103 Herr Rudolf D i e t i k e r, Vize-Konsul in Rio Grande do Sul, wird bis zur Ernennung des Nachfolgers des Herrn Luchsinger mit der Erledigung der Konsulargeschäfte betraut.

Herrn Edgar K ü n z l i in Zürich wird das Exequatur als Konsul der Dominikanischen Republik für den Kanton Zürich erteilt.

Wahlen.

(Vom

10. August 1915.)

Politisches Departement.

Innerpolitische Abteilung.

Adjunkt: Dr. jur. Georges Sauser-Hall, von Sigriswil, Professor an der juristischen Fakultät der Universität Neuenburg.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen les Bundes.

Pflanzenverkehr über das Zollamt Lausanne-Entrepôt.

Das Zollamt Lausanne-Entrepôt wird auf den 20. August nächsthin für den Pflanzenverkehr im Sinne von Artikel 61 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 10. Juli 1894 (A. S. n. F., 287), geöffnet.

B e r n , den 10. August 1915.

(3.)..

Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement.

104

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat Januar bis Ende Juni .

Juli

.

1915 1187 102

1914 2907 292

Zu-oder Abnahme --1720 -- 190

Januar bis Ende Juli .

.

1289

3199

--1910

B e r n , den 13. August 1915.

(B.-B. 1915, III, 23.)

Schweiz. Auswanderungsamt.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Drahtseilbahn· Gesellschaft TreibSeelisberg stellt das Gesuch, es 'möchte ihm bewilligt werden, die 1,145 km lange Drahtseilbahn Treib-Seelisberg samt Zugehören und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über die Verpfandung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines der Gesellschaft eröffneten Kredites von Fr. 200,000, der zum Bau und zur Ausrüstung der Bahn verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 25. August 1915 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Postund Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 4. August 1915.

(2..)

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Drahtseilbahn Interlaken-Harder.

Die auf den 21. Juli 1915 nach Lausanne einberufene Versammlung der Titelinhaber des 4Ys % Anleihens ersten Ranges von Fr. 700,000 der Drahtseilbahngesellschaft Interlaken-Harder hat im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen den Beschluss gefasst,

105

die Gesellschaft zu ermächtigen, dieses Anleihen einem Anleihen von Fr. 30,000 im Maximum nachzustellen. Letzteres Anleihen ist, unter Aufsicht des schweizerischen Eisenbahndepartements, zur Deckung der Betriebsausfalle, zur Erhaltung der Anlagen, sowie zur Zahlung der Steuern und der Gehalte der Angestellten während des Krieges und solange eine Reorganisation der Grundlagen der Gesellschaft nicht stattgefunden hat, bestimmt.

Auf gestelltes Gesuch der Drahtseilbahngesellschaft Interlaken-Harder wird dieser Beschluss gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen hiermit öffentlich bekanntgemacht unter Ansetzung einer mit dem 16. September 1915 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen von Seite der Gläubiger des Anleihens von Fr. 700,000 gegen die beabsichtigte Nachstellung ihrer Forderungen dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 2. August 1915.

(2..)

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Warenverzeichnis zum Schweiz. Gebrauchszolltarif; Nachträge.

Der vierte Nachtrag zu der deutschen und der zweite Nachtrag zu der französischen Ausgabe des Warenverzeichnisses zum Schweiz. Gebrauchszolltarif sind soeben erschienen.

Die beiden Imprimate können bei der unterzeichneten Amtsstelle, bei den Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne, Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Bern, Luzern, Zürich und St. Gallen zum Preise von je 20 Rappen per Exemplar bezogen werden.

B e r n , den 9. August 1915.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Öffentlicher Erbenaufruf.

Laut Entscheid des Kantonsgerichtes Zug vom 2. August 1913 wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1874 an als ver-

106

schollen erklärt M. Josefa Iten, geb. 27. November 1835, Maria Iten, geb. 20. Januar 1837 und Paul Iten, geb. 24. Juli 1840, Bürger von Oberägeri, Kanton Zug, Kinder des Christian Iten (Geissweiders) und der M. Josefa Rubina aus Yorka, Provinz Katalonia, Spanien.

Auf Verlangen der tit. Erbteilungskommission Oberägeri, unter Hinweis auf Art. 555 des Zivilgesetzbuches, werden anmit alle diejenigen Drittpersonen, welche ausser den hierorts bekannten Erben, von welchen ein Verzeichnis auf der Gerichtskanzlei Zug aufliegt, auf die Erbschaft der obgenannten Erblasser Anspruch erheben wollen, gerichtlich aufgefordert, unter Beilegung eines zivilstandsamtlichen Erbenausweises bis und mit 1. Mai 1916 bei der Gerichtskanzlei Zug vermittelst schriftlicher und mit Stempel versehener Eingabe zum Erbgange sich anzumelden, und zwar unter Androhung, dass erst später gemachte Erbansprüche als verspätet zurückgewiesen und nicht mehr berücksichtigt würden.

Z u g , den 7. April 1915.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Kriegsmateriallieferung.

Die unterzeichnete Abteilung eröffnet hiermit Konkurrenz über die Lieferung nachverzeichneten Materials.

Lieferanten, welche Angebote zu machen wünschen, werden ersucht, die erforderlichen Formulare von der kriegstechnischen Abteilung zu verlangen, unter gleichzeitiger Bezeichnung der Gruppe, für welche sie Eingaben zu machen gedenken.

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Jahr

1915

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

33

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.08.1915

Date Data Seite

103-106

Page Pagina Ref. No

10 025 819

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