versicherungswert' erheblich unter dem Verkehrswert, so gilt der letztere.

Lebensversicherungen sollen ohne Ausnahme mit dem Rückkaufswert in Berechnung fallen, also nicht bloss, wenn der Rückkaufswert im ganzen Fr. 5000 übersteigt, wie der erste Entwurf vorsah; oder wenn die Versicherungssumme im ganzen Fr. 10,000 übersteigt, wie von der ständerätlichen Kommission beschlossen worden war.

Art. 9. Der Satz des ersten Entwurfs, dass das Nutzniessungsvermögen vom Eigentümer (nicht vom Nutzniesser) zu versteuern sei (Art. 7), wurde festgehalten, immerhin mit der Abänderung, dass der Eigentümer das Recht hat, den Steuerbetrag am Nutzuiessungsertrag und nicht am Nutzniessungskapital, wie der erste Entwurf vorsah, in Abzug zu bringen. Sodann wurde aber der Satz dahin präzisiert, dass für die (progressive) Steuerberechnung das freie und das belastete Vermögen nicht zusammengerechnet werden dürfen.

Durch den Schlusssatz wird ausdrücklich die Auffassung abgelehnt, dass Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften als solche steuerpflichtig seien ; es ist vielmehr das Gesellschaftsvermögen für die Besteuerung den Gesellschaftern zuzuscheiden.

115 Art. 13. Die Frage, ob Erwerb ans auswärtigen geschäftlichen Betrieben in die Kriegssteuer falle, wurde, wie beim Vermögen, beantwortet; es soll Steuerfreiheit eintreten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Erwerb im Ausland einer direkten Steuer unterworfen ist.

Art. 18--20. Juristische Personen. Die entsprechenden Artikel des ersten Entwurfs wurden bekanntlich schon bei der Beratung des Verfassungsartikels dahin erweitert, dass nicht nur die anonymen Erwerbsgesellschaften, sondern auch andere juristische Personen der Kriegssteuer unterworfen sein sollen ; die neue Redaktion des Art. 18 schliesst sich genau an den Verfassungsartikel an. Redaktionell musste noch insofern eine Änderung vorgenommen werden, als auch bei den juristischen Personen, die im Ausland Grundeigentum oder Betriebsvermögen haben, bloss für Grundeigentum unbedingt Steuerfreiheit eintritt, für Betriebsvermögen dagegen nur beim Nachweis auswärtiger Besteuerung durch eine direkte Steuer.

Art. 27. Hier ist der von der ständerätlichen Kommission beschlossene Satz, wonach in den Kantonen, wo für Grundstücke amtliche Schätzungen bestehen, die Ausfüllung des Wertes der Grundstücke in den Steuererklärungen durch die Steuerbehörden erfolgt, weggelassen worden. Es geschah dies nicht in der Meinung, dass der Satz nicht gelten soll, sondern in der Absicht, die Sache in die bundesrätliche Verordnung zu verweisen. Ein Vorbehalt für die Fälle, wo die amtliche Schätzung erheblich unter dem Verkehrswert bleibt, wird immerhin gemacht werden müssen (vgl. das hiervor zu Art. 7 gesagte).

Art. 28 und 29. In diesen Artikeln wird eine doppelte Lösung vorgesehen für die Frage, die bei allen Besprechungen der eidgenössischen Kriegssteuer im Vordergrund stand, für die Frage nämlich, mit welchen Mitteln erreicht werden könne, dass Steuerpflichtige, die in Ansehung des Zweckes der einmaligen eidgenössischen Kriegssteuer gerne eine höhere Steuer entrichten würden, als sie sie vielleicht bei genauer Einschätzung ihres Vermögens und ihres Erwerbs zu entrichten hätten oder als sie sie dem Kanton zu zahlen gewohnt waren, dies tun können, ohne riskieren zu müssen, von den kantonalen Steuerbehörden auf Grund dieser ihrer Leistung bei der eidgenössischen Kriegssteuer für bisherige oder kantonale Leistungen behaftet zu werden..

Das Wesen der Kriegssteuer lässt es angezeigt erscheinen, dass Anstände tunlichst vermieden werden, und dass man dem Steuer-

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Pflichtigen mit Vertrauen entgegenkomme ; es soll so wenig Zwang als nur möglich dabei sein und der Steuerpflichtige soll sozusagen das Gefühl haben können, dass die von ihm entrichtete Kriegssteuer ein freiwilliges Opfer ist, das er dem Vaterland für den ihm gewährten Schutz darbringt.

Der Zweck wird im vorliegenden Entwurf dadurch erreicht, dass man in Art. 28 den Steuerpflichtigen gestattet, ihre Kriegssteuerpflicht statt durch eine einlässliche Deklaration ihres Vcrmögensbestandes oder ihres Erwerbes, wie dies als Regel in Art. 27 vorgesehen ist, in einem Pauschalsteuerbetrag zu erklären, den sie als Kriegssteuer entrichten wollen. Ein solches Angebot würde natürlich nur angenommen, wenn nach den Feslstellungen der Steuerbehörde der Betrag desselben nicht niedriger ist, als derjenige, den der Steuerpflichtige bei der Einschätzung nach Massgabe der Vorschriften des Verfassungsartikels und des Ausführtingsbeschlussos betreffend die Kriegssteuer zu bezahlen hätte.

Sodann stellt Art. 29 ausdrücklich den Satz auf, dass die Entrichtung der Kriegssteuer kein rechtliches Präjudiz für bisherige oder künftige kantonale Steuerleistungen bilde. Es sollen mithin die kantonalen Steuerverwaltungen sich der Kriegssteuerdeklarationen oder Kriegssteuerleistungen nicht als eines Beweismittels gegenüber ihren Steuerpflichtigen bedienen dürfen. Dem eidgenössischen Gesetzgeber steht es nicht zu, im Interesse eines möglichst hohen Ertrags der einmaligen Kriegssteuer in die scharfe Handhabung der kantonalen Steuergesetze hemmend einzugreifen ; anderseits kann es aber auch nicht unstatthaft sein, zu verhüten, dass die patriotische Leistung der eidgenössischen Pflicht bei der Kriegssteuer dem kantonalen Fiskus eine Waffe gegenüber seinen Steuerpflichtigen in die Hand gebe, die ihm ohne diese einmalige und ausserordentliche eidgenössische Aktion nicht zu Gebote stände.

Es scheint uns, dass mit diesen beiden Artikeln das Erreichbare auf diesem heikoin Boden gefunden sei.

Art. 34. Hier ist die Bestimmung neu, dass nicht nur dem Steuerpflichtigen, sondern auch dem Bund der Rekurs gegen Entscheide der kantonalen Rekursinstanz an die eidgenössische Rekurskommission zustehen soll. Es schien uns im Interesse einheitlicher Handhabung der Steuervorschriften und zum Schutze des eidgenössischen Fiskus unbedingt nötig, die
eidgenössische Rekurskommission auch auf Anrufen des Bundes ihres Amtes walten zu lassen und sie nicht lediglich als Schutzeinrichtung der Steuerpflichtigen gegen den Fiskus zu konstituieren. Bei der Vielheit

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·der kantonalen Rekursinstanzen und den so rnanigfaltigen Steuergrundsätzen in den Kantonen muss ein Organ da sein, das die Einheit erfolgreich zu wahren vermag.

Da eine Rekursfrist von 14 Tagen wohl für den Steuerpflichtigen, nicht aber auch für den Bund genügen könnte, dessen Organe zunächst die Vernehmlassung und Gutachten der ' kantonalen Steuerbehörden einholen müssen, ehe sie über den Weiterung entscheiden können, so wurde die Rekursfrist für beide, Steuerpflichtige und Bund, auf einen Monat festgesetzt.

Art. 35. In Abweichung vom ersten Entwurf ist die Zahl der Mitglieder der eidgenössischen Rekurskommission, die mit neun vorgesehen war, gestrichen, und es ist wie bei den Ersatzmännern ·dem Bundesrat die Festsetzung der Zahl überlassen, da zurzeit die Ansichten über das Mass der Arbeitslast der künftigen Rekursbehörde ausserordentlich verschieden sind.

· Art. 36. Absatz l enthält an Stelle besonderer Sätze, die in den Artikeln 5, 10 und 14 des ersten Entwurfs enthalten waren, den allgemeinen Satz, dass die bundesrechtlichen Grund·sätze wider Doppelbesteuerung im Verhältnis der Kantone zu ·einander auch für die Kriegsteuer massgebend seien. In Absatz 2 wird ein in der Praxis des Bundesgerichtes noch nicht ausgeprägter, aber grundsätzlich richtiger und in den Kantonen geübter Satz ·ausgesprochen, dass nämlich die Teilung der Steuerhoheit zwischen verschiedenen Kantonen die genaue Steuerberechnung für den Steuerpflichtigen weder im günstigen, noch im ungünstigen Sinn beeinflussen soll.

Art. 39. Es ist hier in Abänderung des frühern Entwurfes vorgesehen, dass die Frist für die Aufstellung der Steuerlisten und die Steuereinschätzung vom Bundesrate festgesetzt werden soll. Der Absatz 4 des frühem Art. 27, bestimmend, dass Zahlung ·der Steuer vor dem Termin zu einer Zinsvergütung berechtige, ist weggelassen, nicht in der Meinung, dass nicht demgemäss verfahren werde, sondern unr den Grundsatz in der bundesrätiichen Verordnung einlässlicher zu behandeln.

Art. 41, zweiter Absatz. Es erscheint richtig, die Akten, die im Kriegssteuerverfahren ergehen können, den kantonalen .Stempelvorschriften nicht zu unterwerfen.

Art. 45. Bei der unsichern politischen Lage erscheint es ·als unmöglich, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Vollziehung des Kriegssteuerbeschlusses im Beschlüsse selber festzusetzen.

118 Es bleibt darum nichts übrig, als dass dem Bundesrat die Befugnis erteilt wird, den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen. Dass es aus sehr vielen Gründen gut wäre, wenn mit der Vollziehung sehr bald begonnen würde, bedarf keiner Darlegung.

Demnach wird der Bundesrat insbesondere auch den Zeitpunkt zu bestimmen haben, der für die Steuerpflicht massgebend ist. In den Artikeln 8, 13 und 19 des ersten Entwurfs waren für die einzelnen Steuern bestimmte Zeitpunkte und Zeiträume für Beginn und Dauer der Kriegssteuerpflicht vorgesehen, doch war in den Erläuterungen darauf aufmerksam gemacht, dass ein endgültiger Beschluss hierüber noch nicht gefasst werden könne. Nach reiflicher Erwägung ist man dazu gekommen, die zitierten Bestimmungen im Bundesbeschluss zu streichen und dem Bundesrat in dieser Richtung völlig freie Hand zu lassen. Demgemiiss ist die Fassung des Art. 45 sehr knapp, aber der Lage entsprechend.

Wir haben eben gesagt, dass es aus sehr vielen Gründen gut wäre, wenn mit der Vollziehung des Kriegssteuerbeschlusses bald begonnen werden könnte. Um das zu ermöglichen, möchten wir Sie bitten, dahin wirken zu wollen, dass der vorliegende Ausführungsbeschluss vom Ständerat, welcher die Priorität hat, in der am 20. September nächsthin beginnenden ausserordentlichen Herbstsession und vom Nationalrat in der darauffolgenden ordentlichen Dezembersession erledigt werden kann.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss zur Annahme empfehlen, benutzen wir auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 17. August 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

119 (Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

die eidgenössische Kriegssteuer.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Bundesbeschlusses betreffend Erlass eines Artikels der Bundesverfassung zur Erhebung einer einmaligen Kriegssteuer vom 15. April 1915, in Kraft erwachsen durch die Abstimmung des Volkes und der Stände vom 6. Juni 1915, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 17. August 1915, beschliesst: I. Allgemeines.

Art. 1. Die eidgenössische Kriegssteuer wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

Art. 2. Der Bezug der Kriegssteuer liegt den Kantonen ob.

Jeder Kanton hat vier Fünftel der bei ihm eingehenden Steuerbeträge dem Bund abzuliefern ; ein Fünftel verbleibt ihm.

Allgemeines.

Be

xäftoneich

Art. 3. Von der Entrichtung der Kriegssteuer sind befreit: Steuerfreiheiten a. der Bund und die Kantone und ihre Anstalten und Betriebe, die schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern und die schweizerische Alkoholverwaltung; b. die schweizerische Nationalbank ; c. die Gemeinden, sowie die andern öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten für das Vermögen, dessen Ertrag öffentlichen Zwecken dient; d. die übrigen Körperschaften und Anstalten für das Vermögen, dessen Ertrag Kultus- oder Unterrichtszwecken oder der Fürsorge für Arme und Kranke dient; c. die konzessionierten Transportanstalten für das Aktienkapital, für das keine Dividende verteilt wird.

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Freiwillige ge '

Art. 4. Den Personen, die gemuss den Bestimmungen dieses Bundesbeschlusses der Steuerpflicht nicht unterworfen sind, soll Gelegenheit gegeben werden, sich freiwillig an der Kriegssteuer zu beteiligen. Die freiwilligen Beiträge fallen ganz dem Bunde zu.

II. Vermögenssteuer.

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sTMuerSrr'

^rt- **' Steuerpflichtig sind die natürlichen Personen,- die im Gebiet der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches.

ironnAusîïnderTM ^61' Steuerpflicht unterliegen auch die im Ausland wohnhaften Personen, welche Eigentümer von schweizerischen Grundstücken sind, für den vollen Wert dieser Grundstücke, ohne Abzug der Schulden, und die im Ausland wohnhaften Inhaber, Teilhaber und Kommanditäre von schweizerischen geschäftlichen Betrieben für ihr in diesen Betrieben enthaltenes reines Vermögen.

Steuer-

Art. 6. Personen, deren steuerbares Vermögen Fr. 10,000 nicht übersteigt, haben die Steuer nicht zu entrichten ; für Witwen ohne ausreichenden Erwerb mit einem oder mehreren Kindern unter 18 Jahren erhöht sich der Betrag auf Fr. 30,000.

steuerbares

Art. 7. In die Steuerberechnung fällt das gesamte bewegliche , , , . , ^ T i n .

n· i · i .· i und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen nach Abzug der Schulden (Reinvermögen).

lands TMö " Nicht berechnet wird das ausserhalb der Schweiz in GrundMalern. " stücken oder in eigenen geschäftlichen Betrieben angelegte Vermögen; das Betriebsvermögen jedoch nur, sofern der Eigentümer nachweist, dass es im Ausland einer direkten Steuer unterworfen ist.

Grundstücke, Für Grundstücke, Gebäulichkeiten und Vieh gilt der volle und Vieh. Wert der kantonalen Schätzungen ; sind sie nach kantonalem Steuerrecht der Besteuerung nicht unterworfen, so gilt für die Kriegssteuer, sofern eine staatlich anerkannte Versicherung besteht, der Versicherungswert. Wo keine Versicherung besteht, oder wo die kantonale Schätzung oder der Versicherungswert erheblich unter dem Verkehrswert bleibt, gilt der letztere.

Faiiriiabe.

Die für den Haushalt gebrauchte Fahrhabe, das Handwerksund Feldgeräte fällt nicht in Berechnung.

Aktien.

Der Wert von Aktien, Genossenschaftsanteilen und Genussscheinen darf am steuerbaren Vermögen nicht abgerechnet, werden.

Verratigen.

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Lebensversicherungen fallen mit dem Rückkaufswerte in ° Berechnung.

Für Nutzniessungsvermögen fällt die Steuerpflicht auf den Eigentümer mit dem Recht, den Steuerbetrag am Nutzniessungs·ertrag in Abzug zu bringen.

Art. 8. Die Steuerpflichtigen werden von der Steuerbehörde nach der Höhe ihres Reinvermögens in Steuerklassen eingeteilt: 1. Klasse: Vermögen über Fr. 10,000 bis Fr. 15,000, 2. Klasse : Vermögen über Fr. 15,000 bis Fr. 20,000, und so weiter mit jeweiliger Steigung um Fr. 5000 in jeder Klasse bis zur 18. Klasse: Vermögen über Fr. 95,000 bis Fr. 100,000.

Lebens-

Versicherungen.

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19. Klasse: Vermögen über Fr. 100,000 bis Fr. 110,000, 20. Klasse: Vermögen über Fr. 110,000 bis Fr. 120,000, und so weiter mit jeweiliger Steigung um Fr. 10,000 in jeder Klasse bis zur 36. Klasse: Vermögen über Fr. 270,000 bis Fr. 280,000.

37. Klasse : Vermögen über Fr. 280,000 bis Fr. 300,000, 38. Klasse : Vermögen über Fr. 300,000 bis Fr. 320,000, und so weiter mit jeweiliger Steigung um Fr. 20,000 in jeder Klasse bis zur 72. Klasse: Vermögen über Fr. 980,000 bis Fr. 1,000,000.

73. Klasse: Vermögen über Fr. 1,000,000 bis Fr. 1,050,000, 74. Klasse: Vermögen über Fr. 1,050,000 bis Fr. 1,100.000, und so weiter mit jeweiliger Steigung um Fr. 50,000 in jeder Klasse bis zur «2. Klasse: Vermögen über Fr. 1,450,000 bis Fr. 1,500,000.

83. Klasse: Vermögen über Fr. 1,500,000 bis Fr. 1,600,000, 84. Klasse : Vermögen über Fr. 1,600,000 bis Fr. 1,700,000, und so weiter mit jeweiliger Steigung um Fr. 100,000 in jeder Klasse.

Art. 9. Das Vermögen von Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, wird unter jedem Güterstand für die Klasseneinteilung als einheitliches Vermögen behandelt; doch haftet jeder Ehegatte für den Steuerbetrag persönlich nur im prozentualen Verhältnis seines Anteils am Gesamtvermögen.

Das Nutzniessungsvermögen und das freie Vermögen des mit der Nutzniessung belasteten Eigentümers werden für die Klasseneinteilung als getrennte Vermögen behandelt.

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122 Gesollschaftsvermögen.

Das Vermögen von Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften wird den Vermögen der einzelnen Teilhaber nach dem Masse ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen zugerechnet.,

Steuersatz.

Art. 10. Der Steuersatz beträgt in der 1. Klasse (Vermögen über Fr. 10,000 bis Fr. 15,000) bis zur.

5. Klasse (Vermögen über Fr. 30,000 bis Fr. 35,000) l vom Tausend.

Bei der 6. Klasse (Vermögen über Fr. 35,000 bis Fr. 40,000) steigt der Steuersatz in jeder Klasse um ein Zehntel von Eins vom Tausend, bis zur 30. Klasse (Vermögen über Fr. 210,000 bis Fr. 220,000, Steuersatz 3 Va vom Tausend).

Bei der 31. Klasse (Vermögen über Fr. 220,000 bis Fr. 230,000) steigt der Steuersatz in jeder Klasse um anderthalbZehntel von Eins vom Tausend bis zur 40. Klasse (Vermögen über Fr. 340,000 bis Fr. 360,000, Steuersatz 5 vom Tausend).

Bei der 41. Klasse (Vermögen über Fr. 360,000 bis Fr. 380,000) steigt der Steuersatz in jeder Klasse um zwei Zehntel von Eins vom Tausend bis zur 90. Klasse (Vermögen über Fr. 2,200,000bis Fr. 2,300,000, Steuersatz 15 vom Tausend).

Bei der 91. und den weitern Klassen bleibt der Steuersats auf 15 vom Tausend.

Der Steuerbetrag wird auf der untern Grenze der Steuerklasse berechnet.

III. Erwerbssteuer.

Erwerbssteuer, Sttnerpflicht.

Inlandserwerb yen Ausländern.

Steiierbofroinngen.

Steuerbarer Erwerb.

Art. 11. Steuerpflichtig sind die natürlichen Personen, die im Gebiet der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Der Wohnsitz; bestimmt sich nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches.

Der Steuerpflicht unterliegen auch die im Ausland wohnhaften Inhaber, Teilhaber oder Kommanditäre von geschäftlichen, Betrieben im Gebiet der Schweiz für den ihnen aus diesen Betrieben zugeflossenen Erwerb.

Art. 12. Personen, deren steuerbarer Erwerb Fr. 2500 nicht übersteigt, haben die Steuer nicht zu entrichten. Für Personen ohne Vermögen mit vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren betrügt der steuerfreie Erwerb Fr. 3000.

Art. 13. In die Steuerberechnung fällt jeder Erwerb aus einer Tätigkeit, insbesondere aus einem Berufe, Geschäft oder Gewerbe, aus einem Amte oder einer Anstellung oder aus der Ausübung einer Kunst.

123 Als Erwerb gelten ferner Gratifikationen, Remunerationen und Tantiemen, der Wert empfangener Naturalleistungen, sowie Pensionen und Leibrenten.

Die mit dem Erwerb verbundenen Unkosten, jedoch mit Ausschluss der Haushaltungskosten, ferner- fünf vom Hundert des in einem Geschäft oder Gewerbe arbeitenden Kapitals und die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen werden in Abzug .gebracht (Reiherwerb) ; Steuern dürfen nicht abgezogen werden.

Nicht in die Steuerberechnung fallt der Erwerb aus einem ausserhalb der Schweiz gelegenen geschäftlichen Betrieb, an dem der Steuerpflichtige als Inhaber, Teilhaber oder Kommanditär beteiligt ist, sofern er nachweist, dass dieser Erwerb im Ausland «iner direkten Steuer unterworfen ist.

Reinerwerb.

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Art. 14. Die Steuerpflichtigen werden von der Steuerbehörde steuerkiassenaach der Höhe ihres Reinerwerbs in Steuerklassen eingeteilt: 1. Klasse: Erwerb über Fr. 2500 bis Fr. 2700, 2. Klasse : Erwerb über Fr. 2700 bis Fr. 3000, 3. Klasse : Erwerb über Fr. 3000 bis Fr. 3500, 4. Klasse : Erwerb über Fr. 3500 bis Fr. 4000 und so weiter mit jeweiliger Steigung um Fr: 500 in jeder Klasse bis zur 16. Klasse: Erwerb über Fr. 9500 bis Fr. 10,000.

17. Klasse: Erwerb über Fr. 10,000 bis Fr. 11,000, 18. Klasse: Erwerb über Fr. 11,000 bis Fr. 12,000 und so weiter mit jeweiliger Steigung um Fr. 1000 in jeder Klasse bis zur 34. Klasse: Erwerb über Fr. 27,000 bis Fr. 28,000.

35. Klasse: Erwerb über Fr. 28,000 bis Fr. 30,000, 36. Klasse: Erwerb über Fr. 30,000 bis Fr. 32,000 und so weiter mit jeweiliger Steigung um Fr. 2000 in jeder Klasse bis zur 70. Klasse : Erwerb über Fr. 98,000 bis Fr. 100,000.

71. Klasse: Erwerb über Fr. 100,000 bis Fr. 105,000, 72. Klasse : Erwerb über Fr. 105,000 bis Fr. 110,000 und so weiter mit jeweiliger Steigung um Fr. 5000 in jeder Klasse bis zur SO. Klasse: Erwerb über Fr. 145,000 bis Fr. 150,000.

81. Klasse: Erwerb über Fr. 150,000 bis Fr. 160,000, 82. Klasse: Erwerb über Fr. 160,000 bis Fr. 170,000 und so weiter mit jeweiliger Steigung um Fr. 10,000 in jeder Klasse.

124 Ehelicher Erwerb.

Kindererwerb.

Steuersatz.

Art. 15. Der Erwerb von Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, wird unter jedem Güterstand für die Klasseneinteilung als einheitlicher Erwerb behandelt; doch haftet jeder Ehegatte für den Steuerbetrag persönlich nur im prozentualen Verhältnis seines Anteils am Gesamterwerb.

Der Erwerb von minderjährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern wohnen, wird dem Erwerb der Eltern zugerechnet.

Art. 16. Der Steuersatz beträgt in der 1. Klasse (Erwerb über Fr. 2500 bis Fr. 2700) !/2 von Eins vom Hundert, 2. Klasse (Erwerb von über Fr. 2700 bis Fr. 3000) % von Eins vom Hundert, 3. Klasse (Erwerb von über Fr. 3000 bis Fr. 3500) l vom Hundert.

Bei der 4. Klasse (Erwerb über Fr. 3500 bis Fr. 4000) steigt der Steuersatz in jeder Klasse urn ein Zehntel von l vom Hundert bis zur 28. Klasse (Erwerb über Fr. 21,000 bis Fr. 22,000, Steuersatz 3l/2 vom Hundert).

Bei der 29. Klasse (Erwerb über Fr. 22,000 bis Fr. 23,000) steigt der Steuersatz in jeder Klasse um anderthalb Zehntel von Eins vom Hundert bis zur 38. Klasse (Erwerb über Fr. 34,000 bis Fr. 36,000, Steuersatz 5 vom Hundert).

Bei der 39. Klasse (Erwerb über Fr. 36,000 bis Fr. 38,000) steigt der Steuersatz in jeder Klasse um zwei Zehntel von Eins vom Hundert bis zur 53. Klasse (Erwerb über Fr. 64,000 bis Fr. 66,000, Steuersatz 8 vom Hundert).

Bei der 54. und den weitern Klassen bleibt er bei 8 vom Hundert.

Der Steuerbetrag wird auf der untern Grenze der Steuerklasse berechnet.

Hassgebender Zeitraum.

Art. 17. Massgebend für die Klasseneinteilung ist der durchschnittliche Erwerb in den drei Jahren 1913 bis 1915, im Fallo des Beginns des Wohnsitzes in der Schweiz oder des Beginns des Erwerbs nach dem Jahr 1913 der durchschnittliche Erwerbseit dem Beginn des Wohnsitzes oder des Erwerbs.

IV. Juristische Personen.

Juristische Personen.

Art. 18. Steuerpflichtig sind die Aktiengesellschaften, die Kommanditaktiengesellschaften, die Genossenschaften des Obligationenrechts, die Gemeinden, sowie die andern öffentlich-

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rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten, die übrigen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Vereine, welche in der Schweiz ihren Sitz haben oder in der Schweiz Grundeigentum besitzen oder einen Betrieb haben, soweit ihnen nicht durch Art. 3 Steuerfreiheit zuerkannt ist.

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Art. 19. Für die Steuerberechnung gelten die Vorschriften g'18^1^?* der Art. 21--25 ; doch haben ausländische juristische Personen, ausländischer welche in der Schweiz nur Grundeigentum besitzen, für dessen ^p^o^ü' vollen Wert ohne Abzug der Schulden die Vermögenssteuer gemäss Art.. 7--10 zu entrichten.

Für schweizerische juristische Personen, welche ausserhalb Ausländischer , -, , .,* , .

, i T^ , · i i ·, i Grundbesitz und der Schweiz Grundeigentum oder Betriebe besitzen, tritt eine dem ausländischer Umfang des ausländischen Grundbesitzes oder des ausländischen iJSSSier Betriebes entsprechende Herabsetzung des Steuerbetrages ein, juristischer i i- i i i., i - i n j · i · j i r · Personen.

bezüglich des ausländischen Betriebes jedoch nur, sofern sie nachweisen, dass sie im Ausland für das Betriebsvermögen einer direkten Steuer unterworfen sind.

Art. 20. Massgebend für die Steuerberechnung ist, unter Jahrlsreehnnng.

Vorbehalt der Vorschriften des Art. 22, die letzte genehmigte Jahresrechnung.

a. Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften.

Art. 21. Bei Aktieneeseilschaften und Kommanditaktien- Aktiengeseii., , ,,, . , ,.

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Schäften, Steuergesellschaften wird die Steuer berechnet auf dem emittierten berechnung.

Aktienkapital, und zwar sowohl dem einbezahlten, als dem nicht einbezahlten, auf dem Reservefonds und auf den andern offenen Rückstellungen, welche eigenes Kapital der Gesellschaft darstellen ; ausgenommen sind die Fonds für Wohlfahrtszwecke.

Art. 22. Der Steuersatz richtet sich nach dem Durchschnitt der in den Jahren 1912--1914, oder wenn die Gesellschaft erst kürzer besteht, in den Jahren seit ihrem Bestehn, zur Auszahlung gelangten Dividenden, und beträgt soviel mal l vom Tausend des einbezahlten Aktienkapitals, des Reservefonds und der andern offenen Rückstellungen, als die Gesellschaft Prozente des Aktienkapitals als Dividende ausbezahlt hat, mindestens aber 2 vom Tausend, auch wenn keine Dividende zur Auszahlung gelangt ist, und höchstens 10 vom Tausend.

Für das nicht einbezahlte Kapital beträgt der Steuersatz die Hälfte des für das einbezahlte Kapital zu berechnenden Steuersatzes.

Steuersatz.

126 b. Genossenschaften des Obligationenrechts.

GenossenArt. 23. Bei den Genossenschaften des Obligationenrechts fallt bere^hnung.6*" in die Steuerberechnung der Reinertrag nach Abzug der geschäftsmässig begründeten Abschreibungen oder der entsprechenden Zuweisungen an einen Amortisationsfonds, aber einschliesslich allfälliger Zuweisungen an Reserve- oder ähnliche Fonds, und einschliesslich der Rückvergütungen an die Mitglieder. Nicht in Berechnung fallen die Anteile am Reinertrag, welche statutengemäss oder vertragsgemäss den Leitern, Angestellten oder Arbeitern zufallen und die Zuweisungen an Fonds für Wohlfahrtszwecke.

versichernngsBei konzessionierten Versicherungsgenossenschaften wird die genossensc a en. g^euer auf fa^. schweizerischen Prärnieneinnahme berechnet.

Steuersatz.

Art. 24. Der Steuersatz für die Genossenschaften beträgt vier vom Hundert der den Mitgliedern gewährten Rückvergütungen und acht vom Hundert des übrigen Reinertrags, für die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften fünf vom Tausend der schweizerischen Prämieneinnahme.

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c. Übrige juristische Personen.

tìbrigejuristische Art. 25. Bei den übrigen juristischen Personen wird die 8 Berechnung."" Steuer berechnet auf dem Vermögen, soweit dieses nicht nach Steuersatz. ften Vorschriften von lit. c und d des Art. 3 Steuerfreiheit geniesst.

Für die Steuerberechnung gelten die Vorschriften der Art. 7--10 dieses Beschlusses (Vermögenssteuer). Doch steigt der Steuersatz nur bis zehn vom Tausend.

T. Steuerverfahren.

steuerverfahren.

Art. 26. Die kantonalen Regierungen bestimmen auf dem rgane. Verordnungswege die Behörden, denen die Aufstellung der Steuerlisten, die Einschätzung und der Bezug der Steuer obliegt, und bezeichnen eine kantonale Rekursinstanz, welche unter Vorbehalt des Rekurses an die eidgenössische Rekurskommission endgültig entscheidet.

Seibsterkiiirung Art. 27. Die Einteilung der Steuerpflichtigen in die Klassen Vermögens"nd der Vermögenssteuer und der Erwerbssteuer erfolgt auf Grund Erwerbs.

einer schriftlichen Erklärung der Steuerpflichtigen über die Hoho ihres steuerbaren Vermögens und Erwerbs.

Die Form der Steuererklärung wird vom Bundesrat festgestellt.

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Art. 28. Die Steuerpflichtigen sind befugt, statt ihres Steuer, ..

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j · baren TVermögens und Erwerbs, den Betrag anzugeben, den sie insgesamt als Kriegssteuer zu entrichten bereit sind.

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Pauschai-

erklärnng.

Art. 29. Die Entrichtung der Kriegssteuer bildet kein Wirkung auf rechtliches Präjudiz für bisherige oder künftige kantonale Steuersteuern.

leistungen.

Art. 30. Erachtet die Steuerbehörde eine Steuererklärung , . . .

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>i i als ungenügend, so hat sie die Einschätzung selber vorzunehmen.

Amtliche

Einschätzung.

Art. 31. Die Steuerpflichtigen haben die Anfragen, welche Auskunftspflicht.

aum Behuf richtiger Anwendung der Steuervorschriften von der Steuerbehörde an sie gestellt werden, wahrheitsgetreu zu beantworten, und es kann die Steuerbehörde, wenn sie an der Richtigkeit der Aussagen Zweifel hegt, den Nachweis der Richtigkeit verlangen.

Art. 32. Die juristischen Personen sind ebenfalls zur Steuer- Juristische erklärung verpflichtet und haben derselben ihre Jahresrechnung Steuererklärung.

beizulegen.

Art. 33. Die Verfügungen der Steuerbehörde sind nach Verfügungen der dem im betreffenden Kanton üblichen Verfahren den Steuerpflichtigen zur Kenntnis zu bringen mit dem Beifügen, dass sie innert einer Frist von 14 Tagen bei ihr schriftliche Einsprache gegen die Steuerpflicht oder gegen die Höhe der Einschätzung erheben können.

Können die Einsprachen von der Steuerbehörde nicht be- Kantonaler reinigt werden, so ist den Einsprechern eine weitere Frist von 14 Tagen zu stellen zur Einreichung eines schriftlichen Rekurses bei der kantonalen Rekursinstanz.

Art. 34. Gegen den Entscheid der kantonalen Rekursinstanz Eidgenössischer kann der Rekurrent innert der Frist von einem Monat seit der a.jdes Steuer-Zustellung des Entscheides schriftlichen Rekurs an die eidgenös- Pflichtigen, sische Rekurskommission ergreifen, wenn die kantonale Rekursinstanz einen Rechtssatz nicht angewendet oder nicht richtig angewendet hat, oder wenn sie die dem Rekurrenten auferlegte Steuerleistung offenbar unrichtig bestimmt hat.

6 des Dieses Rekursrecht steht auch dem Bunde zu.

- Bandes.

Beschwerden wegen der Verletzung der bundesrätlichen W^e8*perdee11 Grundsätze betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung sind besteuerung.

ebenfalls an die eidgenössische Rekurskommission zu richten, ßundesblatt. 67. Jahrg. Bd. III.

12

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werden aber von ihr dem Bundesgcricht zum Entscheid zugewiesen ; doch soll sie vorher den Steuerbehörden der in Betracht kommenden Kantone Gelegenheit zur Verständigung bieten.

Eidg. MU«-

Art. 35. Die eidgenössische Rekurskommission besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von Mitgliedern und Ersatzmännern. Sie wird vom Bundesrate ernannt. Zur beförderlichen Erledigung der Geschäfte teilt sie sich in Kammern.

Im übrigen werden Organisation und Geschäftsgang durch ein Reglement des Bundesrates geordnet.

Die Rekurskommission entscheidet nach Anhörung der kantonalen Rekursinstanz den Rekursfall endgültig.

verbot Art. 36. Für die Abgrenzung der Steuerhoheit der Kantone heBteuornng. gelten die bundesrechtlichen Grundsätze betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung.

Ist ein Steuerpflichtiger der Steuerhoheit mehrerer Kantono unterstellt, so ist der Berechnung des steuerfreien Vermögens und Erwerbs, der Einteilung in die Steuerklassen und der Anwendung der progressiven Steuersätze das Gesamtvermögen und der Gesamterwerb zugrunde zu legen und alsdann die Teilung des Steuerbetrages « v.

vorzunehmen.

O

sciiweigepflHit Art. 37. Die Mitglieder und Beamten der eidgenössischen der p e rsoTMen" und kantonalen Steuerbehörden und die Mitglieder der Rekurskommissionen haben über die Verhältnisse der Steuerpflichtigen und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu beobachten.

Ordnungsbusseii.

Art. 38. Die kantonalen Steuerbehörden und die Rekurskommissionen können gegen Personen, welche ungeachtet der an sie ergangenen persönlichen Mahnung innert der gestellten Frist ihre Steuererklärung nicht einreichen oder zur Auskunftserteiluna; nicht erscheinen oder die verlangte Auskunft gar nicht oder unrichtig erteilen, Ordnungsbussen von Fr. l bis Fr. 50 aussprechen.

Verlust des In Fällen wiederholter Verweigerung der Steuererklärung ekursrec PS,. Q(jer ^&J. Auskunft wird die Einschätzung von der Steuerbehörde endgültig vorgenommen und der Steuerpflichtige verliert das Rekursrecht.

Steuerbussen.

Wenn ein Steuerpflichtiger Vermögen oder Erwerb verschweigt oder verheimlicht oder durch unwahre Angaben eine Herabsetzung der Steuereinschätzung bewirkt, haben er oder seine Erben das

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Zweifache der entgangenen Steuer nachzuzahlen,- überdies kann eine Steuerbusse von Fr. 50 bis Fr. 5000 ausgesprochen werden.

Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung.

Die Nachzahlung fällt an Bund und Kanton ; die Steuerbusse an den Kanton.

Das Recht zur Verfügung von Bussen und Nachzahlungen verjährt in 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die letzte Steuerzahlung hätte stattfinden sollen.

Art. 39. Die Frist für die Aufstellung der Steuerlisten und die Steuereinschätzung wird vom Bundesrat festgesetzt.

Nach Beendigung des Einschätzungsverfahrens beginnt der Steuerbezug; er soll innert zwei Jahren durchgeführt sein.

Die Entrichtung der Steuer soll in mindestens zwei Jahresraten erfolgen.

Der Bundesrat wird das Nähere über den Bezug der Kriegssteuer auf dem Verordnungswege feststellen.

Verfahren.

Verjährung,

Friat fUr Auf

steuerifsten' F »st f»r den ez s °' Jahresraten.

Art. 40. Die Kantone haben der eidgenössischen Staatskasse steuerabrechnnng die eingegangenen Steuerbeträge in den vom Bundesrat zu bestimmenden Fristen nach Abzug des kantonalen Anteils abzuliefern und eine Abrechnung einzugeben, aus der auch die Rückstände ersichtlich sein sollen.

Art. 41. Die Kosten der Erhebung der Steuern fallen zu Eriiebnngskosten.

Lasten der Kantone. Die eidgenössischen Steuerorgane werden vom Bunde entschädigt.

Akten im Kriegssteuerverfahren sind nicht stempelpflichtig. Stempelfreiheit.

Art. 42. Die Entscheide der kantonalen Steuerbehörden fienerentschoide, werden rechtskräftig mit dem Zeitpunkt, wo die Frist zur Einsprache unbenutzt abgelaufen oder der Rekurs durch den Entscheid der Rekursbehörden erledigt worden ist.

Sie werden vollstreckbar mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit Voiistreckbarkeit der Steuer und stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinn des Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

Ist eine Steuerforderung gefährdet, so kann die Steuerbehörde skhen-teiiung.

Sicherheitsleistung verlangen.

Art. 43. Die kantonalen Behörden sind befugt, im Falle des Bedürfnisses Aufschub und Zahlungstermine zu gewähren.

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Zinsenlauf.

Bundesrätliche Verordnung.

Inkrafttreten, Steuerpflicht

Steuerbeträge, welche innert der vorgeschriebenen Frist nicht bezahlt werden, sind, wenn die kantonale Steuerbehörde oder Rekursinstanz nicht anders verfügt, mit 5 °/o zu verzinsen ; die Ergreifung des Rekurses an die eidgenössische Rekurskommission hemmt den Zinsenlauf nicht, es sei denn, dass diese anders verfüge.

Art. 44. Dem Bundesrate stehen zur Sicherune der gleich-

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massigen Durchführung des Bundesbeschlusses die geeigneten Massnahmen zu. Das Nähere bestimmt die Verordnung des Bundesrates.

Art. 45. Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesbeschlusses und den Tag des Beginnes deiSteuerpflicht fest.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die eidgenössische Kriegssteuer. (Vom 17. August 1915.)

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1915

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3

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34

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628

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25.08.1915

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111-130

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