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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Schwanden nach Elm (Sernftalbahn).

(Vom 26. März 1915.)

Die Sernftalbahn A. G. stellt mittelst Eingabe vom 1. Februar 1915 das Gesuch um Erhöhung der Höchsttaxe für die Beförderung von Personen in der III. Klasse und von Reisegepäck. Als neue Höchsttaxe schlägt sie 10 Rappen vor statt der Taxe von 9 Rappen, die sie gegenwärtig sowohl für den Personenverkehr in der III. Klasse als für die Beförderung des Gepäckes zu erheben berechtigt ist. Zur Begründung ihres Gesuches führt die Bahngesellschaft aus, ihre finanzielle Lage sei immer noch keine günstige. Die Rechnung des Jahres 1913 habe einen Fehlbetrag des Erneuerungsfonds von Fr. 27,198. 30 aufgewiesen, nebst Fr. 27,607. 81 zu amortisierender Verwendungen. Das Jahr 1914 mit zirka Fr. 15,000 Mindereinnahmen werde für die Gesellschaft noch ungünstiger abschliessen und für 1915 seien die Aussichten nicht besser. Unter diesen Umständen werde es nicht mehr möglich sein, die erforderlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds zu machen und auch die Verzinsung des Obligationenkapitals sei in Frage gestellt.

Da sich auf den Betriebsausgaben bei dem ohnehin äusserst sparsamen Betriebe nichts ersparen lasse, könne nur eine Vermehrung der Einnahmen die finanzielle Lage des Unternehmens etwas bessern.

Der Regierungsrat des Kantons Glarus, zur Vernehmlassung über das Konzessionsänderungsgesuch der Sernftalbahn eingeladen, spricht sich in seiner Zuschrift vom 18. Februar 1915 dahin aus, dass die Begründung des Gesuches in jeder Hinsicht zutreffe, und dass die nachgesuchte Taxerhöhung durchaus begründet sei.

Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. I.

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Uns veranlagst die Eingabe der Sernftalbahn ebenfalls nicht zu Einwendungen. Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlussesentwurf, durch den dem Gesuche der Bahngesellschaft entsprochen werden soll, zur Annahme und benutzen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 26. März 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Schwanden nach Elm (Sernftalbahn).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Sernftalbahn A. G. vom 1. Februar 1915; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 26. März 1915, beschliesst:

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1. Die durch Bundesbeschluss vom 25. Juni 1892 (E. A. S.

XII, 116) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 23. Dezember 1896, vom 6. Oktober 1899 und vom 1. Juli 1905 (E. A. S.

XIV, 252, XV, 709 und XXI, 198) abgeänderte Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Schwanden nach Elm (Sernftalbahn) wird neuerdings wie folgt abgeändert: 1. Die Bestimmung in Art. 15, Absatz l, erhält folgende Fassung : ,,Die Gesellschaft wird ermächtigt, für die Beförderung von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : in der zweiten Wagenklasse 18 Rappen, in der dritten Wagenklasse 10 Rappen für den Kilometer der Bahnlänge.a 2. Die Bestimmung in Art. 15, Absatz 4, erhält folgende Fassung : ,,Für das übrige Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 10 Rappen für 100 Kilogramm und für den Kilometer bezogen, werden."

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses..

der am 1. Mai 1915 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Schwanden nach Elm (Sernftalbahn).

(Vom 26. März 1915.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1915

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

594

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.03.1915

Date Data Seite

503-505

Page Pagina Ref. No

10 025 683

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