123 IV.

Demgemäss wird erkannt: Die Beschwerde der Gebrüder Biasi und Konsorten wird als unbegründet abgewiesen.

B e r n , den 22. Januar 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 12. Januar 1915.)

Als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft in Wien wird gewählt : Herr Dr. Charles Daniel B o u r c a r t , von Basel.

(Vom 23. Januar 1915.)

Der schweizerische Verband der Zollangestellten (Kreis 5) hat der schweizerischen Staatskasse eine Schenkung im Betrage von 206 Fr. eingesandt, die dem Fonds für spezielle militärische Zwecke zugewiesen wurde.

Die Gabe ist bestens verdankt worden.

Wahlen.

(Vom 26. Januar 1915.)

Politisches Departement.

Chef der Abteilung für Auswärtiges: Minister Dr. Dunant, Alphonse, von Genf, zurzeit schweizerischer Gesandter in Argentinien.

124 (Vom 29. Januar 1915.)

Justiz- und Polizeidepartement.

Polizeiabteilung.

Adjunkt: Dr. Käslin, Robert, von Beckenried und Aarau, bisher Adjunkt der Justizabteilung.

Kanzleisekretär I. Klasse : Dr. Bärlocher, Charles, von Thal, zurzeit juristischer Gehülfe bei der Polizeiabteilung.

Militärdepartement.

Abteilung Infanterie.

Bureauchef: Oberst Wassmer, Gottlieb, von Aarau, bisher Kreisinstruktor der 1. Division.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen ta Bundes.

Ausfuhr von Gold- und Silbermünzen.

Das Direktorium der schweizerischen Nationalbank hat unterm 12. Januar 1915 folgendes Rundschreiben an die schweizerischen Banken und Handelshäuser gerichtet: ,,Wir werden offiziell benachrichtigt, dass fortgesetzt Goldund Fünffrankenstücke zur Ausfuhr kommen, und wir wissen, dass die Exporteure in unserem Lande Metall unter Vergütung eines Aufgeldes suchen.

Die Schweiz hat bis jetzt noch kein Ausfuhrverbot für gemünztes Geld erlassen, dagegen haben dies einzelne unserer Nachbarn getan und die Ausfuhr mit schweren Strafen belegt.

Es ist sehr wichtig, das gemünzte Metall, welches sich im Umlauf oder in Reserven befindet, in unserem Lande zurückzubehalten, und wir laden alle Banken und Handelshäuser ein, den Angeboten der Exporteure nicht Folge zu geben, sondern der schweizerischen Nationalbank alles Metall zu überweisen, für das sie selbst ein tatsächliches Bedürfnis nicht haben. Die Nationalbank wird die Porto- und Versicherungskosten übernehmen und ebenso alle

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Jahr

1915

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.02.1915

Date Data Seite

123-124

Page Pagina Ref. No

10 025 639

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