1370
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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung der Konzession einer schmalspurigen Straßenbahn in Chaux-de-Fonds.
(Vom 16. Dezember 1897.)
Tit.
Unterm 27. Juli abbin stellte der Verwaltungsrat der T r a m w a y g e s e l l s c h a f t in C h a u x - d e - F o n d s namens derselben das Gesuch um K o n z e s s i o n für eine Er W e i t e r u n g ihres Tramwaynetzes nach den beigeschlossenen Plänen.
Die gemäß Beschluß der Generalversammlung vom 14. Juni 1897 neu zu bauende Linie würde bei der rue du Collège vom bisherigen Netze abzweigen und durch die rues du Sentier, de la Demoiselle und des Armes-Réunies die alte Linie in der rue Leopold Robert wieder erreichen. Eine zweite Abzweigung würde von der rue Leopold Robert durch die rue de l'Hôpital nach dem Stand führen.
Als Maximalsteigungen werden angenommen : in der rue de l'Hôpital 7,94 °/o, io der rue du Sentier 8 °/o und in der rue des Armes-Réunies 6,51 % Der Minimalradius betrage 20 Meter; im übrigen seien Bau und Betrieb dieselben wie beim alten Netz.
Der Kostenvoranschlag berechnet für : I. Bahn und feste Einrichtungen : A. Organisations- und Verwaltungskosten . . Fr.
5,000 B. Bauzinse ,, 5,000 Übertrag
Fr.
10,000
137t Übertrag C. Erstellung der Bahn : 1. Schienen, Schwellen, Legung der Geleise etc 2. Elektrische Leitung II. Rollmaterial HI. Reservegegenstände und Divers» IV. Unvorhergesehenes
Fr.
10,000
,, ,, ,, ,, ,,
66,300' 17,900 92,000 17,000 16,800
Total Fr. 220,000 was bei einer Gesamtlänge von 3,8oo km. etwa Fr. 66,666 pro km.
ergeben würde.
Das Kapital soll durch Ausgabe neuer Aktien aufgebracht werden.
Laut einer Zuschrift an den Verwaltungsrat vom 27. Juli 189T hat der Gemeinderat von Chaux-de-Fonds die Benützung der öffentlichen Straßen für den Bau und Betrieb der projektierten Linien bewilligt.
Der Staatsrat des Kantons Neuenburg erklärte mittelst Schreibens vom 15. Oktober abhin, daß er gegen die Ausdehnung der Konzession im Sinne des Gesuches der Tramwaygesellschaft nichts einzuwenden habe.
Nach dem Wortlaut des Ingresses des Bundesbeschlusses vom 26. Dezember 1893 (E. A. S. XII, 626) wäre der Bundesrat ohne Zweifel kompetent, die Anwendung der Konzession auf die neuen.
Linien von sich aus zu erklären.
Da jedoch die in Art. 23 der Konzession vorbehaltenen Bestimmungen betreffend die Straßenbenützung speciell nur diejenigen Straßen befassen, welche für die erste Anlage beansprucht wurden,, halten wir es für angezeigt, daß durch einen Bundesbeschluß die hinsichtlich der Benutzung der n e u e n Straßen zu treffenden Vereinbarungen ausdrücklich vorbehalten werden, bei welchem Anlasse dem Bundesrate die Ermächtigung erteilt werden kann, das weiter Erforderliche anzuordnen.
Da es sich nicht um neue Konzessionsbestimmungen handelt, waren konferenzielle Verhandlungen nicht notwendig. Das Eisenbahndepartement hat aber immerhin den nachstehenden Beschlußentwurf dem Verwaltungsrate der Tramwaygesellschaft, wie dem Staatsrate von Neuenburg zur Vernehmlassung mitgeteilt, worauf der erstere mit Sehreiben vom 10. Dezember, der letztere stillschweigend seine Zustimmung erklärte.
1372 Indem wir Ihnen die Annahme des Beschlußentwurfes empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
B e r n , den 16. Dezember 1897.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Deucher.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier
1373 (Entwurf.)
Bundesbeschluß betreffend
Erweiterung der Konzession einer schmalspurigen Straßenbahn in Chaux-de-Fonds.
Die Bundesversammlung der schweiaerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Verwaltungsrates der Tramwaygesellschaft in Chaux-de-Fonds vom 27. Juli 1897; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 16. Dezember 1897, beschließt: 1. Der Bundesrat ist ermächtigt, der Tramwaygesellschaft in Chaux-de-Fonds unter den in der Konzession einer schmalspurigen Straßenbahn in Chaux-de-Fonds vom 22. Dezember 1893 (E. A. S.
XII, 626 ff.) enthaltenen Bedingungen den Bau und Betrieb weiterer Linien auf dem Gebiete der Gemeinde Chaux-de-Fonds zu gestatten und die hierfür nötigen Fristen anzusetzen, mit der Maßgabe, daß jeweilen vorher die Frage der Straßenbenützung mit den kompetenten lokalen Behörden in abschließlicher Weise zu erledigen ist, und daß die betreffenden Vereinbarungen als Bestandteil der Konzession betrachtet werden, soweit sie mit den Bestimmungen der letztern und mit der Bundesgesetzgebung nicht im Widerspruch stehen.
2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung der Konzession einer schmalspurigen Straßenbahn in Chaux-de-Fonds. (Vom 16. Dezember 1897.)
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Jahr
1897
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4
Volume Volume Heft
52
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
22.12.1897
Date Data Seite
1370-1373
Page Pagina Ref. No
10 018 128
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