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genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden) Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober 1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

# S T #

Wettbewerb- undStellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Schweizerische Postverwaltung.

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Tuchlieferung.

Für die Uniformierung des dienstkleidungsberechtigten Personals im Jahr 1916 wird hiermit über die Lieferung von 12,000 Meter dunkelblaumeliertes Blusentuch freie Konkurrenz eröffnet. Das Tuch musa innert den Leisten mindestens 140 cm breit sein und ein Mindestgewicht von '500 g haben.

Der Preis wird festgesetzt auf Fr. 10. 15 der Meter, zahlbar innert 30 Tagen nach erfolgter Prüfung der Ware mit 2 °/o Skonto.

Die Lieferfrist wird festgesetzt auf den 5. Januar 1916.

Das Tuch ist lieferbar franko Bern.

Schweizerfabrikanten, welche sich um diese Lieferung bewerben wollen, können Farbentypen beim Materialbureau (Abteilung Bekleidungswesen) der Oberpostdirektion in Bern beziehen. Jeder Bewerber hat vorerst in bezug auf Farbe und Qualität ein der Offerte entsprechendes Musterstück (zirka 20 m) abzuliefern. Es werden nur Musterstücke, welche das vorgeschriebene Gewicht haben, zur Konkurrenz zugelassen (Toleranz + 20 g).

Die Postverwaltung behält sich vor, die Lieferung des obenbezeichneten Tuches geteilt oder ungeteilt zu übertragen.

Für Packmaterial wird keine Vergütung geleistet, und es wird dasselbe, soweit es Packtuch betrifft, auch nicht zurückgesandt. Musterstücke, welche unberücksichtigt geblieben sind, werden an die Lieferanten zurückgesandt.

Die Eingabefrist wird auf den 31. Juli 1915 festgesetzt.

Die Eingaben sind an die Oberpostdirektion, die Musterstücke dagegen an das Materialbureau (Abteilung Bekleidungswesen) der Oberpostdirektion, zu adressieren.

B e r n , den 26. Mai 1915.

(2..)

Schweiz. Oberpostdirektion.

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Stellenausschreibungen.

Dienstabteilung und Anmeldestelle

Vakante Stelle

Finanz- und Einnehmer beim Zolldepartement Nebenzollamt (Zollverwalt.), Stabio-confioe Zollkreisdir.

Lugano

Erfordernisse

Kenntnis des Zondienstes

AnBesoldung meldungs termln-

bis 2800

12. Juni 1915

(2..)

Post-, Telegraphen- und Telephonstellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und frankiert einzureichen sind, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, dass sie ihren N a m e n und ausser dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft erteilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

Postverwaltung.

1. Posthalter und Briefträger in Cremine«. Anmeldung bis zum 19. Juni 1915 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

1. Posthalter und Briefträger in Oberehrcndingen.

2. Posthalter in Wildegg.

Anmeldung bis zum 12. Juni 1915 bei der Kreispostdirektion in Aarau.

Telegraphenverwaltirng.

1. Telegraphist in Wildegg. Anmeldung bis zum 19. Juni 1915 bei der Kreistelegraphendirektion in Ölten.

2. Telegraphist und Telephonist in Lachen (Schwyz). Anmeldung bis bis zum 19. Juni 1915 bei der Kreistelegraphendirektion in Zürich.

Druckschriften zuhanden der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung;

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unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforschungen stets ein kleiner Vorrat einzusendeu.

B e r n , im Februar

1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

In unterzeichnetem Verlag ist erschienen :

Das schweizerische Auslieferungsrecht nebst den

Auslieferungsverträgen der Schweiz von

Dr. jur. J. Langhard, Bern.

Preis Fr. 6. SO.

Das handliche Buch bringt zum erstenmal eine Darstellung des schweizerischen Auslieferungsrechts auf Grund.des Auslieferungsgesetzes, der internationalen Verträge und der Urteile des Bundesgerichts. Ausser der Behandlung des materiellen Auslieferungsrechts und des Verfahrens enthält die Arbeit auch einen Abschnitt über die Rechtshülfe in Strafsachen.

Von grösstem Interesse ist das Werk für die Feststellung des so umstrittenen Begriffs des politischen Delikts und durch die Wiedergabe der bundesgerichtlichen Urteile in dieser Materie.

Für Richter, Anwälte und Praktiker erhält das Buch einen besonderen Wert dadurch, dass der Text sämtlicher von der Schweiz mit den ausländischen Staaten abgeschlossenen Auslieferungsverträge nebst den Gegenrechtserklärungen, ferner der Wortlaut des schweizerischen Auslieferungsgesetzes, mitgeteilt ist.

Ein alphabetisches Sachregister erhöht die Brauchbarkeit.

Stampili & Cie., Bern.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1915

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.06.1915

Date Data Seite

612-614

Page Pagina Ref. No

10 025 761

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