4 3

6

%

3

# S T #

5

Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 67. Jahrgang.

Bern, den 27. Oktober 1915.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 10 Franken im Jahr, 5 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- mia Postbestellnngsgebühr".

Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

# S T #

6 4 1

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Luzern für die Verbauung des Renggbaches und seiner Zuflüsse in der Gemeinde Kriens.

(Vom 19. Oktober 1915.)

Der Renggbach, ein gefährliches, geschiebereiches Wildwasser, das die Orfschaften Kriens und Horw, sowie die Stadt Luzern schon oft überschwemmt hat, entspringt am Nordfuss des Klimsenhorns und ergiesst sich durch das Renggloch in die Kleine Emme bei Littau.

Schon im 13. Jahrhundert · wurde das Renggloch für den Durchfluss des Baches geöffnet und im 16. erweitert. Nach dem grossen Ausbruch vom Jahr 1738 wurden die Arbeiten am Renggloch fortgesetzt und Holzwuhre erstellt. Später, im Jahre 1819, wurde auf den Rat von Escher von der Linth eine Schale auf der Strecke Hergiswaldbrücke-Renggloch erstellt und die starke Geschiebs zufuhr durch forstliche Massnahmen bekämpft. Die Bauten wurden aber nur unvollständig ausgeführt, und das Hochwasser vom Juni 1840 riss sie zur Hälfte wieder fort. Ein von Linthingenieur Legier ausgearbeitetes Projekt blieb unausgeführt, bis eine neue Katastrophe vom Juli 1880 die Beteiligten veranlasste, ein Gutachten von Oberbauinspektor v. Salis einzuholen und gestützt Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. III.

SO

360

hierauf einen neuen Entwurf von Stadtingenieur 8 timi m an u ausarbeiten zu lassen.

Im Zeitabschnitt von 1881--1905 wurden nun im Renggbach und in zwei Zuflüssen, dem Rotbach und dem Flötzerbach, Verbauungen im Betrage von Fr. 362,051. 53 ausgeführt, an dio der Bund Beiträge von insgesamt Fr. 143,612. 33 bezahlt hat.

Leider haben diese Bauten den Hochwassern vom Mai 1911 und Juni 1912 nicht in erhofftem Masse standgehalten, besonders letzteres hat die am unteren Renggbach bestehenden Schutzbauten, worunter auch die 9 m breite, aus Trockenmauerwerk und Sohlenpflästerung erstellte Schale, zum grössten Teil zerstört.

Dadurch ist das rechts vom Bach liegende Talgelände bis hinunter nach Luzern und einschliesslich der dortigen Geleiseanlagen der schweizerischen Bundesbahnen arg gefährdet, so dass die Wiederaufnahme des Kampfes mit den Wildwassern des Renggbaches ein Gebot der Notwendigkeit geworden ist, wenn es auch noch so grosse Opfer erfordert.

Auf Grund dieser Erkenntnis ist von der Stadt Luzern, im Namen der übrigen Beteiligten, ein neues vollständiges Projekt für die Verbauung des Renggbaches und seiner Zuflüsse vorgelegt worden, das uns der Regierungsrat des Kantons Luzern, zur Weiterleitung an die eidgenössischen Räte, am 11. April vorigen Jahres in empfehlendem Sinne übermittelt hat.

Dieses Projekt, das unter Mitwirkung unseres Oberbauinspektorates mit aller Sorgfalt aufgestellt worden ist, soll dem jetzigen unhaltbaren Zustande ein Ende bereiten und in den zu verbauenden Strecken, soweit dies mit den heutigen Bütteln möglich ist, dauernd bessere und gesicherte Abflussverhältnisse scliüifcn.

Es besteht aus folgendem: a. I m o b e r e n G e b i e t : 1. Ergänzung der noch vorhandenen Verbauung im Konggbach, Rotbach und Flötzerbach durch Wiederherstellungsarbeiten und Erstellung von neuen Zwischensperren und Uferrnauern, sowie durch Bachausräumungen und Entwässerungen.

2. Verbauung der anderen Zuflüsse, der oberen Verzweigungen des Hauptbaches, sowie des Stössbaches, des Staldenbaches, des Eigrabenbaches, Fischernbaches und Schürhofbacht'S.

b. Im u n t e r e n G e b i e t : Festlegung des Bachlaufes in einer an die Vorsperre bei de Hergiswaldbrücke anschliessenden 9 m breiten, mit Rippen verstärkten Schale aus solidem Mörtelmauerwerk, von 1462 m Länge

367

und einem von 5,85 °/o auf 4,ss °/o abnehmenden Gefalle. Die Überführung der Schale über die Sperrengruppe bei Hm. 3 wird noch näher studiert werden ; im Projekt ist diese Frage noch offen gelassen.

Die Typen für die Querbauten, Ufer verbauungen und Schalen .sind sehr stark gehalten und wechseln je nach Bedürfnis und dem zur Verfügung stehenden Baumaterial.

Die Verbauung im oberen Gebiet hat in erster Linie den Zweck, die Ausnagung der Sohle und der Uferhalden in den verschiedenen Wasserläufen und damit die Bildung neuer Geschiebe zu verhindern, während die Einschalung im unteren Laufe des Hauptbaches das Ausbrechen der Hochwasser verunmöglichen soll.

Diesen baulichen Vorkehren schliessen sich im Einzugsgebiete, das eine Flächenausdehnung von zirka 12km 3 besitzt, Entwässerungen und forstliche Arbeiten an.

Nach eingehenden Untersuchungen ist die schweizerische Inspektion für Forstwesen. Jagd und Fischerei der Ansicht, dass an die Subventionierung des Renggbachprojektes folgende forstlichen Bedingungen zu knüpfen seien: 1. Im Einzugsgebiete des Renggbaches haben diejenigen Aufforstungen und forstlichen Verbesserungsarbeiten stattzufinden, für welche der Regierungsrat des Kantons Luzern ein unterm 13. Januar 1915 behandeltes generelles Projekt im Kostenvoranschlag von Fr. 216,000 eingereicht hat.

2. Die. im Einzugsgebiete des Renggbaches liegenden Privatwaldparzellen, mit Einschluss der der Ortsbürger- und Einwohnergemeinde Kriens gehörenden Waldstreifen, sowie der von ihnen eingeschlossenen aufzuforstenden kleinern Riedflächen sind gemäss Art. 26 und 28 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 über das Forstwesen zusammenzulegen.

Bis die Zusammenlegung erfolgt ist, dürfen in dem betreffenden Waldgebiet keinerlei Holznutzungen irgendwelcher Art stattfinden, es sei denn, sie wären aus forstpolizeilichen Gründen notwendig.

3. Das zusammenzulegende Wald- und Streugebiet, sowie das von ihm eingeschlossene offene Streuland soll durch ein entsprechendes Wegnetz aufgeschlossen werden.

Die schweizerische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bemerkt im fernem noch, dass die in dem unter 1.

erwähnten generellen Projekt in Aussicht genommene landwirtschaftliche Drainage sich nicht als forstliche Arbeit qualifiziere; hingegen wird darauf hingewiesen, dass deren Durchführung für das Regime des Renggbaches und somit auch für das ganze Ver-

368

bauungswerk von weitesttragender Bedeutung ist und daher von der hierfür kompetenten Behörde behandelt werden müsse.

Der Kostenvoranschlag für die Verbauungsarbeiten setzt sich folgendermassen zusammen: I. Oberer Renggbach und Zuflüsse bis zur Hergiswaldbrückc : a. Obere Verzweigungen (Tschuggenund Bauzenlochbach, Oberer Krienbach), Verbauung, Entwässerungen, Bachbetträumung Fr. 275,710.-- b. Rotbach, ähnliche Arbeiten . . ,, 63,070. -- c. Stössbach, ähnliche Arbeiten . . ,, 57,890.- d. Flötzerbach, ähnliche Arbeiten . ,, 108,565.-- c. Staldenbach, ähnliche Arbeiten und Brücken ,, 73,565.-- /'. Unvorhergesehenes 15 % · · · ·,, 86,820. -- g. Projekt und Bauleitung 4 °/0 . . ,, 26,624.80 lì. Zur Aufrundung , 755. 20 Fr. 693.000 II. Zuflüsse des unteren Kenggbaches unterhalb der Hcrgiswaldbrücke: «. Eigrabenbach, Sperren, Schale und Brücke Fr. 33,810.-- &. Fischernbach, ähnliche Arbeiten, nebst Korrektion der Schürhofstrasse ,, 104,220. c. Schürhofbach, Grundschwellen, Schale und Brücken ,, 18,160.--d. Unvorhergesehenes 15 °/o . . . ,, 23,478.50 e. Projekt und Bauleitung 4 % . . ,, 7,186.75 f. Zur Aufrundung , 1.44. 75 ,, 187,000 III. Unterer Renggbach : «. Bachschale, einschliesslich Hinterfüllung Fr. 671,(>80.

b. Kleinere Arbeiten 2,620. · fl c. Unvorhergesehenes 10 u/o . . . ,, 67,430.- -- d. Ausgeführte Notstandsarbeiten in den Jahren 1911/1912 . . . . , , 24,430. · e. Projekt und Bauleitung. . . . fl 18,840.--785,000 n Zusammen Fr. 1,665,000

369

Von diesei' Summe sind im Fischernbach bereits zirka Fr. 40,000 für Notarbeiten, sowie Schalen- und Sperrenbauten ausgegeben worden, wozu vom Bunde die Ermächtigung erteilt worden ist. Mit den anderen Arbeiten wird bis nach Erledigung vorliegenden Gesuches zugewartet.

Die früher vom Bunde für die Verbauung des Rengg- und Flötzerbaches genehmigten Voranschläge bezifferten sich insgesamt auf Fr. 382,000. Aus der Vergleichung dieser Summe mit der des neuen Voranschlages ergibt sich ohne weiteres der grundsätzliche Unterschied in der Behandlung des in Frage stehenden Unternehmens. Während man in dem verflossenen Zeitabschnitt aus Sparsamkeitsrücksichten nur das Notwendigste vorkehren wollte, ist man nun von diesem Verfahren ganz abgekommen und beabsichtigt, eine zusammenhängende, vollständige und möglichst solide Arbeit zu leisten, die in Verbindung mit der Aufforstung dem Ansturm der Elemente Widerstand leisten und für die bedrohte Gegend Sicherheit bieten soll.

Die Regierung des Kantons Luzern verweist in ihrer Eingabe auf den beigegebenen sehr ausführlich gehaltenen technischen Bericht und ersucht mit Rücksicht auf die grossen Kosten um die Bewilligung eines möglichst hohen Bundesbeitrages.

Der vom Bundesrate an die Kosten der früheren Verbauungen ausgerichtete Beitrag betrug 40 °/o. Wir empfehlen, den Beitrag an dieses Unternehmen ebenfalls auf 40 °/o anzusetzen.

Für die Bauzeit können 9 Jahre angenommen werden, von denen die 3 ersten auf den Bau der Schale im unteren Laufe, der Sperren an der Hergiswaldbrücke und der Fortsetzung der bereits begonnenen Fischernbachverbauung fallen würden. Die entsprechenden Kosten belaufen sich auf etwa Fr. 865,000, was zu 40 °/o einem Bundesbeitrag von Fr. 346,000 entspricht. Der jährliche Höchstbetrag für die ersten 3 Jahre sollte daher auf rund Fr. 120,000 festgesetzt werden.

Der Rest der Arbeiten, im Kostenbetrag von Fr. 800,000, könnte auf 6 weitere Jahre verteilt werden, wofür ein jährlicher Höchstbetrag von rund Fr. 50,000 anzusetzen wäre.

Man hätte somit für die gesamte Bauzeit von 9 Jahren den Bundesbeitrag von Fr. 1,665,000 zu 40 % = Fr. 666,000 auf 3 Jahresanzahlungen von zusammen Fr. 360,000 und auf 6 solche von zusammen Fr. 306,000 zu verteilen.

Die erste Anzahlung von Fr. 120,000 fiele auf das Jahr 1916.

370

Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten den folgenden Beschlussesentwurf zu unterbreiten und zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 19. Oktober 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Luzern für die Verbauung des Renggbaches und seiner Zuflüsse in der Gemeinde Kriens.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Luzern vom 11. April 1914; einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 1915 ; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschliesst:

371

Art. 1. Dem Kanton Luzern wird für die Verbauung des Renggbaches und seiner Zuflüsse in der Gemeinde Kriens ein Bundesbeitrag von 40 % der wirklichen Kosten zugesichert, bis zum Höchstbetrage von Fr. 666,000, als 40 °/o der Voranschlagsumme von Fr. 1,665,000.

Art. 2. Für die Ausführung der Bauten werden neun Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 8) an gerechnet.

Art. 3. Die Auszahlung dieses Bundesbeitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung und vom schweizerischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen.

Die jährlichen Höchstbeträge beziffern sich in den ersten drei Jahren auf je Fr. 120,000, und in den folgenden sechs Jahren auf je Fr. 50,000 ; die erste Anzahlung findet im Jahre 1916 statt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen, und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters ; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem schweizerischen Oberbauinspektorat sind die endgültigen Ausführungspläne, sowie die jährlichen Bauvorschläge zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. Der Kanton Luzern verpflichtet sich zur Durchführung folgender Massnahmen für Verbesserung der Waldwirtschaft im Gebiete des Renggbaches: a. Im Einzugsgebiete des Renggbaches haben diejenigen Aufforstungen und forstlichen Verbesserungsarbeiten stattzufinden, für welche der Regierungsrat des Kantons Luzern ein unterm 13. Januar 1915 behandeltes generelles Projekt i in Kostenvoranschlag von Fr. 216,000 eingereicht hat.

372

b. Die irn Einzugsgebiet des Renggbaches liegenden Privatwaldparzellen, mit Einschluss der der Ortsbürger- und Einwohnergemeinde Kriens gehörenden Waldstreifen, sowie der von ihnen eingeschlossenen aufzuforstenden kleinern Riedflächen sind gernäss Art. 26 und 28 des ßundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 über das Forstwesen zusammenzulegen.

Bis die Zusammenlegung erfolgt ist, dürfen in dem betreffenden Waldgebiet keinerlei Holznutzungen irgendwelcher Art stattfinden, es sei denn, sie wären aus forstpolizeilichen Gründen notwendig.

c. Das zusammenzulegende Wald- und Streugebiet, sovvio das von ihm eingeschlossene offene Streuland soll durch ein entsprechendes Wegnetz aufgeschlossen werden.

Art. 7. Der Bundesrat lässt die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren.

Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 8. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem vom Kanton Luzern die Ausführung dieser Arbeiten gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Luzern zu besorgen und vorn Bundesrate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11.

beauftragt.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Luzern für die Verbauung des Renggbaches und seiner Zuflüsse in der Gemeinde Kriens. (Vom 19. Oktober 1915.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1915

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

641

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.10.1915

Date Data Seite

365-372

Page Pagina Ref. No

10 025 876

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.