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I. Art. 15 der durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1896 (B. A. S. XIV, 285) erteilten und durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1911 (E. A. S. XXVII, 245) abgeänderten Konzession einer Eisenbahn von Thun über Konolfingen zum Anschluss an die Emmentalbahn (Burgdorf-Thun-Bahn) erhält folgende Fassung : ,,Für die Beförderung von Personen ist der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden.
Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist in beiden Wagenklassen die halbe Taxe zu zahlen.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem ßundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben.
Den Reisenden ist zu gestatten, leicht tragbare Gegenstände als Handgepäck taxfrei in den Personenwagen mitzuführen, wenn die Mitreisenden dadurch nicht belästigt werden.
Für anderes Gepäck ist der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden."
II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, welcher am 1. Juli 1915 in Kraft tritt, beauftragt.
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Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Mitteilung von kantonalen Entscheiden gemäss Art. 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 und § 97 der Zivilstandsregisterverordnung vom 25. Februar 1910.
(Vom 25. Mai 1915.)
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Getreue, liebe Eidgenossen !
Am 31. Dezember 1914 ist der Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1911, betreffend Mitteilung von kantonalen Ent-
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scheiden nach Art. 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 und § 97 der Zivilstandsregisterverordnung vom 25. Februar 1910 (Gesetzsammlung n. F., Bd. XXVII, S. 998) ausser Kraft getreten. Die Gründe, die ihn entstehen Hessen und die wir Ihnen in unserem Kreisschreiben vom 20. Dezember 1911 (Bundesbl. 1911, Bd. 5, S. 388) auseinandergesetzt haben, sind indessen noch heute vorhanden, so dass wir uns veranlasst gesehen haben, durch einen Beschluss vom heutigen Tage (Gesetzsammlung n. F., Bd. XXXI, S. 173), die Mitteilung der vorerwähnten kantonalen Entscheide neuerdings zu verfügen. Der neue Beschluss tritt am 1. Juni 1915 in Kraft mit Wirksamkeit bis 31. Dezember 1925. Wie aus Ziffer 2 des Beschlusses ersichtlich, sind die mitzuteilenden Entscheide der Bundesanwaltschaft einzusenden.
Indem wir Sie ersuchen, das Notwendige anzuordnen, damit der Vollzug des Beschlusses durch die in Betracht fallenden Organe Ihres Kantons sichergestellt wird, benützen wir gerne diesen Anlass um Sie,, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 25. Mai 1915.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Motta.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.
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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.
(Vom 28. Mai 4915.)
Hauptmann August Co n v e r s , von Ballens (Waadt), wird, entsprechend seinem Ansuchen, auf 31. Mai 1915 von seiner Stelle eines Revisors I. Klasse des Oberkriegskommissariates, unter Verdankung der geleisteten Dienste, entlassen.
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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Mitteilung von kantonalen Entscheiden gemäss Art. 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 und § 97 der Zivilstandsregisterverordnung vom 25. Februar 1910. (...
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Bundesblatt
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Jahr
1915
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
23
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
09.06.1915
Date Data Seite
605-606
Page Pagina Ref. No
10 025 758
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