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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung.

67. Jahrgang.

Bern, den 19. Mai 1915.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 10 Franken im Jahr, B Franken im Salbjahr.

Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko au die Buchdrnckeret Stämpfli & die. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Sommersession 1915).

(Vom 14. Mai 1915.)

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten Ihnen über nachfolgende Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen: 1. Jules Bouele, Steinhauer in Courgenay, Kanton Bern.

2. Fritz Christen, Portier in Dieterswil, Kanton Bern.

3. Ernst Lambelet, Nikeleur in Colombier, Kanton Neuenburg.

4. Albert Riesen, Schreiner in Zollikofen.

5. Anton Flepp, Reisender in Heimiswil bei Burgdorf.

(Nichtbezahlung der Militärpflichtersatzsteuer.)

Die vorgenannten Militärsteuerpflichtigen wurden wegen schuldhafter Nichtbezahlung der Militärtaxe verurteilt: a. Jules B o u e l e wegen einer Steuerforderung für 1914 einschliesslich Gebühren von Fr. 13. 30 vom Polizeirichter von Pruntrut am 18. November 1914 zu vier Tagen Gefängnis, zwei Jahren Wirtshausverbot und den Kosten; b. Fritz C h r i s t e n wegen einer Steuerforderung für 1913 einschliesslich Gebühren von Fr. 25. 30 vom Polizeirichter von Bern am 25. November 1914 zu zwei Tagen Gefängnis, sechs Monaten Wirtshausverbot und den Kosten ; Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. II.

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e. Ernst L a m b e l e t wegen einer Steuerforderung für 1912 einschliesslich Gebühren von Fr. 16. 30 vom Gerichtspräsidenten von Biel am 30. November 1912 zu zwei Tagen Gefängnis, sechs Monaten Wirtshausverbot und den Kosten; d. Albert R i e s en wegen einer Steuerforderung für 1913 einschliesslich Gebühren von Fr. 13. 30 vom Polizeirichter von Bern am 21. Februar 1914 zu zwei Tagen Gefängnis, sechs Monaten Wirtshausverbot und den Kosten; e. Anton F i e p p wegen einer Steuerforderung für 1914 einschliesslich Gebühren von Fr. 19. 30 vom korrektionellen Einzelrichter von Burgdorf am 26. Januar 1915 zu zwei Tagen Gefängnis und den Kosten.

Sie ersuchen um Erlass der auferlegten Polizeistrafen, da sie durch schlechten Verdienst und zeitweise vollständige Arbeitslosigkeit an der rechtzeitigen Bezahlung der Taxe verhindert worden seien.

Von vorneherein erscheint eine Begnadigung ausgeschlossen für Riesen, der bereits ein Gesuch für die gleiche Strafe gestellt hat und in der Sommersession 1914 der Bundesversammlung (s. Bundesbl. 1914, III, Nr. 26, Beilage) abgewiesen worden ist, und ebenso für Christen, dessen Anbringen dadurch widerlegt sind, dass er in Biel von den Polizeiorganen bei einem von ihm gespendeten Weingelage betroffen wurde.

Allein auch bei Bouele, Lambelet und Flepp liegen keine genügenden Gründe zu einer Begnadigung vor, obschon das Gesuch des erster en vom Gemeinderat von Courgenay empfohlen wird. Alle Bestrafte sind erst nach zweimaliger Mahnung unter Einräumung genügender Zahlungsfristen verurteilt worden. Sieberufen sich zu Unrecht auf die Mobilisation und die dadurch eingetretene Verdienstlosigkeit ; gerade, weil an die Militärtauglichen in gegenwärtiger Zeit unverhältnismässig grössere Anforderungen gestellt werden, können Steuerpflichtige, abgesehen von ganz aussergewöhnlichen Fällen, wie hier keiner vorliegt, auf keine Gnade Anspruch erheben.

A n t r a g : Es seien die Begnadigungsgesuche Jules Bouele, Fritz Christen, Ernst Lambelet, Albert Riesen und Anton Flepp abzuweisen.

6. Wilhelm Wälti, Maurermeister, Mels, Kanton St. Gallen.

(Übertretung des Jagdgesetzes.)

Auf Ansuchen des Hafnermeisters Freitag in Wallenstadt^ dessen Weinberg durch Dachse geschädigt wurde, begab sich

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Wälti in Begleitung seines minderjährigen Sohnes und des Schmiedmeisters Werner Lendi von Mels nach Wallenstadt, um in der Nacht von Samstag den 14. September 1913 auf Sonntag (eidg. Bussund Bettag) der Dachsjagd obzuliegen. Wälti war im Besitze einer Karte, die ihn zur Dachsjagd ermächtigte, jedoch nur innerhalb der Gemeinde Mels und nicht auch, in Wallenstadt. Sonntag früh um 1 1 /z Uhr wurden die Jäger von Polizeiorganen ertappt und vom Bezirksamt Sargans in Anwendung des Art. 21, 4 a, des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz zu einer Busse von je Fr. 50 verurteilt.

Wälti hat die Hälfte der Busse mit Fr. 25 bezahlt, ersucht nun aber um Erlass des Restes mit der Begründung, er habe geglaubt berechtigt zu sein dem Freitag bei der Abwehr gegen die schädigenden Tiere behülflich zu sein. Ausserdem habe er eine zahlreiche Familie, die zu unterhalten er die grösste Mühe habe ; kürzlich habe er einen Nachlassvertrag zu 23 % abschliessen müssen.

Die Anbringen des Gesuchstellers betreffend seine Familienund Vermögensverhältnisse werden von der Gemeindebehörde als richtig bezeichnet und mit Rücksicht darauf das Gesuch empfohlen.

Da Wälti im Interesse und auf Ersuchen des Freitag die Übertretung begangen hat und dies -- wie angenommen werden kann -- im guten Glauben, erscheint es gerechtfertigt, seinen dürftigen Vermögensverhältnissen Rechnung zu tragen, um so mehr als die Hälfte der Busse bezahlt ist.

A n t r a g : Es sei dem Wilhelm Wälti der noch nicht bezahlte Teil der Busse von Fr. 25 zu erlassen.

7. Walter Fischer, Landwirt, Nieder-Uster, Kanton Zürich.

(Übertretung des Jagdgesetzes.)

Walter Fischer wurde am 22. August 1914 vom Statthalteramt Uster mit einer Busse von Fr. 150 belegt, weil er laut Rapport der Polizeistation Uster mittelst einer Jagdflinte einen Rehbock erlegt hatte.

Fischer hat anfangs dem Polizeiwachtmeister Strasser gegenüber die Tat ohne weiteres eingestanden, nachher aber behauptet, das Tier sei angeschossen und unfähig gewesen, von der Stelle zu kommen ; schliesslich bestritt er die Täterschaft überhaupt und warf alle Schuld auf seinen Begleiter Meier, Landwirt in

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Nänikon. Das Statthalteramt Uster erachtete indessen den Schuldbeweis als erbracht und verurteilte Fischer.

Nunmehr ersucht Fischer um Erlass der Busse mit der Begründung, dass er den Rehbock nicht geschossen habe und vollkommen unschuldig sei. Das Statthalteramt Uster bezeichnet den Gesuchsteller als liederlich und arbeitsscheu, weist darauf hin, dass er mehrfach vorbestraft ist, worunter einmal wegen Jagdfrevels, und beantragt infolgedessen Abweisung des Gesuches.

Die Richtigkeit der Entscheidung des Statthalteramts Uster hinsichtlich der Schuldigerklärung entzieht sich der Nachprüfung der Begnadigungsinstanz; jedenfalls aber kann Fischer, mit Rücksicht auf seine sich stets widersprechenden Aussagen, keinen Anspruch darauf erheben, dass der Begründung seines Begnadigungsgesuches Glauben geschenkt werde. Wenn dazu nun noch seine mehrfachen Vorstrafen und sein liederlicher Lebenswandel in Berücksichtigung gezogen werden, so erscheint er als einer Begnadigung vollständig unwürdig.

A n t r a g : Das Begnadigungsgesuch des Walter Fischer sei abzuweisen.

8. Karl Löffel, Bahnarbeiter, Riedern bei Bümpliz, Kanton Bern.

(Übertretung des Jagdgesetzes.)

Löffel wurde vom Polizeirichter von Bern in Anwendung des Art. 21, Ziff. 3& und Ziff. 4 a des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz zu einer Busse von Fr. 150 verurteilt, weil er am Sonntag den 27. September 1914, im Bannbezirk Frauenkappelen auf der Schleichjagd betroffen wurde im Moment, wo er auf eine Wildtaube schoss und bereits eine andere Wildtaube und ein Eichhörnchen erlegt hatte.

Löffel bittet um Strafnachlass mit Rücksicht auf seine ärmlichen finanziellen Verhältnisse. Er ist jedoch nicht im Falle, irgendwelchen Entschuldigungsgrund für sein Verhalten vorzubringen, und scheint gewohnheitsmässig am Sonntag verbotene Jagd zu betreiben. Es liegen somit keine Gründe vor, die niedrig bemessene Busse zu erlassen.

A n t r a g : Karl Löffel sei mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

325 9. Martin Kohler, Alphirt in Vadura-Pfäfers.

(Übertretung des Jagdgesetzes.)

Martin Kohler hat sich im Jahre 1913 als Alphirt des Franz Wächter in Mels einige Wochen auf der Alp Calfina im Freiberggebiet aufgehalten und während dieser Zeit mittelst einer sogenannten Tellerfalle Jagd auf Murmeltiere gemacht. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass es ihm gelungen wäre ein solches Tier einzufangen.

Auf erstattete Anzeige hin verurteilte ihn das Bezirksamt Sargans in Anwendung des Art. 21, 3 o des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz zu einer Busse von Fr. 100 und den Kosten.

Kohler hat die Hälfte der Busse mit Fr. 50 bezahlt und ersucht nun um Erlass des Restes der Strafe. Er begründet dies damit, dass er sich nicht einer strafbaren Handlung bewusst gewesen sei und so viel als ihm möglich an der Busse bezahlt habe. Er könne unmöglich das Geld für die restierenden Fr. 50 aufbringen, da er mit seinem geringen Verdienst noch seine alten Eltern unterstützen müsse. Das Begnadigungsgesuch wird vom Bezirksammann von Sargans mit Rücksicht auf das jugendliche Alter des Täters, seinen guten Leumund und die durchaus ärmlichen Familien Verhältnisse empfohlen.

Diese Gründe, deren Richtigkeit durch ein Zeugnis des Gemeinderates von Pfäfers nachgewiesen ist, rechtfertigen den Erlass des noch nicht bezahlten Teiles der Busse, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass Kohler zurzeit der Tat die in Art. 23, 3, des zitierten Gesetzes vorgesehene Altersgrenze von 16 Jahren um nicht einmal ein Jahr überschritten hatte.

A n t r a g : Es sei dem Martin Kohler der noch nicht bezahlte Teil der Busse im Betrag von Fr. 50 zu erlassen.

10. Christian Burri und Alfred Kühni, beide Landwirte in Mengistorfgraben bei Niederscherli, Kanton Bern.

(Übertretung des Jagdgesetzes.)

Burri und Kühni obgenannt haben im Juni 1914 im sogenannten Legebifitwalde bei Niederscherli einen Fuchsbau ausgeräuchert, wobei vier junge Füchse zugrunde gingen. Der Polizeirichter von Bern verurteilte sie in Anwendung von Art. 6d und 21, 5 a des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz je zu einer

326 Busse von Fr. 40 und solidarisch zu den Kosten. Die Gesuchsteller haben darauf verzichtet den Entscheid der obern kantonalen Instanz anzurufen, kommen aber um gnadenweisen Erlass der Bussen ein. Zur Begründung ihres Gesuches machen sie geltend, dass ihnen die Tiere bedeutenden Schaden verursachten dadurch, dass sie ihnen eine grosse Anzahl Hühner stahlen. Sie seien schliesslich gezwungen worden, Selbsthülfe zu üben, wenn nicht ihr ganzer Hühnerbestand zugrunde gehen sollte. Sie berufen sich ferner auf den bereits erlittenen Schaden, der ihnen die Tragung der hohen Bussen noch empfindlicher mache.

Es ist nun aber durch die Untersuchung festgestellt worden, dass Burri und Kühni sich keineswegs in einer Zwangslage befanden, wie sie behaupten, sondern dass ihnen sehr wohl möglich gewesen wäre, die Hühner dadurch zu schützen, dass sie sie in der Nähe des Hauses unter der Obhut der Hunde gehalten hätten.

Wenn sie es vorzogen, die Hühner frei herumlaufen zu lassen bis in den Wald hinein, so sind sie an ihrem Missgeschick selber schuld.

Der urteilende Richter hat dadurch, dass er das Mindestmass der angedrohten Strafe aussprach, den Umständen bereits in genügender Weise Rechnung getragen.

A n t r a g : Christian Burri und Alfred Kühni seien mit ihren Begnadigungsgesuchen abzuweisen.

11. Joseph Blum, Landwirt in Schwadeiioch, Kanton Aargau.

(Übertretung des Bahnpolizeigesetzes.)

Blum wurde vom Gerichtspräsidenten von Laufenburg zu einer Busse von Fr. 20 verurteilt, weil er beim Bahnübergang gegen Leibstadt die Barriere öffnete, um mit seinem Fuhrwerk durchzufahren, wobei die Barriere rechts abgerissen wurde.

Blum hat den entstandenen Schaden ersetzt und stellt nun das Gesuch, es möchte ihm die auferlegte Busse erlassen werden.

Der Petent ist geständig und gibt zu, bewusst strafbar gehandelt zu haben, glaubt aber dadurch genügend Einbusse erlitten zu haben, dass er die Reparaturkosten hat tragen müssen. Entschuldigungsgründe kann er ausser dem Ärger, vor geschlossener Barriere warten zu müssen, keinen angeben.

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Unter diesen Umständen ist zu einer Begnadigung keine Veranlassung gegeben, um so weniger, als die Busse niedrig bemessen ist und nach Aussage des Stationsvorstandes das unbefugte Überschreiten der Geleise derart häufig vorkommt, dass unbedingt notwendig ist, das Bestehen der Bahnpolizeivorschriften den Bewohnern der Gegend in empfindlicher Weise in Erinnerung zu bringen.

A n t r a g : Es sei Joseph Blum mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

12. Emil Vauclair, Fleischschauer in Bure, Kanton Bern.

(Lebensmittelpolizeigesetz.)

Vauclair wurde vom Polizeirichter von Pruntrut zu Fr. 50 Busse verurteilt, weil er ein erst 14 Tage altes Kalb als ,,bankwürdig" abstempelte, dessen Fleisch dann von Frau Vauclair verkauft wurde.

Vauclair ist geständig, bittet aber um Erlass der Busse, da «r sich einer strafbaren Handlung nicht bewusst gewesen sei.

Der Bundesratsbeschluss vom 8. August 1914, der die niedrigste Altersgrenze für die Bankwürdigerklärung des Fleisches auf sechs Wochen erhöht hat, sei ihm nicht bekannt gewesen. Ausserdem beruft sich Vauclair auf seine zahlreiche Familie, für deren Unterhalt er nur mit Mühe aufzukommen vermöge, so dass ihn die Busse sehr empfindlich treffe.

Auf die Gesetzesunkenntnis beruft sich der Petent zu Unrecht, da im Kanton Bern von jeher und nicht erst seit Inkrafttreten des zitierten Bundesratsbeschlusses die Bankwürdigerklärung von Fleisch von 14 Tage alten Kälbern unter Strafe gestellt ist. Dieser Beschluss hat für den Kanton Bern die Altersgrenze nicht von 14 Tagen, sondern von 3 Wochen auf 6 Wochen erhöht. Sodann hat Vauclair, laut Bericht der Direktion der Landwirtschaft des Kantons Bern, als Fleischschauer im Jahre 1910 einen sechstägigen lustruktionskurs und im Jahre 1912 einen eintägigen Wiederholungskurs bestanden, so dass er sich einer strafbaren Handlung bewusst sein musste, weshalb auch die genannte Behörde das Gesuch nicht empfehlen kann.

Damit erweist sich die Begründung des Begnadigungsgesuches in ihrem wesentlichen Inhalte als unstichhaltig.

A n t r a g : Emil Vauclair sei mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

328 13. Wilhelm Utermöhlen in Heimgarten bei Bülach.

(Übertretung des Lebensmittelpolizeigesetzes.)

Utermöhlen wurde vom Gerichtspräsidenten von Frutigen' zu einer Busse von Fr. 300 und den Kosten verurteilt, weil er an Johann Müller, Bäckermeister in Frutigen, Konfitüren verkaufte, die mehr als das Doppelte des gesetzlich zulässigen Höchstmasses an Salizylsäuregehalt aufwiesen. Er bittet um Erlass oder doch Ermässigung der ausgesprochenen Busse mit der Begründung, dass die in Frage stehende Konfitüre vor Inkrafttreten des Lebensmittelpolizeigesetzes hergestellt worden sei und das zur Zeit ihrer Herstellung geltende Höchstmass an Salizylsäuregehalt nicht überschritten habe. Es könne ihm nicht zugemutet werden, alle Konfitüre solcher Art zu vernichten. Ausserdem sei die Busse unverhältnismässig hoch.

Diesen Behauptungen gegenüber ist nun aber massgebend, dass die Verordnung vom 29. Januar 1909 den Konfitürenfabrikanten eine Frist von einem Jahr gewährt hat, binnen welcher die dem neuen Gesetz nicht entsprechende Ware verwertet werden konnte, womit ihre Interessen genügend gewahrt waren. Sodann datiert die Übertretung des Utermöhlen aus einer Zeit von mehr als drei Jahren nach Inkrafttreten des zitierten Gesetzes. In rechtlicher Hinsicht ist natürlich der Einwand des Gesuchstellers vollständig unzutreffend, da das Gesetz den Verkauf an sich, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Herstellung der Ware, mit Strafe bedroht.

Utermöhlen befindet sich im Rückfall, und es ist anzunehmen^ dass er den Verkauf verbotener Ware fortsetzen wird, solange das finanzielle Interesse an der Übertretung durch die Höhe der Busse nicht aufgewogen wird. Eine »exemplarische Strafe ist daher am Platz.

A n t r a g : Wilhelm Utermöhlen sei mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

14. Joseph Burkart, Landwirt in Oberrüti, Kanton Aargau.

(Widerhandlung gegen das Lebensmittelpolizeigesetz.)

Burkart hat sich der Widerhandlung gegen die Verordnung über das Schlachten etc. vom 29. Januar 1909 schuldig gemacht, weil er zugestandenermassen Fleisch einer in Oberrüti geschlachteten

329 Kuh in Quantitäten von 3--5 kg an verschiedene Private nach Dietwil geliefert hat, und er ist infolgedessen vom Bezirksgericht Muri in Anwendung des Art. 29 der angeführten Verordnung und Art. 41 des Lebensmittelpolizeigesetzes zu einer Busse von Fr. 10 verurteilt worden.

Burkart bittet um gnadenweisen Erlass dieser Busse, da er sich einer strafbaren Handlung nicht bewusst gewesen sei und mit Rücksicht darauf, dass die Einwohner kleinerer Gemeinden darauf angewiesen seien, bei Notschlachtungen Fleisch ausserhalb des Gemeindebannes zu liefern, um nicht sehr grossen Schaden zu erleiden.

Diese Gründe sind bereits vom urteilenden Gericht berücksichtigt worden, was seinen Ausdruck darin gefunden hat, dass das Mindestmass der gesetzlich vorgesehenen Strafe ausgesprochen worden ist. Aus diesem Grunde und angesichts des einwandfrei hergestellten Tatbestandes liegt kein Grund vor, noch weiter zu gehen und dem Gesuche zu entsprechen.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Joseph Burkart abzuweisen.

15. Hans Arnold Schneider, geb. 1891, Kutscher in Brügg, Kanton Bern.

(Übertretung des Jagdgesetzes.)

Schneider machte am 11. Dezember 1914 im Staatswalde in der Gemeinde Brügg mit einem Flobertgewehr Jagd auf Krähen, wobei er vom Landjäger ertappt wurde. Der Gerichtspräsident von Nidau verurteilte ihn in Anwendung von Art. 21, Ziffer 5, lit. a des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz zu einer Busse von Fr. 40, dem Minimum der vom Gesetz angedrohten Strafe.

Schneider ist geständig und hat das Urteil angenommen, ersucht aber um Strafnachlass, da er sich einer strafbaren Handlung nicht bewusst gewesen sei; er müsse seine Mutter unterstützen und könne die Busse nicht bezahlen.

Die Begnadigung wird vom urteilenden Richter, dem Gemeinderat von Brügg und dem Regierungsstatthalter empfohlen.

Entscheidend für die Behandlung des Gesuches ist, dass Schneider zur Zeit der Tat das 23. Altersjahr erreicht hatte und somit sicherlich nicht in dem Grade gesetzesunkundig und naiv war, wie es die offenbar sehr wohlwollende Anzeige und das

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Begnadigungsgesuch glauben zu machen bestrebt sind, und dass ferner seine vollständige Vermögenslosigkeit nicht nachgewiesen ist.

A n t r a g : Hans Arnold Schneider sei mit seinem Begnadigungsgesuch abzuweisen.

16. Johann Greber, geb. 1872; 17. Alfred Lehnherr, geb. 1876, beide von Scharnachthal bei Reichenbach.

(Übertretung des Jagdgesetzes.)

Am 10. September 1914 haben Greber und Lehnherr im Bannbezirk Lattreien-Alp in der geschlossenen Jagdzeit mittelst einer zusammengeschraubten Flinte eine Gemse erlegt und ausserdem eine Murmeltierfalle aufgestellt.

Sie wurden hiefür vom Gerichtspräsidenten von Frutigen in Anwendung der Art. 21, Ziffer 3 a-- ö, Ziffer 5e, Art. 23, Ziffer 2, und Art. 24 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz verurteilt : Greber zu einer Busse von Fr. 300, Lehnherr zu einer solchen von Fr. 350, beide solidarisch zu den Kosten.

Die Bestraften haben auf Weiterziehung des Urteils an die obere kantonale Instanz verzichtet, stellen nun aber das Gesuch um gänzliche oder teilweise Begnadigung unter Hinweis auf ihre Vermögenslosigkeit. Sie seien von der Sorge um das Wohl ihrer Familien zu der Tat getrieben worden und jetzt nicht in der Lage, die Busse zu bezahlen.

Die Gemeindebehörde von Reichenbach empfiehlt die Begnadigungsgesuche, wogegen die Forstdirektion des Kantons Bern Ablehnung beantragt.

Die Gesuchsteller haben in dem gegen sie durchgeführten Strafverfahren bis zum Schlüsse ihre Schuld bestritten, erst in den Begnadigungsgesuchen gestehen sie die Tat ein.

Lehnherr befindet sich im Rückfall ; er ist bereits am 23. Januar 1912 wegen einer gleichen Übertretung verurteilt worden, und auch Greber wurde mehrmals vom Wildhüter verzeigt.

Die ausgesprochenen Bussen liegen innerhalb der gesetzlichen Schranken und sind keinesfalls zu hoch bemessen. Zu einer auch nur teilweisen Begnadigung liegt kein Grund vor.

A n t r a g : Johann Greber und Alfred Lehnherr seien mit ihren Begnadigungsgesuchen abzuweisen.

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18. Paul Salzmann, geb. 1899, Breitfeldstrasse 48, Bern.

(Widerhandlung gegen das Bahnpolizeigesetz.)

Am 13. September 1914 belustigten sich der Gesuchsteller Paul Salzmann und mehrere andere Knaben gleichen Alters damit, dass sie mit einer Anzahl auf dem alten Bahngeleise bei der Wilerrampe in Bern leerstehender Güterwagen Manöver ausführten, wobei die den Bahnübergang benutzenden Passanten gefährdet wurden.

Der Polizeirichter von Bern verurteilte Salzmann zu einer Busse von Fr. 10 und den Kosten.

Die Mutter des Täters stellt ein Gesuch um Strafnachlass mit Rücksicht auf die vollständige Vermögenslosigkeit der Familie, welches Gesuch vom städtischen Polizeidirektor und dem Regierungsstatthalter zur Berücksichtigung empfohlen wird.

Angesichts des geringfügigen Betrages der ausgesprochenen Busse kann jedoch die Armut der Familie nicht als zureichender Grund für die Aufhebung der verdienten Strafe angesehen werden.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Paul Salzmann abzuweisen.

19. Otto Jegge, geb. 1898, Landarbeiter in Sisseln, Kanton Aargau.

(Eisenbahngefahrdung.)

Otto Jegge hat am 15. Februar 1914, abends kurz nach 5 Uhr, von einem Schiffchen auf dem Rheine aus, mit einer Pistole einen Schuss gegen den in Murg um 501 nach Säckingen abfahrenden badischen Eisenbahnzug abgefeuert. Die Kugel drang dem Passagier Otto Hächler, Magaziner in Murg, unterhalb des rechten Auges in den Oberkiefer. Die Verletzung hatte Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 14 Tagen, jedoch keinen bleibenden Nachteil zur Folge.

Auf Ansuchen der Grossherzoglich Badischen Behörden um · Übernahme der Strafverfolgung durch die schweizerischen Gerichte und gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande, wurde die Untersuchung und Beurteilung des Straffalles vom Bundesrate den zuständigen Behörden des Kantons Aargau übertragen. Das Bezirksgericht von Laufenburg hat Otto Jegge der fahrlässigen Gefährdung des Eisenbahnverkehrs schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 67 Bundesstrafrecht zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt.

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Jegge ersucht um gnadenweisen Erlass der Strafe und begründet dies damit, dass die Tat nicht absichtlich, sondern aus Unvorsichtigkeit geschehen sei, dass er zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr kaum überschritten hatte, dass die Strafe ausserordentlich hart sei und die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ihmzum dauernden Nachteil gereichen werde.

Auf Anfrage der Bundesanwaltschaft hin hat das Bezirksgericht Laufenburg das Gesuch zur Berücksichtigung empfohlen.

Für die Beurteilung des Falles ist nicht etwa die Schwere der Verletzung des getroffenen Passagiers, sondern die Schwere der Gefährdung des Eisenbahnverkehrs ausschlaggebend. Diese Gefährdung muss als eine sehr erhebliche bezeichnet werden, so dass, trotzdem nur Fahrlässigkeit vorliegt, eine vollständige Befreiung von Strafe auf dem Begnadigungswege nicht gerechtfertigt erscheint. Da nun die Begnadigungsinstanz die Möglichkeit nicht hat, die ausgesprochene Freiheitsstrafe in Busse umzuwandeln, so kann es sich nur fragen, ob ein Teil der Gefängnisstrafe zu erlassen wäre.

Nun hat aber das urteilende Gericht bereits bei Ausmessung der Strafe die im Begnadigungsgesuch vorgebrachten Gründe berücksichtigt. Diese Gründe, nämlich das jugendliche Alter des Jegge, sein guter Leumund und der Umstand, dass die Folgen der Verletzung keine erheblichen sind, sowie dass der Gesuchsteller1 sich mit dem Verletzten abgefunden hat, sind bereits strafmildernd zur Geltung gekommen.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Otto Jegge abzuweisen.

20. Andreas Meier, Obsthändler in Dottingen, Kanton Aargau.

(Fälschung einer Bundesakte.)

Meier hat sein am 15. Oktober 1914 abgelaufenes Generalabonnement III. Klasse der S. B. B. dadurch gefälscht, dass er das Gültigkeitsdatum vom 1. bis 15. Oktober in 10. bis 25. Oktober abänderte und so die Gültigkeitsdauer um 10 Tage verlängerte. Am 16. Oktober stieg er in den ersten von St. Gallen nach Altstätten fahrenden Zug, in welchem dann der Billeteur die Fälschung entdeckte.

Das Bezirksgericht Unterrheintal hat Meier infolgedessen in Anwendung des Art. 61 Bundesstrafrecht zu zwei Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse verurteilt.

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Meier ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, eventuell sei ihm zu gestatten, an ihrer Stelle Fr. 10 zu bezahlen. Zur Begründung dieses Gesuches macht er geltend, dass er die Fälschung in betrunkenem Zustande vorgenommen habe, was aus der unbeholfenen Weise, wie es geschehen, ersichtlich sei. Im weitern weist der Gesuchsteller darauf hin, dass das urteilende Gericht selber, wenn die rigorose Gesetzesbestimmung es ihm erlaubt hätte, eine Geldstrafe für genügend erachtet hätte.

Die Anbringen des Gesuchstellers sind richtig, allein dessenungeachtet erscheint das Urteil des Bezirksgerichts Unterrheintal, sowohl in tatsächlicher als rechtlicher Hinsicht, als den Ergebnissen der Untersuchung entsprechend : die bestehenden Milderungs-gründe sind in der niedrig bemessenen Strafe in genügender Weise zum Ausdruck gekommen.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Andreas Meier abzuweisen.

21. Paul Léon Bourquin, gewesener Posthalter in Diesse, Berner Jura, in der Strafanstalt Witzwil.

(Fälschung von Bundesakten.)

Bourquin hat sich in seiner Eigenschaft als Posthalter in Diesse der Fälschung von Bundesakten, des Diebstahls und der Unterschlagung eines Briefes schuldig gemacht. Auf Anzeige der Kreispostdirektion IV hin wurde er am 19. August 1913 verhaftet und am 20. November des gleichen Jahres von der Assisenkammer des Kantons Bern zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ohne Abzug der ausgestandenen Untersuchungshaft von drei Monaten.

Bourquin reicht nun ein Begnadigungsgesuch ein, in welchem «r um Erlass eines Teiles der Strafe bittet. Er bedaure seine Tat aufrichtig und möchte die Möglichkeit wieder erlangen, für seine Familie zu sorgen, die er ins Elend gebracht hat, so dass seither ·seine vier kleinen Kinder von der Gemeinde unterstützt werden müssen.

Die Direktion der Strafanstalt Witzwil bescheinigt, dass Bourquin sich während der abgelaufenen Strafzeit zu ihrer Zufriedenheit aufgeführt habe, und dass seine Arbeitsleistungen recht gute waren, weshalb sie ihn zu einem entsprechenden Nachlasse empfehlen könne.

Diese Gründe rechtfertigen einen teilweisen Erlass der Strafe im Interesse des Fortkommens der ins Elend geratenen Familie

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des Verurteilten, wobei ein Abzug von drei Monaten -- gleich der ausgestandenen, aber nicht angerechneten Untersuchungshaft -- als angemessen erscheint.

A n t r a g : Es sei die dem Paul Bourquin auferlegte Freiheitsstrafe um drei Monate zu ermässigen.

22. Johann Kunkler, Viehinspektor in Kirchenthurnen, Kanton Bern.

(Übertretung des Viehseuchenpolizeigesetzes.)

Kunkler wurde am 13./17. November 1914 vom Polizeirichter von Thun mit einer Busse von Fr. 20 belegt, weil er dem Fr. Dolder, Landwirt in Kirchenthurnen, am 10. November 1914 für sieben Kälber Gesundheitsscheine auf einem für eine andere Viehgattung (Schafe, Ziegen, Schweine) bestimmten Formular ausstellte. Kunkler hat sich dem Eventualurteil unterzogen, ersucht nun aber um Erlass der Busse, mit dem Hinweis darauf, dass er keine Formulare der benötigten Art mehr besessen habe und sich verpflichtet glaubte, die fehlenden durch Formulare anderer Kategorie zu ersetzen.

Diese Gründe sind nicht stichhaltig.

In seiner Eigenschaft als Viehinspektor hatte Kunkler dafür zu sorgen, dass er auch im Falle ausserordentlichen Bedarfs genügend Formulare zur Hand habe; auch musste ihm bekannt sein, dass sogar im Notfalle die Verwendung unrichtiger Formulare unzulässig ist.

A n t r a g : Johann Kunkler sei mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

23. Paul Barth, geb. 1896; 24. Alphonse Fleury, geb. 1897, beide in Courroux, Kanton Bern, (Übertretung des Jagdgesetzes.)

Barth und Fleury obgenannt wurden am 4. Februar 1914 vom Polizeirichter von Delsberg in Anwendung des Art. 21, Ziffer 4 b, des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz je zu einer Busse von Fr. 50 verurteilt, weil sie am 3. Januar 1914 im Walde ,,du Bambois" bei Courroux unbefugterweise jagten.

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Die Vorgenannten haben von Anfang an jegliche Schuld bestimmt bestritten und angegeben, sie hätten lediglich nach der Scheibe schiessen wollen. Der Richter aber erachtete, gestützt auf die Aussagen zweier Polizeiangestellten, den Schuldbeweis als erbracht. Barth und Fleury haben die Appellation an die obere kantonale Instanz nicht ergriffen, kommen aber um gnadenweisen Erlass der Bussen ein. Sie bestehen darauf, ganz unschuldig zu sein, und berufen sich auf die vollständige Mittellosigkeit ihrer Eltern.

Die Begnadigungsinstanz kann die Schuldfrage nicht nachprüfen ; der Entscheid des Richters ist in dieser Beziehung für sie massgebend, und was die behauptete Vermögenslosigkeit anbetrifft, so kann sie schon aus dem Grunde nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht amtlich bescheinigt ist.

A n t r a g : Paul Barth und Alphonse Fleury seien mit ihren Begnadigungsgesuchen abzuweisen.

25. Walter Sprunger, geb. 1897, Stickereiarbeiter in EIgg, Kanton.

Zürich.

(Übertretung des Jagdgesetzes.)

Im Oktober 1913 hat Sprunger auf Wunsch seines Freundes Heinrich Schneiter, Stickers in Elgg, diesem eine Falle zum Fangen von Füchsen verschafft und ihm Anleitung zum Richten derselben gegeben.

Das Statthalteramt Winterthur belegte ihn in Anwendung kantonalen Rechtes mit Fr. 25 Busse, welche Verfügung aber von der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zürich kassiert wurde mit dem Hinweis darauf, dass eine Verletzung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vorliege. Sprunger wurde dann gemäss Art. 21, Ziff. 3 a, dieses Gesetzes zu Fr. 100 Busse verurteilt.

Der Gesuchsteller hat bis jetzt Fr. 10 an die Busse bezahlt und ersucht nun um Erlass des Restes der Strafe, eventuell Herabsetzung der Busse auf Fr. 25. Er macht geltend, dass ihm die Strafbarkeit der Tat nicht bewusst gewesen und es ihm vollständig unmöglich sei, die Busse zu bezahlen, wegen Arbeitsund Mittellosigkeit. Die Richtigkeit dieser letztern Angabe wird von der Polizeistation Elgg bescheinigt. Gestützt auf das jugendliche Alter des Täters und seine ärmlichen Verhältnisse wird das

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Begnadigungsgesuch von dem urteilenden Gericht und von der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zürich empfohlen.

Unter diesen Umständen kann die Busse auf das gesetzliche Minimum herabgesetzt werden, das, da es sich nur um Gehülfenechaft handelt, Fr. 25 beträgt.

A n t r a g : Es sei die dem Walter Sprunger auferlegte Busse auf Fr. 25 zu ermässigen.

26. Johann Schneider, geb. 1863, Fabrikarbeiter in Uetendorf, Kanton Bern.

(Übertretung des Bandesgesetzes über Jagd und Vogelschutz.)

Schneider wurde am 10. Oktober 1914 vom Polizeirichter von Thun in Anwendung von Art. 19 und 21, Ziff. 5 6, des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz mit einer Busse von Fr. 50 belegt, weil er am Sonntag den 4. Oktober 1914 im Limpachmoos bei Uetendorf mittelst Netzen, Leimruten und Lockvögeln Vögel einzufangen versuchte.

Schneider bittet um Herabsetzung der Busse mit Rücksicht auf seine sehr zahlreiche Familie.

Der Gemeinderat von Uetendorf empfiehlt das Gesuch zur Entsprechung und schildert den Gesuchsteller als unbescholtenen, vorbildlichen Familienvater. Er verdiene in der Munitionsfabrik Thun Fr. 4--5 täglich und bewirtschafte daneben ein verschuldetes Heimwesen. Damit müsse er für zwölf noch nicht erzogene Kinder sorgen, so dass die Busse ihn sehr empfindlich treffe. Das Gesuch wird ebenfalls vom Regierungsstatthalter von Thun empfohlen.

Diese Gründe rechtfertigen eine Ermässigung der Busse auf Fr. 20.

A n t r a g : Es sei die dem Johann Schneider auferlegte Busse auf Fr. 20 zu ermässigen.

27. Hans Gerber, geb. 1894, Landarbeiter in Gysenstein, Kanton Bern.

(Übertretung des Jagdgesetzes.)

Hans Gerber wurde Sonntag den 29. November 1914 vom Landjäger Gerber dabei betroffen, als er im Bannbezirk Hürnberg (Tannliwald bei Gysenstein) mit einem geladenen Flobertgewehr der Jagd oblag.

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Auf erstattete Anzeige hin verurteilte ihn der Polizeirichter ·von Konolflngen am 9. Dezember 1914 in Anwendung von Art. 21, Ziff. 3 b und Ziff. 4 a, zu einer Busse von Fr. 115 und den Kosten.

-Gerber hat Fr. 50 an die Busse bezahlt und ersucht um gnaden·weisen Erlass des Restes, mit der Begründung, er habe lediglich Jagd auf Krähen gemacht und es sei ihm unbekannt gewesen, dass er sich im Bannbezirk befinde, und ebenso, dass das Jagen am Sonntag verboten sei. Er müsse mit seinem geringen Verdienst seine Muttor unterstützen, deren Ehemann .-seit 1902, als unheilbar geisteskrank, in der Anstalt Münsingen untergebracht sei, und die als Putzfrau nur mit Mühe für ihren ·und ihrer Kinder Unterhalt aufzukommen vermöge.

Die Richtigkeit der Behauptungen des Gesuchstellers betreffend seine Vermögens- und Familienverhältnisse ist durch amtliche Bescheinigung dargetan. Ebenso bescheinigt der Gemeinderat, ·von Gysenstein, der, wie das Regierungsstatthalteramt von Konol'fingen, das Gesuch empfiehlt, dass der Verurteilte, wenn nicht ·eigentlich beschränkt, so doch körperlich und geistig stark zurückgeblieben ist, weshalb anzunehmen sei, er habe das Verbot der Sbnntagsjagd nicht gekannt, und ebenso nicht gewusst, dass der ^sogenannte Tannliwald zum Bannbezirk gehöre, was erst seit 1. August 1914 der Fall ist. Unter diesen Umständen erscheint «eine Ermässigung der ausgesprochenen Strafe als angemessen' und ·es kann, da Gerber bereits Fr. 50 an die Busse bezahlt hat, der Rest in Gnaden erlassen werden.

A n t r a g : Es sei dem Hans Gerber der noch nicht bezahlte "Teil der Busse im Betrage von Fr. 65 zu erlassen.

28. Abraham Haldy, Maler, Postgasse 42, Bern.

(Nichtbezahlen der Militärsteuer.)

Haldy wurde am 19. Oktober 1914 vom Polizeirichter von Kern wegen Nichtbezahlung der Militärtaxe für 1910 im Betrag von Fr. 8. 80 einschliesslich Gebühren zu zwei Tagen Gefängnis und sechs Monaten Wirtshaus verbot verurteilt.

Er bittet nun um gnadenweisen Erlass der Strafe, da er inzwischen die Steuer bezahlt habe und durch die Strafe schwer ·getroffen werde.

Aus den Akten ergibt sich, dass dem Potenten auf sein Versprechen hin, die Taxe zu bezahlen, eine Frist von einem Monat Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. II.

24

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zugestanden wurde, die er jedoch, ohne seiner Steuerpflicht nachzukommen, verstreichen liess. Irgendwelche Ausweise über Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit hat er nicht vorgelegt und ist unentschuldigt am Hauptverhandlungstermine ausgeblieben.

Die Tatsache, dass es ihm eine Woche nach der Urteilsfällung möglich war, die Taxe zu bezahlen, spricht dafür, dass es ihm am guten Willen fehlte, seine Pflicht rechtzeitig zu erfüllen.

A n t r a g : Abraham Haldy sei mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

29. Gottfried Limacher, Reisender in Schüpfheim, Kanton Luzern.

(Widerhandlung gegen das Patenttaxengesetz.)

Gottfried Limacher hat im Jahre 1914 mehrmals, ohne im Besitze eines Patentes zu sein, im Dienste des Joseph Blättler, Handelsmannes in Fenkrieden, in verschiedenen Häusern Bestellungen auf Waren aufgenommen.

Das Bezirksgericht Muri verurteilte ihn am 21. September 1914 aus diesem Grunde zu einer Busse von Fr. 10, empfiehlt ihn aber zur Begnadigung, weil er invalid ist und nicht er die Hauptschuld an der Übertretung trägt, sondern sein Geschäftsherr, der, anstatt ihn vor der Übertretung des Gesetzes zu warnen, ihn selber, bezw. durch seine Ehefrau beauftragte, Bestellungen aufzunehmen.

Limacher ersucht um Erlass der Strafe mit Hinweis auf die angeführten, vom urteilenden Gericht anerkannten mildernden Umstände. Diese Verhältnisse rechtfertigen den gnadenweisen Erlass der Busse!

A n t r a g : Es sei dem Gottfried Limacher die Busse von Fr. 10 zu erlassen.

30. Eugen Richterich, Wirt in Grellingen, Kanton Bern.

(Übertretung des Jagdgesetzes.)

Gestützt auf einen Rapport des Landjägers Meister in Grellingen, wonach Eugen Richterich am 28. September 1914 im Walde bei der Kessilochbrücke dabei betroffen wurde, wie er eine zusammenlegbare Flinte zusammenschraubte, verurteilte ihn der Polizeirichter von Laufen am 15. Oktober 1914 in Anwendung von Art. 21, Ziff. 5 c, und 23, Ziff. 6 f, des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz zu einer Busse von Fr. 60 und zum Entzug

339 der Jagdberechtigung auf drei Jahre. Richterich befindet sich im Rückfall, da er schon einmal, nämlich am 18. April 1912, wegen Jagdfrevels bestraft wurde. Der Richter musste somit, dem Gesetze gemäss, auf Entzug der Jagdberechtigung für die Dauer von mindestens drei Jahren erkennen.

Der Verurteilte wendet sich nun an die Begnadigungsinstanz mit dem Gesuch um Aufhebung des ihm auferlegten Entzuges der Jagdberechtigung. Wie vor dem Polizeirichter, so auch jetzt bestreitet er jede Schuld und behauptet, dass er keine zusammengeschraubte Flinte, sondern einen zirka 40 cm langen Minenkammerschlüssel und in ein gelbes Papier eingewickelte Esswaren an dem betreffenden Tage unter dem Arme getragen habe. Er behauptet im fernem, dass auch die frühere Verurteilung vom 18. April 1912 ungerecht gewesen sei. Der Richter habe ihn damals bestraft, weil er am 1. September 1911 ohne Patent gejagt hatte. Nun habe er aber schon im August 1911 sich für die Jagdberechtigung angemeldet und die Patentgebühr entrichtet gehabt und sei somit nicht dafür verantwortlich gewesen, dass ihm das Patent erst am 18. September zugestellt wurde. Alle andern Jäger, die im gleichen Falle waren, seien nicht verzeigt worden.

Die Begnadigungsinstanz kann die Schuldfrage in den beiden dem Gesuchsteller zur Last gelegten Fällen von Jagdfrevel nicht nachprüfen, der Entscheid des Richters ist für sie massgebend.

Da nun der Verurteilte sein Gesuch, abgesehen vom guten Leumund, einzig damit begründet, dass die Schuldigerklärung zu Unrecht erfolgt sei, so muss das Begnadigungsgesuch abgewiesen werden.

A n t r a g : Eugen Richterich sei mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 14. Mai 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

»SS*

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Jahrhundertfeier dea

Eintrittes des Kantons Wallis in die schweizerische Eidgenossenschaft.

Der Staatsrat des Kantons Wallis hat unterm 4. Mai 1915 an den schweizerischen Bundesrat, an das schweizerische Bundesgericht und an die Regierungen der schweizerischen Stände folgendes Schreiben gerichtet: Getreue, liebe Eidgenossen!

Das Jahr 1915 sollte für unsern Kanton ein Jahr patriotischer Fröhlichkeit und nationaler Festlichkeiten sein. Es führte uns in der Tat der hundertjährigen Feier des Beitrittes von Wallis in die schweizerische Eidgenossenschaft entgegen. Unser Volk und seine Behörden nahmen sich vor, dieses freudige Jubeljahr gemeinsam mit den Vertretern der Eidgenossenschaft und der Kantone zu feiern.

Leider haben es die Ereignisse anders gefügt. Festliche und kostspielige Kundgebungen vertragen sich kaum mit dem Ernste der äussern Lage, die einen so tiefen Rückschlag auf das Leben unseres Landes ausübt. Aus diesem Grunde glaubten wir, da wir doch diesen in der Geschichte unseres Landes so denkwürdigen Zeitpunkt nicht mit Stillschweigen übergehen wollten, die Erinnerung daran im Rahmen einer den Umständen angepassten,, ebenso einfachen als würdigen feierlichen Begehung festhalten zu sollen. So haben wir beschlossen, der Eröffnungsfeierlichkeit ' der nächsten Tagung des Grossen Rates ein feierlicheres Gepräge^ als es sonst üblich ist, zu verleihen. Am 10. Mai werden sich demnach die Walliser Volksvertreter . im Rathause von Sitten versammeln, um sich von da aus nach dem Münster zu begeben, wo ein bischöfliches Messamt abgehalten werden wird. Nachher werden sie sich wieder im Sitzungssaale einfinden, um die Ansprachen der Präsidenten des Grossen Rates und des Regierungsrates anzuhören. Mittags wird ein bescheidenes Mahl diese kleine Feier beschliessen.

Wenn uns also unter dem Zwange der Verhältnisse die Freude und die Ehre versagt sein wird, unser nationales Gedächtnisfest mit den Vertretern der Eidgenossenschaft und der

34t eidgenössischen Stände zu feiern, erachten wir es doch als einePflicht und ein Vergnügen, Ihnen bei dieser Gelegenheit unseren patriotischen Gruss zu entbieten und unseren Gefühlen unvergänglicher Anhänglichkeit an das schweizerische Vaterland, wie auch unserer Erkenntlichkeit für die Wohltaten, die unser engeresVaterland dem grossen schweizerischen Vaterlande verdankt,, Ausdruck zu verleihen. Das Bündnis von 1815, das den Bund auf unverbrüchliche Weise endgültig besiegelt und geheiligt hat,, der seit Jahrhunderten die Republik Wallis mit den schweizerischen Kantonen vereinigt hatte, ist für unser bis dahin einsames und tausenderlei äusseren Gefahren ausgesetztes Land die Gewährleistung seiner Unabhängigkeit und der Ausgangspunkt einer Zeit des Friedens und erspriesslichen Gedeihens gewesen. Durch den Eintritt in den Bund der Schweizerkantone haben wir eine kostbare Unterstützung für unseren wirtschaftlichen und geistigen Aufschwung gefunden, dank der Einrichtungen, die zwar die für eine harmonische Fortentwicklung des vaterländischen Erbgutes unentbehrlichen Bande enger zogen, von uns aber dennoch keine Opferung unserer Überlieferungen und unserer Eigenart verlangen.

So sind wir denn, wenn auch zu den Jüngsten in der Schweizerfamilie zählend, nichtsdestoweniger von aufrichtiger und heisser Liebe zu unserer gemeinsamen Mutter erfüllt.

Gerne erwähnen wir hier die Worte, welche die Regierung: von Wallis in ihrem Schreiben vom 1. August 1815 an den.

Präsidenten der in Zürich vereinigten Tagsatzung gebrauchte : ,,Unser Kanton geht diesem Bündnisse mit dem aufrichtigsten Eifer entgegen, und bereits wurden die Vollmachten unserer Tagsatzung unsern Vertretern in Zürich gegeben, um die Verpflichtung dazu zu beschwören. Wir. werden im Geiste diesem feierlichen Akte beiwohnen, und wir bitten Eure Exzellenz, diehohe Tagsatzung versichern zu wollen, dass kein Kanton mehr alswir bereit ist zur gewissenhaftesten Beobachtung aller Pflichten, die aus diesem heiligen Bunde für die Verteidigung unseres gemeinsamen Vaterlandes, für sein Glück und für seine Ruhe erwachsen."

Diese Gefühle völliger Hingabe und unwandelbarer Treuegegenüber dem schweizerischen Vaterland, welche die Gefühle unserer Väter waren, die den Bund von 1815 unterzeichneten,, sind immer noch gewachsen und stärker geworden in einem Jahrhundert
gemeinsamen Lebens in der grossen Familie, die sich um das Schweizerkreuz schart. Und mehr als je sind diese Gefühle, in der schweren Zeit, durch welche wir hindurchgehen, diejenigen des gesamten Walliser Volkes, und sie werden es auch bleiben»

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Wir benützen diesen Anlass, um Ihnen, getreue, liebe Eidgenossen, den Ausdruck unserer bundesgenössischen Anhänglichkeit zu erneuern und Sie mit uns in den Schutz des Allmächtigen zu empfehlen.

Der Bundesrat hat obiges Schreiben unterm 8. Mai folgendermassen beantwortet: Getreue, liebe Eidgenossen !

Wie Sie uns mitteilen, werden sich am 10. dieses MonatsIhre Behörde und die Vertreter des Walliser Volkes versammeln, um, entsprechend den obwaltenden Verhältnissen im Rahmen, einer einfachen und würdigen Feier, den Eintritt des Kanton» Wallis in den Schweizerbund festlich zu begehen. Wenn wir auch nicht die Freude haben, mit Ihnen Ihren nationalen Ehrentag zu feiern, so dürfen wir Ihnen doch die Versicherung geben,, dass wir in Gedanken mit Ihnen sein werden in der Erinnerung an ein für die ganze Schweiz so glückbringendes Ereignis. Wenn 1 diese Jahrhundertfeier auch nicht den Glanz der Feiern in Genf aufweist, so wird sie deswegen doch keineswegs eine geringere Bedeutung haben, und der Ernst der jetzigen Tage wird ihr eine noch um so höhere Feierlichkeit verleihen.

Wir danken Ihnen für den vaterländischen Gruss, den Sieuns bei diesem Anlass entbieten, und verdanken Ihnen ebenfalls aufs wärmste Ihre Gefühle völliger Hingabe und unwandelbarer Treue gegenüber dem schweizerischen Vaterland. Der Bund erwidert diese Ihre Gefühle mit der Versicherung ebenso feuriger und ebenso treuer Anhänglichkeit an Ihren Kanton. Er ist stolz, Ihr Land zu den Gliedern der Schweizerfamilie zählen zu dürfen..

Ihre Geschichte war von jeher eine Schule der Unabhängigkeit..

Die Bevölkerung Ihres Kantons hat jederzeit den Geist der Arbeit, die Einfachheit der Sitten und die Heiligkeit der alten Überlieferungen gepflegt. Indem die Natur Sie mit ihren Gaben verschwenderisch überhäufte und rings um Sie Bilder von Anmutr von Schönheit und Erhabenheit ausstreute, hat sie auch ihrerseits dazu beigetragen, aus Ihnen ein von hohem Idealismus und Freiheitsliebe erfülltes Volk zu machen. Unsere föderative Staatsform hat Ihnen in der Vergangenheit gestattet und wird Ihnen auch inskünftig gestatten, Ihren eigenartigen Charakter zu bewahren und die kostbaren Eigenschaften, die Ihrem starken Volksschlag eigen sind, weiterzuentwickeln.

Die Behörden des Bundes werden ihre Aufgabe keineswegs

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vergessen ; nachdem sie über die äussere Sicherheit des gemeinsamen Landesgebietes -- der höchste Zweck des Bundes der Eidgenossen -- wachten, werden sie weiterhin durch ihre Zuneigung und ihre Mittel die fleissigen Bemühungen Ihres Volkes und seiner Behörden unterstützen, um in moralischem Fortschritt und materieller Wohlfahrt immer weiter vorwärts zu kommen.

Wir durchschreiten eine verhängnisvolle Periode der .Geschichte Europas. Die Schweiz, dank ihrer völlig loyalen und freimütigen Politik, dank auch der Achtung und der Freundschaft, "welche sie sich bei allen andern Staaten zu verdienen wusste, ist bisher vom Kriege verschont geblieben und wird auch, wir sind -davon gänzlich überzeugt, in Zukunft davon verschont bleiben.

; Es ist dies ein starker und hoher Beweggrund mehr für alle Eidgenossen, sich im Gefühle brüderlicher Einigung und enger Eintracht um das Banner des Schweizerkreuzes zu scharen.

Wir wissen, dass solches Ihre Gefühle und Ihre Gedanken ·sind. Ihre Denkschrift ist ein beredtes Zeugnis hierfür. Indem wir Ihnen den Ausdruck unserer Dankbarkeit erneuern und Ihnen >die besten Glückwünsche für das Wohlergehen des Volkes des Kanons Wallis darbringen, benützen wir auch diesen Anlass, -Sie, getreue, liebe Eidgenossen, mit uns in Gottes Machtschutz au empfehlen.

--

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 6. Mai 1915.)

Das schweizerische Finanzdepartement hat folgende Schenkungen erhalten und diese zugewiesen wie folgt: I. Der eidgenössischen Winkelriedstiftung Fr. 400 von Herrn J. Vögeli, schweizerischer Konsul in Sofia.

II. Dem Fonds für -spezielle militärische Zwecke : a. Fr. 100 vom Verein schweizerischer Sektionschefs; A. Fr. 200. .15 von Herrn Otto Nicolet in Chaux-de-Fonds als die Hälfte der Einnahmen eines in Chaux-de-Fonds von der Musik des Infanteriebataillons 48 und der dortigen Kadettenmusik .gegebenen Konzertes.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Sommersession 1915). (Vom 14. Mai 1915.)

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