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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen ta Bunde.

Verpfändung von Eisenbahnen.

Die Direktion der Montreux-Berner Oberland-Bahn stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die elektrischen schmalspurigen Eisenbahnlinien : a. von Zweisimmen nach Lenk in einer Länge von 12,762 km und b. von Montreux über Montbovon und Château d'Oex nach Zweisimmen in einer Gesamtlänge von 62,5 km, samt ihren Zugehören und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 und 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, zu verpfänden.

Die zu errichtende Hypothek, welche zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 1,500,000, das zur Tilgung verschiedener Schulden verwendet werden soll, bestimmt ist, würde im zweiten Range auf der Linie Zweisimmen-Lenk und im vierten Range auf der Linie Montreux-Zweisimmen haften.

Diese Linien sind schon verpfändet: erstere für Fr. 550,000 im ersten Range und letztere im ersten Range für einen Saldo von Fr. 6,786,000, im zweiten Range für Fr. 1,400,000 und im dritten Range für Fr. 550,000.

Das letztere Pfandrecht und dasjenige, welches im I. Range auf " der Linie Zweisimmen-Lenk haftet, betreffen das gleiche Anleihen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 16. Juni 1915 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 28. Mai 1915.

(2..)

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

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Eidgenössische Geometerprüfungen.

Voraussichtlich finden im Herbst 1915 (September-Oktober) theoretische und praktische Prüfungen statt.

Anmeldungen zu diesen Prüfungen sind mit der Anmeldungsgebühr von Fr. 5 bis spätestens den 20. Juli 1915 an das schweizerische Grundbuchamt in Bern zu richten. Als Ausweise sind beizulegen : a. für die t h e o r e t i s c h e P r ü f u n g : eine Schilderung des Lebens- und Bildungsganges, Schulzeugnisse, Leumundszeugnis und Heimatschein ; b. für die p r a k t i s c h e P r ü f u n g : neues Leumundszeugnis und Ausweis über den Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte, Zeugnisse über die praktische Tätigkeit und, sofern die theoretische Prüfung nicht vor der eidgenössischen Geometerprüfungskommission abgelegt worden ist, auch den Heimatschein.

Ort und Zeitpunkt der Prüfungen werden später bekannt gegeben.

Eine Neuanmeldung derjenigen Kandidaten, die sich für die Herbstprüfungen 1914 gemeldet hatten, ist nicht nötig, dagegen haben sich auch alle Kandidaten anzumelden, die die Prüfung noch nach dem alten Reglement abzulegen wünschen, aber durch nachweisbar ausserordentliche Umstände (Mobilisation) in ihren Studien unterbrochen worden sind und denen es infolgedessen nicht möglich ist, an den Herbstprüfungen 1915 teilzunehmen.

B e r n , den 1. Juni 1915.

(3.)..

Schweizerisches Grundbuchamt.

Verschollenheitsruf.

Auf das Gesuch der Eventualerben hat das Bezirksgericht Gossau die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens beschlossen über Bernhardsgrütter, Josef Anton, geb. den 22. Mai 1855, Sohn des Josef Anton und der Maria Josefa geb. Zahner, Bürger von Gossau (Kt. St. Gallen), angeblich nach Afrika ausgewandert.

Der Genannte oder dessen allfällige rechtmässigen Erben, die über den Verbleib des genannten Impetraten Nachricht geben können, werden hiermit aufgefordert, sich bis zum 17. Juni 1916 beim Bezirksgerichtspräsidium Gossau persönlich zu stellen oder

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Kunde über Leben und Aufenthalt des Impetraten zu geben, andernfalls über den let/.tern die Verschollenheit ausgesprochen würde und die aus dem Tode desselben abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können.

G osa a u (St. Gallen), den 4. Juni

1915.

Bezirksgerichtskanzlei Gossau.

Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten: ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte."

machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, ·dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, Für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den

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genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden) Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober 1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Wettbewerb- undStellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Schweizerische Postverwaltung.

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Tuchlieferung.

Für die Uniformierung des dienstkleidungsberechtigten Personals im Jahr 1916 wird hiermit über die Lieferung von 12,000 Meter dunkelblaumeliertes Blusentuch freie Konkurrenz eröffnet. Das Tuch musa innert den Leisten mindestens 140 cm breit sein und ein Mindestgewicht von '500 g haben.

Der Preis wird festgesetzt auf Fr. 10. 15 der Meter, zahlbar innert 30 Tagen nach erfolgter Prüfung der Ware mit 2 °/o Skonto.

Die Lieferfrist wird festgesetzt auf den 5. Januar 1916.

Das Tuch ist lieferbar franko Bern.

Schweizerfabrikanten, welche sich um diese Lieferung bewerben wollen, können Farbentypen beim Materialbureau (Abteilung Bekleidungswesen) der Oberpostdirektion in Bern beziehen. Jeder Bewerber hat vorerst in bezug auf Farbe und Qualität ein der Offerte entsprechendes Musterstück (zirka 20 m) abzuliefern. Es werden nur Musterstücke, welche das vorgeschriebene Gewicht haben, zur Konkurrenz zugelassen (Toleranz + 20 g).

Die Postverwaltung behält sich vor, die Lieferung des obenbezeichneten Tuches geteilt oder ungeteilt zu übertragen.

Für Packmaterial wird keine Vergütung geleistet, und es wird dasselbe, soweit es Packtuch betrifft, auch nicht zurückgesandt. Musterstücke, welche unberücksichtigt geblieben sind, werden an die Lieferanten zurückgesandt.

Die Eingabefrist wird auf den 31. Juli 1915 festgesetzt.

Die Eingaben sind an die Oberpostdirektion, die Musterstücke dagegen an das Materialbureau (Abteilung Bekleidungswesen) der Oberpostdirektion, zu adressieren.

B e r n , den 26. Mai 1915.

(2..)

Schweiz. Oberpostdirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1915

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2

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23

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.06.1915

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609-612

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