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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 3. September 1915.)

Das schweizerische Finanzdepartement hat folgende Schenkungen erhalten und zugewiesen wie folgt: I. Dem Fonds für spezielle militärische Zwecke : a. Fr. 100, Überschuss der Haushaltungskasse des SappeurBataillon 24, durch Vermittlung des Herrn Major G. Bener, in Chur; b. Fr. 20, ungenannt, durch Vermittlung des Herrn Dr.

E. Vinassa, in Lugano ; c. Fr. 510, Ergebnis einer Sammlung im Bat. 128, durch Vermittlung des Herrn Major Otti, Kommandant des Bat. 128, in Aarau; II. Der eidgenössischen Winkelriedstiftung: Fr. 627. 55, Reinertrag eines Konzertes des Spiels des Infanterieregiments 43, am 26. August 1915, im Kursaal Luzern durch Vermittlung von Herrn Hauptmann Alb. Wyss, Quartiermeister des Infanterie-Regimentes 43, in Melchnau.

III. Dem Fonds für freiwillige Kriegssteuer: Fr. 10, als freiwillige Kriegssteuer von Herrn E. Anken, durch Vermittlung von Herrn Gottlieb Wehrli, in Bern.

Die Schenkungen sind bestens verdankt worden.

(Vom 8. September 1915.)

Das schweizerische Finanzdepartement hat nachstehend aufgeführte Schenkungen erhalten, deren Beträge wie folgt zugewiesen worden sind : I. Der eidg. Winkelriedstiftung : .

a. Fr. 50 ungenannt, durch Vermittlung der aargauischen Kreditanstalt in Aarau; 6. Fr. 100 von der aargauischen Notariatsgesellschaft, als Ergebnis einer Kollekte anlässlich ihrer Jahresversammlung.

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II. Dem Notstandsfonds für Hülfsbedürftige : c. Fr. 50 von zwei nicht genannt sein wollenden Schweizerbürgern ; d. Fr. 294 von der Sociedad Suiza Helvetia in Madrid, als Ergebnis einer Sammlung anlässlich der Bundesfeier.

III. Der Hülfsaktion für notleidende Schweizer in den kriegführenden Staaten : e. Fr. 2519. 90 von der Société suisse de bienfaisance in Lourenço-Marques (Ostafrika), als Ertrag einer Kollekte.

IV. Dem Fonds für freiwillige Kriegssteuer: f. Fr. 10 von Herrn Leo Fensterbank in Havre ; . g. Fr. 100 von Fräulein Marie His aus Basel, Königsstrasse 22, Leipzig ; h. Fr. 2000 vom Verband reisender Kaufleute der Schweiz, Zentralvorstand in Zürich.

Die Schenkungen sind bestens verdankt worden.

Wahlen.

(Vom 7. September 1915.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Sekretäre I. Klasse bei der Oberpostdirektion (Oberpostinspektorat) : Breny, Konrad, von Rapperswil (St. Gallen), Leuenberger, Rudolf, von Huttwil (Bern), beide bisher Sekretäre II. Klasse der Oberpostdirektion (Oberpostinspektorat).

Sekretäre II. Klasse bei der Oberpostdirektion (Oberpostinspektorat) : Notter, Johann, von Boswil, Raschle, Alfred, von Kappel (St. Gallen), beide bisher Kanzlisten I. Klasse der genannten Direktion.

Kanzlisten I. Klasse bei der Oberposldirektion (Oberpostinspektorat): Keller, Heinrich, von Weinfelden, bisher Gehülfe '·· L Klasse, Kurt, Viktor, von Walterswil, bisher Kanzlist II. Klasse der genannten Direktion.

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Mitgeteilt von der Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Es kommen immer noch Fälle vor, in welchen Schweizerbürger, die sich nach Italien begeben, zur Erreichung ihres Bestimmungsortes mehrere Tage verwenden und sich, in Unkenntnis der geltenden italienischen Vorschriften, erst nach. Beendigung der Reise bei der Polizei anmelden. Die Folge davon ist dann eine empfindliche Busse wegen Zuwiderhandlung gegen das Dekret vom 2. Mai 1915 betreffend den Aufenthalt der Ausländer in Italien. Dieses bestimmt, dass sämtliche Ausländer, auch Durchreisende, sich innert 24 Stunden nach ihrem Eintritte in Italien persönlich unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars bei der Polizei anmelden müssen. Auf Grund der vorgelegten Ausweise erhalten sie dann eine Aufenthaltsbewilligung. Innert drei Tagen sind eventuelle Verlegungen des Wohnsitzes am neuen Orte anzumelden. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Busse bis zu 200 Lire bestraft.

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Bekanntmachungen von

Departementen miri andern Verwaltungsstellen des des Bundes Bundes Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Martigny-Châte-

lard stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, das 20,508 km lange Eisenbahnnetz der letztern, bestehend aus der: Linie Martigny-Bahnhof S. B. B.--Châtelard (französische Grenze); und der Abzweigung von Martigny-Ville bis Martigny-Bourg, samt Zugehören und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundes; gesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im zweiten Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von 2,500,000, Fr. das zu Bahnzwecken verwendet werden soll.

Dieses Netz ist im I. B,ange für 4,000,000 Fr. verpfändet.

Soweit die Linien auf öffentlichen Strassen angelegt sind, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Boden.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Jahr

1915

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3

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37

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.09.1915

Date Data Seite

247-249

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