296 Für die Vorlegung des bezüglichen Ausweises wird der Regierung von St. Gallen eine Frist von einem Jahr, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Art. 8. Der Unterhalt der unterstützten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton St. Gallen zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Pensionsbegehren von Frau C. Vouillamoz in Isérables.

(Vom 25. September 1915.)

Mit Eingabe vom 13. August 1915 hat Frau Céléstino V o u i l l a m o z in Isérables (Kanton Wallis) gegen die Abweisung ihres Pensionsbegehrens durch den Bundesrat an die eidgenössischen Räte rekurriert.

Der Ehemann der Rekurrentin, Paul Vouillamoz, war 1908 nach dem Wiederholungskurse wegen Bronchitis und Laryngitis in den Spital versetzt worden. Erstere Erkrankung wurde ganz behoben. Bezüglich der letztern stellte sich nach längerer Behandlung heraus, dass es sich um eine auf tuberkulöser Grundlage beruhende Stimmbandlähmung handelte. Später trat bei Vouillamoz eine Tuberkulose der Lungen auf. Obschon nun weder die tuberkulöse Erkrankung des Kehlkopfes noch die Lungentuberkulose nach Ansicht der Ärzte als Folgen des kurzen Militärdienstes betrachtet werden konnten, wurde doch dem P. Vouillamoz mit Rücksicht auf seine prekäre Lage im Herbst 1911 eine Pension von Fr. 504 für die Dauer von zwei Jahren zugesprochen. Ein

297 Rekurs, den er mit dem Begehren um Erhöhung der Pension erhob, wurde vom Bundesrat am 30. Januar 1912 abgewiesen.

Im Juni 1913 bewilligte die Pensionskommission dem P. Vouillamoz.

in Anbetracht dessen, dass sich seine gesundheitlichen und ökonomischen Verhältnisse nicht gebessert hatten, die gleiche jährliche Pension auch für die Folgezeit. Ein neuer Rekurs, den der Genannte wieder mit dem Begehren um Erhöhung dieser Leistung erhob, wurde vom Bundesrate am 11. November 1913 abgewiesen.

Am 18. Dezember 1914 ist Vouillamoz seiner Lungenschwindsucht erlegen. Die Pensionskommission hat hierauf am 5. Februar 1915 seine Pension als erloschen erklärt und das Gesuch der Frau Witwe Vouillamoz um Ausrichtung einer Pension für sie und ihre Kinder abgewiesen.

Diesen Entscheid zog die Genannte an den Bundesrat weiter.

Wie nun bereits vom Bundesrate in seinen beiden vorerwähnten Entscheiden ausdrücklich festgestellt worden war, bedeutete die Gewährung einer Pension an Paul Vouillamoz, wie schon vorher die Ausrichtung von Krankengeld, eine durchaus freiwillige Leistung. In dieser aus kommiserativen Gründen erfolgten Leistung kann also keineswegs eine Anerkennung der Entschädigungspflicht der Militärversicherung erblickt werden, wie von der Rekurrentin geltend gemacht wurde. Vielmehr musste der Rekurrentin in Anbetracht des Fehlens irgendwelchen ursächlichen Zusammenhanges zwischen der tötlichen Krankheit ihres Mannes und dem Militärdienste jeder Anspruch auf die Militärversicherung abgesprochen werden. Die letztere hat durch die jahrelange freiwillige Gewährung von Leistungen bereits sehr grosses Entgegenkommen bewiesen. Noch weiter zu gehen und der Frau Witwe Vouillamoz und ihren Kindern eine Pension zu bewilligen, liess sich nach dem Gesetze nicht rechtfertigen.

Der Bundesrat wies daher den Rekurs aus den vorerwähnten Gründen am 25. Mai 1915 ab und lehnte auch ein Wiedererwägungsgesuch, das Frau C. Vouillamoz hierauf eingereicht hatte, mit Schlussnahme vom 6. Juli 1915 ab. In Weiterziehung der letztern stellt nun die Rekurrentin das Begehren, es sei ihren Kindern eine Pension auszusetzen.

Wir haben bereits in unserm Berichte vom 27. Februar 1914 in Sachen César Freyburghaus (Bundesbl. 1914, I, 397) eingehend die gesetzlichen Gründe dargelegt, aus welchen die WeiterziehungO von Streitigkeiten betreffend die Militärversicheo rung an die eidgenössischen Räte ausgeschlossen ist. Wir ge-

298 statten uns, auf diesen Bericht zu verweisen und stellen hier nur nochmals fest, dass besagte Streitigkeiten nicht zu den staatsrechtlichen gehören, zu deren Beurteilung die Bundesversammlung als letzte Instanz eingesetzt ist. In Art. 39 des Militärversicherungsgesetzes vom 28. Juni 1901 ist sodann eine Weiterziehung gegenüber Entscheiden des Bundesrates ausdrücklich ausgeschlossen. Die eidgenössischen Räte haben denn auch aus diesen formellen Gründen in gefestigter Praxis, so erst noch mit Schlussnahme vom 3. April/8. Juni 1914 i. S. César Freyburghaus, die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide des Bundesrates in Militärversicherungs-Streitigkeiten abgelehnt.

Es ergibt sich somit, dass auf den vorliegenden Rekurs von den eidgenössischen Räten schon mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden kann. Im übrigen möchten wir nur noch beifügen, dass nach wie vor unsere Auffassung dahin geht, dass das Pensionsbegehren der Rekurrentin auch sachlich unbegründet ist.

Wir beehren uns daher, Ihnen zu beantragen, auf den Rekurs von Frau C. Vouillamoz nicht einzutreten.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer Hochachtung.

achtung.

B e r n , den 25. September

ausgezeichneten

1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmaün.

--*O:4--

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Pensionsbegehren von Frau C. Vouillamoz in Isérables. (Vom 25. September 1915.)

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29.09.1915

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